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BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 4 StR 221/52

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImHYanen des Volkes:

In der Strafsäche gegen

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1.) den Bergmann \/erner \ EEE geboren en in Untersuchungshaft,

ohne festen wohnsits, Ko 1928 in pr in dieser Ba

2.) den Bergmenn Erwin S zus Ri: geboren

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am 1925 „ in dieser Sache in \ Untersuchungsheft, er wegen schweren Reubs u.2 le

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Siteung ” vom 10. Juli 1952, an der teilgenommen haben: .

Bundesrickter krumme N” als Vorsitzende; - Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle

Bundesrichter Dr. Zugustin als beisitzende Richter,

Dundesenwalt als Vertreter der Sundesanvwaltsche.ft,

Justizengestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkarnt: . Die Revisionen der ingeklagten TB und Sn gegen das Urteil des Iandgerickts in Essen vom 21, Januar 1952 werden verworfen, .

Jeder Desciwerdeführer hat die xosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Den Angeklagten SM wiräd die seit dem 21. Januar 1952 erlittiene weitere Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie die Dauer von drei zwonaten übersteigt.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil 1) gegen TB wegen gemeinschaftlichen "Strassenraubs in, Teateinheit mit zcfährlicher nörperverletzung und wegen. gemeinschaftlic!.en einfachen Diebstehls auf eine Gesamt-,,, strafe von fünf Jchren zwei : lionaten Zuchthaus sowie auf Aberkennung der bürgerlichen Ihrenrechte auf die Döuer

von fünf Jakren und auf Zulirsigkeit von Polizeiaufsicht,, .

2) gegen Sb wegen gemeinschsftlichen Strassenraubs un- un

ter Zubilligung mildernder Umstände auf drei Jahre Gefängnis . ' u erkannt. Gegen diese Entscheidung haben die Angeklagten in vollem Umfang kevision eingelegt, nit der sie einen Verfahrensverstoss und öje Verletzung sachlichen Strafrechts rügene

Den Rechtsmitteln ist der Erfolg zu versagen,

I.) Zur Verfahrensrüge:

Die Beschwerdeführer. rüger zu Unrecht eine Verletzung des 5 264 StPO. Sie mechen geltend, es sei eine andere als die in der anklage bezeichnete Tet abgeurteilt worden.

In der Anklageschrifv, und in Eröffnungsbeschluss war den -Angeschuldigten folgendes zur Tast gelegt worden: In der Tacht zum 22. Septemb>r 1951 hütten sie und der uitangeschuldiste ve auf einer Strasse in der Stadtmitte von Egg den Zeugen IB zeschen, der angetrunken gewesen seiz, sie hütten beschlossen, ihn zu berauben;z von Ve@ip und Saum sei ein Streit vorgetäuscht worden, in den sich vi, wie beabsichtigt, eirgemischt kabe; dareuf habe ihn Te mit meiireren Faustschlägen zu Zoden geschlagen;

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vi habe geröchelt und um Hilfe gerufen; das habe den Angeschuldisten VOM veranlasst. ihn ins Gesicht zu treten;. SEM habe dem sperfallenen die Geldbörse weggenonnen, die 16 TH enthalten habe; ausserdem habe einer der ingeschuldigten den WiWWEEB die Armbanduhr entrissen, Zum Beweise war in der Anklegeschrift auf die Geständnisse der Angeschuldigten Tezug genomnen wor- ”

den.

Das Lendgericht hat auf Crund der Kauptverhandlung Teststellurgen getroffen, die mit dem in der Anklageschrift dargestellten Sachverhalt in wesentlichen über- ‚einsti:. „en. Lediglich in folgenäien Punkten bestehen Abweichungen: Die Strafkenaer hat sich nicht zu der Feststellung in der Iage gesehen, dass der Kaufmann Tıle der Überfallene gewiesen und dass dem Beraubten ausser dem | Geldbetrag von 16 I! auch die Ars.ıbanduhr entwendet worden ist; weiter ist die Strafkemier der Tarstellung der Ange- ” klasten gefolgt, dees EP das an Boden liegende Opfer nicht ins Gesicht getreten, sondern nur mit einem ausgezogenen Schuh ins Gesicht geschlagen habe; schliesslich het das Lendsericht auf eire gewisse Unstirmuigkeit der Angaben der {rzsklagten und des {iM bezüglich des Tatorts hinzewieeen. 'In allen anderen Zinzelheiten entspricht der von der Stra’kanner festgestellte Sachverhalt durchweg der Darstzllung, die der athergang in der Anklage gefunden hatte.

Das Landgericht hat, wie es in den Urteilsgründen ausdräicklich klarstell$, zun Gegenstend der Verurteilung den Raubüberfall machen wollen und Gemecht, den die Angeklagten bei ihren polizeilichen Vernehmungen im Ermitt.-

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lungsverfahren eingestanden hatten, Die Strafliamıer hat demgemüss in den Urteilsgründen auch darauf hingewiesen, dass die getroffenen Feststellungen auf den Einlassungen der Inieklegten und den zucsagen der über ihre früheren Geständnisse vernomenen ?olizeibeauten beruhen. Das Landgericht ist sonach nicht etwa, wie die TLevisionen meinen, zu den Ergebnis gelangt, dass sich die Angeklagten eines anderen als des in der Anklage zur Last gelegten Raubüberfalls schuldig gemaskt haben, Der Tatrichter hat nur nicht die uberzeugung davon gewinnen können, dass sich der von den Anzeklasten vor däsr ?olizei gleubhaft eingestandene. zum Gegenstand der Anklage gemachte und auf Grand der Nauptverhandlung festgestellte Reub mit den von Zeugen Time zur Anzeige gebrachten |berfall deckt,

Miernach ist von der erkennenden Strafkammer derselbe geschichtliche Vorgeag abgeurteilt worden, der zum Gegenstand der Artilage geuscht war (vgl ücst 72, 339 ff und die Äors engefshrten üntezheldurgen sowie das zum Abdruck bestin:te Urteil 305 3 StR 1199/51 von 8, ai 1952).

Die übereinstirmung der abgeurteilten Tat mit der zur Anklage gebrachten ist angesichts der weitgehenden Gleichheit des wesentlichen Tatverlaufs nicht zu verkennen, Die Feststellungen der Gtrafkanner über die Tetbeiträge der einzelnen Angeklagten decken sich nahezu durchweg mit der in der Anklage entbeltsnen Sachverhaltsschilderung. Auch in der Festssellung, dass von den Ingeklagten 16 Di erbu» . tet worden sind, stimmt das Urteil mit der Anklage überein,

Gelangt ein erkennendes Gericht auf Grund der Hauptverhendlung in gewissen Einzelheiten des Tathergangs zu ci-- ,

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nen von der Anklageschrift abweichenden Ergebnis, so steht das nach der ständigen Rechtsprechung keineswegs der Abur. teilnng im Tege. Das gilt auch für Tichtigstellungen veziiglich der Person dee Geschädigten (R6St 10, 149 £f; 24, 370,8 372; RG GA 36, 181), der Tatzeit und des Tatorts sowie der” Art und des Umfanges der Beute,

y Nach alledem erweist sich die Verfahrenertige als un- ? begründet.

Er kann dahingestellt bleib;n, ob es sich überhaupt um zwei verschiedene R.ubüberfülle handeit und ob nicht _ vielmehr die Angeklagten bei ihren rolizeilichen Geständ- _

Handlung des Vi geflissentlich einschränkende Angaben | gomecht und hierdurch eine gewisse Unklarheit in das Verfalıven getragen haben, .

II. Zur Sachrüges

1.,) Im Schuldspruch begegnet das Urteil keinen aurchgroifenden rechtlichen Bedenken. +

Das Landgericht hat ohne Rechtsirrtum beide Beschwer deführer des gemeinschaftlichen schweren Raubs (§§ 249, 250 Ziff 3, 4/ StGb) für schuldig erachtet, Auch die Verurteilung des Angeklagten WEB vezen des mittels eines gefährlichen Werkzeugs und einer des Leben gäführdenden Behandlung boyan.;enen Vergehens gegen 5§ 223, 223 a StGB ist nicht zu beanstanden, zumal da das mit dem Schuh im Gesicht minshandelte Opfer welrlos am Boden lag. Die Annahme von !Inteinheit zwischen der geführlichen Körperverletzung und dem schweren keub ist im angefochtenen Urteil _ nicht nüher begründet worden; jedoch ist WW durch die \ Anwendung des § 75 StGB nicht beschwert,

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Die Verurteilung dieses Angeklagten wegen eines ge- Br: 10 od

meinschaftlichen einfachen Tiebstahls ist ebenfalls frei Mi von Rechtsirrtum. BE.

2.) Auch die gegen den Strafausspruch gerichteten An. griffe der Revisionen gehen fehl.

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a) Der Angeklagte WE rügt eine Unstimmigkeit der Dtrafzunessungsgründe, soweit diese den schweren Raub be- u

trefien,

Das Landgericht hat zunächst die Erwägungen dargelegt, die für die festsetzung der Strafe gegen den litangeklagten Weiß masszebend waren. Anschliestend het es Bet eusgeführt, für aHRuE gelte "im wesentlichen das gleiche", “ Bf. Zuzugeben ist der Kevision allerdings, dass sich Ye u: und WEM in ihrer bisherigen Lebensführung nach der ei.. par: .r genen Darstollnng des Iundgerichts voneinander unterschei- “ en den. Vendsl hat bereits Vorstrafen erlitten, denen schwer- N f wiegende und zahlreiche Straftaten zugrunde lagen; er ist u j imner kurze Zeit nach der Verbüssung erneut straffällig geworden und nach der Überzeugung des Tatrichters ‚nicht ‚mehr " weit davon entfernt, ein Gewohnheitsverbrecher zu werden. VOM dagozen ist bisher nur einmal wegen gefährlicher Körperverletzung mit drei Monaten Gefängnis vorbestraft,

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Jedoch kann aus dieser Abweichung kein Viderspruch zu der zusanncntassenden Feststellung, für WM und Tea gelte in wesentlichen das gleiche, hergeleitet werden; . es ” kenn auch nicht anerkannt werden, dasce das Lenägericht ei-

w& bei der Bemessung der gegen WEB erkannten Strafe, insbesondere bei der Versagung milidernder Unstände, einen

Irrtum erlegen sei, Die Strafkammer hebt bei der Strafzu- , : Sa

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Messung ausdrücklich hervor, dass VW -- im Gesensatz zu Wei - nur gerinsfügig vorbestre?t ist. Damit bringt” sie eindeutig zum Ausdruck. dass für VW nicht etwa dien Ausführungen über die erheblichen Vorstrafen, sondern nur. Ye. die übrigen Erwägungen gelten sollen, die sich auf die ve dem Raubüberfall an den Tag gelegte feige unä rohe Gesin .: "= nung; auf die Arbeitsscheu und auf das berechtigte Anlie-: _ gen der Allgemeinheit beziehen. besonders zur Nachtzeit a h. vor "Ierumtreibern" geschützt zu werden, die keiner Ar- h bei nachgehen, in zweifelhaften Gaststätten verkehren und andere Strassenbenutzer überfallen, Das Landgericht ‚hat auch eingangs in den Urteilsgründen ausdrücklich festge- Br stellt, dass TEMP von vorniieein zu den Kreie um vo. gehörte, sich zit diesem herumtrieb, keiner Arbeit nachsing und zur Deckung seines Lebensunterhalts sowie der Ausgaben in Geststätten zweifelhaften Rufs strafbare ‚Hend-, „e lungen bezing. Ohne Rechtsirrtun hat das Landgericht der- % über hinaus bei AW straferschwerend berücksichtigt. 3 dass er ein rohes, gemeines und hinterhültiges Wesen an = den Tag gelegt habe, indem er dcs am Boden liegende agger 22 noch mit dem Schuh misshandelte und sich hierdurch SUGAPT-, R dem der gefährlichen Xörperverletzung schuldig machte;..,. &

Fehl geht die Annahme der Nevision. das Urteil sei insofern widerspruchsvoll, als dem Angeklagten Wa. nildernz | de Umstände versagt worden seien, während er andereraeitg .. wegen des gemeinschaftlichen Diebstahls - im Gezensatz zu, ci Ve - nur zu Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, Die 3 Revision übersieht hierbei, dass bei ep die Vorausset- r zungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 244 StGB) vorlie- va gen, nicht dagegen bei TA. der nach dem Gesetz (§ 242 R StGB) insoweit überhaupl rur zu Gefängnisstrafe verurteilt werden konnte,

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Eine Unstimmigkeit liegt allerdings darin, dass in den GUrteilsgründen ausgeführt worden ist, auch dem Angeklagten TEM sei die erlittene Untersuchungsheft ar: zurechnen, während dieser Ausspruch im erkennenden Teil des Urteils fehlt. Diese Unebenheit kann indessen auf sich beruhen, da sich @ß8- vie auch aus dem Urteils. ' kopf ersichtlich ist. nicht in diesem Verfehren, sondern in einer anderen Strafrache in Untersuchungshaft befun.

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b) Die gegen den Angeklagten SC erkannte Stra- ' fe von drei Jahren Gefängnis entspricht dem Gesetz (§ 250 Abs 1 Ziff 3 und Abs 2 StGB). Sie verstösst auch nicht gegen kbschn II Ziff 4 Satz 2 der ?Proklamation Ar 3 des

Kontrollrats vom 20. Oktober 1945,

Die Feststellungen des Lendgerichts über die Be-

ziehung, in der Sm zu den "litangeklagten gestan-- den hat, sind — entgegen der £nsicht der Revision --

frei von Widerspruch,

Wach alledem waren beide Revisionen mit der durch § 473 StPO vorgeschriebenen Kostenfolse als unbegründet

zu verwerten,

Der Senat hat dem Angeklagten Sp aus Dilligkeitsgründen die weitere Untersuchungsheft, die er

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- im Gegensatz zu VB - in diesen Verfahren erlitten "het, teilweise angcrechnet. . Frau Bundesrichter Krumne und “ Bundesrichter Dr. Augustin j

sind beurlaubt und deshalb Hörchner

an der heistung der Unter: schrift verhindert.

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