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BGH Urteil vom 08.05.1952 – 3 StR 1199/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Für das Nachschlagewerk! u } Für die Amtliche Sammlung! . 2326 00

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1. Gegetz:e _ StPO-§ 267 Abs 1

I. Rechtssatz: Die ‚Verurteilung wegen eineids ist auch dann zulässiz,. wenn nicht festgestellt werden kann, welche von zwei sich widersprechenden eidlichen Aussagen falsch ist.

2. Gesetze ° StPO §§ 52 Abs 1, 261

2. Rechtssatz: Die Tatsache der Zeugnisverweigerung eines " Angehörigen unterliegt der freien Beweiswürdigung; .aus dieser Tatsache dürfen daher dem Angeklagten nachteilige Schlüsse gezogen werden.

Aktenzeichen: - 3 StR 1199/51 u Urt. v. 8. Mai 1952 16 Frankfurt a/Main

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In Tamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

die Heusfrau Anneliese B EB , ;seschiedene Bra aus TEE, Geboren zı ME 1921 in: Do Timm

wegen HMeineids

hat der 3. Strafsenat des Buandesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. ai 1952, en der teilgenommen haben; j

Bundesrichter Dr. Kirchner els Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Sclwrpenseel

Bindesrichter Dr. Baläus als keisitzsende Riciter,

Lend:cric:isret EEEEEB

als Vertveter der Bundesan:ultschaft,

Justizenscuiellter ER als Urkundsbeanter der Geschäftsutelle,

für Recht erkamıt:

Auf die Revision der Staatsamwaltscheft „ird das

Urteil des Iaı)gerichts in Frankfurt/Hain von

20. August 1951 mit dei zugrunde liegenden Festotellunsen aufgenovben. Dic Sac..e wird zur neuen Verhand-- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recitsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

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% Die Angeklagte ist von der Anklase des Leiueids Pu ir eissaprschen worden. Lie Revision der Htaatsa.walt-

schaft ist begründet. | . In ihren auf Eüe eaueidung goricutateı Rechtsstreit . nat die Angeklagte am 6, Juni 1946 u:ter ihren Eide als ; rartei bekundet, dass sıe mit dem Bruder Ihres Wannes

i ein Verhältnis unterhalten habe ‚ ın dessen Verlauf e3 zu Ehewiäriskeiten, insbesordere zu Küssen und Äustausch von Zärtlichkeiten gekommen sei. Yach der Schei-

dung entstand zwischen den frühsrer. Eheleuien ein

no Nechtsstreit üner Sie ! Teilung des ehelichen Hausrats; in dessen Verlauf heschvor die Angeklasts als Partei u am 6. Juni 1947 folgende Aussage: "Mlein Mann wollte

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seschiedea sein, obwohl ich inm hierzu einen Srund segepen habe."

;., Die Siraliumier geut devun aus, uays belüe Aussagen einander widersprechen, weil die zweite Bekun-

dung eine Verzeinung ehewidrigsr Zezishungen snShaite. a

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ber euch eingehender Beweiswürdigung zu den Ergebnis, dass nicht festgestellt werden könne, ob die Angekle;ta ehevridrige Beziehungen zu Zxren Scavaser un-. terbhalten habe cder nicht. Infolgedessen könne auch nicht mit Sicherheit gesast werden, welcäae Bekundung der Angeklagten falsch sei. Fest steile nur, dass die Angeklagte entweder am 6. Juni 1946 oder am 6. Juni 1347 einen “eineid seschworen hebe, da eine der sich wCerspreohenten Aussagen notwendigerweise falsciı sein müsse und da auch ein Irrtum der Angeklagten über etwaige eheridrige Bezielungen nichy denkbar sei:

Gleichwohl iet die Strefikanuer zı keiner Verurteilung regen ;iieineids gekommen, weil sie der Auffassung ist, dass mahlieststelluizen mit Ger Aufpyebung des § 2 D StGB ausnahmslos unzulässig sevrorden seien; euch Gie vor 1535 in der Recitenrechun: entwickelven Grundsätze über sine Zwassung in beschränkten Umfang

könnten nicnt nehr anerkannt werden.

