Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 19.12.1952 – 1 StR 2/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
‚Rechts ssatz: . ‚ Feststellungen Widersprüche ‚enthalten, ohne. im übrigen die Rechtsauffassung des Tatrichters, zu Aktenzeicnen: str. 5 358 _ Absı StGB 88 239, 59 Glaubt bei der F Freiheitsberaubung der Täter oder. Gehilfe ein Recht zum ‚Bingriff in die Freiheit eines anderen aus "Umständen herleiten zu können, die nach der Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund. überhaupt nicht bilden können, weil eine ‚solche Anerkennung gegen die Jeden Gesetzgeber ver-. pflichtenden Grundsätze der Gerechtigkeit und der Menschlichkeit, verstossen würde, so ist ein solcher ‚Irrtum des Handelnden nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum (BEHSt 2, 194) zu behandeln; er hin- i dert, wenn der, Handelnde bei gehöriger Anspannung seines Gewissens die Widerrechtlichkeit des Eingriffs hätte erkennen können, nicht die’ Yeruriei lung aus § 239 StGB. (Der Angeklagte hatte als Poligeipräsident bei der Zwangsverschickung von Juden im Jahre 1941. mitgewirkt und darin zwar nicht die | Vernichtungsabsicht erkannt, doch eine auf rassischen Gründen beruhende Verfolgungsmassnahne ge-.. sehen, aber sie für zulässig gehalten. ) Hebt das Revisionsgericht ein Urteil auf, ‚weil die. beanstanden, so ist der Tatrichter durch § 358 . Abs: 1 StPO nicht verpflichtet, der neuen Entschei- - dung. die vom Revisionsgericht gebilligte recht- liche Beurteilung der ersten. Entscheidung USTUN- ae. zu, legen. 1 StR 2/52 Urteil des Beil ‚vom 19: Dezember 1952 “ Schwurgericht bei dem Tandgericht Nürnberg- ‚Fürth 1 StR 2/52 nn Im.Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1.) den früheren Polizeipräsidenten Dr, Benno I zz aus NEE, seborcn am EEE 1893 in K 2,) den Rechtsanwalt Dr. Helmuth R aus TO , geboren am EB 1902 in ee bei Ua, wegen Freiheitsberaubung im Amt u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November und 19. Dezeiber 1952, an der teilgenommen ‚haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier
Für das Wachschlagewsrk! Für die Amtliche Sammlung!
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‚Gesetz: Rechtssatz:
Gesetz:
‚Rechts ssatz: . ‚ Feststellungen Widersprüche ‚enthalten, ohne. im übrigen die Rechtsauffassung des Tatrichters, zu
Aktenzeicnen:
str. 5 358 _ Absı
StGB 88 239, 59 Glaubt bei der F Freiheitsberaubung der Täter oder.
Gehilfe ein Recht zum ‚Bingriff in die Freiheit eines anderen aus "Umständen herleiten zu können,
die nach der Rechtsordnung einen Rechtfertigungsgrund. überhaupt nicht bilden können, weil eine
‚solche Anerkennung gegen die Jeden Gesetzgeber ver-. pflichtenden Grundsätze der Gerechtigkeit und der
Menschlichkeit, verstossen würde, so ist ein solcher ‚Irrtum des Handelnden nach den Grundsätzen über den Verbotsirrtum (BEHSt 2, 194) zu behandeln; er hin- i
dert, wenn der, Handelnde bei gehöriger Anspannung seines Gewissens die Widerrechtlichkeit des Eingriffs hätte erkennen können, nicht die’ Yeruriei lung aus § 239 StGB. (Der Angeklagte hatte als Poligeipräsident bei der Zwangsverschickung von Juden im Jahre 1941. mitgewirkt und darin zwar nicht die | Vernichtungsabsicht erkannt, doch eine auf rassischen Gründen beruhende Verfolgungsmassnahne ge-..
sehen, aber sie für zulässig gehalten. )
Hebt das Revisionsgericht ein Urteil auf, ‚weil die.
beanstanden, so ist der Tatrichter durch § 358 . Abs: 1 StPO nicht verpflichtet, der neuen Entschei- -
dung. die vom Revisionsgericht gebilligte recht-
liche Beurteilung der ersten. Entscheidung USTUN-
ae. zu, legen.
Urteil des Beil ‚vom 19: Dezember 1952 “ Schwurgericht bei dem
Tandgericht Nürnberg- ‚Fürth
nn
Im.Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1.) den früheren Polizeipräsidenten Dr, Benno I zz aus NEE, seborcn am EEE 1893 in K
2,) den Rechtsanwalt Dr. Helmuth R aus TO , geboren am EB 1902 in ee bei Ua,
wegen Freiheitsberaubung im Amt u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November und 19. Dezeiber 1952, an der teilgenommen
‚haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ru FE Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. X bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter TB als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
‘am 19. Dezember 1952 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth von 2. Juni 1951, soweit der Angeklagte Dr. fe 5) freigesprochen worden ist, mit den Feststellungen aufgshoben und die Sache in diesem Unfange zur neuen Verhenü- - lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Dr. Berner wird verworfen, Er hat die Kosten seines Rechtsmitteis zu tragen.
Yon Rechts wegen
Durch Urteil des Schwurgerichts beim Landgerichte Nürnberg-Fürth sind die Angeklagten Dr. EB und zwölf weitere Angeklagte freigesprochen, das Verfahren gegen den Angeklagten Dr. 0 ist gemäss § 3 des Straffreiheitsgesetzes. vom 31. Dezember 1949 eingestellt worden, Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte Dr. an das Rechtsmittel der Revision
enthält den Antrag, das Urteil des Schwurgsrichts Nürnberg- "Fürth vom. ‚2, Juni 1951 mit den Feststellungen aufzuheben "und die Sache. zur neuerlichen Verhandlung an die ‘Vorinstanz zurückzuyerweisen. Dieser Antrag, richtet sich nach seinem ‚Wortlaut‘ gegen das Urteil im ganzen, Die Revisionsbegründung führt‘ jedoch, nachdem im ersten Satz. allgemein die ‚Verletz ung. des sachlichen. Rechts und des § 261 StPO gerügt wird, nur aus, ‚gas Schwurgericht habe zu Unrecht angenomnen, dass dem Angeklagten Dr. ER das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit nicht In einer zur Verurteilung ausreichenden Weise‘ nachgewiesen sei, Daraus ergibt sich trot des Weiterreichenden Wortlauts. des, Revisionsamtrages, dass sich das Rechtsmittel nur gegen. ‚die‘ Freisprechung des Angeklag' n Dr. u, nicht. aber gegen | das, Urteil im üb: ı sichten. sollte. ‚In: diesem Sinne: ist . die, Revisionsbeg! ‚auch vom Landgericht verstanden worden, ‚Die. ‚Urschrift, des. Urteils. trägt den Vermerk; dass das Urteil hinsichtlich de Angeklagten zu 3 bis 14 seit dem °
10; ‚Juni‘ 1951° rec | tig sei. Auch der Übersendungsbericht der. Staatsanwaltschaft ‚geht, davon aus, dass sich. die Revision | der Staatsanwaltschaft ‚gegen das Urteil nur insoweit richte,
als der Angeklagte Dr. on Zröigespröchen worden ist.
