Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 27.01.1953 – 2 StR 181/53
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2. StR 1817/55 -
u 2312 042
m yjamen des Volkes
Ser. Sparkassenangestellten Theodor KR EEE =:
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wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung 5 Oo oO
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 2, Februar 195 an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner.
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Tr, Baldus
Bundesrichler Dr. Menges als beisitzende Richter, BSundesanwalı ww ir isr Verhandlung, bendgerichtsrat uw vi der Verkindung als Vertreter der Bundesanwaltschaf;,
Justizangestellter gg
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts in Osnabrück vom 27. Januar 1953
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit mit Intreue verurteilt wird,
b, im Strafausspruch aufgehoben,
Die weitergehende Revision wird verworfen.
im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurickverwiesen,
Von Rechts wege:
Grürde
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Ter Angeklagte ist wegen forigssetzter schwerer Amtsun-Verschlagung in Teteinheiü mit Untreue zu einem Jahr una sechs Monaten Gefängnis und zu 1000 DM Geldstrafe verurteilt worden, Seine Revision rigt die Verletzung des Verfahrens rechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel
weise Erfolg. ie, Die Verfahrensbeschwerde ist im Ergebnis unbesrindet.
&) Als einziger Zeuge wurde der Verbandsrevisor SCEEEB :-:- nommen; er blieb "gemäss §§ 51 Nr 3 StPO unvereidigt", Me Revision rügt, dass die Strafkamer die Aussage gleichwohl im Urteil als wesentlich angesehen habe, Allerdings bemerk+ das Urteil in der Schlussformel zur Darstellung des Sachverhalis, dass dieser auf Grund der eigenen Angaben des Angeklagten sowie der Aussage des uneidlich vernommenen Zeusen SEM Testsesiceiii worden sei, Grundsätzlich ist auch die Nichtvereidigung nach § 61 Nr 3 StPO Revisionsgrund, wenn sich aus dem Urteil ergibt, dass die Aussage des Zeugen in einem wesentlichen Punkte zur Überzeugung des Gerichts bei. getragen hat, Das ist Jedoch nicht schon deshalb der Fall, weil der Zeuge in der genannten Schlussformel erwähnt wird. Hier sind die wesentlichen Feststellungen ersichtlich nur auf die Einlassung des Angeklagten selbst gestützt worden. Das Urteil bemerkt ausdrücklich, dass der Angeklagte in voljem_ Umfa ang geständig gewesen sei, Wie das Urteil deutlich erkennen läßt, richtete sich seine Verteidigung, von Fragen der Strafzumessung abgesehen, auf die rechtliche fürdigung der Tat. Unter diesen Umständen liegt die behauptete Verlet bzung des § 61 Nr 3 StPO nicht vor.
b) Nicht verständlich ist die Rüge einer Verletzung der §§ 24, 7A GVG. Die Rerision meint, dass die Anklage vor
dem Schöffengerichi hätte erhoben werd
höhere Strafe als zwei
Jahre Zuchtha
sei. $ ZA GVG keschränkt aber nur die
fengerichts auf zwei Jahre Zuchthaus,
se Beschränkung ohne Einfluss; si
S ihrer Befugnis
§ 2 GVG Gebrauch machen will, steht ini
Ermessen. Mit der Behauptung,
pflic himä ssig ausgeühr
gründet werden,
wordei., kann &äi
2. Die Sachbeschwerde führt; zur Ände a Die Revision beanstandet in erste
ser kB gewesen, Ihre Darlegungen je
richts, der Angeklagte sei Beant
doch keiner Rrörterung, weil die
Auf die Zuständigke
en missen, weil keıne zu erwarten gewesen
irateon des Schäf-
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prechende Anklageerhebung. Ob die
hren pflichtnmässi;
dieses Ermessen sei nichü
e Revision nicht be-
rung des Schuldspruchs
r Linie die Annahne des
er im Sinne des $ %59
sind zwar rechtsirrig, bedür-
Anwendbarkeit des
f § 550 StGB aus einem anderen Grunde ausgeschlossen ist,
b' Zu Unrecht bestreitet zwar die Revision, dass der Ar
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klagte die Gelder in amtlicher Bigenschaft empfangen habe,
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Sie meint, dass er lediglich Beauftragter der einzelnen \ech-
seischuldner gewesen sei
terschlagen habe, Der Angriff trifft n
und infolgedes
sen deren Gelder unichü den festigestell-
ten Sachverhalt. Denn die Wechselschuldner haben den Ange-
klagten nicht als ihren
Beauftragten,
sondern als Vertreter
der iparkasse angesehen, zu dessen Händen sie das Gelc an die Sparkasse zahlen wollten, Bedenken gegen die Annahme einer Amtsunterschlagung können auch nicht daraus hergelei-
vet werden, dass dem Angeklagten die Zuständigkeit zur An-
nahme vorn Geld nach den
innerdienstli
te. Das Reichsgericht hatte bereits in st chung den Grundsatz entwickeli, dass ein Beamter (Geld auch
dann "in amtlicher Figensch
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ie nen. Ei” empfän
chen Vorschriften fehl-
ändiger Rechtspore-
gt, wenn ihm die amt-
liche Zuständigkeit dazu [ehlü, der Geber si
e der Reamte das erkennü und sich gleichwohl das Geld aushön-
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digen lässt vg. R6S% 51, 1135 7%, 107). Der Bundesgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung festgehalter {vgl NIW 195 191);
Die Stralkammer hat aber einen weiteren Grundsatz über-
seher., der ebenfalls schon in der Rechtsprechung des Reichsgerichts entwickelt surde, Darnach begeht ein Beanter, der den amtlichen Gewahrsam an einer fremden Sache durch eine
strafbare Handlung {z.B. Betrug; mit der Absicht erlangt
hat, sich dadurch die Verfügungsgewalü über sie zu verschaf-
fer, durch weitere die Zueignurgsabsicht betätigende Hand-
sen keine (zusätzliche) Amtsunterschlagung; denn die
lung . .
88 246, 350 StGB setzen voraus, dass die Betätigung des Zu- E
eignungswillens der Erlangung des Gewahrsams nachfolgt, Sor
fern die Zueignungssbsicht schon durch den Betrug betätigt wird, scheidet eine weitere Bestrafung wegen Unterschlagung
si RGSt 22, 306: 61, 375 70, 125 75, 378), Auch insc-
"E welt ist der Bundesgerichtshof der Rechtsprechung des Reichsgerichts gefolgt /vg: 4 StR 114/52 vom 16. Oktober 1952).
Beide Grundsätze widersprechen sich nicht, Der erste Grundsatz mit der Folge der Bestrafung wegen Amtsunterschla-
gung Kann nur zur Anwendung Kommen, wenn entweder der Täter den Vorsatz der Zueignung erst nach der Aushändigung des Geldes durch den an seine Zuständigkeit glaubenden Geber gefasst hat oder wenn dieser Vorsatz zwar bei der Empfangnahme gefasst wird, der Täter aber die zueignungsabs icht
nicht durch Betrug betätigt»
Hier aber hat die Strafkamner die Merkmale des Betruges sowohl zur äusseren wie auch zur inneren Tatseite restgestelli. Der Angeklagte ist von sich aus an die vechselschuldner heransetretier. Er hat gie teils in ihrer
Wohnung aufgesuchy, teils an seinen Schalter bestells und
ihnen durch schlüssige Handlngen. vorgespierelt, es handle sich um die Erledigung ihrer Wechselverbindlichkeiten, währena er in Wirklichkeit und von vornherein die Absicht hatte
gas Geld
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r är sich zu verbrauchen, Damit hat der Angeklagte
Gen Besitz des Geldes durch Betrug Selangt und die ZAueignungsabsichiw bereits durch diesen Betrug betätigt. Die wei-
tere Handlung war nur die Ausnützung der bereits durch den Betrug geschaffenen Lage. Der Angeklagte ist infolgedessen nur wegen Betruges zu bestrafen. Amtsunterschlagung scheidet aus (vgl 4 StR 114,52 vom 16, Oktober 1952). Daran änder‘ Nichts die Tatsache, dass bei der Empfangnahne des Geldes die Sparkasse Eigentümerin wurde, weil die Wechselschuldner an sie zu Händen des Angeklagten Übereignen wollten und dessen geheimer Vorbehalt unerheblich war, Die zivilrechtliche Frage, wer durch die mittels Täuschung erreichte Ver-
mögensverfigung Eizxentüimer wird, ist für die strafrecht]
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che Beurteilung nicht wesentlich, wie schon in RGSt 22, 308, wenn auch nicht ausdrücklich, anerkannt worden ist. Die Wechseischuldner sind auch geschädigr worden, weil sie zum mindesten Gefahr liefen, von der Sparkasse auf nochmalige Zah-
A
lung in Anspruch genommen zu werden.
Nach al.emi ist der Angeklagte statt wegen sciwerer
A inte rschlagung wege “ne ruges zu bestrafen. Der Schuld-
spruch kann durch das Rev sionsgericht geändert werden, chchi die Si itzungsniederschrift einen Hinweis nach § 265 StPO
nicht nachweist. Denn angesichts des umfassenden Geständ-
nisses des Angeklagten ist es ausgeschlossen, dass er sion
nach einem Hinweis wirksamer hätte verteidigen Können»
G) Die Verurteilung wesen Untreue zum Nachteil der Sparkasse begegnet nach den Feststellungen keinen Bedenken. Eine
Untreue zum Nachteil der Wechselschuldner liegt dagexsen nicht vor. Der Angeklagte hatte die Yermdgonsinseressen nicht der
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Vechselschuldner, sonde rn der Sparkasse währzuneumen ven
sich lediglich um die Ab
g der Verbindlichksiten, die die Schuläner der Bark gegenüber hatten, nicht um eine Wahrnehmung von Vermögens- .nteressen
der Benkkunden Dritter gerenüber
Dr. Dotterweich Werner
Baldus Menges
Dr 4.
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