Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 25.09.1952 – 3 StR 726/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 an 126/51 2277 0r0 32
In nanen des Volkes
In der Stralsache gegen
1.) die Angestellte Annemarie 1 eus i krs. ICE geboren am Tino r
2.) den ARMEE Kerl ü aus IB; geboren
am 1911 in D ’ wegen \leineids
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtsho?s in der Sitzung vom 25. September 1952, an der teilgenommen haben:
aundesrichter Dr. Tiirchner
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger
‚ 3undesrichter Pro2,Dr. Busch
Bundesrichter Scharpenseel
als beisitsende Richter, Oberstaatsanvwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter m
als Urkunäsbeenter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt; 1.) Auf die Revisionen der Angeklagten, gegen
das Urteil des Tandgerichts in Limburg/ Lahn vom 18. April 1951 wird j
a) das Verfahren auf Kosten der Staatskasse
eingestellt, soweit die Angeklagte. H der uneidlichen Falnchaussage und der Angeklagte IB der Beihilfe hierzu beschuldigt sind,
b) des Urteil im Strafausspruch aufgehoen.
2.) Die weitergehenden Revisionen werden ver-
worfen.
3.) Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und üntscheidung, auch über die kosten der Rechtsmittel, an das Jandgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Angeklagte TB ist wegen eines in sich fortgesetzten sieineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs lionaten, der Angeklagte IB unter Yreisprechung und linstellung des Verfahrens im übrigen wegen fortgesetzter Beihilfe zu dem ifeineid zu einer Gefingnisstrafe von acht lonaten verurteilt worden.
Gegen ihre Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit der. Revision und rügen die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie der sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel sind nur teilweise von Erfolg.
I Die verfahrensrecktlichen Rügen sind nicht begründet.
1.) Fehl geht zunächst der von beiden Revisionen erhobene Vorwurf, das Landgericht habe die Vorschrift des § 244 Abs 4 StPO dadurch verletzt, dass es den von dem Verteidiger des Angeklagten AD gestellten Hilfsamtrag abgelehrit habe, Dieser war darauf gerichtet, einen weiteren Sachverständigen über den Geisteszustand ‘der Angeklagten NEED dei Ablegung des Geständnisses im Ermittlungsverfahren am 13. üai 1950 zu hören. Den Antrag hat das Landgericht, nechdem die beiden hierzu vernommenen Sachverständigen ihr Gutachten dahin abgegeben hatten, die Angeklegte OB habe bei ihrer polizeilichen Vernehmung keine Bewusstseinstrübung gehabt, mit der Begründung zurückgewiesen, dass angesicitts der Sachkunde der beiden gutachtlich gehörten Ärzte die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen nicht notwendig erschienen sei. Demit ist, zumal wenn die diesem Satz vorangehenden Urteilsausführungen zu seiner Auslegung mit herangezogen werden,
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deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Gegenteil der mit dem Antrage behaupteten Tatseche, die Angeklagte gu sei bei ablexung des Geständnisses nicht im vollen Besitze ihrer Geisteskräfte gewesen, bereits erwiesen sei. Das Landgericht hat sonach den Antrag in rechtlich. zulässiger eise ablehnend beschieden.
Die Revisionen ziehen die Zuläsrigkeit der Ablehnung in Zweifel, indem sie geltend machen, die abgegebenen Gutachten seien in sich widerspruchsvoll. Dafür spreche die Wendung des Urteils, die Sechverständigen hätten ihr Gutachten auch dahin erstattet, dass ihr - der angeltlagten TB - apathischer und ratloser Zustand erst eine Jolge ihres Gesiändnisses gewesen sein l:fönne. liierin ist jedoch entgegen der Auffassung der Revisionen kein Widerspruch zu der gutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen zu finden, die Angeklagte TB habe bei der polizeilichen Vernehmung am 13. Hai 1950 keine Bewusstseinstrübung ge- ; habt. Damit ist nämlich nicht, wie die Revisionen meinen, offen geblieben, ob der apathische und ratlose Zustand | der Angeklagten TB richt auch schon im Zeitpunkt der Abgabe des Gestänänisses bestanden hebe, sondern nur eine Erklärung dafür gegeben worden, auf welche Ursache jene » aufgetretene Apathie und Ratlosigkeit zurück-
erst späte geführt werden könne.
Den Gutachten steht auch nicht der Inhalt des ausweislich der gerichtlichen llederschrift zum Gegenstand der IIauptverhandlung gemachten ärztlichen Zeugnisses des
Ip von 10. Februar 1951 entgegen.
Sechverständigen Dr. : Darin ist nicht, wie die Revision des i.ngeklagten mM ]
behguptet, bescheinigt worden, die ingeklagte m sei
bereits am 1. lisi 1950 neben anderen Yrkrankungserschei-
nungen wegen hochgradiger Tieurastienie behandelt worden.
