Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 18.09.1952 – 3 StR 669/51
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
3 StR 669/51 2277 028 gr
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ImWamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
en Kaufmann Johannes D men aus EEE, dort geboren arı NEED 1911,
wegen lieireids u.a.
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der itzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben: i
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Bundesrichter Krauss
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus
als beisitzende Richter, Landgerichtsret
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, Br
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 10. kai 1951 wird verworfen.
Der Angeklarte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Der Angeklagte ist wegen lleineides und Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr drei Llonaten und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren verurteilt worden. Ferner ist er für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernonmen zu werden, Seine Revision macht Verletzung verfah-
rensr shrlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften geltend.
I. \Verfahrensrügen.
i.) Der Angeklagte ist - entgegen dem Vortrage der Revision - bei Zustellung der Anklageschrift nach § 201 Abs 1
Satz 3 StPO auf sein Recht hingewiesen worden, gemäss § 140
Abs 1 Nr 2 5tPO die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, hat aber einen dahingehenden Antrag nicht gestellt.
Die Revision meint, der Vorsitzende der Strafkamner sei auf
Grund der Vorschrift des § 140 Abs 2 StPO verpflichtet gewesen, ven iämts wegen einen Verteidiger zu bestellen, weil die Kitwirkung eines solchen wegen der Schwere der Tet und wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten gewesen sei. Sie verkennt nicht, dass die Entscheidung darüber im Ermessen des Vorsitzenden steht, will aber unter Hinweis auf RGSt 68, 35 /367 offensichtlich geltend machen, der Vorsitzende habe die Grenzen des pflichtmässigen Ermessens überschritten und die löglichkeit der Bestellung eines Verteidigers überhaupt nicht in Erwägung gezogen. In der angezogenen Entscheidung hat das Reichsgericht zu § 141 aF, der damals die Bestellung von Amts wegen regelte, die Ansicht. vertreten, wenn ein dringender nlass hierzu gegeben erscheine, so müsse das Gericht die-
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se liöglichkeit wenigstens in Erwägung gezogen haben. Ergebe sich hierfür aus den Akten und den Urteilsausführungen nichts, so Füsse angenommen werden, dass sich das Gericht über diese Trage überhaupt keine Gedanken gemacht usbe. Das aber würde einen Verstoss gegen Sinr. und Zweck der Vorschrift des § 141 StPO bedeuten. Da mit der liöglichkeit gerechnet werden müsse, dass sich das Gericht bei Prüfung des Sachverhalts zur Bestellung eines Verteidigers entschlossen hätte und dann das Urteil anders |
ausgefallen wäre, müsse dieses aufgehoben werden, Diese tnsicht ist auch sonst vom Reichsgericht vertreten worden (I 1937, 630; RGSt 74, 304 /306/). Die angezogenen Entscheidungen des Reichsgerichts betrafen jedoch Fälle, in denen besondere Umstände (Schwachsinn des Angeklagten, lervenzerrüttung) für sich betrachtet allerdings für die Bestellung eines Verteidigers sprachen. In der vorliegenden Sache sind aber derartige Umstände entgegen der Ansicht der Revision nicht zu finden, Die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten gegen den Vorwurf, bei Ableistung des Offenbarungseides bewusst falsch geschworen zu haben, beweist, dass er als erfahrener Geschäftsmann über hinreichende geistige Fähigkeiten verfügt, un seine "Verteidigung gegen die Vorwürfe der Anlage ohne Hilfe eines Verteidigers zu zZühren. Die Trage, f ob der “ngeklagte verpflichtet war, in dem Vermögensver- | zeichnis seinen Anteil an den Grundstücken anzugeben, und ob er sich dieser Pflicht bewusst gewesen ist, bot’ weder nach der tatsächlichen noch nach der rechtlichen Seite j irgendwelche Schwierigkeiten. .
Mit der Feststellung; dass infolge der Michtangabe der Grundstücke das Vermögensverzeichnis unvollständig
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war und dass der Angeklagte die Vollständigkeit des Vermwögensverzeichnisses beschwor, obwohl ihm die Unrichtigkeit bekannt war, ist der Tatbestand des lieineides dargetan. Es kornmt deshalb für den Schuldspruch nicht darauf an, ob der “ngeklagte überdies unterlassen hat, das in der Ladenkasse befindliche Wechselgeld anzugeben. Die Revision mecht geltend, erst in der llauptverhandlung sei auch insoweit ein Vorwurf gegen den Angeklagten erhoben worden. Anklage und Eröffnungsbeschluss enthielten darüber nichts. Der Angeklagte habe deshalb keine {öglirhkeit gehabt, seine Verteidigung auf diesen Punkt zu erstrecten. Dies trifft nicht zu. Die Urteilsausführungen ergeben, dass auch diese Trage in der Hauptverhandlung eingehend erörtert worden ist, dass der Angeklagte sich gegen diesen Vorwurf nachdrücklich verteidigt hat und dass das Gericht seinem Schutzvorbringen nachgegangen
ist und auch hierzu Beweise erhoben hat. Auch insoweit war die Sach- und Rechtslage keineswegs schwierig. Im übrigen war der Angeklagte auf die Höglichkeit, dass. das Vermögensverzeichnis auch in anderen Punkten, insbesondere aber in der Angabe des iiechselgeldes unrichtig sei, schon durch die Anklage hingewiesen worden. Im Ermittelungsergebnis wird ausgeführt: "Auch im übrigen erscheint das Vermögensverzeichnis unglaubwürdig", Nach allem ist dieser Revisionsengriff unbegründet.
