Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 09.11.1954 – 5 StR 519/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 519/54 2286 058 ee
Ina Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rundfunkmechaniker (Tischler) Friedrich O0 >
aus EEE. geboren an WED ED i- Tamm,
wegen schweren Diebstahls im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshrfs in der Sitzung vom 9.November 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Zundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt NEED als Vertreter der 3undesanwaltschaft, Justizobersekretär ED 2 als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Haaburg von 13.Mui 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die nach dem 13.Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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- 2.
gsründez
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und rückfälliger Dieb wegen schweren Diebstahls in 12 Fällen und einfachen ‚Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. on
I.
Die Verfahrensrüge scheitert schon daran, daß die Revision nicht mitteilt, welche Nachforschungen in 3.zug auf den Aufenthalt des Gert Nee das Landgericht pflichtwidrig versäumt haben soll.
II.
Auch die Bemängelungen in sachlichrechtlicher Hinsicht greifen nicht durch.
1.) Die Ausführungen des Urteils über die einzelnen Diebstahlsfälle lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Lu.dgericht hat nicht - wie die Revision meint - "unterstellt”, sondern jeweils im einzelnen festgestellt, daß der Angeklagte Täter der Diebstähle war. Soweit sich die 'Revisiion gegen die Beweiswürdigung wendet und neue Tatsachen vorträgt ("Schreiben des Gert New"), kann sie damit in diesem Rechtszuge nicht gehört werden.
2.) Ebenfalls/geht die Beanstandung, es hätte nicht die Vorschrift des § 74 StGB angewendet werden dürfen, weil es sich um eine fortgesetzte Tat gehandelt habe,
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl ü.a. RGSt 66,236; 72,211; 75,207) und des Bundesgerichtsh;;fes (vgl u.a. BGHSt 1,313; 1 StR 271/52 vom 25.7.1952; 5 StR 944/52 vom 13.5.1953) gehört außer der Gleichheit des ver- . letzten Rechtsgutes und der Verwirklichung desselben Straf-
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- 3.
tatbestandes zu den Voraussetzungen der fortgesetzten Handlung, daß der Vorsatz des Täters von vornherein auf einen bestimmten Gesamterfolg gerichtet ist. Zur Annahme eines solchen "Gesamtvorsatzes" reicht der all-
. gemeine Entschlüß, den Lebensunterhalt durch Begehung von Diebstählen zu bestreiten, nicht aus. Das gilt auch ‘ dann, wenn ein Täter sich auf eine bestimmte Diebstahls- 'art, z.B. Taschendiebstähle oder - wie im vorliegenden Falle - Diebstähle aus Behelfsheimen, beschränkt hat; auch bei Tuten dieser Art muß der Dieb sich die Einzelakte von vornherein nach Ort, Zeit, Gegenstand und
. Person des Verletzten mit einiger Bestimmtheit vorgestellt haben. .
Zumindest hinsichtlich des jeweiligen Tut:rtes
lassen die Urteilsfeststellungen nun aber erkennen,
daß insoweit anfänglich äußerstenfalls ein allgemeiner "Plan, nicht jedoch eine einigermaßen bestimnte Vorstellung bei dem Angeklagten bestand. Dies ergibt sich deutlich aus der räumlichen Trennung der Tatorte (Alster dorf, Wellingsbüttel, Lokstedt, Niendorf, Altcna, Eidel- ' stedt, Bramfeld, Ohlsdorf usw.) in Verbindung mit dem
'.Umstand, daß die Gelegenheit zur Durchführung der Disb-
.stähle offenbar erst kurz vor Begehung der einzelnen
:Pat erkundet wurde. Mit Recht hat die Strafkamner es ". daher abgelehnt, die festgestellten Einzelfälle zu einer
. rechtlichen Einheit zusammenzufassen.
3.) Auch gegen die Anwendung der V:rschrift des - § 20a StGB bestehen im Ergebnis keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Ausführungen des Urteils zu diesem Punkte sind zwer knapp und zusammenfassend, lassen jed-ch erkennen, daß alle Voraussetzungen des gesetzlichen Tatbestandes vorliegen. Das Landgericht hat sich nicht - wie die Revision behauptet - "damit begnügt", allein aus der
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wiederholten Straffälligkeit des Angeklagten für ihn ungünstige Folgerungen zu ziehen; auch ist der Ges’chtspunkt seiner Erwerbslosigkeit nicht übergangen worden. Im Urteil wird vielmehr hervorgehoben, daß es dem Beschwerdeführer nicht nur darauf ankam, "seinen Lebensunterhalt zu fristen!, sondern daß er sich für die verschiedenzisa - 2.T. überflüssigen - Bedürfnisse Geld verschaffen wollte; aus hierzu einzeln dargelegten tatsächlichen Umständen folgert
die Strafkamer auf "einen in ihm wurzelnden Hang zum Verbrechen". Diese Ausführungen sind mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Revision war daher in vollem Umfange zu verwerfen. Dr.Rotberg Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer