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BGH Entscheidung vom 22.01.1953 – 4 StR 487/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Nanen des Volkes

In der Strafsache

= gegen

» den Kraftfahrer Herbert Brono Franz I gs

au ED. geboren am GE 1915 ir Du

> wegen fahrlässiger Tötung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‘ vom 22. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

» Senatspräsident Dr<, Groß

als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter, Tandgerichtsrat U) als Vertreter der Bundesanwalischaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst zum als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten IM gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 4. April 1952 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe;

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Der Angeklagte IB ist wegen fahrlässiger Tötung

. in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahr-

lässiger Transportgefährdung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Dass die Strafkamner bei der Feststellung des Sachverhalts such die Bekundungen der Zeugen verwertet hätte, von deren "Vereinigung gemäss $ el Nr 5 StPO wegen Unerheblichkeit der Aussagen abgesehen worden war, kann dem

Urteil nicht entnommen werden. Die in Strafurteilen vielfach übliche, formelhafte Aufführung der benutzten Beweis-

mittel soll nur den Umfang der Erhebungen erkennen lassen und gewährt keinen Aufschluss über das Gewicht der einzelnen Zeugenaussage. Ebensowenig lag ein Verfahrensverstoss darin, 'dass der Vorsitzende gemäss § 79 StPO die Nichtvereidigung der vernommenen 4 Sachverständigen angeordnet hat, ohne zuvor die Beteiligten über die Frage der Vereidigung zu hören; nach § 33 StPO ist nämlich eine Anhörung nur vor Entscheidungen des Gerichts, nicht aber auch vor sachleitenden Anordnungen des Vorsitzenden 'erforderlich, gegen die den Beteiligten gemäss § 238 Abs 2 StPO die Anrufung des Gerichts offen. steht. =

Verfahrensrechtlich fehlerhaft war es allerdings, dass entgegen § 64 StPO ein Grund für die Nichtvereidigung des Zeugen | nicht angegeben und insoweit möglicherweise die durch § 59 StPO begründete Pflicht zur Vereidigung verletzt worden ist, sowie ferner, dass die verletzten Eheleute Su entgegen § 395 StPO als Nebenkläger zugelassen worden sind, obwohl ein Privatklagerecht mangels Strafantrages nicht bestand. Diese beiden Verfahrensverstösse sind indessen keine unbeding-

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. ne Urteil nur damn gefährden, wenn es auf einem der Ver.

“und Sachverständigen sowie einer mit Fahrversuchen an

worden, die er als stellvertretender Betriebsleiter der

Da die in diesem‘ Zeitpunkt gegebene Sachlage ununmstrit-:

-3_ ten Revisionsgründe; sie könnten daher das angefochte-

stüsse beruhte. Das ist aber nach der besorideren Sach- 'lage hier ersichtlich nicht der Fall. Das Gericht hat sich zur Aufklärung der Tatvorgänge zahlreicher Zeugen -

Ort und Stelle verbundenen Augenscheinseinnahme "bedient. Der Zeuge U | ist über die Beobachtungen vernommen

Hagener Strassenbahn in dienstlicher Eigenschaft unmittelbar nach dem Unfall eh der Unfallstelle gemacht hat.

ten feststand, ist es auszuschliessen, dass das Gericht bei einer Vereidigung des Zeugen zu anderen Feststellungen gelangt wäre. Die Eheleute SCENE haben in der Hauptverhandlung keinen Beweisamtrag gestellt; ihr blosser Antrag, den Angeklagten zu bestrafen, hat .in Anbetracht der anderweiten, wesentlich schwerwiegenderen Tatfolgen und angesichts ihres ohnehin offenkundigen Interesses an einer Bestrafung des Angeklagten erkennbar nicht einmal das Strafmass beeinflussen können.

