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BGH Urteil vom 30.09.1952 – 1 StR 178/52
1. Strafsenat
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(a7 1 StR 178/52
TT 2514 081
In Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
wegen Unterschlagung im Amt und Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgeri chtshofs in der Sitzung vom 30, September 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter. als Vorsitzender, Bundesrichter Dr, Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Ylanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat bei der Verkündung als Vertreter der Eundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Augshurg vom 22, August 1951 wird
verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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I. Verfahrensrüge:
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Die auf Verletzung des § 244 Abs 2 StPO gestützte
Rüge kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die
Revision nicht darlegt, welcher weiteren, sich ihn dar-
bietenden Beweismittel das Landgericht sich hätte bedienen müssen. Soweit die Rüge geltend macht, die bisherigen Feststellungen reichten für die Annahme der Amtsunterschlagung und der Untreue nicht aus, ist sie sachlichrechtlicher Art und als solche zu behandeln. Dasselbe gilt von der Rüge einer Verletzung des § 267 Abs 1 StPO.
II. Sachbeschwerde:
]l.) Unterschlasung in Amt.
a) Die Feststellungen ergeben zunächst in beiden Fällen zweifelsfrei den Tatbestand der Unterschlagung nach § 246 StGB. Als Gegenstand der Unterschlagung hat das Landgericht nicht die Schecks angesehen, sondern das Geld, das die Angeklagte darauf von der Bank erhalten hat. Das Geld kann die Angeklagte nur unterschlagen haben, wenn es fremdes Eigentum war. Die Bank wollte es bei der gegebenen Sachlage dem übereignen, den es anging. Demnach hat es die Angeklagte nach § 929 BGB für den Staat erworben, wenn ihr Wille hierauf gerichtet war (RGZ Bd 100, 190, 192; Bd 109, 167, 169); es fehlt dann auch nicht an der zum Eigentumserwerb gehörigen Besitzerlangung durch den Staat, sei es, dass die Angeklagte als Organ des Staates
zu handeln ber (§ 857 BGB) war oder ihm durch vorweggenomwenes Besitz2-
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konstitut oder durch ein Insichgeschäft mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) verschaffte (vgl RGSt 54, 185). Strafrechtlich hatte sie, wie das Urteil zutreffend eusführt, alleinigen Gewahrsam an dem Gelde, ie hat
es sich nach der Auffassung des Landgerichts dadurch rechtswidrig zugeeignet, dass sie es für sich behielt, anstatt es nach dem Willen der Scheckaussteller zur Zahlung der Gerichtskosten zu verwenden. Diese Würdigung ist rechtlich unbedenklich, Auch war die Strafkanmer nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) berechtigt, aus der Zinlassung der Angeklagten gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten auf diese Zueignungshandlung zu schliessen.
Hätte aber die Angeklagte, was die Urteilsfeststellungen nicht völlig ausschliessen, schon bei der Einlösung der Schecks den Willen gehabt, das Geld für sich zu verwenden, so mag Gieses mit dem Impfang bei der Bank in ihr Eigentum gelangt sein. Sie hat jedoch in diesem Fallschon die Schecks unterschlagen. Indem sie, wie ein Zigentümer darüber verfügend, deren wirtschaftlichen Wert ihrem Vermögen einverleibte, hat sie sie sich rechtswidrig zugeeignet. Dass ihr die Schecks nicht gehörten, ist offensichtlich und wird auch von der Revision wohl nicht im Ernst in Abrede gestellt; denn niemand hatte ihr die Papiere mit dem Willen übergeben, ihr das Eigentum daran zu übertragen. Die Schecks befanden sich ebenfalls in ihrem alleinigen Gewahrsam. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob die Schecks an den Inhaber oder an Order zahlbar gestellt waren und wer die bezogene Bank war, kommt es nicht an. Ebenso ist es gleichgültig, ob die Angeklagte üje Schecks im eigenen Namen oder im Namen
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des Justizfiskus an die Bank indossiert hat. Auch wenn sie durch ein Indossament eine persönliche Haftung übernommen haben sollte, so könnte das doch weder auf das Eigentum an den Schecks noch auf das Eigentum an dem ausgezahlten Gelde irgendwie von Einfluss sein; hinsichtlich der durch das Indossament etwa übernommenen Haftung hätte die Angeklagte aus dem Beamutenverhältnis gegen den
Staat einen Befreiungsanspruch gehabt.
