Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 08.08.1952 – 4 StR 416/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4_StR, 416/51 | 2296 004
In Namen des volkes
In der Strafsache gegen
1. den Rechtsanwalt und Notar Heinrich 5 aus
, Kreis I,
2. den Arbeiter Wilhelm aus zu (I ; geboren “ am EB 1907 A (TB) a
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wegen Betruges
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in
der Sitzung vom 8. August 1952, an der teilgenommen haben: _
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Krumne Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt EM in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt iäiB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,
für Recht erkannt;
ee,
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Detmold vom 5. Februar 1951 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Revisionen der wegen gemeinschaftlichen Prozessbetruges verurteilten Angeklagten haben im Ergebnis Er-
folg. Unbegründet sind die Verfahrensrügen.
§ 338 Nr 7 StPO ist nicht verletzt, weil das ange- . fochtene Urteil mit Gründen versehen ist und weil diese Vorschrift auf Mängel in der Begründung nicht ausgedehnt werden darf. 5
Auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich. Welche Vorhaltungen der Strafkamncervorsitzende den Zeugen auf Grund des Akteninhalts gemacht hat und ob er bei weiterer Ausschöpfung der Beweismittel ein anderes Beweisergebnis erzielt hätte, kann das Revisionsgericht nicht prüfen, weil nicht erkernbar ist, ob die vermissten Aufklirungsversuche nicht schon in der Hauptverhandlung unternomnen worden sind, Es liegt auch nicht ausserhalb des Bereiches aller Erfahrung, dass die beamteten Zeugen, die sich bei ihren schriftlichen Äusserungen ih Ermittelungsverfahren nur allgemein und unbestimmt der von ihnen dienstlich wahrgenommenen Vorgänge erinnern zu können glaubten, nach weiterer Erforschung ihres Gedächtnisses und Wiederherstellung des Gesamtbildes des früheren Verfahrens in der Hauptverhandlung sich wieder auf Einzelheiten, besonders auf die wesentlichen, . in ihrem Beisein abgegebenen Irklärungen der Beteiligten besinnen. Demgemäss hebt das Urteil hervor, in welchen Umnfange der Prozessrichter, der Vertreter des Jugendamts und der damals der Prozessabteilung zur Ausbildung überwiesene Referendar Noggiiß, der der Verhandlungstermin vom 30. September 19349
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beigewohnt hat, sich an die Erörterung des Anerkenntnisses ” des Beklagten in den Verhandlungsterminen des zweiten Unterhaltsrechtsstreites erinnern. In welcker Weise sich er Tatrichter von der Zuverlässigkeit dieser Erinnernungsbilder der Zeugen Gewissheit verschafft hat, brauchte im e.. Urteil nicht dargelegt zu werden. Die Ansicht der Vertei- ’ digung, von mehreren einander widersprechenden Aussagen Be dürfe keine Bekundung ohne besondere Prüfung ihrer objek- ‘ R tiven Richtigkeit zur Urteilsgrundlage gemacht werden,
ist mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 261 4 StPO) nicht zu vereinbaren. \ |
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. Fehl geht auch die Rüge, das Landgericht habe die Möglichkeit eines WHissverstänänisses über den Begriff des Anerkenntnisses nicht geprüft, der Angeklagte SEES habe “
“ nur ein solches durch Zahlungen gemeint; denn das Urteil } stellt fest: "Schon im Termin vom 8. Juli 1949 ist gerade die Frage eines früheren Vaterschaftsanerkenntnisses mit EB eingehend erörtert worden, wobei besonders Amtmann Tagp äiesem vorgehalten hat, niemand bezahle doch frei- K,; willig, es müsse also irgend etwas vorgelegen haben. Auch ® nach dem Termin hat dieser Zeuge dem Angeklagten m] noch ernstlich vorgehalten, er solle nur vorsichtig sein, es sei schon vorgekommen, dass verlorene Akten wiedergefunden worden seien. Trotzdem hat IM noch im Termin vom 30. September 1949 jegliches Anerkenntnis erneut bestritten." Bei dieser Sachlage brauchte der Tatrichter keine Bedenken dagegen zu haben, dass SCHE ein aus- g ärückliches Vaterschaftsanerkenntnis bestreiten wollte, R zumal er in der Hauptverbhandlung zugegeben hat, von seinem Rechtsanwalt vorher daräber unterrichtet worden zu sein,
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dass ein Anerkenntnisurteil vorlag, "er habe aber selbst doch mal Bescheid wissen wollen, ob er wirklich der Vater des Kindes sei." Unerheblich ist ferner, dass im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich erwähnt ist, dass
im zweiten Unterhaltsrechtsstreit auch auf Feststellung der Vaterschaft geklagt war; denn aus dem Urteilszusemmenhang ergibt sich jedenfalls, dass der Angeklagte sich auch gegen ein solches Begehren gewandt hat, indem er bestritt, der Vater des Kindes zu sein und die Vaterschaft jemals anerkannt zu haben.
