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BGH Urteil vom 23.07.1958 – 4 StR 511/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Schaufenster -Passagen gehören zur Straße, ihr gegenüber abgeschrankte Gebäudeteile dagegen nicht.

N s

2661 000

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja

StGB § 250 Abs, 1 Nr. 3

Schaufenster -Passagen gehören zur Straße, ihr gegenüber abgeschrankte Gebäudeteile dagegen nicht.

BGH, Urt. v. 13. Pebruar 1959 - 4 StR 511/58 - IE Essen

4,StR 511/58

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den herkzeugnachor Gerhard R m aus ICE, zehoren an @. im in Koi: 2.21. in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes U.ao

hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 13. Februar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof ,.Dr Lang -Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für hecht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 23. Juli 1958 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Ihm wird die in dieser Sache erliitene Untersuchungshaft, soweit sie ärei Monate übersteigt. auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

—n Ten Hr

Das “ondssericht hat den Angekla;sten wegen schweren Rau-- des in Yatweinheit mit Körperverletzung sowie wegen Körperverleizung in einem weiteren Falle zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, Die bürgerlichen Ehrenrechte sind dem Angeklagten auf die Dauer von ärei’ Jahren aberkannt worden.

Das Landgericht hat festgestellt: Frau CB zing auf dem Heimweg noch enige Schritte in die Schaufeusterpassage eines in velsenkirchen liegenden Wöbelgeschäfts, um sich eini.- ge Ausstellungsstücke anzusehen. Invermittolt versetzte ihr der unbemerkt hinter sie getretene Angeklagte einige kräftige Boxhiebe und Handkantenschläge. Frau CB erlitt dadurch Blutergüsse, verlor für einen Augenblick das Bewußtsein und stürzte. Im Stürzen entriß ihr der Angeklagte die Handtasche, klemmte sie sich unter den Arm und stürmte davon. Als sich der Invalide VB ihn in den Weg stellte und mit dem Spa-- sierstock auf ihn einschlug, machte er diesen durch einen kraftigen Schlag auf den Arm kampfunfähig- WEB erlitt eine Prellung und einen Bluterwmuß.

Die Revision bemängelt die Anwendung des § 250 Abs, 1 Nr. 3 StuB auf den festgestellten Sachverhalt, weil sich aus ihm nicht ergäbe, ob die Schaufensterpassage als unverschlos-- sener Hausflur oder als Hausnische anzusehen sei und dement-- sprechend zur Straße gehöre oder nicht. Sie beanstandet, daß das Landgericht, um dies festzustellen, keine Ortsbesichti-- - gung vorgenommen habe.

Richtig ist, daß zur Straße im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 3 StuB Gebäudeteile nicht gerechnet werden können, wie sie etwa Hausflure und abgeschrankte Einfahrten darstellen.

N 1

Solche Grundstücksteile sind nicht dem Öffentlichen Verkshr zu dienen bestimmt und dienen ihm auch nicht (vl: BG IV 1930. 3407 Nr. 14s ferner BGH 4 StR 487/52 vom 21. Mai 1955, insoweit in BGHSt 4. 210 [£f nicht mit abgedruckt, außerden BGH 4 StR 320/55 vom 22. September 1955, Vielmehr liegen sie in Bereich des Hausgrundstücksteiles, der nicht zur Begehung durch jeden Straßenbenutzer vorgesehen ist, im bwegensatz zu solchen der Straße zugekehrten Teilen des Hausgrundstückes, die - wenngleich im Privateigentun stehend — jeden Straßengänger, auch solchen, die nicht in das Innere des Hauses sehen wollen, zur Benutzung offenstehen sollen und hierauf durch das Fehlen jeder Abschrankung hindeuten.