Auch die innere Tatseite der Unterschlagung ist nicht zweifelhaft.
b) Die Angeklagte war Beamtin nach § 359 StGB. Der Unterschlagung im Amt nach § 350 StGB hat sie sich schuldig gemacht, wenn sie die unterschlagenen Gegenstände, seien es die Gelder oder die Schecks, in amtlicher Eigenschaft empfangen oder im Gewahrsam hatte. Das Urteil bejaht das, weil der Registerrichter nach Öffnung der Post ihr die Schecks in ihrer Eigenschaft als Kostenbeamtin und Rechtspflegerin des Registergerichts zugeleitet habe. Aus dieser Feststellung ergibt sich in der Tat der dem amtlichen Gewahrsam wesentliche unmittelbare ursächliche Zusammenhang zwischen der Amtstätigkeit des Beamten und seinem Gewahrsam (vgl Urteil des Senats vom 15. November
1951 - 1 StR 435/51; RGSt 71, 106). Das bedarf keiner wei-
teren Erörterung für den Fall, dass die Angeklagte sich schon die Schecks rechtswidrig zugeeignet hat. Wollte sie aber die Schecks für den Staat einlösen und hat sie sich erst das Geld zugeeignet, so hat sie dieses ebenfalls nicht als Privatperson, sondern in unmittelbarem ursächlichen Zusammenhang mit ihrem Amte empfangen; denn die Bank hat ihr nach den Feststellungen die Beträge, obwohl
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es sich um Verrechnungsschecks (Art 39 ScheckG) handelte, deshalb in bar ausbezahlt, weil ihr die Angeklagte als Gerichtsbeamtin bekannt war. In jedem Falle hatte sie
das Geld in amtlicher Eigenschaft im Gewahrsam. Dass
ihr das nach der Überzeugung des Tatrichters bewusst
war, ergibt sich aus dem Urteilszusammenhang, Zutreffend hat das Landgericht auch ausgeführt, dass die Fähigkeit der Angeklagten, jedergeit Ersatz zu leisten, ihrer Bestrafung wegen Amtsunterschlagung nicht entgegensteht. Dieser Umstand hat nach der Überzeugung des Landgerichts auch nicht etwa dazu geführt, dass der ängeklagten das Bewusstsein fehlte, Unrecht zu tun. Denn zu einem anderen Anklagepunkt ist das Landgericht dieser Frage ausführlich nachgegangen und hat sie dort zu Gunsten der An-
geklagten entschieden.
Nach der Auffassung der Revision würde die Verurteilung voraussesetzt haberi, dass vor der Angeklagten schon der Registerrichter amtlichen Gewahrsam an den Schecks gehabt hätte. Dass dies der Fall war, ist nicht zu bezweifeln, denn der Gewahrsam in amtlicher Eigenschaft setzt nicht, wie die Revision anscheinend meint, eine besondere amtliche Verwahrung voraus; doch kommt es auf die von der Revision geforderte Voraussetzung gar nicht an. Sodann ist die Revision der Meinung, dass das Landgericht die Möglichkeit hätte ins Auge fassen müssen, der Registerrichter habe - wenigstens nach der Vorstellung der Ängeklagten - ihr die Schecks gewissermassen privat zugeleitet, damit sie sie als private Vermittlerin der kostenschuläner einlöse und das Geld für diese bei der Gerichts-
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kasse einzahle. Aber diese bLöglichkeit war nach den Feststellungen des Landgerichts sachlich überhaupt nicht gegeben; der Registerrichter übergab ihr die Schecks vielmehr im Rahmen ihrer \mtsstellung. Eine der Behauptung der Revision entsprechende Vorstellung der Angeklagten lag so fern, dass das Landgericht hierzu keine Stellung zu nehmen brauchte.
Hiernach kann die Verurteilung der Angeklagten wegen Unterschlagung im Amt nicht beanstandet werden.
2.) Untreue,
Die Angeklagte ist mit Recht auch wegen Untreue in der Form des Treubruchs (§ 266 StGB, zweiter Fall) verurteilt. Als Kostenbeamtin oblag ihr die Pflicht, die Vermögensinteressen des Staates wahrzunehmen. Sie hat sie verletzt, indem sie die zur Deckung von Kostenforderungen eingegangenen Zahlungen nicht der Staatskasse zuführte, Diese wurde daßsurch benachteiligt. Dass die Angeklagte den Schaden später wiedergutgemacht hat, macht die strafbare Handlung nicht ungeschehen.
3.) Die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 51 StGB hat das Landgericht bejaht. Was sich hierzu nach dem Vortrag des Verteidigers in der Revisionsverhandlung inzwischen neu ergeben hat, kann das Revisionsgericht nach dem Gesetz nicht berücksichtigen, ebensowenig die Zweifel, die sich aus diesem neuen Vorbringen des Verteidigers an dem Vorsatz der Angeklagten ergeben mögen.
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4.) Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Sollte das Gericht nicht auch die klimakterischen Störungen der Angeklagten strafmildernd berücksichtigt haben, so lag das in seinem Ermessen. Es hat ohnehin in dem einen Falle auf die gesetzliche Nindeststrafe erkannt, in dem zweiten Falle sie nicht wesentlich
überschritten.
Richter Dr. Feetz Dr. Geier Glanzmann Jagusch