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BGH Entscheidung vom 14.07.1955 – 5 StR 297/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Jasız; “ia 013 5 StR 297/753

In Nauen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Postinspektor Georg M (SEND aus O GE , geboren am EEE 1904 in EEE Sachsen,

wegen Amtsunterschlagung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Staatsanwalt Win der Verhandlung, Bundesanwalt Dr EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte (zn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 23.März 1953 wird verworfen, jedoch wird das Urteil dahin berichtigt, daß im Falle RB (Nr.1 der Urteilsgründe) die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Amte (§ 348 Abs.2 StGB) entfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Ev‘

Das Lanügericht hat den Angeklagte: wegen schwerer Amtsunterschlagung (§§ 350, 351 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschsng im Amte (§ 348 Abs.2 StGB) in drei Fällen, sowie wegen Amtsunterschlagung (§ 350 StGB) zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahre verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1.) Der Angeklagte hatte als Leiter der Kraftfahrstelle des Postamtes in ONE den Fahrpreis für Sonderund Gemeinschaftsfahrten von Schulon und Vereinen nach Verhandlungen mit diesen zu berechnen. Nach Vertragsabschluß füllte er einen Auftragszettel und eine Rechnung aus, diese mit einer Durchschrift auf einem eigens dafür vorgesehenen Block mit durchlaufenden Nummern. Den Auftragszettel und die Urschrift der Rechnung bekam der Fahrer, um am Ende der Fahrt den Fahrpreis einzuziehen. Geschah dies nicht, so mußte der Vertragsgegner den Betrag nach kurzer Zeit bei der Posikasse einzahlen. Der Angeklagte war nicht befugt, den Fahrpreis selbst einzuziehen. Dies wußte er auch.

In den Fällen Nr.1l bis 3 des Urteils (Tall RE, Fall Ortsgruppe NED ües Reichsbundes der Kriegsbeschädigten, Fell CB Sportverein) hat der Angeklagte urberschtigtierwzise den Fahrpreis eingezogen und mit dem Gelde (im Falle 1 nur teilweise) eigene Schulden bezahlt. Einen Teil der verbrauchten Gelder zahlte er nach und nach bei der Postkasse ein oder führte sie an die Fahrer als Überstundengelder ab. Durch nachträgliche unrichtige Eintragungen auf den Auftragszetteln und den Rechnungsdurchschriften versuchte der Angeklagte seine Unredlichkeiten zu vertuschen. Im Falle 1 (RB) Aurchstrich er nachträglich die wiedereingezogene Urschrift der Rechnung, ebenso den Auftragszettel und die Rechnungsdurchschrift mit Rotstift und setzte dazu den Vermerk "abgesagt".

a) Die Revision ist der Ansicht, das Landgericht habe prüfen müssen, ob nicht statt erschwerter Amtsunterschlagung

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in Wahrheit Betrug vorliege. Die Revision beruft sich in diesem Zusammenhange auf die Entscheidung 4 StR 114/52 vom 16.0ktober 1952 (NJW 1953, 33). Allerdings begeht hiernach ein Bcamter, der den Gewahrsam an einer fremden Sache durch einen Betrug mit der Absicht erlangt hat, sich dadurch die Verfügungsmöglichkeit zu verschaffen, durch die rechtswidrige Zueignung der Sache keine Amtsunterschlagung. Die Revision übersieht jedoch, daß im vorliegenden Falle ein Betrug nicht vorliegt. Zwar könnte ohne Rechtsirrtum die Vorspiegelung einer falschen Tatsache oder die Unterdrückung einer wahren Tatsache darin gesehen werden, daß der Angeklagte die Vertragsgegner der Bundespost nicht darüber aufklärte, daß er zur Einziehung des Fahrpreises innerdienstlich nicht berechtigt war. Die Vertragsgegner sind jedoch durch das Verhalten des Angeklagten nicht geschädigt worden. Denn nach den Urteilsfeststellungen gingen die Zahlungspflichtigen davon aus, der Angeklagte sei zur Empfangnahme der Gelder befugt, und

der Angeklagte erkannte dies auch. Er hat damit, wie die Strafkammer richtig erkannt hat, die Gelder in amtlicher Eigenschaft empfangen. Die Beträge sind, selbst wenn der Angeklagte bei ihrem Emnfang schon den Willen gehabt haben sollte, sie für sich zu behalten, Zigentum der Bundespost geworden. Der entgegenstehende Wille des Angeklagten würde nach § 116 BGB unbeachtlich sein. Lag aber ein Betrug nicht vor, so ist die Verurteilung nach §§ 350, 351 StGB nicht zu beanstanden. Der Angeklagte, der durch die Zahlung der Vertragsgegner noch nicht Eigentümer des Geldes geworden war, sondern nur dessen Besitzer und alleiniger Gewahrsamsinhaber, unterschlug dieses, wenn er durch die spätere Verwendung seinen Willen zur Zueignung äußerlich bestätigte.

