Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 03.06.1955 – 2 StR 428/54
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2259 043
StR _428/,
NW
Tm Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Evaid 5 t EEEEEEEEE> aus ME /TE, geboren am WE 1901 in OR.
wegen fortgesetzten Betrugs u.a.
hat der 2- Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr Schalscha Bundesrichter Dr. lienges Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft.
Justizangestellter WE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und
des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
in Osnabrück vom 6. Juli 1954 im Schuldspruch dehin abgeändert. daß der Angeklagte nur wegen fortgesetzten Betruges verurteilt ist:
Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels Jer Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte hat als Angestellter der Preisbildungsabteilung der Preisbehörde des Kreises Meppen in den Jahren 1951 und 1952 fünf verschiedenen Gastwirten, gegen die Verfahren wegen Preisüberschreitung schwebten, vorgespiegelt, sie könnten durch Unterwerfungsverfahren und Zahlung einer Geldbuße zu seinen Händen die Strafver-
fahren erledigen. Er hat sich auf diese Weise etwa 800 DM
verschafft, um einen Ausgleich für etwa 900 DM Reparaturkosten für seinen, auch im Interesse seiner Behörde benutzten Kraftwagen zu erhalten, die ihm in dieser Höhe nicht ersetzt worden waren. Er ist wegen fortgesetzten Betruges und. da er die erschwindelten Beträge nicht an die Kreiskasse abgeliefert hatte, in Tateinheit hiermit begangener Amtsunterschlagung zu einer Gefängnisstrafe mit Strafsussetzung zur Bewährung verurteilt worden.
Seine Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts; die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da sie nicht in der Form des § 344 StPO angebracht ist. Zur Sachrüge hat er Ausführungen gegen die Verurteilung wegen Amtsunterschlagung gemacht.
Die Staatsanwaltschaft hat die Verletzung des sachlichen Rechts gerügt; sie wendet sich gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung und gegen die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung.
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1. Der Oberbundesanwalt hat die Prüfung der Anwendbarkeit
2. Die Revision des Angeklagten wendet sich mit Recht gegen
des § 3 StPG 1954 angeregt. Er kommt zutreffend zu dem Ergebnis, daß die Notamnestie nicht anzuwenden ist. Zwar vefsnd sich der Angeklagte, als er die Straftaten beging, in bedrängter wirtschaftlicher Lage, weil er durch die "Haltung eines Personenkraftwagens in Schulden geraten war; diese Not ist aber weder durch Kriegs- oder Nachkriegsver-" häitnisse verursacht noch unverschuldet, Denn ein Angesteli ter mit einem Nettoeinkommen von 280 bis 300 DM monatlich dell nicht schuldlos. wenn er sich einen Kraftwagen hält, der mehr als das dreifache seines Monatsgehalts an Reparaturkosten aufwendet, mag auch die Benutzung des Wagens für die Erledigung seiner dienstlichen VIbliegenheiten vorteilhaft gewesen sein.
die Verurteilung des Angeklagten nach § 350 StGB. Dabei kann dahingestellt bleiben. ob der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB ist. Seine Verurteilung wegen Unterschlagung, sei es gewöhnliche Unterschlagung oder Amts- v unterschlagung, ist deshalb ausgeschlossen, weil er schon bei Begehung des Betruger den Willen hatte. das Geld nicht für den Kreis, sondern für sich selbst zu erwerben. Wer . sich durch Betrug Geld verschafft, um über dieses Geld verfügen zu können, kann neben dem Betrug nicht auch wegen “ Unterschlagung bestraft werden. wenn er es für sich verwendet. also die durch den Betrug geschaffene Lege ausnutzt (RGSt 22, 306. 3085 61, 375 BGH NJW 1953, 33; BGH Urt 2 StR 181/53 vom 2. Februar 1954), Die sich hieraus ergeben de Abänderung des Schuldepruchs, die auch auf die Revision. der Staatsanwaltschaft erfolgen muß (§ 301 StPO), kann der Senat selbst vornehmen. Sie führt zu keiner Aufhebung des
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Strafsusspruchs, der dem § 263 StGB entnommen ist
Da3 der Angenlagte unter Ausnutzung seiner Stellung als Angestellter im öffentlichen Dienst betrogen
und dadurch dessen Ansehen gröblich verletzt hat, ist als Strafzumessungsgrund nach Wegfall der Verurteilung nach § 350 StGB nicht zu beanstanden»
Unbegründet ist das Vorbringen der Staatsanwaltschaft gegen die Beurteilung des Verhsltens des Angeklagten
als fertgesetzte Handlung. Zwar ist dem Oberbundeeanwalt der hierauf ninweist, zuzugeben, daß die Erwägung, die Taten seien nach den unwiderlegten Angaben des Angeklagten in nahem zeitlichen Zusammenhang begangen worden. nicht ausreichend wäre. weil für die Frage. in welchem Verhältnis mehrere Straftaten zueinander stehen der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht gilt (BGH Urt 3 StR 597,53 vom 2. September 1954), zumal je nach Lage des Falles zweifelhaft sein kann. ob die Annahme von Tatmehrheit oder von Fortsetzungszusammenhang für den Angeklagten günstiger ist. Hier hat aber die Strafkammer bei Schilderung der einzelnen Betrugsfälle ausdrücklich die Tatzeiten. nämlich für die fünf Einzelhandlungen die
Zeit von 1951 bis 1952, festgestellt- Der örtliche Zusammenhang crgibt sich daraus, daß der Angeklagte nur xreisangehörige als Opfer ausgewählt hat und nach seinen Flane auch nur auswählen konnte. Der Kreis der Betrozenen ist wiederum entsprechend dem nach der Feststellung des Landgerichts von vornherein gefaßten Plane auf Gastwirte beschränkt, gegen die Anzeigen wegen Preisüberachreitung einliefen. Als Ziel seiner Straftaten hat der Angeklagte, wie ebenfalls dem Urteil zu entnehmen ist, die Erlangung der etwa 900 DM ins Auge gefaßt, die er aus eigenen Mit-
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teln für die Reparatur seines Kraftwagens aufzubringen hatte, Die Beurteilung als fortgesetzte Handlung ist daher unter Beachtung der in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Grundsätze (BGHSt 1, 313 315) möglich und weist keinen Kkechtsfehler auf.
Auch gegen die Bewilligung der Strafaussetzung nach § 23 StGB bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Tie Strafkamner hat die Persönlichkeit des Angeklagten gewürdigt und ist zu der Überzeugung gelangt, daß der bisher unbestrafte, reumitige. um Wiedergutmachung bemühte und zur Tatzeit immerhin in bedrängter lage handelnde Angeklagte nicht wieder straffällig werden wird. Das öffentliche Interesse an der Strafvollstreckung hat das Landgericht im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens rechtsfehlerfrei verneint. Eine Strafaussetzung zur Bewährung nur für einen Teil der Strsfe, wie sie die Staatsanwaltschaft in ihrer Revisionsbegründung anregt, wäre übrigene unzulässig (BGHSt 6- 163).
Die intscheidung entspricht dem Antrag des Vberbundesanwalts.
Dr. Mrericke Dr. Dotterweich Dr, Schalscha
Menges Hoepner
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