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BGH Entscheidung vom 13.05.1953 – 5 StR 944/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 944/52 2269 004 "/2ı

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hans-Jürgen T up zu: Dumm -< UEEEEEE-WEB sort geboren an En 1327,

wegen Diebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13.Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär gun

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 12.Juni 1952 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe;z

Der Angeklagte ist durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts in Berlin vom 30.Juni 1951 wegen "fortgesetzten gemeinschaftlichen, teils vollendeten, teils versuchten schweren Diebstahls" zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Er hatte sich in der Zeit von Dezember 1950 bis Februar 1951 ale Mitglied einer dreiköpfigen Bande an einer Reihe von Schaufenster-, Kiosk-, Schaukasten- und Automaten-Diebstäblen, auch einem Wohnungseinbruch beteiligt. Das Landgericht hat damals die insgesamt 29 Einzelfälle als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen, "da säntliche Einzelhandlungen von einem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen, sämtliche Begehungsakte gleichartig und kontinuierlich gelagert sind und auch fortlaufend das gleiche Rechtsgut, nämlich das Eigentum, verletzt worden ist". "Es fehlte" - so heißt es in dem damaligen Urteil weiter -— "auch nicht an der notwendigen Individualisierung der Straftaten, da die Angeklagten sich ausschließlich auf eine bestimmte Wohngegend, nämlich CB, konzentrierten und sich im wesentlichen auf ganz bestimmte Einbruchsarten spezialisierten", Nach Rechtskraft des Urteils stellte es sich heraus, daß der Angeklagte - und zwar zusammen mit anderen Mittätern als in den abgeurteilten Einzelfällen — von 1947 bis Anfang 1951 weitere schwere Diebstähle begangen hatte.

Es wurde entsprechend der Anklage gegen ihn das Verfahren eröffnet wegen des Verdachtes, durch 20 selbständige Handlungen sich des schweren Diebstahls schuldig gemacht zu haben: In der Hauptverhandlung ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe in jedem der vom Eröffnungsbeschluß erfaßten Fälle den Tatbestand des vollendeten oder versuchten schweren Diebstahls erfüllt. Abweichend von der Anklage hat die Strafkammer jedoch das gesamte Tun des Angeklagten als eine Tat angesehen, deren Einzelakte

im Fortsetzungszusammenhange stehen. Sie sei - so wird ausgeführt - von dem einheitlichen Gesamtvorsatz getragen, durch Begehung von Diebstählen den Lebensunterhalt zu be-

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streiten. Für die Arnehme ines Yortsctzungszusammenhanges sei es nicht erforderlich, daß der angeklagte von vornherein ins Auge gefaßt habe, sämtliche Einzeiakte zu begehen.

Es genüge für die Annahne des Fortsctzungszusammenhanges, daß immer wieder ein neuer Tatentschluß gefaßt werde, der die Fortsetzung des vorhergehenden Wilde. Im übrigen seien sämtliche Begehungsakte im wesentlichen gleichartig und verletzten jeweils das gleiche Rechtsgut. Die Strafkammer ist nun weiter der Ansicht, es bestehe cin Fortsetzungs-

zusammenhang nicht nur hinsichtlich der in diesem Verfahren festgestellten Zinzelakte, sondern diese seien auch mit den am 30.Juni 1951 abgeurteilten, von Dezember 1950 bis Februar 1951 begangenen Einzelhandlungen aus

einem einheitlichen Vorsatz heraus begangen worden. Auch ‘ für diese träfen die Voraussetzungen zu, die zur Annahme des Fortsstzungszusammenhanges für die jetzt den Gegen-. stand des Eröffnungsbeschlusses bildenden Handlungen führten. Diese lägen sämtlich vor dem, 30.Juni 1951, sie - seien von dem an diesem Tage gegen den Angeklagten er- . gangenen Urteil erfadt. Die. Strafkammer hat daher, da auch die jetzt den Gegenstand des Verfahrens bildenden Handlungen abgeurteilt seien, durch Urteil vom 12.Junl. 1952 das Verfahren eingestelit, da ihn das Verfahrens- . hindernis der rechtskräftig abgeurteilten Sache entgegen-

stehe.