Das letzte &er ist gerade bei sogenannten Passagen in der Regel der Fall. Als solche pflegte man früher Durchgänge durch ein Haussgrundstück zu bescichnen. In neuerer Zeit versteht man darunter jedoch auch Zugänge zu Geschäftsgrundstücken, hauptsächlich zu Ladengeschäften, die zur Vergrößerung und Vermehrung der Schaufenster und zur £rleichterung der ungestörten Besichtigung der Auslagen dienen, ohne daß des Innere des Geschäfts betreten werden müßte. Sie sollen die Kauflust fördern und deshalb jedermann von der Straße aus zugänglich sein. Sie sind darum, obwohl sie sich auf privatem ürunde und in einem Baukörper befinden, als Erweiterung des für Fußgänger bestimmten Straßenraumes anzusehen und verdienen ebenso wie sonstige Teile der Straße wegen der mit der allgemeinen Zugänglichkeit verbundenen erhöhten Gefährdung den verstärkten Strafschuiz gegen Beraubung des § 250 Abs. 1 Nr, 3 St6Bo

Um einen derartigen Fall handelt es sich auch hier. Das ergeben sie Feststellungen des Landscrichts mit hinreichender Deutlichkeit. Sie sprechen davon, daß Frau Grafen noch einige Schritie in die Schaufensvervassage hineinsins: um sich sinige Ausstellungstücke anzusehen. Nacı ihnen we? es auch dem Anseklagten möslich. unbenerkt hinter sie ZU.

treien, ihr unvermitiielt Hiebe zu versetzen und mit der ent-- rıssenen Handtasche davonsustürmen. Frau GgB>'s Hilferufe in der Passage waren Straßenbenutzern vernehmbar.

Bei der rechtlichen Würdigung des Landgerichts ist von der "jedermann zugänglichen Schaufensterpassage des Möbelgeschäfts" und davon die Rede, daß diese "zumindest so zur Straße sehöre wie eine Hausnische". Dies geschieht unter “inweis auf Schwarz, Anm. 1 C zu § 250 StGB, wo von der Straßenzugehörigkeit von Hausnischen im Gegensatz zu unverschlossenen Hausfluren, also zu gegenüber der Straße abgeschrankten Gebäudeteilen, gesprochen wird.

Damit sind die Feststellungen des Landgerichts, soweit noch erforderlich, in einer jeden verständigen Zweifel ausschließenden Weise dahin werdeutlicht, daß der Raub in einen für alle Straßenbenutzer ohne weiteres offenstehenden und zur Begehung durch sie bestimmten Geschäftszugang, also auf einen Teil der Straße, und nicht. etwa in einem gegen die Straße durch Tor oder Tür abschließbaren, wenn auch zur Tatzeit unverschlossenen Flur stattgefunden hat, der nicht der allseneinen Benutzung dient.

Das Landgericht konnte seine Feststellungen über die Beschaffenheit der Passage treffen, ohne eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Diese ist nicht das einzige Mittel, um sich über den Zustand einer Örtlichkeit zu vergewissern. Inwiefern sich dem Landgericht die Notwendigkeit einer Orts besichtigung hätte aufdrängen müssen, wird nicht ersichtlich, zumal weder der Angeklagte noch sein Verteidiger einen dahinsehenden Beweisamtrag gestellt haben.

Danach ist der Angeklagte des schweren Straßenraubes rechtsbedenkerfrei schuldig befunden worden.

Auch im übrigen sind keine Rechtsfehler zum Nachteil «x Anseklagten ersichtlich.

Das silt ebenfalls in Bazug auf die Strafzunessung. Die Revision meint, ein derart einfältig vorgehender Täter wie der Angeklagte könne nicht aus verbrechcrischer Neigung, sondern höchstens aus Dummheit straffällig geworden scin> Daß eine einfältige Handlungsweise nicht auf verbrecherische Neigung beruhen könne, ist Jedoch unzutireffend.

Die Revision ist nach alledem zu verwerfen.

Rotberg Seibert Hoepner

Lang--Hinrichsen Flitner