Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 30.09.1952 – 1 StR 373/52
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2320 041
If ;
ImNamen des Vclkes
"In der Strafsache gegen
den Kaufmann Willi K 0) aus KB, dort geboren cn EEE 10.
wegen Vergehens gegen § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen
- Sachbezeichnung Emil Werst u. -
hat der 1, Strafsenat dec Bundesgerichtskofs in der Sitzung vom 30. September 1952, an der teilgenoümen haben: Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann
Bundesrichter Dr. Jagüsch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ) in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung . als Vertreter undesanwaltschaft, Justizangestellter iD u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg im Breisgau vom 5. Januar 1952 aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt ist, an die Deutsche Bundespost 1,278,44 DM zu zahlen. Von einer Entscheidung im Strafverfahren über den Schadensersatzanspruch der Deutschen Bundespost wird abgesehen. .
Im übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte
hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und die durch
die Behandlung des Schadensersatzanspruchs im ersten Rechtszug entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie die
ihm und der Bundespost erwachsenen notwendigen Auslagen,
soweit über sie nicht schon rechtskräftig entschieden ist. Von Rechts wegen
Grün de:
1.) Verfahrensrüge,
Der Revisionsgrund des § 338 Nr 8 StPO ist nicht gegeben. Die Strafkammer hat als wahr unterstellt, dass der Geschäftsführer ra die in dem fürsorglichen Beweisamtrag des Verteidigers behauptete Äusserung getan hat. Mit dieser Begründung durfte sie die Vernehmung BD als Zeugen ablehnen (§ 244 Abs 3 StPO), Dass das Gericht aus der als wahr unterstellten Tatsache nicht die von dem Verteidiger gewollten Schlussfolgerungen zog, ist kein Verfahrensfehler.,
2.) Sachrüge.
a) Unbegründet sind auch die Einwendungen der Revision gegen den Schuld- und Strafausspruch.' Der Angeklagte hat in seiner Eigenschaft als Altmetallhändler für die Diebe das gestohlene Kabel verkauft, nachdem er bei den Vorbereitungen hierfür behilflich gewesen war. Er hat also mitgewirkt, ass Diebesgut bei anderen. abzusetzen. Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, dass er besonders verpflichtet war, zu prüfen, ob seine Auftraggeber die Kabelstücke ehrlich erworben hatten. Sie folgert dann aus den im Urteil einzeln dargelegten Umständen, dass der Angeklagte dieser Prüfungspflicht nicht nachgekommen ist, obwohl er dazu nach seinen persönlichen Fähigkeiten in der lage gewesen wäre. Der Tatrichter ist weiter der Überzeugung, dass der Angeklagte, wenn er sorgfältig geprüft hätte, die unredliche Herkunft der Gegenstände erkannt haben würde. Diese Feststellungen hat die Strafkammer im Rahmen der ihr obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) getroffen, Sie weisen keine Rechtsfehler, insbesondere keinen Verstoss gegen Denkregeln oder zwingende Erfahrungssätze auf, Wenn die Revision aus
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den gegebenen Umständen andere Schlüsse zieht als der Tatrichter, so ist das nur ein unzulässiger Angrif? auf die Feststellungen, die das Revisionsgericht binden, Die Verurteilung aus § 18 UnedMetG kanr. daher rechtlich nicht beanstandet werden. Auch der Strafausspruch entspricht dem
Gesetz.
b) Die Strafkammer hat den Angeklagten weiter verurteilt, als Gesamtschuläner mit den gleichzeitig verurteilten Dieben an die Deutsche Bundespost einen Schadensersatz von 1.278,44 DM zu bezahlen, Dieser Teil des Urteils wird von der Revision mit Recht angegriffen. Zunächst deckt sich der Urteiisspruch nicht mit den beigegebenen Gründen, in denen ausgeführt wird, dass der Gesamtschaden der Post 1.278,44 DM. betrage, Ki hiervon aber nur einen Teil in Höhe von 932,77 DM zu ersetzen "habe, nänlich den Materialschaden von 781,63 DM und 2/3 der sich auf 227,91 DM belaufenden "allgemeinen Unkostenzuschläge", Abgesehen davon, dass der Betrag von 932,77 DM rechnerisch nicht stimmt und auch nicht ersichtlich ist, weshalb der Angeklagte gerade 2/3 von 227,91 Di ersetzen soll, bestehen gegen die Verurteilung auch weitere durchgreifende Bedenken. Als Rechtsgrundlage für eine Schadensersatzpflicht des Angeklagten. kommen in Betracht § 823 Abs 1 BGB, nänlich fahrlässige widerrechtliche Verletzung fremden Eigentums, sowie § 823 Abs 2 BGB, nämlich Verletzung des den Schutz eines anderen bezweckenden § 18 UnedMetG. Nach diesen Vorschriften naftet der Angeklagte aber nur für den Schaden, den er durch sein Handeln verursacht hat. Hier konnte in Betracht kommen, dass er durch sein Tätigwerden es der Deutschen Bundespost unmöglich gemacht haben kenn, die gestohlenen, bei seinem Eingreifen jedoch schon
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zerschnittenen Kabelteile wieder zu erlanger, Darn hätte der Angeklagte der Post diesen Schaden zu ersetzen. Dagegen ist er nicht verpflichtet, einen Schaden wiedergutzumachen, der schon vorher ohne sein Zutun entstanden war. Es gibt keine Vorschrift des Bürgerlichen Rechts, die den Hehler als solchen für den von dem Dieb verursachten Schaden verantwortlich machen würde, Insbesondere kann das nicht aus § 830 BGB gefolgert werden; den dort erwähnten Mittätern, Anstiftern und Gehilfen stehen weder der vorsätzliche Hehler im Sinne der §§ 258, 259 StGB noch der Sahrlässige Mehler im Sinne des § 18 UnedletG gleich (RG JwW 1921, 15328, , Die Verurteilung des Beschwerdeführers zum Schadensersatz kann daher nicht aufrecht erhalten
werden.
Aus dem Gesagten ergibt sich zugleich, dass die Strafkammer über die Schadensersatzpflicht des Angeklagten a] nur auf Grund weiterer, nicht sofort möglicher beweiserhebungen hätte entscheiden können. Überwiegende Gründe wirden deshalb dafür gesprochen haben, dass sie von einer Entscheidung Über diese Schadensersatzpflicht abgesehen, sie vielmehr dem Zivilrichter überlassen hätte,
Es erschien dem Senat angebracht, nunmehr in diesem Sinne zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf $% 473 Abs 1, 472 a StPO. Eine Belastung der Post mit Verfahrens-
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Richter Dr. Peetz Dr. Geier
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M . kosten hätte der Billigkeit nicht entsprochen, Glanzmann Jagusch