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BGH Entscheidung vom 09.07.1958 – 2 StR 270/58

2. Strafsenat

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2 StR 270758

2264 014

In Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Anreißer Peter G lb zus 1. dort geboren

an GE» 1930, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Zuhälterei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsamwalt am» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rd als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 28. November 1957 wird verworfen. Der Angeklagte hat üle Kosten des Rechtsmittels zu tragen. j Die seit dem 29. November 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Ken G

Gründes

Der Angeklagte ist wegen Zuhälterei zu drei Jahren Zuchthaus und Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt, Polizeiaufsicht ist für zulässig erklärt worden. Mit seiner Revision macht der’ Angeklagte die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und erhebt außerdem die Sachrüge.

I. Verfahrensrügen,

1. Nichtbeeidigung des Zeugen Dem: a) Ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat das Land-

gericht von der Vereidigung des Zeugen va "gem. § 61? Stpon Abstand genommen. Die Revision meint, die bloße Anführung der Gesetzesbestimmung reiche als Begründung für die Unterlassung der Beeidigung des Zeugen nicht aus. Dem kann hier nicht beigetreten werden; die Rechtsprechung hat die bloße Bezugnahme auf das Gesetz in den Fällen des $_60 Nr. 1 und 3 St2O für unzureichend angesehen, weil eine solche Begründung nicht erkennen läßt, welche der verschiedenen dort vorgesehenen Voraussetzungen vom Gericht angenommen wurde. Bei Nichtbeeidigung eines Zeugen nach § 61 Nr. 3 StPO entfällt diese Erwägung, da die Anführung dieser Vorschrift eindeutig den Grund erkennen läßt, aus dem die Vereidigung unterblieben ist (RGSt 68, 396; BGH MDR 1951, 275).

b) Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht

habe die von ihm durch die Anwendung des § 61 Nr. 3 StPO

als unwesentlich bezeichnete Aussage des Zeugen DD

dennoch bei der Urteilsfindung verwertet; denn bei Auf-

führung der Beweismittel, auf denen die Feststellungen beruhten, sei auch der. Name des DB angegeben. Tatsächlich ist dessen Aussage an keiner anderen Stelle des Urteils

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erwähnt; die in vielen Urteilen übliche Aufzählung der Beweismittel besagt für sich allein nicht mehr, als daß sich die Beweisaufnahme auf sie alle erstreckt hat, nicht aber daß der Tatrichter ihnen wesentliche Bedeutung für die Urteilsfindung beigelegt hat (BGH Urte. 2 StR 181/53 vom 2. Februar 1954 und 4 StR 62/56 vom 12. April 1956).

c) Für die Behauptung der Revision, DE Have tatsächlich wesentliche, im einzelnen von ihr bezeichnete Bekundungen gemacht, gibt das Urteil keinen Anhalt.

2. Nichtvereidigung der Zeugin Begib-

a) Ob der Verteidiger den Antrag, die Zeugin nicht zu vereidigen, tatsächlich gestellt hat, ist unerheblich; auch wenn dies geschehen ist, kann er eine etwaige Verletzung des

b) Die Rüge, der Beschluß über die Vereidigung der Zeugin sei zu spät erlassen worden, ist offensichtlich unbegründet.

c) Der Revision ist zuzugeben, daß die Vereidigung nicht mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden durfte. Der Urteilsbegründung ist zu entnehmen, daß die Strafkammer die Aussage der Zeugin BE Geshaln für unerheblich angesehen hat, weil sie sie für unglaubwürdig gehalten hat. Das ist nach geltendem Recht fehlerhaft. Wie der erkennende Senat in der Entscheidung NIW 1952, 151 ausgeführt hat, rechtfertigt der Umstand, daß das Gericht eine Zeugenaussage für unglaubwürdig ansieht, nicht, die Vereidigung gemäß § 61

Nr. 3 StPO zu unterlassen. Nur wenn ohne Rücksicht auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen eine Aussage ihrem Inhalt nach keinen Binfluß auf die Urteilsfindung haben.kahn, ist sie unwesenllich im Sinne dieser Vorschrift, die nur unter dieser und der weiteren Voraussetzung, daß auch unter Eid keine we-

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sentliche Aussage zu erwarten sei, dem Richter gestattet, von der Vereidigung Abstand zu nehmen (vgl. auch BGH NIW 1952, ‘41. Ihrem Inhalt nach kann die Aussage der Zeugin BE | nicht als unwesentlich bezeichnet werden; hätte die Strafkommer dieser Aussage Glauben gescherkt, so hätte sie den Angeklagten nicht wegen Zuhälterei verurteilen können, da

die Zeugin in der Hauptverhandlung bestritten hat, dem Angeklagten Geld gegeben zu haben, und behauptet hat,

daß der Angeklagte ihr nicht nur keinen Schutz bei der Ausübung ihres "Gewerbes" gewährt oder sie sonst dabei gefördert, sondern sogar davon abzuhalten versucht habe.

dä! Daß das Urteil auf dem rechtsfehlerhaften Unterbleiben

der Vereidigung der Zeugin Be verunt,kann indessen

hier ausnahmsweise mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

Die Strafkammer hat der Aussage der Bl nicht nur wegen ihrer persönlichen Eigenschaften und ihrer Unzuverlässigkeit den Glauben versagt, sondern wegen der gesamten, zum Teil om Angeklagten zugegebenen Umstände und wegen ihres eigenen Verhaltens. Sie selbst hatte freiwillig den Angeklagten angezeigt und dabei Erklärungen abgegeben, die im Gegensatz zu ihrer

in der Hauptrerhandlung gemachten Aussage stehen, Ihre früheren Erklärungen werden aber durch die ganz unabhängig hiervon getroffenen Feststellungen über das Einkommen und die Lebensweise des Angeklagten, über sein Verhalten ihr und ihren Freiern gegenüber während ihrer Unzuchtsausübung und über die gerade für Zuhälter typischen Mißhandlungen der Zeugin bestäligt. Auch einer beschworenen Aussage dieser Zeugin, der die Strafkammer offensichtlich einen Meineid zutraut, hätte das Lanägericht also nicht geglaubt.

11. Sachrüge,

Die auf Grund der Sachrüge vorgenommene Prüfung ergibt keinen Rechtsfehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts.

=.

Was die Revision hierzu vorbringt, steht entweder im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen, die dahin gehen, daß der Angeklagte nicht seinen ganzen, sondern nur einen Teil

seines Unterhalts von der BB pezogen hat, oder bewegt sich auf dem der Revision nicht zugänglichen Gebiet der

Beweiswürdigung (§ 337 StPO).

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

Baldus Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Menges