Mit Recht wendet sich hiergegen die Revision der Staatsanwaltschaft.

Die Strafkammer geht allerdings zutreffend davon aus, ‚daß ein Urteil, das einen Angeklagten wegen einer im Fortsetzungszusammenhange begangenen Tat bestraft, mit seiner Rechtskraft alle vor der Verkündung begangenen, in den Fortsetzungszusammenhang gehörigen Einzelhandlungen erledigt. Hierbei ist gleichgültig, ob sie das Gericht berücksichtigt hat, ob es sie gekannt hat und kennen konnte (vgl. RGSt 72, 211; 66, 45 /507). Richtig ist weiterhin, daß die Strafkammer an das Urteil des Landgerichts

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vom 50.Juni 1951, soweit dessen Rechtskraft geht, gebunden war. Für die unter Anklage stehenden Fälle ist daher an

dem Bestande des Urteils und seiner Rechtsauffassung nicht zu rütteln. Soweit jedoch die jetzt zu beurteilenden Vorgänge ir Betracht kommen, mußte die Strafkammer selbständig prüfen, ob zwischen diesen urd der im Urteil vom 30.Juni 1951 behandelten Tat ein Zusammenhang besteht, der die jetzt abzuurteilenden Hanäilungen nur als unselbständige Ausführurgsakte einer rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat erscheinen 1§ 8t (vgl. RGSt 71, 2135 44,

392 /3987). Hierüber kann im Urteil vom 30.Juni 1951 nichts festgestellt sein, da die jetzigen Fälle erst später bekannt geworden sind.

Die Strafkammer ist zu dem Ergebnis gekommen, daß sämtliche jetzt festgestellten Einzelhandlungen miteinander und auch mit der abgeurteilten fortgesetzten Handlung im Fortsetzunsszusammerhang stehen. Diese Feststellung ist daraufhin zu prüfen, ob dabei der Rechtsbegriff der fortgesetzten Straftat verkannt ist. Das ist zunächst insoweit zu bejahen, wie die jotzt fustgestellten Taten des Angeklagten in Bostracht kommen. ‚Es fehlt an einem Gesamtvorsatz, wie er nach ständiger Rechtsprechung gegeben sein muß, wenn die mehrfache Verwirklichung desselben Tatbestandes recht-

ich nur als eine fortgesetste Straftat gelten soll. Hier-

zu ist ee nicht ausreichend, daß der Angeklagte den Plan gefaßt hatte, seinen Lebensunterhalt durch. Begehung von Diebstählen zu bestreiten. Nur wenn sich der Angeklagte

die Einzelakte nach Zeit, Art, Gegenstand und Person des Verletzten von vornherein mit einiger Bestimmtheit vorgestellt hat, kann von einen Gesamtvorsatz die Rede sein. Ein solcher hätte vielieicht angenommen werden können, wenn der Ingcklagte den Vorsatz gefaßt hätte, aus einem bestimmten Geschäft oder allanfalls aus einer bestimmten art von | Geschäften untsr Lusnutzung bestimmter, für ihn günstiger Verkältnisse nach und nech bestimmte Waren zu entwenden. Der Aängsklugte ist aber in Geschäfte verschicdenster Art

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eingebrochen und hat sich wshllos Waren aller Art angeeignet, wie sick aus den Fuststiellungen zu den einzelnen Fällen ergibt. Bei einer natürlichen Estrachtungsweise des gesamten Sachverhalts kann keine Rede davoı sein, daß jede nachfolgende Tätigkeit nur als Fortsetzung der vorangehenden erscheint. In Wirklichkeit liegt nicht mehr vor als ein allgemeiner Plan, zahlreickn selbständige Diebstähle zu begehen, deren Ausführung nach Ort, Zeit und Art gänzlich ungewiß war. Insbesondere besagt es in diesem Falle nichts, daS alle Einzelakte in Charlottenburg vorgenommen worden sind. Dies ist für sincn Gessmtvorsatz und damit für die Zusammonfassung allcr festgesteilten Einzelfälle zu einer rechtlichen Einheit nicht eusreichend. Die dahin. gehende Annahme der Strafkammer widerspricht der durchweg einhelligen Rechtsprechung dor Reichsgerichts zum Fort- ( setzungszusammenhang, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat: (vgl. z.B. RGSt 72, 211 /213/; 66, 236 /239/; BGH 1 StR 271/52 v. 25.7.52, 5 StR 885/52 v.19.3.53).