In diesem‘ Sinne muss. die Revisionsbegründung ausgelegt werden. Ber Rue BE a
Ti - Zur Revision der’ Staatsähwaltschaft.
Der Angeklagte Dr. . Ha war zunächst durch Urteil äes „Landgerichts 'Nürnberg-Fürth vom 10. Mai, 1948 wegen. in Mittä-
‚terschäft verübter Beihilfe zur Freikeitsberaubung im Amt mit Todesfolge verurteilt worden. Auf die Revision des Ange-.
„klagten und der 'Staatsanwaltschaft war dieses Urteil vom _
Bayerischen Obersten Tandesgericht- durch Urteil vom 15. ‚No-. vember 1950 mit den‘ Feststellungen aufgehoben und die. ‚Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurgericht
zurlickverwiesen worden;
i In der neuen Verhandlung ist das. Schwurgericht zu. dem Ergebnis gelangt, dass das Verhalten des Angeklagten. zwar alle-Merkmale des äusseren. Fatbestandes der Beihilfe zur "Freiheitsberaubung - im Ant mit Todesfolge in Tateinheit mit räuberischer Erpressung verwirkliche; zur inneren Tatseite “hat es‘ "jedoch die Verteidigung des Angeklagten” nicht für widerlegt erachtet, dass er - soweit die Beurteilung seines ‘Verhaltens unter ‘dem ‚Gesichtspunkt der Freiheitsberaubung in Betracht kommt = sich | der Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die Freiheit der unter seiner Mitwirkung verschleppten Juden.nicht bewusst gewesen sei und dass er - soweit die Beihilfe zur. räuberischen. Erpressung, in Trage steht _ ‚die: Rechtswidrigkeit der aurch seine Mitwirkung den Juden zugun- ‚sten des Reichsfisküs abgendtigten Vermögensvörteile nicht
erkannt habe. Dazu hat es in rechtlicher Beziehung folgendes ‚ausgeführt: ‚Bei der Beihilfe zur Freiheitsberaubung im Ant mit Todesfolge müsse der Gehilfe wissen oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnen und seinen Tatbeitrag auch für diesen Fall wollen, dass die Freiheitsberaubung widerrechtlich u
geschehe und, dass auch der. Täter mit entsprechenden Vorsatz
.. handele. ‘Die blosse Feststellung, dass der Gehilfe die Rechtswidrigkeit hätte "erkennen können, sei also ungenügend.
Veil dem- Angeklagten diese Erkenntnis der ‚Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung gefehlt habe, seien die 88 239, 341,
StEB nicht anwendbar. Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision der Staatsanyaltschaft. ‚Sie muss im Ergebnis Erfolg haben, wenn auch zum Teil .aus anderen als den geltend gemachten. ‚Gründen, _ ENT ts | on
1. als sich der Angeklagte: im Novenber 1941 an der ersten » Zwangsverschickung, von Juden aus Franken. nach Riga dadurch beteiligte, dass er für die Durchführung dieser Massnahme E in seiner Eigenschaft als. Polizeipräsident von ‚Nürnberg | die im Urteil näher dargelegten organisatorischen Anordnungen traf, war ihm ‚nach den Urteilsfeststellungen die
"ganze Wahrheit noch nicht bekannt. Er wusste insbesondere nicht, dass 'aie Urheber der Verschleppung den Plan verfolg-
Verschiekung.' vielen 9 sich ‚ihre Ausführunge
ten, auf diese Weise die Mässe ‚der ‚betroffenen Juden zu “vernichten. Soweit, die Reyision geltend macht, ‚er sei sich. in Wahrheit doch ‚darüber, im klaren gewesen, dass die Zwen gsden. das Leben kosten werde, bewegen . auf. tatsächlichen Gebiet und können in diesem Rechtszuge nicht berücksichtigt werden. Auf Grund der vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen nuss für
die rechtliche Betrachtung vielmehr davon ausgegangen werden,
dass der Angeklagte üle Erlasse des. ; Reichssicherhei tshauptents (RSHA), die ‘die Verschleppung anoräneten und für ihre
> Durchführung nähere Weisungen ‚gabeh, in, ihrem von ‚den Ur-
i hebern verfolgten Zwecke nicht voll erkannte, ‚ sich damit
auch über ihren wahren Sinn und Inhalt täuschte und, das
Dos, das’ ‘die von der Zwangsverschickung betroffenen Juden traf, wicht zutreffend beurteilte. Dieser. Irrtum ist nach og 59 StGB zu beurteilen, weil die irrigen Vorstellungen
die Tatsachen; grundlage eines. möglichen, Rechtfertigungsgrun-
des betreffen wer BCHSt, Ba 35 ‚105 und Urteil des Senats vom 1. ui 3952 . - .. "stm" 119/52).
"Da die strafrechtliche Verantwörtlichkeit des’ Angeklagten, soweit ihm eine, "vorsätzlich begangene strafbare . ‚Handlung zum Vorwurf gemacht wird, nicht weiter reicht als
. das Bild, das: er sich von ‚der Zuangsverschickung der ‚Juden.
machte, "hätte as Schwurgericht zunächst prüfen müssen, wie ein dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprechender ‚Sachverhalt ‚strafrechtlich zu beurteilen wäre, Dabei wäre eine "Klare Würdigung. der äusseren Tatseite unerlässlich gewesen, weil‘ erst damit. eine einwandfreie und zuverlässige Grundlage Zür die Beurteilung der inneren Tatseite zu gewiner, ob der Angeklagte den Eingriff
nen \ war, "vor allen 3a ‚in die Freiheit, ‘der von "der Zuangsverschickung betroffenen . Juden tür vechtmässig öder für widerrechtlich hielt und wie | dieser Beziehung etwa unterlaufener
ein dem Angeklagten in Irrtum strafrechtlich u beurteilen war. Diese Prüfung fehlt. Das Schwurgericht hat vielmehr zunächst erörtert, ‚dass sich
die Urheber der Judenverschicküng der Freiheitsberaubung im
u Amt mit Toaesfolge schwläig gemacht I hätten (85 239 Abs 2 34
dieser Möglichkeit gerechnet hat.
0 ausser Betracht blei
St). Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend, wenn auch unvolls tändig. Dem da die Urheber der. "Aktion" nach der. Überzeugung des Schwurgerichts nit Tötungsvorsatz . handelten und die Verschleppung auch in der Tat zum Tode, der. allermeisten führte, ‚die von. ihr betroffen wurden, machten sie sich zugleich des Mordes schuldig (§ 2ıl StGB). Nähere Ausführungen. dazu, erübrigen sich, weil der Angeklagte nach den. Feststellungen des Schwurgerichts nicht erkannt hatte, dass die Verschleppung zum Tode der Betroffenen | weil er auch nicht mit e e Mordabsichten der, u Urheber müssen. also für die Beurteilung eines Sachverhalte, wie er dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entsprach, |
führen sollte. und führen werde, u
\ erörtert hat, wie d s Geschehen. vom Blickpunkt ‚der: Urhe-
ber. ‚der 'Zuangsverschickung aus zu beurteilen ist, nimmt
es sofort, zu. ‚der Frage Stellung, ob der Angeklagte den. Eingriff in die persönliche Freiheit der von der Zwangsverschickung‘ betroffenen Juden. ‚für rechtlich zulässig. oder
. Zür widerrechtlich. gehalten habe. .. Es. gelangt dabei zu dem BR Ergebnis, dass die Verteidigung. des Angeklagten, er habe
den ingrif? für 2 lässig. gehalten, nicht widerlegt sei,
und ‚hat ‚deshalb den Angeklagten ‚freigesprochen,
ch einmal deshalb zu erörtert ist, ob ein ‚dem Vorstel-
Diese Ausführu beanstanden, weil nic
lungsbilde des Angeklagten ‚entsprechendes Geschehen die
„. äusseren: Merkmale ‚ein haben würde, und damit
, Handlung aufgewiesen. re Grundlage für die Be-
ürteilung der. ‚Frage fehlt, weiche Vorstellungen sich. der
n Nachdem das Urteil in dieser Weine.
" ein neues Dasein aufzuba
ingeklagte über die Zulässigkeit. oder iderrechtlichkeit
des Eingriffs gemacht hat. Holt man die vom Schwurgericht unterlassene Prüfung nach, so ergibt sich, dass auch ein dem Vorstellungsbilde, des Angeklagten entsprechendes Ge- ‚schehen. ‚alle äusseren Merkmale einer rechtswidrigen Freiheitsberaubung aufgeniesen haben würde. Denn. auch nach seiner Vorstellung würde - ein ganzer Volksteil. nur. wegen seiner. passischen Zugehörigkeit mit Gewalt aus der alten Umgebung | herausgerissen, und. zwar. unter Umständen, die. ‚deutlich‘ erkennen liessen, dass damit für’ ‘die meisten, wenn nicht ‚für alle Betroffenen die ‚Zerstörung des bisherigen. Daseins in u den bis’ dahin für sie gültigen, Formen. verbunden. war. Nach. der rücksichtslosen. Zerstörung ihres bisherigen Daseins . erwartete sie am ‚Bestimmungsort nicht einmal die Möglichkeit,
sich in Freiheit, wenn ‚auch aus prinitiven Anfängen heraus,
: Auch wenn. 'man von der dem Ange-. klagten nicht bekannt geuesenen unmittelbaren Bedrohung | ihres Lebens absieht, erwartete sie am. Bestimmungsort. ein Leben in Unfreiheit, das auch. nach der. Vorstellung des. Angeklagten | im Primitivsten verharren musste und das durch. die Auseinanderreissung der } Fanilienangehörigen,. ‚die Trennung der ‚Arbeitsfähigen. von den. nicht mehr Arbeitsfähigen und die 7 Trennung der Geschlechter gekennzeichnet war. Schon in
den für die. deutsche Öffentlichkeit überschauba ‚ren Verhält-
nissen‘ in Deutschland waren die Juden ständig einer Fülle von Belästigungen, Quälereien und offenen Übergriffen. aus-.
gesetzt, ohne dass ihnen gegen diese Eingriffe ein ausreichender Rech itsschutz zuteil wurde, obwohl die Missbilligung. solcher Willklirakte durch weite. ‚Kreise der Bevölkerung und aie naheliegende Möglichkeit, dass "das. Ausland davon erfuhr, noch in
‚gewissem Umfange eine Schutzwirkung entfalten konnten. Es war für jeden Binsichtigen klar, dass diese Quälereien, in den ‚dem allgemeinen Blickfelä. entzogenen Aufnahmegebieten . nur grösser. werden konnten und die dorthin verschleppten : Juden willkürlichen Übergriffen jeder Art noch schutzloser. als, in Deutschland ausgeliefert sein würden.. -Auch- ‚wenn der Angeklagte geglaubt hat, dass. die Zwangsverschickten in den Aufnahmegebieten zu irgendwelchen Arbeiten: heran-. = gezogen werden würden, wie: zu ‚Strasseharbeiten und zu. Ar beiten für militärische Befestigungen, ‚so. war ihm och. ebenso klar, dass die Durchführung solcher Arbeiten nicht der Zweck. der Massnahme war ‚und sein konnte, sondern dass
‚ „die, Verschickung aus 'rassischen. Gründen durchgeführt: wur-
de und eine Arbeitsleistung. von den Verschleppten am Be- ‚ stinmungsort bestenfalls deshalb verlangt wurde, weil sich mit: der Verwirklichung des Hauptzwecks auch. noch einige .
. Nebenzwecke. erreichen liessen, soweit 'sich der Angeklagte
nicht. sogar _ was die, ‚bisherigen Feststellungen des. Schwurgerichts nicht deutlich erkennen lassen - darüber im klaren war oder Inindestens mit der ‚Möglichkeit rechnete, dass: sol-. che‘ Arbeiten hauptsächlich zu dem Zwecke, die Juden zu quäden, verlangt werden würden. Denn gerade der Transport,
. bei. dem der Angeklagte, mityirkte,. fand‘ ZU einen Zeitpunkt statt (November. 1941),, in. dem die Aussenarbeiten, an die ‚der Angeklagte nach‘ der. Annahne des Schwurgerichts ge-:
dacht haben. soll, in dem Gebiet, in das die Opfer ver-.
bracht. warden, wegen der dort herrschenden Witterungsbedin-
_ gungen: kaum. ‚noch, oder ‚doch nur, unter unsäglichen Mühsalen
‚verrichtet werden konnten, ganz abgesehen davon, dass auch unter. günstigeren Bedingungen. für die! iehrzahl der Betroffe-
nen mit Rücksicht auf ihre bisherigen Lebensgewohnheiten,
mindestens zum 'Meil auch im "Hinblick auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand Solche Arbeiten eine, besondere Härte und qualvolle Beschwerlichkeit bedeuteten. Nach. alledem. ‚bildete
Da r.H
er guch riach ’ der. Vorstellung, des Angeklagten. die Zwangsweise
" Verschickung der Juden in ‚die ‚Ostgebiete, nur einen neuen
Schritt auf “den. Teidenswege des jüdischen. Volkes und eine
"weitere: Verfolgungsmassnahme, die sich ‚gen ‚zahlreichen vorher ‚schon ergangenen üngerechten und entwürdigenden anderen. Verfolgungsmassnahnen anreihte, nn
B Geht man, wie es. für die Beurteilung des Sachverhalts notwendig ist, davon aus; dass ‚das hinter der vollen Wahrheit zurückbleibende Vorstellungsbild des Angeklagten der "Wirklichkeit entsprach, so ergibt, sich auch für dieses. Geschehen, dass es alle äusseren Tatbestandsmerkmale einer
rechtswiärigen Freiheitsberaubung enthielt, Denn nimmt man“
an, dass die die Jwangsverschiokung anordnenden Erlasse "des RSHA nur den Sinn und” Zweck. hatten, den ihnen,. ‚wie
erörtert, ‘der Angeklagte beilegte, so müsste, von solchen
Erlassen dasselbe ‚gelten, was das. Schnurgericht von demwahren Inhalt der Erlasse mit zutre?f ender Begründung. näher ausgeführt hat, dass, ihnen nämlich wegen ihres, ‚Inhalts "jede rechtfertigende Wirkung versagt werden Muss. Der Senat | "hat schon in der Intscheidung BGHSt BÄ 28 234 näher ausgeführt, dass die Freiheit eines Staates, für seinen Bereich darüber zu bestimmen, was Recht und was Unrecht, ‚sein soll, "nicht unbeschränkt ist. Es. besteht, vieinehr bei allen. ‚Unterschieden, die die nationalen Rechtsoränungen im einzelnen.
aufweisen, im Bewusstsein aller aivilisierten Völker ein
-10-
gewisser \ Keimbereich , des Rechts, der ach allgemeiner Rechtsüberzeugung, von keinem Gesetz und keiner ‚sonstigen obrigkeitlichen Massnahme verletzt werden "darf. Er umfasst bestimnte als unantas ‚tbar ‚angesehene Grundsätze des menschlichen Ver- ‚haltens,. die” “sich. bei. allen zul turvölkern "auf dem Boden übereinstimmender, sittlicher Anschauungen. im “Laufe der Zeit herausgebildet haben und die als rechtlich verbindlich gelten,
auch wenn, die ‚Rechtsordnung eines einzelnen Staates sie nicht ausdrücklich, als der staatlichen willkür entzogen bezeichnet. Welche. Schranken der Rechtsetzungsgewalt. eines, Staates danach ‚gesetzt, sind, ergibt ‚sich entweder aus seiner, ‚Rechtsordnung, ‚wenn, sie = wie jetzt die Art ı - 19 des Grundge- „setzes - Vorschriften darüber enthält, "welche Grundrechte, Gesetzgebung, ‚Rechtsprechung und Verwaltung. in gleicher
Weise binden, oder, wenn diese wie zur Zeit, der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat fehlen, aus dem jeden Gesetzgeber und. Machthaber eines zivilisierten Volkes bindenden, und verpflichtenden Grundgedanken der Gerechtigkeit ‚und. Mensenlichkeit, wie er, im ‚Bewusstsein der ‚Allgemeinheit
Ber
ausgeführt, dass Anordnungen, die die Gerechtigkeit nieht einmal anstreben, die den Gedanken der, Gleichheit bewusst "Terleugnen und die "alien } ul turrölkern gemeinsamen Rechts-. Überzeugungen, die sich. auf den Wert ‚und ‚die Würde der menschlichen Persönlichkeit beziehen, deutlich missachten, kein Recht schäffen und ein solchen ‚Anordnungen entsprechen-
des Verhalten Unrecht bleibt.