Pi K sondern die Behandlung habe im “Mei, Juni und Juli 1950 “ stattgefunden. 3 ‘Die von der Revision der Angeklagten Nm vorgebrachten angeblichen :längel bei der Vorbereitung und Fr- \ stattung der Gutachten vermögen den behaupteten Verfahrens- ” verstoss gıeichfalls nicht zu rechtfertigen. Die stündige 7 "Anwesenheit eines ärztlichen Sachverständigen in der Baupt- \ verhandlung ist in Gesetz ebensowenig vorgeschrieben wie j eine körperliche Untersuchung des zu Begutachtenden. vDarüber, ob ein mediziniccher Sachverstündiger, ohne während E: der ganzen Isuptverhendlung zugegen geviesen zu sein und We ohne eine körperliche Untersuchung vorgenommen zu haben, m ein Gutachten abzugeben vermag, muss dieser selbst nach + seinem pflichtgemässen ürmecrsen befinden. Glaubt er, auch Ei ohne sinhaltung der von der Revision als felllend bemängel- e ten Vorausretzungen sein Gutachten erstatten zu können, Es so ist es dem Tatrichter nicht verwehrt, das so abgegebene u, Gutachten in Rahmen des ihm in 5 261 St?0 eingeräunten ® Rechts der Beweiswürdigung bei der Urteilsfindung zu ver- we werten, !ält er es für Überzeugend, so ist er, auch unter 4 dem Gesichtspunkt der ihm nach § 244 ibs 2 St?O obliegen- Ä.
den Aufklärungspflicht, nicht gehalten, einen weiteren Sachveratändigen:: zu hören,
2.) Die übrigen Verfahrensrügen gehen ebenfalls fehl.
Von einer Verletzung des Grundeatzes "in dubio pro reo", die die Revision der Angeklagten Ui geltend macht, kann nicht die Rede sein. Gegen diesen Grundsatz würde
das Landgericht nur denn verstossen haben, wenn erkennbar bei ihm Zweifel an der Schuld der Angeklagten offengeblieben wären und es trotzdem zu einer Verurteilung gekommen
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wäre. Dafür ergeben jedoch die Urteilsgründe nicht den mindesten Anhaltspunkt.
3.) Entgegen dem Vorbringen der Revision des Angeklagten MED sind die Ehescheidungsakten ME ausweislich der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Der dieserhalb erhobene Vorwurf einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Landgericht ist also unbegründet.
4.) Dasselbe gilt für die Rüge eines Verstosses gegen die
88 251, 253 StPO. Die Vorschrift des § 251 StPO kann schon deshalb nicht verletzt sein, weil der Assessor Su: wie die Sitzungsniederschrift ergibt, als Zeuge vernommen und seine Vernehmung nicht durch die Verlesung eines Schriftstückes ersetzt worden ist. Auch aus § 253 StPO ist ein Verbot der Verlesung der früheren dienstlichen Äusserung des Zeugen und der sich hierauf beziehenden Verfligung der Staatsanwaltschaft nicht zu entnehmen. Eine derartige Verlesung zur Stützung des Gedächtnisses des Zeugen lässt § 253 StPO
ausdrücklich zu. II.
1.) In sachlicher Hinsicht hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass die Angeklagte N@B, die in dem Ehescheidungsrechtsstreit MM dreimal als Zeugin gehört worden ist, durch ihre falsche uneidliche Aussage am 14. September 1949 den Tatbestand des § 153 StGB und durch ihre falschen eidlichen Bekundungen am 11: Januar und am 1. März 1950 jeweils die Tatbestandsmerkmale des § 154 StGB sowohl zur äusseren wie zur inneren Tatseite verwirklicht hatr Insoweit hat auch die Revision der Angeklagten ggg keine besonderen Einwendungen erhoben.
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Dasselbe gilt für die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte Mg sei der Beihilfe zu dem strafbaren Handeln der Angeklagten WEB schuldig. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte MB als Prozesspartei in Kenntnis der tatsächlichen Vorgänge die Mitangeklagte NM als Zeugin dafür benannt, dass zwischen ihnen nichts vorgefallen sei. Obwohl er in allen drei Ter-
minen, in denen die Angeklagte N als Zeugin vernommen worden ist, zugegen war, hat er weder deren falsche uneid-
liche Aussage noch deren Eidesleistungen verhindert. Darin liegt eine bewusste Förderung der Handlungsweise der Angsklagten NGWB: Somit hat das Landgericht Beihilfe zum Meineid zutreffend bejaht.
Mit ihrem Vorbringen, nicht der Angeklagte MB, sondern dessen Ehefrau habe in dem £hescheidungsverfahren die Angeklagte NEM als Zeugin benannt, befindet sich die Revision in Widerspruch zu dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt und kann aus diesem Grunde damit nicht
gehört werden.
2.) Nicht frei von Rechtsirrtum ist hingegen die Ansicht des Landgerichts, die falsche uneidliche Aussage der Angeklagten N und die nachfolgenden Meineide bildeten eine fortgesetzte Tat. Zwischen § 153 und § 154 StGB ist die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges nicht möglich, weil die Ausführungshandlungen ungleichartig sind (BGHSt 1, 3805 2, 235). Somit kann nur zwischen den beiden Meineidstaten eine fortgesetzte Handlung in Betracht kommen. Die falsche uneidliche Aussage bleibt eine den nachfolgenden Meineiden gegenüber selbständige Tat und
ist als solche zu würdigen.
