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BGH Entscheidung vom 05.05.1953 – 2 StR 346/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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' zösischen Republik in Deutschland
Auch französische Staatsangehörige, die
'einfuhrzollbare Ware in die französische
Besatzungszone Deutschlands einschmggeln,
sind nach äen §§ 396 ff RAbgO -- in Tatein- 2
heit mit Einfuhrvergehen (Art I Abs 2, ' VIII der VO Nr 235) - strafbar.
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Aktenzeichen: 2 StR 346/52
Urteil des BGH vom 5. Mai 1953 16 Trier .
Jo Eur: SE8 2 StR 346/52 x ImnmNamen des Volkes Re In der Strafsache DE
gegen eH den Ingenieurschüler Pierre Jean Armel F WERE sus ' B. PER, geboren am EEE 1926 in st. MM Trenk- IE reich, Se. Be wegen fortges. verbotener Einfuhr von Vermögenswerten 3 q ri
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sit- N zung vom 5. Mai 1953, an der teilgenommen haben: Be ; "ApB:
Bundesrichter Dr. Dotterweich A:
als Vorsitzender, SIR.
© .Bufdesrichter Dr. Sauer 9
Bundesrichter Dr. Iudwig Bundesrichter Dr. Ortlieb
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter HER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkennt:
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Auf die Revision des Nebenklägers wird das Urteil & des Landgerichts in Trier vom 23. November 1951 3
1.) dahin abgeändert, dass der Angeklagte To wegen fortgesetzter verbotener Einfuhr von
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Vermögenswerten in Tateinheit mit fortge- ' setzter gewerbsmässiger und bandenmässiger | Abgabenhinterziehung verurteilt wird; ut 2.) im Strafausspruch, einschliesslich der Ersatz- BE
einziehung, mit den "Feststellungen aufgehoben.
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im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
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Von Rechts wegen
ger ist, hat in der Zeit von Ende November 1950 bis August 1951 laufend insgesamt 150.000 Heftchen Zigarettenpapier unverzollt, zumeist mit Hilfe der früheren .Mit- a; angeklagten Wilhelm Ei alt, will: Mg jung und b.: Matthias ZB, aus dem Saargebiet in die Bundesrepublik, und zwar in die französische Besatzungszone eingeführt. Hierin sieht das Landgericht ein fortgesetztes Vergehen der unerlaubten Einfuhr von Vermögens-
werten nach Art I Abs 2, Art VIII der VO Nr 235 des Hohen Kommissars der französischen Republik in Deutsch-
. land vom 18. September 1949 (frz Abl Nr 305 vom 20. September 1949 S 21 55); die Anwendung des deutschen Steuerstrafrechts auf die Tat lehnt es ab. Die Revision des Hauptzollamts ist dagegen der Auffassung, dass der Angeklagte auch wegen fortgesetzter gewerbsmässiger und bandenmässiger Zollhinterziehung hätte verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel ist begründet,
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Gründe: B.
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Der Angeklagte, der französischer Staatsangehöri- N
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1.) Die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils sind schon im Ausgangspunkt zu beanstanden. Das Landgericht prüft, jedenfalls ausdrücklich, nur, ob, der Angeklagte nicht auch wegen bandenmässigen Einfuhrbannbruchs (§§ 401 a, 401 b Abs 2 Nr 1 RAbg0) -zu
KR ü; verurteilen sei, und erwägt hierzu, ob die Verordnung ‘Nr 235 als eine Bestimmung im Sinne des § 401 a Abs 3 Aade0 anzusehen ist. Aus dem Verhältnis der VO Nr 235 zu § 401 a RAbgO (vgl dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Januar 1953 - 2 StR 553/52 - zum Abdruck bestimmt) ist jedoch für diie Lösung der weiteren, hier entscheidenden Frage, ob der Angeklagte ausser wegen eines Vergehens nach der VO Nr 235 auch (§ 75 SteB)
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wegen fortgesetzter gewerbsmässiger und bandenmässiger Zollhinterziehung zu bestrafen ist, nichts zu gewinnen; dass Einfuhrvergehen (Bannbruch) und Zollhin-
“. terziehung hinsichtlich derselben Waren begangen wer-
den können, ergibt sich ohne weiteres aus § 396 Abs 5 RAbg0.