Yinnt man, wie. es für die Beurteilung des. Sachverhalts notwehdig. ist, an, dass die die Zwangsverschickung betreffen-
-ı=
... den Erlasse. des RSHA den Inhalt gehabt und den Zweck ver- „folgt. hätten, den. sich der Angeklagte. vorstellte, dass sie „a180 eine, der Rassenverfolgung dienende: Kampfmassnahne waren, . die einer. ganzen Bevölkerungsgruppe um. ihrer. Abstammung wil-
len die Freiheit unter. Umständen und. ‚Bedingungen nahm, die
nur: als kränkend und entwürdigend‘ empfunden. werden konnten und die körperliche. und . seelis sche, Qualen und Leiden der mannigfaltigsten. Art, notwendig zur Folge hatten, so kann kein
Zweifel daran bestehen, dass auch solchen. Anordnungen jede
rechtfertigende, Wirkung. versagt. werden MUSS; weil sie, jenen
unantastbaren Kernbereich des Rechts, wie er vorstehend näher unschrieben worden. ist, offensichtlich und bewusst ver-
‚ letzen...Es: ‚ergibt sieh ‚mithin, dass die‘ in der Zwangsver- |
schickung. der Juden liegende Freiheitsberaubung, auch wenn
man sie nur so. sieht, wie sie sich der Angeklagte vorstellte,
durch. ‚Erlasse des RSHA, auch wenn diese sich auf den Wortlaut weitreichender Ermächtigungen stützten und auf, ‚den wil- .1en’ Hitlers zurückgingen und dessen Billigung hat ten, ‚nicht .. gereehtfertigt. werden konnten. Fehlte den. Erlassen aber die ‚.rechtfertigende Kraf 5. weil schlechthin undenkbar ist, ‚dass Anordnungen solchen Inhalts: in. rechtlich verbindlicher Weise und.mit. ‚rechtfertigender Wirkung: ergehen konnten, so. weist ..der: in der ‚Zuangsverschickung: liegende: Eingriff. in: die: ‚persönliche- ‚Freiheit der Opfer zur äusseren Tatseite. alle.Merkmale der Preiheitsberaubung im, Sinne. des s 239 ‚StGB auf.
Hätte das ahnaegeicht ia: dieser. Yeise: zunächst‘ erör- | tert, wie, ein dem Vorstellungsbilde des Angeklagten entspre-
chendes- Geschehen. objektiv zu beurteilen war, so ist nicht
auszuschliessen, dass. s von einer solchen ‚Grundlage aus
212.
"auch. die Frage, wie der: Angeklagte über die Zulässigkeit " eines. sölchen Eingriffs dachte, anders entschieden haben würde, Es hätte dann insbesondere auch den Fehler vernieden, die Unterschiede zu übersehen, die zwischen der Zwangs- . vers chickung der Juden und. der von. ihm zum Vergleich herange-
Zogenen Unsiedlung deutscher Volksgruppen aus östlichen:
. Ländern ‚bestanden. Diese beiden ‚Vorgänge sind gar nicht vergleichbar, weil ‚die Umsiedlung deutscher Volksgruppen
"das ziel verfolg gte, den Umsiedlern. für das, was sie auf-
gaben, in dem Volke, deni sie angehören, eine gleichwerti-
ge Fürsorge und alle Möglichkeiten für den Aufbau einer
: neuen Existenz zu bieten, w während. die Zwangsverschickung - der Juden‘ ‚auch nach der Vorstellung des Angeklagten eine
\ Verfolgungsmassnahne. aus rassischen Gründen war und dieser
.. stimmte,
Zweck die Einzelheiten. der Durchführung entscheidend be-
Br Zur. inneren Tatseite bedarf, da ie rechtliche Betrachtung bisher: ‚ohnehin nur von einer dem Vorstellungsbilde des
Angeklagten. entsprechenden Tat ausgegangen ist, im übrigen
:onur noch die Frage der Erörterung, ob in der Tat jeder. Irrtum des Angeklagten über. die "Zulässigkeit der Vers schleppung seine Verantwortlichkeit ausschloss. Insoweit hat die: Recht-
. sprechung bisher angenommen, dass die Widerrechtlichkeit ein Tatbestandsmerkmal des § 239. StGB sei:und ‚demzufolge "sich der Vorsatz des Täters wie des Gehilfen auch darauf beziehen müsse (ver BGHSt Bd 2 S 234). Diese Auffassung bedarf mit Rücksicht auf gie Entscheidung des Grossen Senats ‚über den Verbotsirrtum (Bist Ba 258 194) einer ihre Tragweite begrenzenden Breänzung. Ein Recht zum Eingriff, in die
persönliche Freiheit eines. ‚anderen | kann nur- aus der Rechtsordnung hergeleitet, werden. Nimmt nun der Handelnde ein Recht‘ 'zum Eingriff in. die persönliche Freiheit eines ande- = ren an, weil er; wenn auch irrig,. Tatsachen für vorliegend erachtet, bei deren Vorliegen ihm die Rechtsoränung in. der Tat ein Recht zum Eingriff. geben würde, So befindet er sich in einen Irrtum; ‚der in seiner rechtlichen Bedeutung dem : in 59 Abs 1 StGB behandelten Irrtum über Tatumstände 2 gleichzüsetzen ist (BEHSt Ba 3 S 105). Ein, Irrtum des Han deinden über die Zulässigkeit oder Widerrechtlichkeit ‚des Bingriffe in die persönliche Freiheit eines anderen, "der auf einer solchen irrigen Schau der Tatunstände. beruht, m steht deshalb, selbst wenn. ihm die Verkennung solcher Umstände als Fahrlässigkeit zum. Vorwurf gemacht werden könnte, der Verurteilung wegen vorsätzlicher Freiheitsberaubung entee- . gen. Insoweit behält. so die Rechtsauffassung, von der das . schwürgericht ausgeg ist, "dass sich nämlich‘ ger Vor "satz des Täters- wie des. Gehiifen auch auf die Rechtswidrigkeit des Eingriffs erstrecken müsse, uneingeschränkt ‚seine . Geltung: Anders verhält es sich jedoch. in dem vom Schwurgericht hier für vorliege d erachtsten Fall; dass der Angeklagte auf Grund der von ihm als gegeben ahıgesehenen Umstände den Eingriff für zulässig angesehen. hat, während die Rechtsordnung ein solches Recht. zum Eingriff. in die Freiheit eines an-. deren auch dann, wenn d vom Ange lagten für vorliegend en ‚achteten Unstände in der Tat gegeben ı wären, nicht anerkennt \ | und, wie. dargelegt, in rechtlich, wirksamer Weise. gar nicht‘
anerkennen kann, weil mit einer solchen Anerkennung die Ver-Willktir entzogenen. Rechtsbereichs. verbunden wäre, Dieser Irrtum des Angeklagten betraf nur ‚gen
letzung. des der staatlich
Bereich. des rechtlichen Sollens. Er ist deshalb, wie der Senat schon entschieden- hat (Urteil vom 14. ‚ülrtober 1952 - = StR 791/51) ‚ nach den Grundsätzen des Verbotsirrtuns zu beurteilen (BEHSt Ba 2 S 194), Denn er berührt weder aie
. Tatbestandsmässigkeit der Tat, noch betrifrt er einen in
. der Rechtsordnung | anerkannten oder auch ı nur möglichen Rechtfertigungsgrund. 2 re
u | Der Satz, dass ‚ein Irrtum des Handelnden über die Widerirechtlichkeit eines Eingriffs in die persönliche Freiheit eines anderen seine Verantwortlichkeit wegen vorsätzlicher Frei
| heitsheraubung ausschliesst, eilt also nur ausserhalb des Ge- > biets der. reihen Wertungsfragen und umfasst daher insbesonder
nicht den. Fall, dass der Handelnde für sich ein Recht zum Bin
griff, aus- Umständen in Anspruch nimmt, die unter einer den . Geboten der. Gerechtigkeit und Menschlichkeit verpflichteten u . Rechtsordnung ein solches. Bingriffsrecht überhaupt ‚nicht. be-
"gründen. können. Die Annahme des Schwurgerichts, dem Angeklag- "ten habe. ‚möglicherweise das Bewusstsein gefehlt, dass die Ur-
heber der Judenverschickung. damit. etwas Unrechtes taten und.