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Das führt, da die Tat am 14. September 1949 begangen worden ist, zur Einstellung des Verfahrens auf Grund der Bestimmungen des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 (StrF6). Das Landgericht hat gegen die Angeklagte NEM auf eine Strafe von sechs Honaten Gefängnis erkannt. Da diese in Art und Höhe gemäss § 358 Abs 2 StPO nicht zum Nachteile der Angeklagten geändert werden darf, darf in einer neuen Hauptverhandlung als Einzelstrafe für das Vergehen aus § 153 StGB keine Strafe verhängt werden, die die in § 3 Abs 1 StrfG vorgesehenen Grenzen übersteigt.
- Demnach ist, soweit die Angeklagte Ve der uneidlichen
Falschaussage schuldig ist, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen.
Soweit das Landgericht den Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden ileineidshandlungen bejaht hat, sind keine Bedenken zu erheben. Aus den Urteilsgründen ist nicht zu ersehen, dass die Annahme einer fortgesetzten Handlung zwischen den Meineidsakten davon beeinflusst sein könnte, dass das Landgericht in rechtsirriger Weise die falsche uneidliche Aussage in den "fortgesetzten Neineid!" einbezogen hat. Im übrigen hat das Landgericht die für eine Portsetzungstat massgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte zu-
treffend beachtet, so dass das Urteil in seinem Schuldspruch
- Verurteilung wegen fortgesetzten Meineids - nicht zu be-
anstanden ist.
3.) Diese Rechtserwägungen treffen im wesentlichen auch
auf den Angeklagten MB zu. Eine fortgesetzte Beihilfe zur uneidlichen Falschaussage und zum lieineid, wie das Landgericht sie angenommen hat, ist aus den angeführten Gründen rechtlich nicht möglich. Das Landgericht hätte also gegen den Angeklagten wegen Beihilfe zu zwei selbst&n-
digen Handlungen erkennen müssen.
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Soweit die Beihilfe zu der uneidlichen Falschaussege geleirtet ist, ist auch hier die „instellung des ‚Verfchr.ne geboten. Zwer hat das Landgericht gegen den angeklagten "QM eine Strafe von acht -’onaten Gefängnis eusgesprochen. dnüurch würde es an sich rechtlich nicht sehindert sein, in der neuen Tisuptverlendlung segen der Deihilfe zur falrchen uneiülichen ;ussage eine “inzelstrefe festzusetzen, die die in ; 3 Abs 1 Strift vorgesehene Grenze überschreiten könnte. Da des Lenägericht aber als r Sühne für die gesamte Tätigkeit des Angeklagten iull schlechthin eine achtmonstige Gefän;nisstrafe Zür ausreichend erechtet hat, ist nicht damit zu rechnen, dars es wegen der A Beihilfe zur falechen uneidlichen „ussage allein auf eine höhere Strafe als sechs ;.onate Gefängnis erkennen wird. Da demnach nur eine Freiheitsstrafe bis zu sechs ionaten zu De
erwarten ist, ist incoveit das Verfahren gegen den Ange- ws “legten ‚iull gleichfelle einzustellen. u Im übrigen ist die Auffaseung des Landgerichts, der E. Angeklagte i:(@B habe sich der Tortgesetzten 3eihilfe zu in | dem fortgesetzten \jeineid der (iitengeklagten TB schul- ze: dig gemacht, rechtsirrtumsfrei. Des Urteil lässt insofern De keinen den Angeklagten benechteiligenden Rechtsfehler er- En kennen. Daher ist die Verurteilung des Angeklagten “r wegen fortgesetzter Seihilfe zu dem fortgesetzten \ieineid ei]
im Urteilsspruch zutref2end zum \usdruck gebracht, so dass i dieser auch hinsichtlich des Angelslagten 9 in Schuld- Kr spruch keiner Änderung bedarf. ze 4.) Hingegen muss unter Berücksichtigung der teilweisen „instellung des Verfahrens des Urteil gegen beide ıngeklagte im Strelausspruch aufgehoben erden, da nicht mit
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Sicherheit ausgeschlossen werden kann. dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung möglicherweise zu einer anderen Strafbemessung gekommen wäre. Daher ist die Sache zur neuen Straffestsetzung an das Lendgericht zurlckzuverweisen. Hierbei wird hinsichtlich der Angeklagten Heuber mit zu prüfen sein, ob diese bei ihrer zweiten Vernehmung die Unwahrheit etwa deshalb gesagt haben könnte, um sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung wegen der früheren uneidlichen falschen Aussage zu entziehen.
‘Bei der Bemessung der Strafe des Angeklagten Kull hat aas Landgericht zu Unrecht die Vorschrift des § 157 StGB herangezogen. Die Strafermässigung aus § 157 StGB kann dem Meilnehmer nicht gewährt werden (BGHSt 1, 23, 28). Bei der Neufestsetzung der Strafe bleiben aber die durch § 358 Abs 2
StPO gezogenen Schranken zu beachten.
Kirchner Krauss Koeniger Busch Scharpenseel