Die weiterhin noch erhobene Rüge mangelhafter Sachaufklärung wird zweckmässig in Verbindung mit der Sachbeschwerde behandelt,

»

Am 2. August 1951 gegen 18 Ohr erfasste der Angeklagte Ih ier auf der Bundesstrasse 54 in Richtung’ von Herdecke nach Hagen einen 20,80 m langen, mit 16 to bela-. denen Tastzug steuerte, in Hagen-Vorhalle kurz vor der Unterführung der Eisenbahnlinie Hagen-Wetter mit der. vorderen linken Kante seines zweiten, 2,35 m breiten Anhängers den Motorwagen eines aus entgegengesetzter Richtung

durch den Unterführungstunnel gefahrenen, etwa 16 bis 18 m vor'der Unterführung zum Halten gebrachten Strassenbahnzuges der Hagener Strassenbahn hinter dem Führer-

" stand; die linke Seite des Motorwagens wurde aufgerissen, von den Fahrgästen wurden 3 getötet und weitere 28 verletzt. De die Strasse kurz vor der Unterführung eine scharfe, die Sichtweite sehr beschränkende Rechtskurve bildet, der bis dahin - in Fahrtrichtung des Angeklagten - links verlaufende eingleisige Schienienstrang der Strassenbahn kurz ‚vor der Unterführung auf die Mitte der Strasse wechselt ‚und die Unterführung, deren Fahrbahn infolge beiderseitiger,. je 3,20 n breiter ‚Sehsteige, nur etwa 8,20 m misst, aus einiger Entfernung einen recht breiten Eindruck macht, ‚stellt die dem Angeklagten "damals unbekannte Örtlichkeit der Unfallstelle wegen ihrer Unübersichtlichkeit eine Verkehrsfalle dar, auf deren erst im Augenblick .des Einbiegens in die Kurve erkennbare Gefährlichkeit kein Verkehrszeichen hinwies. Die Möglichkeit, an der Unfallstelle mit einem derartigen Lastzug an einer entgegenkommenden Strassenbahn vorbeizufahren, ist angesichts der Beschaffenheit der Bingangskurve in Verbindung mit der geringen Breite der dann. noch zur Verfügung stehenden Fahrbahn so beschränkt, ‚dass nur bei sehr vorsichtigem und langsanen. Fahren. ein Zusammenstoss vermeiäbar ist. Der Fahrer des Strasgenbahnzuges hatte, als er beim Austritt aus der stromlos Aurchfahrenen Unterführung

den Lastzug des Angeklagten in 60 bis 70 m Entfernung

die Mitte der Strasse befahren sah, seine Geschwindigkeit mittels Handbremse auf B bis 10 km/st herabgesetzt und brachte seinen Zug alsdann durch Betätigung der Kurzschlussbremse zum Halten. Der Angeklagte war mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/st. gefahren. Als er in

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die Rechtskurve vor der Unterführung eingebogen war, wobei er bis auf die auf der linken Strassenseite befindlichen Strassenbahnschienen geriet, erkannte er, dass ihm der Strassenbahnzug entgegen kan; er zog die Zugmaschine nach rechts und ermässigte seine Geschwindigkeit durch leichtes Bremsen auf 20 bis 22 km/st, kam aber nur mit der Zugmaschine "und dem ersten Anhänger an der Strassenbahn. vorbei,

Nach Überzeugüng der Strafkamner ist die’ Geschwin-

digkeit von 20 bis 22 km/st;, mit der der Angeklagte noch an dem Strassenbahnzug vorbeifuhr, für ihn erkenn- “bar viel zu hoch gewesen. Beim Einfahren in die Kurve

'habe er die Beschaffenheit der Örtlichkeit erkennen können und seine Geschwindigkeit so erheblich herabsetzen müssen, dass er den lastzug sofort zum Stehen bringen konnte, falls aus der im Dunkel liegenden Unterführung ein Fahrzeug kam, zumal er beim weiteren Befahren der Kurve habe erkennen müssen, dass der Schienenstrang nunmehr in der Mitte der Strasse verlief. Auf jeden Fall aber habe der Angeklagte seine Geschwindigkeit auf etwa Fussgängertempo herabsetzen müssen, als ihm: der Strassenbahnzug aus der Unterführung entgegen kam. Er habe als langjähriger Berufskraftfahrer voraussehen‘ können und damit rechnen müssen, dass es bei einer Geschwindig- "keit von 20 bis 22 km/st zu einem Zusammenstoss mit der Strassenbahn kommen werde.

Diese Würdigung ist nicht durch Rechtsirrtum beeinflusst und trägt den Schuldspruch.

Zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung der Aufklärungspflicht insoweit, als das angefochtene Urteil

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keine genauen Längenmasse hinsichtlich der räumlichen Verhältnisse an der Unfallstelle und keine meterge-E' rechte Festlegung der Punkte enthält, an denen die Verkehrslage von den Beteiligten erkannt und entsprechend geiandelt worden ist und an denen das hätte geschehen sollen. Die Strafkammer hat unter Zuziehung mehrerer Sachverständigen die Unfallstelle in Augenschein genommen und dabei Fahrversuche angestellt; dass. sie sich weiterer Beweismittel hätte bedienen müssen, behauptet die Revision nicht. Darauf, dass ein benutztes Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft worden sei, 'kann indessen die Verfahrensrüge nicht gestützt werden (vgl OGHSt 3, 59; BGH 4 StR.885/51 vom 5.9.52). Es handelt. sich vielmehr auch insoweit nur um die sachlichrechtliche Frage, ob . .. die in den Entscheidungsgründen niedergelegten Feststelu „. Jungen das Urteil rechtfertigen.

Vergebens sucht die Revision durch eine- Gegenüberstellung aus dem Zusammerihang herausgenommener Sätze .. äurchgreifende: Widersprüche in der Urteilsbegründung

nachzuweisen. Insbesondere wird von ‚ihr bei Auswertung

der Wegelängen und Pahrgeschwindigkeiten von Strassenbahn und lastzug übersehen, dass die Strassenbahn möglicherweise ‚schon ‚hielt, als der Angeklagte sie anfuhr.

‘Nach Feststellung: der Strefkamer war es bei 'langsamen; -vorsichtigem Fähren, "etwa in Fussgängertempo", möglich,:mit dem Lastzuß des Angeklagten die Unfallstelle zu befahren, ohne den dort befindlichen Strassenbahnzug zu berühren. Dem entspricht es, dass der Angeklagte mit der Zugmaschine und dem ersten Anhänger an der Strassenbahn vorbeigekommen ist. Nach gemeinkundiger Erfahrung wächst die Fliehkraft, die den zweiten Anhänger zum Aus-

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- scheren brachte, mit der Geschwindigkeit. Ohne Rechts- 'irrtum hat daher das Gericht in der angesichts der be- “ sonderen Umstände überhöhten Fahrgeschwindigkeit des Angeklagten. die Ursäche des Zusammenstosses gefunden.

Der‘ Angeklägte" hat, noch ehe er den entgegenkon- - ,. menden Strassenbahnzug erblickte, schon alsbald nach ‚geiner Einfahrt in die Kurve erkennen können, dass die Strassenbahnschienen nunmehr in der Mitte der Strasse verliefen, und dass dadurch die ihm zur Verfügung stehende Fahrbahn entsprechend verengt wurde. Mit Recht weist: die Strafkammer darauf hin, ‚dass er ‘jeden Augenblick mit dem Erscheinen eines Strassenbahnzuges aus dem dunkeln, für ihn. nicht einsehbaren Unterführungstunnel rechnen musste. Bereits jetzt war der Angeklagte daher verpflichtet, seine Geschwindigkeit auf "etwa Fussgängertempo" herabzusetzen. Für diesen Entschluss und seine Ausführung bedurfte es keiner Reaktionszeit; die ganze Aufmerksamkeit des Angeklagten musste und konnte nämlich ohnehin auf die Entfaltung der als unübersichtlich erkennbaren Örtlichkeit gerichtet sein. Dass eine zu diesem Zeitpunkt vorgenommene Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit auf die übliche Fortbewegungsweise eines Pussgängers nach Überzeugung der Strafkammer gesignet gewesen wäre, den Unfall zu verhüten, ergibt sich aus der Auffassung des. ‚Gerichts, dass diese Massnahme auch ‚dann noch, Ausgereicht hätte, wenn sie erst zu dem spät eren Zeitpunkg ergriffen worden wäre, als der Angeklagte den entgegenkommenden Strassenbahnzug wahrnahm.

Der gegen den Angeklagten erhobene Vorwurf fahrlässiger Verursachung des Unfalles ist somit begründet.

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Die Strafzumessungserwägungen sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei. Dass dabei gegenüber dem als nicht sehr gross bewerteten Masse des Verschuldens ausser der einschlägigen Vorstrafe auch die schweren Folgen des Unfalles berücksichtigt worden sind, kann umso weniger beanstandet werden, als derartige Auswirkungen des Zusammenstosses eines schweren Lastzuges mit einer Strassenbahn als möglich in Rechnung zu stellen waren. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer ferner dargelegt, dass den Fahrer des Strassenbahnzuges keine Schuld an dem Unfall trifft.

Die Revision des Beschwerdeführers war hiernach unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

Groß , Krumme Hörchner Engels Hülle

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