Die Feststellungen reichen jedoch sachlichrechtlich nicht aus, den Schuldspruch wegen Betruges zu tragen.
I. Die von der Revision des Angeklagten Sun bezeichneten Widersprüche sind im Urteil nicht zu fin-
den. Die Urteilsgründe lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass dieser Beschwerdeführer nach der Auffassung des Landgerichts nur dadurch gegen die Wahrheitspflicht verstossen haben soll, dass er zu den wahrheitswidrigen Erklärungen seines Auftragsgebers geschwiegen hat, anstatt sie richtigzustellen; denn dies wird in unmittelbarem Anschluss an die von der Verteidigung angegriffenen Urteilsausführungen ausdrücklich hervorgehoben. Das Lendgericht hat auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich zur Begründung seines Verhaltens nicht nur" auf seine Unkenntnis der zur Zeit der Tat geltenden Fassung des § 138 ZPO berufen hat. Das Urteil erörtert die übrigen von dem Angeklagten Sim geltendgemachten Rechtfertigungsgründe eingehend bei der Yürdigung des inneren Tatbestardes des Betruges. Die Verteidigung übersieht hier, dass der von ihr bean-
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standete Satz sich mur auf die vom Beschwerdeführer unter Berufung auf den Verhandlungsgrundsatz geltendgemachten "prozesstaktischen Gründe" bezieht.
Sbenso unbegründet sind die Einwendungen der Revision gegen die Ansicht des Landgerichts, "nach dem gewöhn. lichen Lauf der Dinge sei anzunehmen gewesen, das Jugendamt würde die Angelegenheit mit dem Erlass des Urteils als. % erledigt betrachten und den Unterhaltsansprüchen des Kindes nicht weiter nachgehen, 5o dass das Urteil aus dem Jahre 1940 nie wieder zum Vorschein gekommen wöre. Mit diesen Ausführungen soll die Gefährdung des Kindesvermögens durch Erlass des die Klage abweisenden Urteils begründet werden. Hierzu genügte schon der Hinweis auf die Möglichkeit eines solchen Geschehensablaufes, ohne dass dieser einem allgemein gültigen Erfahrungssatz zu entsprechen braucht. Da die Akten des Jugendamt3 - wie die Angeklagten wussten - verbrannt waren und dem Amtsvormund nicht einmal bekannt war, ob IE die Vaterschaft in einer öffentlichen Urkunde anerkannt hatte oder ein Anerkenntnigurteil ergangen war und wann der Schulätitel ge- N schaffen worden war, lag die vom Tatrichter erörterte Lög- .; lichkeit so nahe, dass dieser die Gefähräung der Unterhaltsansprüche des Lündels auch für den rall der Fortsetzung der Nachforschungen des Jugendamts ohne Rechtsirrtum annehmen konnte, Wenn das angefochtene Urteil sodann eusführt, die Angeklagten seien sich über disase Tatumstände im klaren gewesen, 80 will es denit erkenabar zum Ausdruck bringen, dass sie sich auch der Möglichkeit, die Nachforschungen könnten ergebnielos bleiben, bewusst gewesen seien. Die Verkennung eines £rfahrungssatzes kann
hierin nicht gefunden werden. Überdies bedeutet schon der Erlass eines erstinstanzlichen, klageabweisenden Urteils 2% mindestens eine Vermögensgefährdung, weil die verfahrens- c$ rechtliche Stellung des Klägers dadurch verschlechtert und 2 die Durchsetzung seines Anspruchs ersciwert und verzögert wird. Auch die Erwirkung eines den Elageanspruch sachlich abweisenden Erkenntnisses anstelle eines prozessabweisenden Urteils, das allein der wahren Sachlage entsprochen hätte, stellt wegen der weiter reichenden Rechtskraft des Sachurteils eine Gefährdung des Unterhaltsanspruchs dar, besonders deshalb, weil der Vormund zugleich über das Vorhandensein des früheren Vollstreckungstitels, dessen Bestand die Prozessabweisung hätte rechtfertigen können, in Unkenntnis gehalten wurde. Ob die Vollstreckung infolge der schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners ohnehin fruchtlos geblieben wäre, ist in diesen Zusämnenhang belanglos. Ohne Bedeutung ist es auch, dass das Jugendant, um sicher zu gehen, den gesamten Unterhalt seit Geburt des Kindes erneut eingeklagt hat, weil cm jezliche Unterhaltszahlungen bestritt; die Geltendmachung der Verjährungseinrede konnte es dem Beklagten überlassen.
Zu Unrecht veruisgt der Beschwerdeführer Feststellungen darüber, ob das frühere Anerkenntnis bewusst wahrheita- A wiärig abgegeben war, und ob der gesetzliche Vertreter. des Mündels nachträglich auf Unterhaltszahlungen verzichtet hat. Die Nichtigkeit eines bewusst wahrheitswidrigen Vater- "% schaftsanerkenntnisses, das auch in der Anerkennung des ” Unterhaltsanspruchs enthalten sein kann, zieht nicht oime weiteres die Unwirksamkeit des Schuldanerkenntnisses nach‘ sich (RGZ 155, 219), und einem Herausgabeanspruch wegen ungerechifertigter Bereicherung steht die Vorschrift des
§ 814 BGB entgegen; eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ist gegenliner einem bewusst wahrheitswidrigen
dung gegen den Anspruch.
Für den Tatbestand des Prozessbetruges kommt es ent- A gegen der Ansicht der Revision auch nicht darauf an, ob das frühere Anerkenntnis "überhaupt - d.h. in irgend einem Verfahren - aus der Welt geschafft werden konnte"; r: wesentlich ist vielmehr nur, dass die Angeklagten den : günstigen Ausgang des Rechtsstreits unter Berufung auf die angebliche Wichtigkeit jenes Anerkenntnisses und den % behaupteten Unterhaltsverzicht weniger leicht hätten er- : reichen können als durch ihr wahrheitswidriges Verhalten, und dass sie diesen lieg muır gewählt haben, um jenes Ergebnis sicherer herbeizuführen, wie das Landgericht festgestellt hat. Der ursächliche Zusammenhang zwischen diesem Prozessverhalten unä dem Erlass des klageabweisen- , : den Urteils wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass das P Jugendamt Klage erhoben hatte, ohne die Kköglichkeiten zur ; Herbeischaffung des früheren Schuldtitels erschöpft zu #
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Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen jedoch ze gegen die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Ange- 4% | klagten SCENE in Verkandlungstermin vom 30. Sep- R: tember 1949. Der Tatrichter hat es nicht für widerlegt = erachtet, dass dieser Angeklagte zunächst geglaubt hat, & MORBEEED habe das Anerkenntnis bewusst wahrheitswidrig abgegeben, um die von seiner Schwester gewünschte Adop- M tion des Kindes durch Anerkennung der Vaterschaft zu er- a
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leichtern, und dass WE ihm nach dem Verhandlungstermin u:
vom 8. Juli 1949 berichtet hat, er habe dem Richter klar gemacht, dass er nur wegen der beabsichtigten Adoption des Kindes anerkannt habe, während er tatsächlich nicht der Erzeuger sei, worauf der Richter beschlossen habe, den Fall von Grund auf zu klären. Dagegen hat das Landgericht es für erwiesen angesehen, dass der Angeklagte
spätestens im Teruin vom 30. September 1949 erkannte, dass ER
die Vorprozessakten dem Gericht und dem Jugendamt unbe: kannt waren. Es hat ihm deshalb zum Vorwurf gemacht, dass er es geschehen liess, dass Ab trotz eingehenden. fragens des Richters das Vorhandensein jenes Anerkenntnissen und des daraufhin erlassenen Urteils wider besseres Wissen verechwieg.In diesem Stillschweigen hat es einen Verstoss gegen die Wahrheitsnflicht im Zivilprosess erblickt. Als Prozessbevollmächtigter war der Angeklagte Suiugip zwar ebenso wie sein Auftraggeber verpflichtet, den Sachverhelt ohne Rücksicht auf dessen Belange vollständig mitzuteilen, sobald er erkannte, dass der Prozessrichter über das Vorhendensein eines früheren Anerkenntnisses Klarheit haben wollte. Ob diese Pflicht erst durch die im Januar 1933 geschaffene Änderung des § 138 ZPO begründet worden ist oder schon vorher auf Grund der allgemeinen Berufspflicht eines Rechtsanwalts, der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, bestand (RGSt 70, 82, 390, JW 1938, 1711 Sr 2), bedarf keiner Erörterung. Jedoch kann eine solche Verpflichtung für den Prozessbevollmächtigten dann nicht mehr anerkannt werden, wenn dieser sich mit der Offenbarung des wahren Sachverhalts in Widerspruch zu den Beheuntungen seines Auftraggebers setzen und ihn dadurch