. dass er. selbst nit der Unterstützung dieses Vorhabens Unrecht
\ tue; ‚vermag nach alledem, die Freisprechung des Angeklagten won der Anschuläigung. der Freiheitsberaubung nicht zu recht
fertigen, selbst ‚wenn man davon absieht, dass diese Annahme auf. lückenhaften und darum rechtlich‘ anfechtbaren Erwägungen
‘beruht. Es. ‚war. vie Weiter zu. prüfen, ob der Angeklagte. bei gehöriger. Anspannung seines“ Gewissens das Bewusst-. „sein, mit seinem Verhalten Unrecht zu fördern, hätte haben
können. ‘Nur wenn ‚auch das zu verneinen ist, war ale Frei-
U sprechung & des Angeklagten gerechtfertigt.
Soweit das Schmurgericht den Angeklagten freigesprochen .hat, kann das Urteil deshalb nicht aufrecht erhalten bleiben. Sollte auch die neue Verhandlung zu dem Ergebnis führen, dass der Angeklagte. den Eingriff in die Freiheit der. von der Zuangsverschickung- betroffenen Juden für. erlaubt: gehalten hat, und das Schwurgericht deshalb die weitere Frage zu beantworten haben, ob er bei gehöriger Anspannung seines Gewissens das Bewusstsein, Unrecht zu tun, hätte haben können, wird es. Folgendes zu berücksichtigen haben: Je deutlicher der Irrtum des Handelnden sich auf einen. Bereich bezieht, ‚den die Rechtsordnung” mwar. in bestimmter Weise | geregelt hat, den sie aber, ohne dass dabei die derire scht- 'setzenden Gewalt gezogenen. Grenzen überschritten würden, oo auch in. anderer eise hätte ‚regeln. können, um ‚so eher wird je nach der Persönlichkeit des Handelnden: -.die Annahme ‚begründet sein, dass auch bei ‚gebotener Anspannung des Ge wissens der Irrtum unvermeidbar. war. ‚de deutlicher die Tat-ı umstände jedoch, die Frage. nahelegen, ob: Massnahmen der zu prüfenden Art überhaupt: noch mit der Achtung. vor der Men- >, “ schenwürde vereinbar sind, ‚um so eher wird bejaht werden "müssen, dass der Handelnde ‚bei der ihm ‚zuzumutenden Anz. spannung seines Gewis sens die Frage nach Recht ‘oder Unrecht richtig beantwortet. haben würde. In, ‚jedem: Falle kann die Ent= ‚scheidung nur. unter Bericksichtigung der gerade dem Handeln“ ‚den eigenen Gaben, Fähigkeiten. und. Binsichten. getroffen. wer- -- den,.so dass ‚das Schwurgericht, ‚hier. also wird. berücksichti- ‚gen müssen, dass es sie beim Angeklagten um. einen hümanistisch und juristisch ‚gebildeten, lebenserfahrenen. hohen "Staatsbeamten handelt, dem eine einflussreiche Stellung tie fe: Einblicke. in die Ziele und Pläne seiner Partei gestattete.
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3008 Soweit das. . Sohwurgericht die Anwendbarkeit der §§ 253, 855, 3575, 222 StGB: verneint hat, "enthalten die Ausführungen ‚des: Urteils keinen Rechtsfehler, der für sich und ohne Rück- "sicht auf die vorstehenden Ausführungen zur Aufhebung des : Urteils führen müsste, "Soweit das Gericht die ‚Anwendbarkeit "der, angeführten Bestimmungen erörtert hat, liegt der Prü- "fung jedoch kein anderer ‘Sachverhalt zugrunde als der Prüfung unter dem Gesichtspunkt. der Beihilfe, zur Freiheitsberaubung. Je nach den Feststellungen, zu denen. die neue Ver- "handlung führt, wird deshalb unter Unständen Anlass gegeben sein, auch die Anwendbarkeit anderer Vorschriften ale ‚der, ss 239, 341 erneut zu prüfen: RT RT FETT
a Die den pehwuegkvaeht vet der Anwendung der §§ 239, 341 - SteB| unterlaufenen ‚Rechtsmängel müssen zur Aufhebung des Urteils. führen, obwohl das erste Urteil des Landgerichts . 5 Nürnberg-Fürth vom 10. ‚Mai. 1948 durch das Urteil des Bayeri-. schen. Obersten. Landesgerichts vom 15. November 1950 aufge- ‚hoben. worden war und das Schwurgericht, bei der neuen: Verhand-. lung ger mäss ‘§ 358. Abs 1 StPO diejenige rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des ersten Urteils, zugrunde gelegt. war, ‚auch seiner ‚Entscheidung zugrunde zu legen hatte. Denn . ses. war‘ bei der "Behandlung derjenigen Rechtsfragen, die- es, wie ‘oben dargelegt, "nicht fehlerfrei entschieden hat, durch (das erste Revisionsurteil nicht gebunden. Das Urteil des _ ‘Bayer. Obersten Landesgerichts vom 15. Novenber, 21950 führt "zwar aus bei der Beihilfe zur Freiheitsberaubung müsse, der "Gehilfe wissen. ‚oder wenigstens mit der Möglichkeit rechnen 5 ‚und. seinen Tatbeitrag auch für diesen. Fall wollen; dass: ‚die Preiheitsberaubung widerreohtlich geschehe und dass auch der
Täter mit entsprechenden Vorsatz handele. Es unterscheidet. ‚dabei nicht zwischen der irrigen Annahme eines in der Rechtsordnung anerkannten. (oder mindestens möglichen) Rechtfertigungsgrundes. für den Eingriff in die persönliche Freiheit ‚und. der irrigen ‚Herleitung einer Rechtfertigung. aus Umständen, die von keiner den Grundsätzen der. Gerechtigkeit‘ und Menschlichkeit, verpflichteten Rechtsordnung als Recht£fertigungsgrund 'anerkannt werden. können. Es hebt vielmehr, , ohne diese ‚Meinung nach ‚irgendeiner Richtung einzuschrän- . ‚ken, ausdrücl klich hervor, die, blosse Feststellung, ‚dass der . Gehilfe die Rechtswidrigkeit hätte er kennen können, ‚sei un-
genügend. Diese Rechtsausführungen liegen aber nicht der
Aufhebung des ersten Urteils zugrunde. Mit ihnen hat das. erste Revisionsgericht vielmehr nur die Rechtsauffassung des Landgerichts gut gcheissen, das ebenfalls - wenn auch zum Teil aus anderen Gründen = ‚angenommen hatte, ‚dass jeder | ‚Irrtum des. Handelnden über die Widerrechtlichkeit des Eingriffs in die ‚persönliche Freiheit‘ eines, anderen der Anwen- | ‚dung des § 239 StGB entgegenstehe. ‚Die Aufhebung. des. ersten : Urteils wurde vom ersten Revisionsgericht vielmehr nur damit „ begründet, dass die, „Feststellungen des Landgerichts über das Bewusstsein des Angeklagten von der Widerrechtlichkeit des j Eingriffs‘ in die Freiheit der von, der Zwangsverschickung bej troffenen Juden un damit von der Rechtswiärigkeit: seines. ver- . haltens. nicht frei n Widersprüchen seien. Nur insoweit war deshalb das Schwurgericht‘ nach 8. 358, Abs ı StPO 'gebunden,. dagegen vermochte die blosse Biltigung. der tatrichterlichen, Rechtsauffassung keine Bindung für die neue. Verhandlung herbeizuführen. War aber das ‚Schwurgericht rechtlich. nicht ge hindert, bei der neuen Verhandiune einer Rechtsansicht. zu
Folgen, die von seiner früheren vom ersten Revisionsgericht "gebilligten. Rechtsauffassung zum Teil. abwich, ‚80, ‚trat insoweit auch, für das. neue Revisionsgericht Keine Bindung gemäss. 33 358 Abs, 1 ‚Hro ein. TER ic | |
"Der Oberbundesanwalt "hat demgegenüber. die Ansicht” vertreten, die, ‚Bindung des Sehwurgerichts:an die ‚rechtliche
‚Beurteilung des ersten Revisionsgerichts: habe sich auch auf die vorstehend. als ‚fehlerhaft bezeichneten. ‚Punkte erstreckt,
‚und sich aus, ‚diesem Grunde genötigt ‚gesehen, die Verwerfung
der Revision der Staatsanwaltschaft zu beantragen. nl
. „lach, den, Feststellungen des, Schwurgerichts wurden: 'am . ag ai. 1943, der jüdische Kaufmann a und seine: nicht jüdische Ehefrau von der Kriminalpolizei in Bamberg festge-- ‚nommen, ‚nach Nürnberg verbracht und dort von ‘der Gestapo "getrennt - in Haft behalten. Das geschah auf Veranlassung eines "Beamten des Bayer. ‚Staatsministeriuns des Innern, um dadurch
zu 'errei Chen, dass } | E03 ihr. gehörige, Grundstücke
€ Fe Be beauf tragt, Me Sicherstellung des Vermögens eyakuierter und ausgewanderter Juden und die Behandlung. des vom RSHA als Volks- und staatsfeindlich erklärten Vermögens zu bearbeiten. Auf Ver-
anlassung des. Kriminalrats u, des Leiters der Nürnberger - Gestapo, der den Angeklagten davon unterrichtet hatte, dass . die Eheleute e 7 bis zur Erfüllung der ihnen gestellten Bedingungen in Haft behalten würden, "vernahm der Angeklagte nacheinand. er die Ehefrau und den Ehemann E __ ‚klärte sie, die bis dahin. noch nicht einmal wussten, weshal! sie, verhaftet, ‚worden waren, darüber auf, welche E eakrungen u von ihnen. verlangt, würden, forderte Frau Gamasn auf, eine Erklärung des. ‚Inhalts zu unterschreiben, dass sie sich verpflichte,. ‚die Grundstücke zu verkaufen una, aus ‘der Gesellschaft auszuscheiden, und verlangte von dem Ehemann 0 die ‚schriftliche Zustimmung dazu sowie aie' Brklärung, ‚dass er. sich verpflichte, sich in Zukunft nicht ‚mehr in die ‚Geschäfte.
‚der Firma ei u und E05 einzumi schen. Frau er
rn kan ‚der Sorgerung schon, bei. der‘ ers ten yormehäung, nach und.
. te sich. Zunächst; er "wurde Insgesänb dreimal vom ı Angeklagten vernommen, wobei dieser ihm ‚ausdrücklich erklärte; er we erde
nicht. eher aus, der. Haft entlassen werden, bis. er die verlang- ‚ben‘ Erklärungen. ‚abgegeben. habe. Brst bein dritten Verhör ga
nern. ‚seinen, Widerst
Das Schwurgericht hat angenommen, dass der: Angeklagte. _ auf die Verhängung. und die Dauer der Haft keinen Einfluss ieehabt habe, und. hat nicht, als erwiesen angesehen, dass. der Az \geklagte sich dessen bewusst gewesen sei, dass, diejenigen, die.die Verhaftung der Eheleute KW veranlasst hatten
, und. von ihnen bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen verlangten, So. ‚handelten, um sich oder. einen Dritten einen. rechts“ \widrigen Vermögensvorteil : zu verschaffen. Dagegen hat das
Schwurgericht als erwiesen erachtet, dass. der Angeklagte die Verhaftung der Eheleute Ka = als ‚einen widerrechtlichen 2 Willkürakt. ‚angesehen habe. Beer
Die Beurteilung dieses Sachverhalts als Beihilfe zur | Nötigung in zwei ‚Fällen enthält keinen Rechtsfehler zum Nech- „teil des s Angeklagten, : a i
Zu Unrecht ist die: Revision der Meinung, dass die Ver-
i haftung der Eheleute e. 5 ni cht rechtswidrig gewesen ‚sei. Die Festnahme zu dem Zwecke, die ‚Festgenommenen zur. Abgabe bestimmter rechtsgeschäftlicher Erklärungen zu zwingen, war, wie das Schwurgericht rechtsirrtunsfrei ausgeführt hat, ein willkürakt, für, den keine der damals geltenden. Rechtsvorschriften. einen Rechtfertigungsgrund ahgab. Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte habe z . . die Rechtswiärigkeit der Freiheitsentziehung nicht‘ erkannt, "kömpft: sie nur in unzulässiger Weise gegen die das Revisionsgericht” bindenden Feststellungen des Sehwurgerichts an. Oh- E ne Rechtsi rrtum hat dieses auch angenommen, der Angeklagte u -habe durch sein Verhalten das. Tun derjenigen gefördert, die die Verhaftung .der ‚Eheleute. BE veranlassten und. sie ‚dadurch zu bestimmten rechtsgeschäftlichen Erklärungen zwin- | 5 gen woll ten. "Dass den ‚Eheleuten E 1 eröffnet wurde, welche Erklärungen. sie. abgeben. müssten, um die. 'Fortdauer der u Haft zu vermeiden, bildete geradezu einen notwendigen. Bestandteil des verbrecherischen Planes. Da. sich der Angeklagte der Rechtswidrigkeit der Freiheitsberaubung bewusst war, hat das Be .Schwurgericht ohne Rechtsirrtum angenonnen, der. Angeklagte habe in der Vorstellung gehandelt, dass Aiejenigen, deren
Tun er durch sein Verhalten förderte, mindestens den Tatbestand der Nötigung verwirklichten. Denn auch wenn die Täter, wie ‚der ‚Angeklagte nach den Darlegungen des Urteils mögli- ‚cherweise glaubte, nicht in der Absicht handelten, für sich oder. für andere. einen "rechtswidrigen Vermnögensvorteil zu er-. wirken, bildete die von ihnen veranlasste rechtswidrige Freiheitsberaubung eine rechtswidrige Gewaltanwendung und die | ‘Drohung, die Haft bis zur Abgabe der geforderten Erklärungen. fortzusetzen, eine rechtswidrige Drohung im Sinne des 8 240 | StGB, mit deren Hilfe auch erlaubte Zwecke nicht: durchgesetzt werden durften. Da der Angeklagte nach den. Urteilsfeststellungen. in der Vorstellung und mit dem Willen handelte, durch sein Verhalten eine Hehdlung. zu fördern, die nach: seiner Vorstellung mindestens ‘die, Merkmale der Nötigung. im Sinne
. des § 240 StGB verwirklichte, hat das Schwurgericht demnach zutreffend seine. ‚ Handlungsweise als Beihilfe zur Nötigung beurteilt, “: e ee 2 et
0. ZU Unrecht. ‚macht die Revision. geltend, das Schwurgericht ‚habe den Untersch ed zwischen einer verbotenen Dro- ‚aung‘ und einer erlaubten. Warnung übersehen. Inwiefern in . dem Verhalten derjenigen, die die rechtswidrige Freiheitsberaubung veranlassten und die den Verhafteten eröffnen
liessen, dass sie bis: zur. ‚Abgabe der geforderten Erklärungen weiter in Haft behalten würden, eine. erlaubte Warnung liegen soll, ist unerfindlich. Da der Angeklagte zu diesen Verhalten bewusst Hilfe leistete, bot auch sein Tatbeitrag keinen Anlass, den Unterschied zwischen Drohung und Warnung. zu ‚erörtern. Be n
Ohne Rechtsirrtum hat das Schwurgericht. auch angenommen, dass sich der Angeklagte zu seiner Entschuldigung ‚nicht auf einen. irgendwie gearteten Notstand berufen kann. Die Auffassung des Gerichts wird durch, die Feststellung getragen, der Angeklagte hätte, sich. der ihm angesonnenen Mit-. wirkung jederzeit ‚gefahrlos durch einen Hinweis auf seine Unzuständigkeit entziehen können. Selbst, wenn man im übri- u gen entgegen den Urteilsfeststellungen mit der Revision annehmen. wollte, dem Angeklagten sei Gdie Mitwirkung anbefohlen worden, würde sich daraus die Anwendbarkeit des. N 52 StGB: selbst dann noch nicht ergeben, wenn. man der Revision weiter darin folgen wollte; dass. dem Angeklagten = im Falle der Befehlsverweigerung selbst. gie Verhaftung ge droht hätte. Der ‚Entschuldigungsgrund des § 52° StGB liegt nicht, wie: ‚die Revision irrigerweise annimmt, ‚schon dann . vor, wenn dem Handelnden für den Fall ‚der Nichtausführung | (der ihn angesonnenen Handlung eine. gegenwärtige Gefahr Bu für Leib oder Leben droht, ‚sondern erst dann, wenn er sich nur infolge. der Drohung. und "zu dem Zwecke, ihr auszwei-
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chen; dazu entschliesst, die ihm angesonnene Handlung Bere zu begehen. Dass diese Voraussetzungen. gegeben gewesen, :
wären, dafür ‚fehlt es an ‚jedem Anhalt. Die Revision behauptet das selbst nicht. RE u i
Das Verlangen des ‚Angeklagten nach. Freisprechung ist nach. alledem unbegründet und seine Revision muss deshalb verworfen werden.
' Richter ‚Dr. Beetz Dr. Geier
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