Geht man nun davoı: aus, daß es sich bei den Jetzt festgestellten Taten um selbständige Diebstähle und nicht um einen fortgesetzten (schweren) Diebstahl handelt, so könnten allenfalls diejenigen Taten durch das frühere Urteil vom 30.Juni 1951 miterfaßt scin, die in der Zeit vom Dezember 1950 bis Pebruar 1951 begangen worden sind (die Fälle 16 bis 18 des jetzigen Urteiles). Aber auch das ist zu verneinen. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß diese Diebstähle irgendwie mit den am 30.Juni 1951 abgeurteilten Eingelfällen zusammenfallen. Daß die Strafkammer damals diese Einzelfälle in einer - wie ausgeführt - nunmehr nicht mehr abänderlichen Welse rechtskräftig als Teile einer fortgesetzten Handlung angesehen hat, ist nicht von Belang. Wie sich aus den Ausführungen über die rechtliche Beurteilung der jetzt den Gegenstand des Verfahrens bildenden Taten ergibt, leidet auch das frühere Urteil an dem Fehler, daß es den Begriff des Fortsetzungszusammenhanges, wie vielfach zu beobachten ist, rechtsirrig zu weit faßt. An diese fehlerhafte Rechtsanwendung war die Strafkammer je-

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doch im jetzt vorliegenden Verfahren hinsichtlich der neu bekanntgewordenen Straftaten nicht gebunden. Sie durfte vielmehr den Gründen nachgehen, die im früheren Falle zur Annahme des Fortsetzungszusammenhanges geführt haben, und feststellen, daß diese Annahme falsch war (vgl. R6St 57, 21).

Zu Unrecht beruft sich demgegenüber die Verteidigung auf die Entscheidung RGSt 73, 41 ff, in deren Leitsatz es heißt, es sei vom Standpunkt des früheren Richters aus zu beurteilen, ob der Aburteilung einer strafbaren Handlung die Rechtskraft einer Entscheidung entgegenstehe, die den gäter einer fortgesetzten Straftat schuldig erkannt hat. Dieser Leitsatz ist irreführend, da er mit dem abgedruckten Inhalt des Urteils nicht übereinstimmt (ebenso BGH 3 StR 217/52 v. 16.10.52, S.8). Hiernach hat das Reichsgericht in Übereinstimmung mit der übrigen, oben wiedergegebenen Rechteprechung nur ausgeführt, es komme darauf an, ob der abzuurteilende Sachverhalt, wie er sich nach dem Ergebnisse der Hauptverhandlung darstelle, in den Fortsetzungszusammenhang fällt, den der in dem früheren Verfahren ergangene Eröffnungsbeschluß angenommen oder den das Urteil festgestellt hat. Im übrigen erübrigte sich für das Reichsgericht eine Stellungnahme zu der Frage, ob im früheren Verfahren mit Recht ein Fortsetzungszusammenhang angenonmen war, da die später abzuurteilende Tat in einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen war, als der Gesamtvorsatz gefaßt | wurde, der in dem früheren Verfahren festgestellt worden war.

Nach alledem hat sich die Strafkammer zu Unrecht durch das Urteil vom 30.Juni 1951 gehindert gesehen, den Angeklagten im vorliegenden Verfahren zu verurteilen. Das auf Einstellung lautende Urteil vom 12.Juni 1952 war daher - entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts - aufzuheben,

Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer