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BGH Entscheidung vom 06.08.1953 – 4 StR 316/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Naneınh des Volkes In der Strafsache gegen

den Sparkassenobersekretär a.D. Wilhelm DD aus sm,

dort geboren arı EEE 1907,

wegen schwerer Amtsunterschlagung

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Justizangestellter EEE

als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 153. März 1955

mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht

zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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Oberstaatsanwalt in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der desanwaltschaft,

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20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-08-06/4-str-316-53#rd_1

Der wegen schwerer Amtsunterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilte Angeklagte war im Jahre 1550 Obersekretär.der Sparkasse der ländlichen Gemeinden der Soester Börde und Leiter der Zweigstelle in Welver.’Am 19. April 1950 hob er iin Auftrage einer Frau SCHNEE sus DEE 200 DM von ihrem ihm zu diesem Zweck ausgehändigten Sparbuch ab.''Zwei Tage später bat Frau SCHE ihn darum, das Geld wieder auf ihr Konto einzuzahlen. Er führte diesen Auftrag nicht aus, sondern verbraüchte das Geld für sich, vermerkte die nicht ausgeführte"Einzahlung im Sparbuch und liess diese Eintragung von eifiem nicht zeichnungsberechtigten Angestellten "ter Sparkasse gegenzeichnen. Die entsprechenden Eintragungen auf demsKonto der Kundiz. und. inder Kassenkladde unter-

":]jess er. Am 27. November 1950 nahm er von einem anderen,

in DEE wohnenden Kunden; namens MOD 300 DM zur Einzahlung bei der Sparkasse an, behielt das Geld aber wiederum für sich und verbrauchte es. Er vermerkte die Einzahlung auf dem ihm übergebenen Kontogegenbuch des Kunden und liess den Vermerk von demselben Angestellten gegenzeichnen, fertigte aber weder einen Kassenbeleg an, noch berichtigte er’ das Kontoblatt des Kunden; auch die Eintragung in der. Kassenkladde unterblieb, Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungs- ‘ pflicht ‚und des sachlichen Strafrechts rügt, hat im Ergebnis Erfolg.

Die Verfahrensrüge kann auf sich beruhen. weil das Urteil auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden muss.

. wo.

- 3.

Die Anwendung des § 350 StGB begegnet rechtlichen Bedenken. Der Amtsunterschlagung kann sich ein Beamter nur denn schuldig machen, wenn er Geld oder andere Sachen untersichlägt, die er "in amtlicher Eigenschaft" empfangen Oder in Gewahrsam hat. Das träfe hier nur dann zu, wenn der Angeklagte das Sparbuch der Frau SC GEB das davon abgehobene Geld sowie die 300 DM und das Gegenkontobuch des MO als Zweigstellenleiter der Gemeindesparkasse für diese Kasse - sei es auch unter Verletzung seiner Dienstanweisung - angenommen hätte, oder wenn ihm diese Gegenstände von den Kunden wenigstens , in der Meinung übergeben (oder belassen) worden wären, er “ empfange (oder behalte) sie für die Sparkasse, sie seien “ deshalb bei, ihm ebenso sicher, als wenn sie sie selbst

dem Schalterbeanten im ‚Sparkassengebäude aushändigten,

"und wenn der Angeklagte dies bei Entgegennahme der Aufträge erkannt hätte. Alsiann hätte er durch seine Verfehlungen das in die Kommunalverwaltung gesetzte Vertrauen enttäuscht. Wurden ihm die Vermögensgegenstände aber bloss aus persönlichen Vertrauen überlassen, weil die Kunden glaubten, ‘er werde die ihm privat erteilten Aufträge schon wegen seiner Stellung als Sparkassenbeanter ausführen, so fehlt esen dem erforderlichen un-

" mittelbaren. Zusammenhang dwischen der Empfangnahme

“ (oder dem Gewahrsan) der Sachen und seiner amtlichen

Tätigkeit (R6St 51, 113, 116; 63, 433, 71, 106; HRR

1928, 1538; 1934, 1573; IW 1926, 820 Nr 4; 1936, 3004

Nr 36; DJ 1937, 552; BGH NIW 1952, 191 Nr 17).

