Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1953

BGH Entscheidung vom 19.03.1953 – 5 StR 885/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_StR 885/52 -o Im Namen des Volkes 2267 072 fe

In der Strafsache gegen

den Schlachtergesellen Willi S gm : ohne feste Wohnung, geboren am ü 1896 in rip,

wegen fortgesetzten Betruges und Urkundenfälschung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär iR als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom l.duli 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründe}:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall, zum Teil in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung, als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von 4 Jahren und 600.- DM Geldstrafe, ersatzweise Zuchthaus, verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 4 Jahren aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie hat Erfolg.

I.

Nach den Ausführungen der Strafkammer hat der Angeklagte in insgesamt 22 Einzelfällen die Tatbestandsmerkmale des Betruges verwirklicht, in eincm weiteren Fall den Tatbestand des versuchten Betruges.

Die Strafkammer hat sämtliche Einzelhandlungen als "fortgesetzte Handlung" zusammengefaßt. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken.

Zur Vorsatzfrage führt das Urteil folgendes ausı

"Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, daß er nach seiner Entlassung aus der Strafanstalt

in Celle anfangs versucht habe, ein ordentliches Leben zu führen, daß er aber, nachdem er von seinen Verwandten und Bekannten abgewiesen worden sei und keine Arbeit habe finden können, keinen anderen Ausweg gewußt habe, als -— wie schon in früheren Jahren - durch die von ihm begangenen Betrügereien sich seinen Lebensunterhalt zu verschaffen. Die von ihm begangenen Einzelhandlungen stellen hiernach die stoßweise Verwirklichung eines einheitlichen Vorsatzes dar."

Diese Ausführungen lassen einmal nicht mit Sicherheit erkennen, ob die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten geglaubt und deshalb der Urteilsfindung zugrundegelegt hat, oder ob sie von ihr ausgegangen ist, ohne die volle Überzeugung ihrer Richtigkeit erlangt zu haben. Im zweiten Fall würde ein Rechtsfehler vorliegen, da der Angeklagte,

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wie noch ausgeführt wird, hier durch die Annahme einer ‚fortgesetzten Handlung beschwert sein kann, der Schuld-

Begriff des Gesamtvorsatzes ausgegangen ist, wie er nach

den Plan gefaßt hätte, mangels anderer Auswege seinen

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spruch aber zu Ungunsten des Angeklagten nur auf solche Tatsachen gestützt werden kann, die das Gericht für erwiesen hält, nicht aber auf ein Verteidigungsvorbringen, das es nur für nicht widerlegt erachtet. Außerdem ist nicht erkennbar, ob das Landgericht von einem zutreffenden

ständiger Rechtsprechung gegeben sein muß, wenn die Annahme einer fortgesetzten Handlung gerechtfertigt sein soll. Hierzu würde es nicht genügen, wenn der Angeklagte

Lebensunterhalt durch betrügerische Handlungen zu erlangen. Zwar hat das Reichsgericht in der von dem Urteil. erwähnten Entscheidung HERR 1940 Nr.472 den GeBamtvorsatz. damit begründet, daß der Angeklagte in dem dort erörterten. Fall | von einem bestimmten Zeitpunkt ab von dem Bestreben beherrscht worden sei, auf Kosten anderer seinen übersetzten Lebensstandard unter allen Umständen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Leistungsfähigkeit aufrechtzuerhalten. Dieser Vorsatz würde, wie der Strafkamner zuzugeben ist, etwa dem entsprechen, sich künftig seinen Lebensunterhalt durch Betrügereien zu verschaffen. Die erwähnte Entscheidung widerspricht aber der im übrigen einheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts zum Fortsetzungszusammenhang, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat (vgl. insbes. RGSt 66, 239 und die dort angeführten Beispiele sowie BGH 1 StR 271/52 v. 25.7.52 - 8.3 -). Hiernach könnte ein Gesamtvorsatz nur angenommen werden, wenn sich der Angeklagte die Einzelakte nach Zeit, Art, Gegenstand und Person des Verletzten von vornherein mit einiger Bestimmtheit vorgestellt hätte. Daß dies von vornherein oder von einen bestimnten Zeitpunkt an der Fall war, kann auch dem Urteilszusammenhang nicht mit hinreichender Sicherheit entnommen werden.

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Il.

Der Angeklagte kann, wie die Revision mit Recht hervorhebt, im vorliegenden Fall auch durch die Annahme eines Fort-Setzungszusammenhangs beschwert sein. Der Angeklagte hat bei jeder einzelnen Betrugshandlung nur verhältnismäßig geringe Vorteile erstrebt und erhalten. Meist handelt es sich um Beträge von 11.-DM. In sämtlichen Fällen zusammen hat er etwa 300.-Dil erhalten. Geht man davon aus, daß es sich um eine fortgesetzte Straftat handelt, so scheidet Notbetrug (§ 264a StGB) schon deshalb aus, weil bei fortgesetzter Begehung die einzelnen erzielten Vermögensvorteile ihrem Wert nach zusammengerechnet werden müssen (vgl. RGSt 63, 274), so daß es an dem Merkmal der Geringwertigkeit fehlen würde. Verneint man hingegen den Fortsetzungszusammenhang, so.ist nicht auszuschließen, daß wenigstens in einzelnen Fällen ein Notbetrug angenommen werden kann. Aus Not handelt ein Täter, wenn er die Tat unter dem Druck wirtschaftlicher Bedrängnis begeht, um ein dringendes Lebensbedürfnis zu befriedigen, das er in redlicher Weise nicht hätte befriedigen können. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Notlage selbst verschuldet hat (vgl. RGSt 69, 315). Dafür, daß dem Angeklagten die Befriedigung seiner notwendigsten Lebensbedürfnisse auf reäliche Weise möglich gewesen wäre, enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen. Die in einen anderen Zusammenhang gemachten Ausführungen, der Angeklagte habe nicht die Energie besessen, sich, nachdem seine Bemühungen, einen Arbeitsplatz zu erhalten, gescheitert seien, en einen anderen Ort zu begeben, wo er vielleicht. hätte Arbeit finden können, reichen zur Verneinung einer Notlage nicht aus. Hierfür wäre vielmehr die bestimmte Feststellung erforderlich, daß der Angeklagte auf redliche Weise die notwendigen Gelder zur Bestreitung der dringendsten Lebensbedürfnisse hätte verdienen können.

Aus diesem Grunde muß das Urteil der Aufhebung unterliegen.

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Ill.

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Durchgreifende Bedenken bestehen auch, soweit die Strafkamner: den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt hat. Daß die förmlichen Voraussetzungen des $: 20a. Abs.1l StGB vorliegen, hat das Landgericht zwar zutreffend festgestellt. Es hat auch den Sachverhalt der nach § 20a Abs.1 StGB herangezogenen beiden früheren Verurteilungen in den wesentlichsten Punkten mitgeteilt und daraus in Verbindung mit der jetzt abgeurteilten Straftat auf einen festeingewurzelten Hang des Angeklagten zu Betrügereien geschlossen. Insoweit bestehen gegen die Ausführungen des Urteils keine Bedenken.

u.

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i Rechtlich bedenklich ist es aber, wenn die Strafkammer zu dem Ergebnis ‘kommt, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Von einer Gefährlichkeit im Sinne des § 20a StGB kann nur. die Rede sein, wenn 3 “ es sich bei den begangenen und bei’ den. zu erwartenden .. Straftaten um solche von erheblicher Schwere handelt ... : (vel. BGHSt 1,95 /1007 und die dort erwähnte. reichsge- . ! richtliche Rechtsprechung). Strafbare Handlungen, die nur als Belästigung der Allgemeinheit zu werten sind, ver-. mögen die Annahme, daß der Täter ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, selbst dann nicht zu begründen, wenn zu erwarten ist, daß es immer wieder dazu kommen werde (vgl. BGH a.a.0. S.101). Insoweit vermag sich der Senat... der Entscheidung RGSt 68, 98 nicht anzuschließen. Zwar trifft es zu, daß die Frage, ob der Schuld- und Unrechtsgehalt einer Tat erheblich in diesem Sinne ist, nicht notwendig von der Größe des angerichteten Schadens abhängt. Ist aber der angerichtete und künftig zu erwartende Schaden "in den Einzelfällen gering, so bedarf es einer besonderen Begründung dafür, daß es sich um Straftaten von erheblicher Schwere handelt. Hieran fehlt es hier. Gründe, wie sie in der erwähnten Entscheidung BGHSt 1, 95 /l0o27 angeführt “sind, liegen nach den bisherigen Feststellungen nicht vor. Die Strafkammer geht von der unwiderlegten Einlassung des

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Angeklagten aus, daß dieser sich nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus zunächst um Arbeit bemüht habe und zu seinen Straftaten erst gekommen sel, nachdem diose Bemühungen fehlgeschlagen seien. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Angeklagte etwa Personen betrogen hätte, für die die abgeschwindelten Beträge trotz ihrer objektiven Geringfügigkeit eine empfindliche Schädigung dbedeuteten.

Aus diesen Gründen muß das Urteil aufgehoben werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Oberbundesanwalts.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer