Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 16.12.1952 – 2 StR 736/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2311071
‚Im Namen des volkes
In der Strafsache
gegen - 1.) den Autoschlosser E 1ius 'B = aus DEEEEB, geboren ie 1911 in D ,
2.) den Handlungsgehi aftfchrer Heinrich Siegmund Paul G aus DEE &B, dort geboren am 1901, .
wegen Körperverletzung im Amt u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16. Dezember 1952, an der teilgenommen haben; Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt MW in der Verhandlung,
Oberstaatsenwalt Dr: EB dei der Verkündung “ als Vertreter der Bundesanvaltschaft,
Justizangestellter N als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
ed
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen von 16. "April 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. .
2. Auf die revision des Angeklagten G . wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen in den Fällen vier, acht und dreiundzwenzig der Urteilsgründe sowie im Gescäatstrafausspruch aufgehoben. In diesem Unfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt: De in zwei Fällen, CEREEEEEEED in neun Fällen, diesen außerdem wegen Körperverletzung im Amt in einem Falle. Die Revision des Angeklagten DEE ist unbegründet. Die Revision des Angeklagten CE hat zum Teil Erfolg.
I. Die Revision des Angeklagten Beg>
1. Die Revision behauptet, daß der Vorderrichter mehreren "namentlich bezeichneten Zeugen, die nicht aussagen wollten, ihre Bekundungen vor dem Untersuchungsrichter vorgehalten und so versucht habe, eine Bestätigung der früheren Angaben zu erhalten. Das bezeichnet sie als unzulässig. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß die Art der Vernehmung mehrerer Zeugen nicht dem Gesetz entsprach. Weitere Ausführungen sind jedoch hierzu nur auf die Revision des Angeklagten U] erforderlich. Denn das Urteil beruht, soweit es den Angeklagten :_ ) betrifft, nicht auf diesem Mangel. Es führt allerdings in den Fällen fünf und acht den Zeugen Bu RED, dessen Vernehmung nicht
ordnungsmäßig war, als Beweismittel an. Die nähere Beweis-
würdigung ergibt jedoch, daß der Angeklagte in diesen Fällen seine Mitwirkung an der Mißhandlung der Häftlinge eingestanden hat. Auch die Revision trägt vor, daß der Angeklagte seine Beteiligung an der sogenannten Heizungskelleraktion (das sind die Fälle fünf, acht, elf, fünfzehn und achtundzwanzig) immer zugegeben und nur seine Schuld im Falle sechzehn bestritten habe. Bei dieser Sachlage wäre die Strafkammer ersichtlich auch ohne die Aussage des Zevgen BuB zu einer Verurteilung des Angeklagten gekommen.
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2. In sachlicher Hinsicht bezeichnet die Revision § 1
des Bremer Gesetzes zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 27. Juni 1947 als verletzt, weil die Strafkammer die Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlange, bejahe, obwohl mehrere Zeugen eine Verurteilung der Angeklagten nicht gewünscht hätten, Außerdem meint sie, daß der Fall sechzehn in die "Heizungskelleraktion" falle und deshalb nur eine Straftet gegeben sei. Hierzu ist folgendes zu bemerken:
a) Die Frage, ob die Gerechtigkeit eine nachträgliche Sühne verlangt, ist. nach. den Umständen des. einzelnen Falles zu entscheiden. Hierfür kommen insbesondere die Art, die Schwere und der Umfang des Unrechts "und die Persönlichkeit des Täters in Betracht. Auch die Haltung des Op-
fers kann von Bedeutung sein. Die, Strafkamner ist sich.
nun durchaus bewußt gewiesen, daß einigen Opfern an einer
Bestrafung der Angeklagten nichts gelegen war. Sie ist
jedoch der Auffassung, "daß wegen der unmenschlichen Art “unä des erheblichen Umfanges der Mißhandlungen von wehr- ‚losen Häftlingen. Grundsätze der Gerechtigkeit und das
Rechtsgefühl aller gerecht Denkenden eine nachträgliche Sühne der von den Angeklagten begangenen scheußlichen
| "Straftaten. verlangen". In ‚dieser Würdigung tritt ‚kein.
Rechtsirrtun ‚zu dage.
EEE Fre ERRER, b) Die Strafkeumer ninnt-en, daß. die Fälle fünf, acht, eif, fünfzehn und achtundZwanzig: ("Heizungskelieraktion")
“ zueinander in einer natürlichen Handiungseinheit stünden.
Ob dies zutrifft, kann dahingestellt bleiben; denn es beschwert den Angeklagten: nicht, daß die Strafkammer ihn in diesen fünf Fällen nur wegen einer Straftat verurteilt
hat.’ Sie stellt dann ausdrücklich fest, daß der Angeklag-
te den Häftling Gensch im Falle sechzehn nicht im Rehmen
der Aktion, sondern an einem anderen Tage mißhandelt habe. Diese Feststellung bekämpft die Revision mit rein tatsächlichen Erwägungen. Das ist aber unzulässig, § 337 StPO.
Auch die weitere Nachprüfung des Urteils, die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin geboten war, hat nicht ergeben, daß es das Recht zum Nachteil. des Angeklagten verletzt.
II. Revision des Angeklagten SEEN i. In verfahrensrechtlicher Hinsicht erhebt die Revision folgende Rügen;
a) Die Revision beanstandet, daß die Strafkanmer im Urteil feststelle, der Angeklagte sei in einem Verfahren vor der Spruchkammer in Bremen verurteilt worden, während es sich, wie die Sitzungsniederschrift ergebe, um einen Spruch der Zentralspruchkammer Hessen-Nord in Kassel handele. Dieser Irrtum ist allerdings der Strafkammer unterlaufen. Es ist Jedoch ausgeschlossen, daß er den Angeklagten benachteiligt hat. Er: ist zu einem Jahr ‚Arbeitslager, verbüßt durch die Untersuchungshaft, verurteilt. ‚worden; 'Hiervon hat die Strafkammer einen ‘Teil auf die erkannte Strafe angerechnet. Hierfür kann nur die Art: und die Dauer der Maßnahme selbst von Bedeutung gewesen sein; nicht aber, von welcher Spruchkammer sie verhängt worden, je |
b) Die Revision behauptet, das Urteil enthalte eine Unrichtigkeit. Fe
"ngoldenstrodt ist in’ den Fallen 4,8 > 10, 14, 21, 23;
37, 49, 54, 55H in 9. Fällen" verurteilt worden. Die Verteidigung errechnet 10 Fälle." Hierin findet die Revision ‚, einen Verstoß gegen die §§ 338, .267 StPO. Der Angriff geht fehl. Es ist zunächst nicht verständlich, daß eine Verur-
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teilung in neun statt in zehn Fällen den Angeklagten beschweren soll. Im übrigen rechnet die Verteidigung nicht richtig. Die von der Revision bezeichneten Pälle ergeben zwar zusammengerechnet die Zahl zehn. Die Strafkammer nimmt jedoch in den Fällen 10, 37 und 55 eine natürliche Handlungseinheit an. Danach verbleiben acht Fälle. Im Falle acht hat die Strafkemmer jedoch zwei selbständige Straftaten festgestellt. Das ergibt neun Fälle neben der Verurteilung nur: nach N
340 StGB.
c} Die Revision rügt ferner, daß das Gericht dem in der Hauptverhandlung von dem Verteidiger gestellten Antrag, einen Sachverständigen über den Geisteszustand des Zeugen Zur zu vernehmen, nicht entsprochen habe, Das Gericht hat den Antrag abgelehnt, weil es. selbst beurteilen könne, . wie "die Aussage. eines alten Mannes. (wie auch eines Kindes) zu beurteilen" sei. Das . ist nicht zu beanstanden. Der Senat hat bereits in BEHSt 3, 32 ft entschieden, daß der Tatrichter des Fachwissens eines Sachverständigen. zur Beurteilung eines jugendlichen Zeugen nur bedürfe, wenn ‚dieser aus dem normalen Erscheinungsbilde des Jugendaltere hervorstechende. Züge und Bigentümlichkeiten. aufweise.. Enteprechendes muB auch
dann gelten, wenn der Richter den ‚Wert der ‚Aussage alter
Menschen zu "beurteilen ‚hat. Er. ist in aller Regel selbst hierzu auf Grund einer "Erfahrung in der lage. Nur wenn
Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, daß der Zeuge” seiner.
‚Persönlichkeit nach von dem üblichen Erscheinungsbilde des alternden Menschen abweicht, kann Anlaß bestehen, einen Sachverständigen beizuziehen. Solche Umstände sind in dem vorliegenden 1 Falle nicht dargetan. on
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Im. übrigen hat die Strafkammer die Aussage des Zeugen Burp nur insoweit dem Urteil zu Grunde gelegt, als sie sich mit der des Zeugen Zi deckt, den sie für unbedingt glaubwürdig hält.
d) Eine Verletzung der §§ 61 Nr 2, 245 StPO findet die Rerision darin, daß die Strafkammer den Antrag des Verteidigers, den Zeugen Senn zu vereidigen, abgelehnt habe, weil er der Verletzte sei, seine Aussage jedoch dennoch bei der Urteilsfindung verwerte. Sie meint, nur beeidete Aussagen dürften berücksichtigt werden. Diese Ansicht ist so offensichtlich unrichtig, daß sich eine Erörterung erübrigt. .
'e) Schließlich rügt die Revision die Verletzung der § 8$ "250. 251, 253, 264 StPO. Hierzu ist folgendes von Bedeu- ‘ tung: In der Hauptverhandlung hat der Zeuge Bi END
nach seinen Angaben zur Person erklärt: "daß er heute
kein Interesse mehr habe, die Angeklagten zu belasten." Die Sitzungsniederschrift. fährt fort: "Dem Zeugen wurden . seine vor dem Untersuchungsrichter gemachten Aussagen “vorgehalten. Der Zeuge erklärte sich "hierzu." Auch der Zeuge Sl ehr bemerkt, an. der. Bestrafung der Angeklagten kein Interesse mehr zu haben. Daran schließt sich im. Ssitzungsprotokoll der Satz: "Dem Zeugen wurden seine Aussagen vor dem Untersuchungsrichter vorgehalten. Der Zeuge erklärte sich, nachdem er auf die evtl. Folgen einer unberechtigten Zeugnisverweigerung hingewiesen worden war; sodann zur Sache." Dieses Verfahren bezeichnet die Revision mit Recht als unzulässig. Nach § 69 StPO ist der Zeuge zunächst zu veranlassen, sein. Wissen über den Gegenstand der Vernehmung im Zusammenhange anzugeben. Er soll sein tatsächliches Wissen unbeeinflußt durch Fragen, Vorhalte
oder frühere Aussagen selbständig und zusammenhängend, wiedergeben. Nur wenn der Zeuge hierzu nicht in der Lage ist
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(Gedächtnisschwäche), muß der Richter ihn fragen oder ihm Vorhalte machen. Ist dies ater nicht der Fall. so darf
der Richter erst nach § 69 Abs 2 StPO "zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage...." Fragen stellen, d.h. nachdem sich der Zeuge wie in § 69 Abs i StPO vorgeschrie- ' ben, im Zusammenhang geäußert hat. Unstätthaft dagegen ist es, dem Zeugen vor seiner eigenen Äußerung zur Sache Vor-: halte zu machen. Diese Auffassung hat das Reichsgericht. in ständiger Rechtsprechung vertreten (vgl u.a. R6GSt 62, 1475
65, 273; 74, 35). Der Senat schließt sich ihr an; denn wie | das Reichsgericht zutreffend in RESt 74, 35 hervorhebt, begründet ein Vorhalt früherer Aussagen die Gefahr, daß
der Zeuge sich durch seine früheren Bekundungen an seine bisherige Sachdarstellung gebunden fühlt, seine Unbefan_ genheit verliert. und dadurch. die Wahrheitsfindung erschwert (vgl auch 1 StR. 465/52 vom 1%. ‚Novenber 1952 zum Abdruck
bestimmt).
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fiernach ist die Art der Vernehmung der Zeugen Bi
> und ı ) unzulässig gewesen. Es bestand kein Anlaß, diesen Zeugen die früheren Aussagen vorzuhalten, 'bevor sie sich zur Sache erklärt‘ hatten. "Insbesondere war der Vorhalt nicht erforderlich, um sie überhaupt zu einer Aussage zu veranlassen. ‘Die unbegründete Verweigerung des Zeugnisses ist mit den in § 70 StPO vorgesehenen Mitteln zu beantworten. ee “
Auf dem Verfahrensmangel kann das Urteil in , den Fällen vier, acht und dreiundzwanzig beruhen, weil es sich insoweit auf die Aussagen der Zeugen Di und BugiiD
EB stützt und nicht auszuschließen ist, daß ihre Aussa- oo gen bei richtiger Vernehmung anders ausgefallen wären. '
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nn Ob auch die übrigen Zeugen, ‘die die Revision namentlich anführt, oränungswidrig vernommen worden sind, kann'dahin- |
gestellt bleiben; denn ihre Aussagen haben nicht zur Überführung des Angeklagten gedient.
2. In sachlicher Hinsicht meint die Revision ebenfalls, daß die Gerechtigkeit die nachträgliche Sühne nicht verlange. Insoweit genügt es; auf die Ausführungen zu I 2a zu verweisen. Sodann behauptet sie, der Grundsatz "ne bis in idem" sei mit Rücksicht auf die Entscheidung der Spruchkammer verletzt. Das ist offensichtlich unzutreffend. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene weitere Nachprüfung hat nicht ergeben, daß das Urteil einen Rechtsfehler enthält, der den Angeklagten benachteiligen könnte. Dr. Moericke Dr. Dotterweich . Werner
Dr. Sauer Dr. Ludwig
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