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der Unwahrhaftigkeit vor Gericht und damit eines ver- „ suchten Prozessbetruges bezichtigen müsste. Ein solches R. “ - Verhalten, das dem Auftraggeber infolge der Aufdeckung ee: ey: der Straftat unmöglich machen würde, sich durch Rücktritt;
- Straflosigkeit nach § 46 StGB’zu erwerben, würde mit der
$ sich aus dem Auftragsverhältnis ergebenden Treuepflicht Te 4 nA nicht zu vereinbaren sein. Eine 50 weit gehende Offen- = 3 R barungspflicht kann auch mit den Zrwägungen des landge- j |
richts, "der Anwalt müsse entweder seinen Klienten veranlassen, seine Erklärung sofort richtig zu stellen, oder er müsse dies selbst tun, äusserstenfalls, wenn sein Auf-
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traggeber ihm das untersage, könne er die Vertretung s0- fort niederlegen," nicht gerechtfertigt werden. Das Land- # gericht verwechselt hier Standes- mit Rechtspflichten. Der Bestand einer Rechtspflicht kann nicht davon abhängig sein, dass ein anderer ihre Erfüllung gestattet. Die Wahrheitspflicht in Zivilprozess entfällt mithin nicht B dadurch, dass die Partei ihren Prozessbevollmächtigten nicht von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Diese Pflicht tritt vielmehr gegenüber der im öffentlichen 5 Ü Interesse begründeten Wahrheitspflicht zurück. Der Umstand, % dass sich der Anwalt durch Riederlegung der Vertretung ® der Abgabe weiterer Erklärungen entziehen kann, vermag ? die Annahme einer Offenbarungspflicht bei der gegebenen -« Sachlage nicht zu rechtfertigen. 3
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Jach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beschwerdeführer aber schon vor den Verhandlungsterminen in dem Unterhaltsrechtsstreit eine positive Täuschungshandlung dadurch begangen, dass er in der Klagebeantwortung vom 25. Juni 1949 geltendmachte, der Beklagte
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habe nach der Geburt des Zindes, dessen Erzeuger er nach der Behauptung der Kindesmutter sein sollte, jede Unterhaltnzaehlung abgelehnt; denn mit dieser Erklärung steht das ihm schon seit Pebruar 1949 bekannte Anerkenntnis des Unterhaltsanspruchs vom 18. September 1940 im Widerspruch. Diese 3ehauptung stellt möglicherweise den Anfang der Ausführung eines von vornherein beabsichtigten Prozessbetruges dar. Zu ihrem Widerruf war der Beschwerdeführer jederzeit ungeachtet der Treuepflicht gegenüber seinem Auftraggeber befugt, weil er sich selbst vor einer Strafverfolgung schützen durfte (§ 46 StGB; BGHSt 1,
366 ff). Auch war er rechtlich hierzu verpflichtet, weil er die durch seine falsche Angabe für den Prozessgegner begründete Gefahr einer rechtswidrigen Vermögensbeschädigung nach einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz wieder beseitigen musste. Unter diesen Gesichtspunkten muss der Sachverhalt zur inneren Tatseite nochmals vom Landgericht geprüft werden.
In der Revisionsvernandlung hat der Verteidiger noch geltendgemacht, IBM habe - wie die Urteilsfeststellungen ergäben - iu Jakre 1940 kein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben, sondern nur den Unterhaltsanspruch anerkannt. Wit diesen Vorbringen wird sich das Landgericht ebenfalls noch zu befassen haben. Auch die Voraussetzungen eines gemeinschaftlich begangenen Prozessbetruges müssen sorg-Tältig geprüft werden; vor allem ist festzustellen, ob
der Angeklagte SCHEMEEEEMEEB die Tat als eigene wollte oder nur mit Gehilfenvorsatz handelte.
II. Der Schuldspruch gegen den Angeklagten up ist hinsichtlich des inneren Tatbestandes ebenfalls nicht
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frei von Rechtsirrtum. Das Landgericht hat es für erwiesen erachtet, dass GW in den Verhandlungsterminen vom
8. Juli und 30. September 1949 bestritten hat, die Vaterschaft jemals anerkannt zu haben, obwohl er das Anerkenntnis. urteil vom 18. September 1940 durch Kitteilung seines Prozess bevollmächtigten kannte. Es hat ihm also nicht geglaubt, dass er angenommen habe, dem Richter lägen die Vorprozens- - akten vor. Der Tatrichter hat es sodann aber für möglich gehalten, dass er dem Prozessbevollmächtigten nach dem ersten Verhandlungstermin berichtet habe, er habe geltendgemacht, dass er das Kind nur wegen der beabsichtigten i Adoption durch seine Schwester anerkannt habe, obwohl er nicht der Erzeuger sei. Weiter hat der Tatrichter als wahr ‘: unterstellt, dass IB persönlich niemals Unterhalt gezahlt hat und auch überzeugt war, erstmalig am 14. Januar 1949 vom Jugendamt zur Unterhaltszahlung aufgefordert wor- |, den zu sein. Ebenfalls har er es nicht für ausgeschlossen gehalten, dass UWE überzeugt war, nicht der Vater zu sein, und geglaubt hat, das auf Grund seines wahrheitswidrigen Bestreitens des früheren Anerkenntnisses ergehende '” in Urteil entspreche der Gerechtigkeit mehr als das Anerkenntnisurteil vom Jahre 1940. Gleichwohl wird im angefochtenen “ Urteil ausgeführt, beide Angeklagten seien sich im klaren darüber gewesen, dass der Richter durch den Erlass des die Unterhaltsklage abmeisenden Urteils über das Kindesvermögen verfüge und dieses schädige, mindestens aber gefährde. Beide hätten auch in der Absicht gehandelt, re.
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für beide Angeklagten gleichlautende Würdigung ihres Verhaltens legt die Annahme nahe, dass der Tatrichter ausser acht gelassen hat, dass bei einem rechtsunkundigen und in
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Rechtssachen unerfahrenen Arbeiter weit schärfere Anforderungen an den Nachweis des inneren Tatbestandes eines Prozess- > betruges zu stellen sind als bei einem durch Ausbildung und Berufstätigkeit in dieser Hinsicht geschulten Rechtsanwalt. © . Im Urteil fehlt vor allem eine sorgfältige Prüfung, ob MORE die Prozesslage richtig erkannt und danach tatsächlich das Bewusstsein gehabt haben kann, dass der erstrebte Vermögensvorteil rechtswidrig sei und der nichter auch durch den Erlass eines "der wahren Gerechtigkeit entsprechenden Urteils" eine das Hündelvermögen schädigende Verfügung vornehmen könne. Hiernach lässt sich nicht ausschliessen, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers OB evenfalls
auf rechtsirrtümlichen Erwägungen beruht.
Das Urteil ist hiernach in vollem Unfang aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Richter Dr. Peetz Mantel Krumme Dr. Augustin
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