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BGH Entscheidung vom 25.11.1954 – 3 StR 522/54

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2284 013

Im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

1. den Dreher Werner E aus aM. Ri EB, geboren am @- in 2: M.-

2 den Hilfsarbeiter u ohne oa Wohnsitz. geboren an & in A Y/ OCEEEEEEED ,

beide zur Zeit in a on

wegen schweren Raubes u.a.

hat der 5, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Glanzmann als Vositzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt MW pei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten EP una FIeEE> wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 25, Juni 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-

gehoben:

IX 7)

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a) soweit der Angeklagte El verurteilt ist» in vollem Umfang,

b) soweit der Angeklagte Fig wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren

Raub verurteilt ist,

c) soweit bei deh Angeklagten Fl@Wiib eine Gesamtstrafe gebildet ist.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an das Landgericht zurückgewiesen,

Von Rechts wegen

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Die Angeklagten sind verurteilt worden:

EI wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung in Tat- u einheit mit schwerem Raub zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren und sechs Monaten; .! FI wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit oa Beihilfe zum schweren Raub, sowie wegen gemeinschaftlichen \ Betrugs und versuchter Nötigung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Jahren und drei Monaten. 7

Die zur Tat benutzte Gaspistole ist eingezogen worden.

Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten Revision eingelegt. Die Revision des Angeklagten Ei rüst nur die Verletzung des sachlichen Rechts, die des Angeklagten Florian die Verletzung von Verfahrensrecht und des sach-

lichen Rechts.

I. Verfahrensrügen des Angeklagten Fi.

1. Die Revision des Angeklagten Fig rügt zunächst, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Ablehnung der Voraussetzungen des § 51 Abs 2 StGB nur auf das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. Hänsel gestützt habe, obwohl dieser nur kurze Gelegenheit gehabt habe, mit dem Angeklagten zu sprechen, geschweige denn ihn ausführlich zu beobachten. Das Landgericht hätte daher von sich aus die Unterbringung des Arge- . klagten zur Beobachtung auf seinen Geisteszustend in einer -r geschlossenen Anstalt anordnen und ein Obergutachten ein- B

holen müssen.

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Diese Rüge greift nicht durch. Darüber, ob ein medizinischer Sachverständiger in der Lage ist, ein psychiatri_ sches Gutachten ohne längere Beobachtung des Angeklagten zu erstatten, muß er selbst nach pflichtgemäßem Ermessen befinden, Glaubt er, auch ohne diese eingehende Beobachtung sein Gutachten erstatten zu können, so ist es dem Patrichter nicht verwehrt, das so abgegebene Gutachten im Rahmen des ihm in § 261 StPO eingeräumten Rechts der freien Beweiswürdigung bei der Urteilsfindung zu verwerten. Hält der Tatrichter das Gutachten für überzeugend, so ist er auch unter dem Gesichtspunkt der ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht nicht gehalten, einen weiteren Sachverständigen zu hören (BGH 3 StR 726/51 vom

25.9.1952).

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2. Die Revision des Angeklagten FI rügt weiter, daß das Landgericht den wichtigen Tatzeugen Bep nicht vernommen, sondern sich mit der Verlesung seiner polizeilichen Aussage begnügt habe. Mit dieser Darlegung will die Revision offenbar die Verletzung der §§ 250 und 244 Abs 2 StPO rügen.

Nach § 250 StPO muß das Gericht grundsätzlich dann, wenn der Beweis einer Tatsache auf die Wahrnehmung einer Person beruht, diese selbst in der Hauptverhandlung als Zeugen vernehmen. Von dieser Vorschrift macht aber § 251 Abs 2 StPO eine Ausnahme für die Fälle, in denen ein Zeuge verstorben oder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit richterlich nicht vernommen werden kann. In solchen Fällen gestattet das Gesetz die Verlesung der früheren polizei- , lichen Aussage des Zeugen. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Zeuge BB konnte in absehbarer Zeit nicht richterlich vernommen werden, weil er unerreichbar war. Ein Zeuge ist dann unerreichbar, wenn die Bemühungen des Ge-

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richts zur Ermittlung seines Aufenthalts, die unter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfaltspflicht vorgenommen wurden, erfolglos geblieben sind (BGH 2 StR 230/52 vom 18. Mai 1954).

Ein derartiger Fall liegt hier vor. Das Landgericht Bu hatte den Zeugen BB zur Hauptverhandlung unter seiner Anschrift in DB geladen. Diese Ladung war mit dem Ver- u merk "unbekannt verzogen" zurückgekommen. Auf Anfrage der un Staatsanwaltschaft beim Einwohnermeldeamt in DEM teilte dieses mit, daß Ba sich im Jahre 1952 nach Mob argemeldet habe. Nach Feststellungen der Polizei hat sich oo DEE von Mo am 27. Juni 1953 nach Do, Jugenä- F herberge, abgemeldet. Nach den weiteren Feststellungen hat BED in üleser Jugendherberge im vergangenen Jahre einige Monate gewohnt und bei seinem Weggang geäußert, er wolle sich ein Zimmer nehmen. Nach Auskünften des Einwohnermeldeents Dog ist BED aber dort überhaupt noch nicht zur Anmeldung gekommen.

Es ist nicht zu beanstanden, daß das Landgericht nach diesen erfolglosen Versuchen, den Aufenthalt des Zeugen BEEBB zu ermitteln, festgestellt hat, daß dieser in abseh- s barer Zeit nicht vernommen werden kann. Dann durfte es aber die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen BEE nach § 251 Abs 2 StPO ‚verlesen, so daß § 250 StPO ; nicht verletzt ist.

Infolgedessen hat die Strafkammer durch ihr Vorgehen Br auch nicht der ihr nach § 244 Abs 2 StPO obliegenden Aufklärungspflicht zuwider gehandelt.

II. Die Sachrüge der beiden Beschwerdeführer.

1. Die Sachrüge des Angeklagten Fiese ist offenbar

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unbegründet, soweit sie sich gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs und wegen versuchter Nöti. gung richtet. Die Revision bringt hier nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters vor.

2. Sie kann auch keinen Erfolg haben, soweit das Landgericht den Tatbestand des Raubes in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung bei Ei und den Tat. bestand der räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum Raub bei FI@B als gegeben festgestellt hat.

3. Nür soweit die Strafkammer bei diesen Straftatbeständen straferhöhende Umstände des § 250 StGB angenonmen hat, sind ihre Darlegungen teilweise rechtsirrig.

a) Unbedenklich ist die Annahme der Voraussetzungen des § 250 Abs 1 Nr 3 StGB bei beiden Angeklagten, da der Kraftwagen, in dem die Tat ausgeführt wurde, sich zur Tatzeit auf der Autobahn befand, die Tat also auf einer öffentlichen Straße begangen worden ist.

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b) Bei dem Angeklagten FI sinä auch die Rückfallvoraussetzungen nach § 250 Abs 1 Nr 5 StGB ohne Rechtsirrtum festgestellt worden.

c) Rechtsirrig ist dagegen die Annahme des Tatrichters,# daß ein Raub mit Waffen nach § 250 Abs 1 Nr 1 StGB vorliege:. Die Angeklagten führten bei Begehung der Tat nach den Feststellungen des Landgerichts eine ungeladene Gaspistole mit sich, mit der sie den BD beärohten, Eine Gaspistole kann allerdings eine Waffe im technischen Sinne sein, wenn sie geeignet und allgemein auch dazu bestimmt ist, Menschen auf mechanischem oder chemischem Wege körperlich zu verlet2

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1954-11-25/3-str-522-54#rd_18

(BGHSt 4, 125). Ob dies bei der von den Angeklagten benutzten Gaspistole an sich zutrifft, ist nicht festgestellt, kann aber auch dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls ungeladen war und auch nicht festgestellt ist, daß Munition mitgeführt wurde. Aus dem Erfordernis des

§ 250 Abs 1 Nr 1 StGB, daß der Täter die Waffe "bei sich führen muß" ist nämlich zu folgern, daß er das Bewußtsein haben muß, daß die Waffe zum Gebrauch bereit ist. Dazu gehört aber, daß die Waffe geladen ist oder der Täter wenigstens Munition für die ungeladene Waffe griffbereit hat (BGH 4 StR 592/51 vom 3. Januar 1952, BGHSt 3, 230,

327).

Eine ungeladene Waffe kann allerdings auch unter Unständen als Waffe im nicht technischen Sinne, als "gefährliches Werkzeug" in Betracht kommen, z.B. als Schlagwerkzeug. Das ist aber nicht der Fall, wenn sie wie hier, nur in Anschlag gebracht wird, da sie in solchen Fällen nur als Scheinwaffe dient. Derartige Fälle fallen nicht unter § 250 Abs 1 Nr 1 StGB (BEHSt 3, 230, /2337).

Der Schuldspruch wird von diesem Rechtsfehler nicht berührt, da bei beiden Angeklagten die straferhöhenden Umstände des § 250 Abs 1 Nr 3, bei Eggib außerden die der Nr 5 vorliegen.

Der Strafausspruch kann jedoch bei beiden Beschwerdeführern von der rechtsirrigen Annahme des § 250 Abs 1 Nr 1 StGB zu ihrem Nachteil beeinflußt sein. Da das Land-

gericht bei der Strafzumessung hinsichtlich des Angeklagten FI ausärücklich betont, daß bei ihm drei Erschwerungs-

gründe für einen schweren Raub vorliegen, kenn nicht ausgeschlossen werden, daß es bei dem Angeklagten Egi>

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ähnliche Überlegungen angestellt und bei beiden Angeklagten das Zusammentreffen mehrerer Straferschwerungsumstände strafschärfend berücksichtigt hat.

Das Urteil mußte daher im Strafausspruch bei Egg» in vollem Umfang, bei Flip, soweit er wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Raub verurteilt worden ist, sowie hinsichtlich der bei ihn verhängten Gesamtstrafe aufgehoben werden.

Im übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer erkennen.

Glanzmann Krauss Busch

A Martin Dr. Wiefels