Dem Landgericht kann jedoch auch insoweit nicht
" gefolgt werden, als es wegen Art 11 der VO Nr 168 des
französischen Oberbefeblshabers in Deutschland vom 19,
_ Juli 1948 über die Ahndung von Zollvergehen (frz Abl Nr
186 vom 27. Juli 1948 S 1619) auf die Tat des Angeklagten die Strafbestimmungen der Reichsabgabenordnung offenbar überhaupt nicht anwenden will. Nach
. Art 11 der angeführten Verordnung werden "die von den
deutschen Zollbeamten festgestellten und von deutschen oder neutralen Staatsangehörigen oder den Staatsangehörigen ehemaliger Feindstaaten begangenen Zuwiderhandlungen (gegen die "Zollordnung" im Sinne des Art 1 der VO) nach den Bestimmungen der Reichssteuergesetzgebung bestraft". Hieraus folgert das Landgericht, dass die Tat des Angeklagten als eines französischen Staatsangehörigen nicht nach deutschem Steuerstrafrecht abgeurteilt werden könne, Dieser Auffas-
sung vermag der Senat nicht beizutreten.
Die Revision meint, Art 11 der VO Nr 168 hindere die Anwendung des deutschen Steuerstrafrechts MEBBELAEE deshalb nicht, weil die VO Nr 168 durch die VO Nr 235; wenn nicht aufgehoben, so doch "gegenstandslos geworden" sei; die VO Nr 235 habe nämlich das Gesetz Nr 161 über die Grenzkontrolle, auf dem die VO Nr 168 mit beruht, insoweit aufgehoben, als es den Verkehr mit Ver-
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mögenswerten und Waren regelt; deshalb sei in diesen Umfange auch für die Anwendung der VO Nr 168 kein Raum mehr. Einer Stellungnahme zu dieser - weitgehenden - Rechtsauffassung bedarf es nicht. Denn die Folgerungen, die das Landgericht aus Art 11 der VO Nr 168 zieht, sind auf alle Fälle abzulehnen,
Die.VO Nr 168 stammt vom 19. Juli 1948, also aus einer Zeit, in der es den deutschen Gerichten verboten war, Gerichtsbarkeit auch über solche französische Staatsangehörige auszuüben, die nicht den französischen Streitkräften oder deren Gefolge angehörten. Entsprechend der Rechtslage, wie sie zur Zeit des Erlasses der vo Nr 168 bestand, bestimmt auch ihr Art 3: Zuwiderhandlungen gegen die Zolloränung werden rechtswirksam festgestellt 1.) durch die französischen Zollbeanten,
2.) durch die Militärgendarmerie und die französischen Polizeibeamten, 3.) durch die Beamten der deutschen Zollverwaltung bei Zuwiderhandlungen, die von deutschen oder neutralen Staatsangehörigen oder von Staatsangehörigen ehemaliger Feindstaaten begangen worden sind. Tie hier hinsichtlich der deutschen Gerichtsbarkeit klar zum Ausdruck gekommene Unterscheidung zwischen deutschen und neutralen Staatsangehörigen sowie den Staatsangehörigen ehemaliger Feindstaaten einerseits und den Staatsangehörigen anderer Jänder, insbesondere der Siegermächte, andererseits liegt ersichtlich auch dem Art 11 zugrunde. Diese Unterscheidung ist jedoch mit dem Erlass des Gesetzes Nr 13 der Hohen Alliierten Kommission über die Gerichtsbarkeit auf den vorbehaltenen Gebieten vom 25. November 1949 (AHK Abl S 54) hinfällig geworden, das die deutsche Gerichtsbarkeit weitgehend wiederhergestellt hat und von ihr in Art 1 a nur die Angehörigen der Alliierten Streitkräfte und deren Gefolge ausnimnt.