Besondere Ausführungen hinsichtlich der Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung bedarf es noch zum Falle 2 des Urteils. Hier hatte der Angeklagte vom Reichsbund der Kricgcobeschädigsten nicht bares Geld, sondern einen an-

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schließene von ihm bei der Spar- und Darlehnskasse in NEED eirge-.ös;en Scherk erhalten. Das Landgericht hat nun nicht den ficheck, sondern Gas erhaltene Geld als Gegenstand der Unterschlagurg angesehen, Ob das richtig ist, mag zweifelhaft sein. Die Bank wollte bei der gegebenen Sachlage das Geld ücm Übereignen, den es anging. Je nach der Wwillensrichtung des Angeklagten kennte entweder die Bundespost (falls der Angeklagte das Geld zunächst für diese erwerben wollte) oder der Angeklagte (falls er -— wie die Revision ausführ+t - schon bei Einlösung des Schecks den willen hatte, das Geld für sich zu gebrauchen) Eigentum an dem Geld erlangt haben (vgl. BGH Urteil vom 30.9.52 - 1 StR 178/52 - im Anschluß an RGSt 54, 185). Welcher Fall hier vorliegt, ist jedoch im Ergebnis nicht von Belang. Der Angeklagte hat entweder das Geld oder den Scheck - beides Sachen, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen hatte - unterschlagen.

Da auch gegen die Anwendung des § 351 StGB keine Bedenken ersichtlich sind, ist somit in allen drei erörterten Fällen gegen die Verurteilung wegen schwerer Amtsunterschlagung nichts einzuwenden.

2.) Jedoch kann die Verurteilung wegen einer in Tateinheit stehenden Urkundenfälschung, die in den Fällen 2 und 3 keinen Bedenken begegnet, im Fall 1 nicht bestehen bleiben. Wenn der Angeklagte in diesem Falle die Unterlagen nachträglich rot durchstrich und mit dem Vermerk "abgesagt" versehen hat, so hat er diese nicht - wie die Strafkammer angenommen hat - verfälscht. Er hat vielmehr auf den echten Unterlagen eine neue, ebenfalls echte, Urkunde hergestellt, allerdings mit unrichtigem Inhalte (schriftliche Lüge).

Insoweit konnte das Urteil vom Revisionsgericht richtiggestellt werden. Die hiernach vorgenommene Berichtigung des Schuldspruches zwingt auch nicht zur Aufhebung im Strafausspruch. Zwar ist die Strafkammer - nur in diesem Falle - über die gesctzlich zulässige Mindeststrafe (bei Zubilligung mildernder Umstände) hinausgegangen. Offensichtlich ist aber

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durch die fehlerhafte Annahme eines Vergehens nach § 348 Abs.2 StGB die zutreffend dem Strafrahmen der §§ 350, 351 StGB entnommene Strafe nicht beeinflußt worden, die sich mit acht Monaten Gefängnis an der unteren Strafgrenze hält. Außerdem hat das Landgericht die Überschreitung der llindeststrafe ausdrücklich damit begründet, daß der Angeklagte in diesem Falle ausnahmsweise keine Beträge erstattet hat,und daß seine Schuld deshalb abweichend von den anderen Fällen besonders groß sei, weil der Verlust der Gelder allein durch eine leichtsinnige Zecherei des Angeklagten entstanden sei,

3.) In den Fällen 4 bis 10 des Urteils ist der Angeklagte wegen einfacher Amtsunterschlagung nach § 350 StGB verurteilt worden. Insoweit sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat durchweg kleinere Beträge, die er für die Bundespost eingezogen hatte, für sich verwendet oder in die beim Postamt bestehende Vergnügungskasse getan.

Im Falle 8 fehlt allerdings eine Feststellung darüber, was mit den vom Angeklagten zu wenig abgeführten Beträgen geschehen ist. Aus dem Zusammenhange der Urteilsgründe ergibt sich jedoch, daß auch in diesen als fortgesetzte Handlung angesehenen Einzelfällen der Angeklagte das Geld entweder für sich verwertet oder es in die Vergnügungskasse getan hat. Für das Strafmaß ist die Art der Verwendung deshalb nicht von Bedeutung, weil auch in diesem Falle auf die Mindeststrafe erkannt worden ist.

4.) Offensichtlich unbegründet ist die Revision, soweit sie sich ausdrücklich dagegen wendet, daß mit Ausnahme der Einzelfälle zu 8 nicht für alle Fälle eine fortgesetzte Tat angenommen worden ist. Das Landgericht hat den Gesamtvorsatz aus tatsächlichen Gründen verneint. Ein Rechtsirrtum ist insoweit nicht erkennbar.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schnidt Siener