Gesetze / Scheckgesetz

ScheckG

Art 39

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/39#abs-1 (1) Der Aussteller sowie jeder Inhaber eines Schecks kann durch den quer über die Vorderseite gesetzten Vermerk "nur zur Verrechnung" oder durch einen gleichbedeutenden Vermerk untersagen, daß der Scheck bar bezahlt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/39#abs-2 (2) Der Bezogene darf in diesem Falle den Scheck nur im Wege der Gutschrift einlösen (Verrechnung, Überweisung, Ausgleichung). Die Gutschrift gilt als Zahlung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/39#abs-3 (3) Die Streichung des Vermerks "nur zur Verrechnung" gilt als nicht erfolgt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ScheckG/39#abs-4 (4) Der Bezogene, der den vorstehenden Vorschriften zuwiderhandelt, haftet für den entstandenen Schaden, jedoch nur bis zur Höhe der Schecksumme.

Art 38a Art 40