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. behörden im Sinne des Art 1 db II AHK-Gesetz Nr 15 dar-
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Dieser gegenüber dem Jahre 1948 erheblich verändertenSach- Fr und Rechtslage darf und muss die Auslegung der VO Nr 168 pe angepasst werden; der Auslegung durch ein deutsches Gericht steht Art 3 des AHK-Gesetzes Nr 13 nicht entgegen (vgl BGHSt 3, 317, 319; BGHZ 1, 9, 13). Dem Art 11 der Vo Nr 168 kann daher heute nicht mehr entnommen werden, dass das deutsche Zollstrafrecht nur auf Zollstraftaten
anzuwenden ist, die von deutschen oder neutralen Staats- “ : angehörigen oder den Staatsangehörigen ehemaliger Feind- gr staaten begangen sind, . En
... Diese Auslegung des Art 11 der VO Nr 168 ist auch .
mit der Verfügung Nr 154 des Hohen Kommissars der Republik Frankreich in Deutschland über allgemeine Ermächtigungen für die deutschen Gerichte zur Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit vom 1. Juni 1950 (AHK Abl 8 443) zu vereinbaren. Die Verfügung Nr 154 ermäcktigt in Art 3 Nr 2 die deutschen Gerichte ausdrücklich, Zuwiderhandlungen Br. gegen die VO Nr 168 zu ahnden. Zu den Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung zählen nach ihren Art 1 und 2
auch Verstösse gegen die Bestimmungen, die auf Grund
des Gesetzes Nr 161 erlassen worden sind, sowie Verstös-
se gegen die "auf Grund regelmässig veröffentlichter Verordnungen, Verfügungen und Anordnungen der Besatzungsbehörden ergangenen Vorschriften." Diese Verstösse, die Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften der Besatzunds-
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stellen, könnten von den deutschen Gerichten ohne die ihnen durch die Verfügung Nr 154 erteilte allgemeine Ermächtigung nicht verfolgt werden. Für die Verfügung
Nr 154 - Art 3 Nr 2 - bleibt daher bei der vom Senat vertretenen Auslegung der VO Nr 168 durchaus noch Raum,
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Hiernach bestand für das Landgericht kein Hindernis, die Tat des Angeklagten auch nach deutschem Zollstrafrecht abzuurteilen,
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2.) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die 150 000 Heftchen Zigarettenpapier pflichtwidrig nicht zur Verzollung gestellt und für diese Erzeugnisse den Zoll fort- . gesetzt vorsätzlich hinterzogen. Wie nach dem festgestellten “ Sachverhalt nicht zweifelhaft sein kann, hat er hierbei auch gewerbsmässig und bandenmässig gehandelt; bandenmässig insoweit, als bei dem Schmuggel er und die oben angeführten drei früheren Mitangeklagten körperlich und zeitlich, wie vereinbart, zusammengewirkt haben. Der Angeklagte ist daher in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen der unerlaubten Einfuhr von Vermögenswerten auch eines fortgesetzten Vergehens der gewerbsmässigen und bandenmässigen 'Abgabenhinterziehung (§§ 396, 401 b Abs 1 und Abs 2 Nr 1 RAbgO)' schuldig. .
In seinem Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht die Tat richtig gewürdigt. Der Angeklagte hatte daher vor dem Landgericht Gelegenheit, sich auch gegen den Anklagevorwurf der gewerbsmässigen ‚und bandenmässigen Zollhinterziehung zu verteidigen (vgl § 265 StPO). Der Senat konnte daher von sich aus gemäss § 354 StPO den Schuldspruch, wie geschehen, berichtigen.
Im Strafausspruch war dagegen das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache insoweit an das Landgericht zurückzuverweisen; es ist nicht auszuschliessen, dass die Strafe höher ausgefallen wäre, wenn das Landgericht die
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Tat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt
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