2.) Auch die Vorschrift des § 265 Abs 4 StPO ist entgegen der Annahme der Revision nicht verletzt. Diese meint, das Landgericht habe auch ohne dahingehenden Antrag von imts wegen das Verfahren aussetzen müssen, als es feststellte, der Angeklagte habe bei der Ableistung des 0ffenbarungseides auch das in der Iadenkasse befindliche
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wechselgeld verschwiegen. Es habe sich hier um eine Veränderung der Sachlage gehandelt, die eine Aussetzung zur genügenden Verteidigung habe angemessen erscheinen lassen, ‚uch diese Entscheidung steht im tatrichterlichen Ermessen. Das Urteil weist keinerlei Umstände auf, die im IHinblick auf die Wahrheitserforschung zu einer Aussetzung aröngten und den Verdacht rechtfertigen könnten, das Tandgericht habe insoweit eine ihm obliegende. Pflicht ” verletzt. ;|
3.) Der Angeklagte hat in der schriftlichen Eingabe vom Il. iiärz 1951, in der er sich zur nklage äussert, aus- ee geführt, er sei zu einem Sechstel Miteigentümer der Grund- | stücke, seinem Vater stehe das Nutzniessungsrecht zu, auch hätten sie, die Kinder, ihrem Vater gestattet, zur Verbesserung seines Lebensunterhaltes Geld auf die Grundstücke aufzunehmen. ileben anderen Umständen verwendet das Landgericht auch diese Äusserung als Grundlage für | die Feststellung, der Angeklagte habe gewusst, dass das dem Vater an den Grundstücken eingeräumte Nutzniessungs-
recht das Zigentum der Kinder und die damit verbundene | Verfügungsmacht bestehen lasse. Daraus schliesst es wei-
ter, der \ngeklagie habe gewusst, dass er seinen Anteil an dem Grundstückseigentum habe angeben müssen. Die Re- . vision macht geltend, das Landgericht habe jene {usse- I rung nur dann für die Bildung seiner Überzeugung ver-' werten dürfen, wenn die Schrift vom 11. Härz 1951 verlesen worden wäre, Es sei ein Verstoss gegen § 261 StPO
darin zu finden, dass der Inhalt der Schrift ohne Ver- | lesung verwertet worden sei. Dieser Angriff ist unbe- \ gründet. Das Urteil ergibt, dass die schriftliche Xusserung dem \ngeklagten in der Mauptverhandlung vorgehal-
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ten worden ist; das ist zulässig. Der Angeklagte hat auf den Vorhalt zugegeben, dass die \iusserung auch ihrem Inhalte nach von ihm herrührt. Damit war. in prozessordnungsmässiger Weise bewiesen, dass der Angeklagte eine Schrift dieses Inhaltes verfasst und dem Gericht hatte zugehen lassen, Welche Schlüsse daraus gezegen werden können, ist’ dem Ermessen des Landgerichts überlassen.
d.) Die Revision rügt endlich Verletzung der Aufklärunespflicht (§ 244 Abs 2 StPO). Sie findet sie darin, dass das Landgericht weder die Angestellten des ingellasten über den Kassenbestand zur Zeit der Leistung
des Offenbarungseides noch den Grosshändler Di in TEE Sarüber zeugenschaftlich vernommen hat, dass der /ngeklagte an ihn am Samstag nach ladenschluss zur Sezleichung einer Rechnung 597,- DI bezahlt habe, woraus sich ergebe, dass er am darauf folgenden Hontag, dem nage der Ableistung des Offenbarungseides, kein Geld in der Kasse gehabt habe, Einen Beweisamtrag in dieser Richtung hat der Angeklagte'nicht gestellt. Er hat zunächst behauptet, deshalb am liontag lüttag kein Geld _ in der Ladenkasse gehabt. zu haben, weil er die Geschäftseinnahme vom Vortage (dem. Samstag) aller Wehrscheinlichkeit nach, wie er es auch sonst zu tun pflege, morgens bei der Sparkasse werde eingezahlt haben. Dies wurde durch die zeugenschaftlichen Bekundungen des Sparkassenbeamten widerlegt. Danach hat er die letzte Einzahlung am Samstag, den 10. Kai 1951, vormittags geleistet. lunmehr brachte er vor, er habe die Einnahmen des Samstarnachmittag vermutlich zur Begleichung von Lieferantenrechnungen verwendet, die er stets am Ende der
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woche zu bezahlen pflege. Bestimmte Behauptungen in cieser Richtung hat er jedoch nicht aufgestellt, Es kann deshalb keine hede davon sein, dass dem Landgericht sich die Beweismittel aufgedrüängt hätten, deren Benutzung die Revision vermisst. Es kommt aber auf die srhebung dieser Beweise auch deshalb nicht an, weil der ingeklagte auf Vorhalt des Gerichts schliesslich nicht in Abrede gestellt hat, dass sich am kiontag 'vormittag aus den Einnahmen der Vorwoche \Wechselgeld in der Kasse befunden habe, Lamit stand fest, dass er zur zeit der Eidesleistung ausser den 3,05 DEI, die er in der Tasche hatte, noch Bargeld in der Ladenkasse hatte, das er bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses nicht |
angegeben hatte. Die Aufklärungspflicht ist durch die fichterhebung jener Beweise sonach nicht verletzt. :
II. Sachrügen.
1.) In sachlichrechtlicher Beziehung rügt die Revision Verletzung der Denkgesetze und der Sätze der Lebenserfahrung. Sie will sie zunächst darin finden, dass das Lendgericht bei der Prüfung der Leistungsfühigkeit des „ngeklagten das steuerrechtliche Dinkommen zugrunde gelegt und die sufwendungen für die Einrichtüng des Geschäftes unberücksichtigt gelassen hätte, Diese Aufwendungen dürften steuerreöhtlich nicht sofort in voller Höhe vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden, schmälerten aber gleichwohl in dem Jahre, in dem sie gemacht würden, in voller Höhe das Tinkommen, Das landgericht habe des-' halb ein falsches Bild von der Leistungsfähigkeit des „ngeklagten für die Zahlung des Unterhalts gewonnen.
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Dieser Angriff ist unbegründet. Das Landgericht berücksichtigt den Umstand, dass der Angeklagte erhebliche Beträge zur Ausstattung seines Geschäftes und zur „ufbesserung seines \jiarenlagers aufgewendet hat.
Es findet darin eine Bestätigung seiner aus anderen Tatsachen gewonnenen Überzeugung, dass der Angeklagte in guten Tinkormensverhältnisseh lebe, ist aber der Ansicht, dass diese Aufwendungen ebenso wie die „.usgaben ZSör eine Lebensversicherung mit einer Jahresprämie von 434,40 D.:! hinter dem Unterhaltsanspruch des unehelichen Zindes zurücktreten müssen, dass also der Angeklagte zunöchst seiner Unterhaltspflicht nachzukommen hat und aur das, was ihm sodann übrig bleibt, zu jenen Zwecken verwenden darf. iur diese Auffassung vermag die Zrfüllung der Unterhaltspflicht zu gewährleisten. Die von der Revision vertretene gegenteilige Meinung würde dazu führen, dass der Verpflichtete sich der Unterhaltsleistung jederzeit durch entsprechende Erhöhung seines eigenen Aufwandes entziehen könnte, Die Ausführungen der Revision zeigen das deutlich, Danach hat der Angeklagte im Jahre 1949 einen steuerlich nicht abzugsfähigen Betrag von 3839,90 Di! für die Ausstattung seines Geschäftes ausgegeben, während er auf den im Verhältnis zu dieser Summe geringfügigen Unterhaltsbetrag von 360 Di narh den Angaben der Revision nur 270 Dii, nach den allein wassgeblichen Seststellungen des Landgerichts sogar nur 240 Di: gezahlt hat, Die tatsächlichen Aufwendungen für die Ausstattung des Geschäftes sind erheblich höher. Zutreffend hat das Landgericht diese Aufwendungen bei der Feststellung, ob der Angeklagte im Sinne Ger hier massgebenden Vorschrift des § 16053 Abs 1 BGB im Stande war, den geschuldeten Unterhalt zu gewähren,
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nicht berücksichtigt. Ein Rechtsfehler liegt insoweit nicht vor.
2.) Die Revision bringt weiter vor, die innere Tatseite des Vergehens nach § 170 b StGB sei nicht nachgewiesen. Offenbar hat sie die Ausführungen auf Seite 9 und 10
der Urteilsausfertigung übersehen. Danach war sich der ‚ngeklagte vollkormen bewusst, dass er zur Unterhaltsgeuährung verpflichtet war, dass er den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht durch anderveite Verwendung seiner Einkünfte schrälern dürfe und dass er durch Nichterfüllung der Unterhaltspflioht den Lebensbedarf des Kindes gefährden werde.
3.) Auch im übrigen begegnet die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht und wegen iieineides keinen rechtlichen Bedenken,
ıII. Die Revision ist somit im vollen Umfange unbegründet. | nn
Krauss 0... Koeniger > Busch Scharpenseel Baldus