Das Landgericht hat zwar angenommen, der Angeklagte habe in amtlicher Eigenschaft gehandelt. Der bisher festgestellte Sachverhalt rechtfertigt diesen Schluss jedoch nicht ohne weiteres. Dem Angeklagten war es verboten,

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, ausserhalb der Kassenräume ‚von Kunden für die Spar-

kasse Geld, ‚anzunehmen. Die in Dinker wohnenden Kunden gaben ihm ihr Geld mit,"weil er Kassenleiter war", Sie zahlten es nicht auf der Annahmestelle in MM ein,

. "weil sie ihm als Beanten Vertrauen, besonders bezüg-

lich seiner Verschwiegenheit schenkten", Be |] hat erklärt, einem andern Einwohner aus Do ] würde er

kein Geld mitgegeben haben, Diese Feststellungen legen die Annahme nahe, dass die beiden Geschädigten dem Angeklagten nur private Aufträge erteilten, ‚weil sie ihn persönlich als. ‚besonders vertrauenswürdig erachteten, Wenn

. das Landgerj,cht dagegen meint, aus ihnen folge "eindeu-

tig", dass ‚gem Angeklagten das Geld "nur mit Rücksicht auf seine amtliche Stellung" gegeben worden ist, er

\ habe es deshalb "in amtlicher Eigenschaft empfangen",

so verkennt- "es diesen Begriff offensichtlich.

aner ;„.„Auch die rechtliche Wördigung ‚der Tat als Unter-

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" schlagung beruht möglicherweise, auf Rechtsirrtum. Das

Landgericht hat die Unterschlagungshandlungen darin

erblickt, dass der Angeklagte die ihm überlassenen Be-

.„träge nicht an die Kasse abführte, nachdem er sie in dem

Sparbuch der Frau U] und dem Kontogegenbuch des N) als Einzahlungen eingetragen hatte. "Vor

„diesem Zeitpunkt - mag der. ‚Angeklagte auch schon vorher

einen Tatvorsatz gehabt haben - ist eine Unterschlagungs-

handlung nicht zu erkennen, und der Angeklagte hätte

einen etwa vorher bestehenden Tätervorsatz noch ändern

können, ohne sich strafbar zu machen." Hiernach ist nicht ausgeschlossen, dass er den \intschluss, die erhalte-

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nen Gelder nicht abzuführen, schon bei Erteilung der Aufträge gefasst hatte. In diesem Falle hätte er der Frau SCHE verschwiegen, dass er das von ihm abgehobene Geld nicht wieder einzahlen, sondern nun für sich behalten wolle, als er sich zur Ausführung des Auftrags bereit erklärte. Ebenso kann er den Zueignungswillen schon gehabt haben, als MED inm Geld und Kontogegenbuch übergab. Wenn er seinen mangelnden Ausführungswillen aber bei Annahme der Aufträge verschwieg, versetziß er. seine Auftraggeber dadurch in einen Irrtum, der für die Hergabe (oder Belasstng) der Vermögensgegen-

-"ıgtände ursäehlich war. Er kann sich den Gewahrsam und "damit die tAtsächliche Verfügungsmöglichkeit über die-

se Sachen also durch Betrug verschafft haben. Dann hätten die spätereh Zueignungshandlungen aber nur die Natur einer straflosen Nachtat; denn sie stellten die Ausnutzung der durch die »traftat geschaffenen Lage dar (RGSt 22, 306, 308; 52, 1635 61, 37; 68, 204, 209; 70, 12; HRR 1928,

"1538; DJ 1937, 552;- BGE 4 StR.646/51 vom 6. Tezember

1951; 4 StR 114/52 in L-M Nr 3. zu § 350 StGB).

Diese Mängel nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, das nunmehr auch Gelegenheit haben wird, das Vorbringen der Verteidigung, der Angeklagte sei infolge endogener Trunksucht, die auf erbliche Belastung zurückzuführen sei, hemmungslos und deshalb nur beschränkt zurechnungsfähig, unter Neranziehung eines

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auf diesem Gebiet besonders erfahrenen Sachverständigen erneut nachzuprüfen.

Senatspräsident Dr. Hörchner

und die Bundesrichter Mantel,

Dr. Augustin und Dr. Schalscha Krumme sind beurlaubt und ortsabwesend,

somit an der Unterschriftslei-

stung verhindert. .

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