Die Frage, in welchem Umfange jetz: Yahldeuvige ststeilungen rulissig sind, kann jeäoch dahingesilt hleiben, weil es auf sie aicıız aukommt. Denn

jezenden raile kenn von siner echten walıldeuen. Verurteilun;, wie sie die Strafkamner für unzulässig hält, nicht gesprochen werden. liech dem Beschlusse der Yereinigten Strafsenate des Neichsserichts (T6St 68, 257) sind die Bedenken gegen wahlveise Feststellungen an sich darin zu finden, dass bei vahlweise sich andietenden lösiichkeiten die nach $ ebı oi2L Zu Eerforusrnüe Uverseugsäung des Tatricuvers . keinen zuverlässigen Boden hat und dass der AÄngekl.agte durch dis Verurteilung, wie sie sich in der Urteiisformsl kundtur, möglicherweise zu Unrecht mit einem öffentlich bescheinisten Verdacht belastet wird. Eine soiche Unsicherheit der tatrichterlichen Iberzeuzung und ein mözlichersseise unherechtigter Verdacht sind ’ aber nur denkbar, wenn es sich um die "ahi zwischen zwei gesetzlichen Tatbeständen wit verschiedenem Unrechtssehalt handelt. Im vorliszenden Falle treffen diese Gesichtepunkte nicht zu. ılier ist lediglich in

tatsächlicher iinsicht offeigeblienen, bei vrelcher Bekunäung die Angeklagte falsch geschworen hat. Tagegen hat der Tatrichter die volle Überzeusuiig gewonnen, dass die Angeklagte des Heinsiäs schuldig ist.

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StPO Zeboten. Dena äle Anklage hat auch die erste

sica e180, Zi2alcehsüii:sig welche Ausenge Telsch mr, een Serszelben gesetzlichen Bestimmung Ziralter geracıht hat Es ist mitnin auch kein Grund ersicihtlicen, üle angekiagte von der verdimten 5trafe mur desheit freizusteilen, weil sich nicht feststellen lässt, bei elcher Aussag e sie falsch zesc:wären hat. Sie kaar sich durch eine

Verurteilung um so weniger bssciwrer; fühlen, als sie nech deu Urteilszründen ihre erste Aussage selbst ais Zalsch tezeisänet, den !feineid aiso aı glich einsestänlden hat. In diesem Sinae nat der erkeiımende Senat be- : ! reits durch Urteil vom 21. kei 1951 /3 5tR 219/51) eutschieden.

2.) Demgemüss musste des freisprechende Urteil aufsehcben und die Sache zu nener Vernandlans and Entscheidung an das Landgericht Zuriüciverwiese:r werden. Hierzu sei auf Tlolgenäse hing sevriesen:

a.) Dia Strealkanner het mit Recht angenomme ı. dass eine Verurteiiuns wegen Meineiäls auf Grund "wahldeisiger Feststellung" nicht dsshalb wısulfissig, sei, weil die Anklaseschrift in der beschworenen Aussas;e vom

6. Juni 1947 den zieineiä geseher habe. Den Gegenstand der Urteilsfindung ist nach § 264 Abs 1 StPO die in | der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach den Ergebnis der _Jauntverkandlung darstellt. Der Urteils-Zindäung unterlag daher das gesamte Geschehen, das

mit den Bekundunzen der Angeklagten über ehewiärige Beziehungen zusammenhing. Tass die Strafkanner auch die erste Aussage von 6. Juni 1946 in den Kreis

ihrer Erörterungen einbezogs, war daher aicht nur verfahrensrechtlich zulässi;, sondern nach >» 264 Abs 1

hussase in YWortleus wiedor,scgenen. Tanz 21a #ine Yon dem Ersabnis der uuptveruandlung »bieishende IJevrsaisärüaisung des birähari,en Ernittlwugaargabrlases vorgenommen Aat, 15t unorheblich.

b) De} "Ardizung dor Zeusenaussasen S'llirt dia Stral-Nanızr nis, dass der cinzlIoe Zeuge, der (en baclrer-203. anbe eufkliver Können, der So.maser der Auseklagrten sei. Dieser aber ünte wiser Berufung an g 52 StTO die Aussage verweigern. Dies könne zwer daflr sprachen, 253 .onevidrisc Bozielungen zwviscken der Arzeklasten uud läror Sohrayer hessanden hätten, Zs erscheine jsdonlı nicht angän;sig, der Angexlasten nachteilige Schitis-82 Mas Gleser Aussageweizerung von Zeugen su zirhen, wail Gdicos dem, Grundgedanken des 3 52 StPO widersprechs, Ger zercäs verhi dern “solle, dess Angehörige sich untvoereinander velsstern misgten.,

Der erkzs.inende nenat triisv Alsser Auffassung

“ind bei, songern hült an asr Nocuhtsprecnung uns Neicusgericnts fest (Tzl R6St 55, 205 RG ER 193% Ar 125). Die Straxckemner kounse ser neoh dem Grutdentn äar

freien DBsweiswirdisuns die Qutsechs der Zeigulsverweiseruns als unzureichend ansehen, um daraus die Über-

zeusung von der Riclhtiskeit der ersien Aussage zu ge- "innen. Sie sah sich aber aus rechtsirrigen Erwägun-

gen gehindert, diese Tatsache Überhaupt in ihre Beweiewürdisung einzubeziehen, Tarin lis,;t ein Ver-

stos8 wegen den Grundsatz des § 261 StPO; denn die

Tatsache, dass ein Zeusa von seinem Necht nach 9 52

3tPO Gebrauch macht, ist wie jede audere Tatsaclıe

nach freier Überzeusung zu ürdigen. Zs kann nicht enerkannt warden, Gase die Zeugnisverireiserung irgendeine

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Zinschränkung des § 26] StPO zur Folge harte. "ie dss neichzgericht in RG5t 55, 20 zutreffend Iarvorzehohen hat, verleiht § 52 StPO nicht das Tocut, dural Zeugnisverwei serung die Überführung des \ngehörlgen zu veriuindern, sonderu entbinärt nur vor der Yerpfiiohtung, zur Bolastung des ausehöri..en dslzubvagen. DeD gesetz nimmt lediglich Aicksicht auf den Jewissenszulesvalt des Zeugen, Inien ev einergseiss richt su seiner Ausaa,se zeäen einen Angelörigzen gemmagen, Sı- derarseits vor der Gefahr des \ainaläs bewairt werdeu soll, Woitersehe.ide verfehrensrechtlicahs YFolzerungen im Sinie elaer Einschränituug des srundsatzes £reier Beveiswürdigung aus 9.52 34PO herzuloiten, ist nioly anyänsig. Die Zuhliligung Ges Zeugnisverweigewurssrec..ts idarstreitet dem Grundsatz der "ahrlıeitiserlorschung, der an sich die Verwertunz aller verfüz-Yaren Beweismittel verlangt. Tas Gesetz „l:mt diesa

meinheit an wahrheitsgemässer Aufklärung von Verbrechen ausiannmereise in Xauf, um dem Zeugen die nit elner huseasge verbundane innere Belastung zu ersparen, In diesem "iderstreit kann aber die Rücksicht auf den Zeugen nur so welt geher, als es sein scohutzwilrdiges Interesse an der Befreiung von innerer Belastung unbedingt verlan;t. Es ist danach nicht seboten, den Grundsatz der "alhrheitserforschung auch denn zuricktreten zu lassan, wenn diesa Belastung nicht near in dem Zwang zur Aussage bestelit, sondern allenfeils darin, dass

der Zeuge sich vielleicht sagt, seine Aeuznievarweigerung werüe den Richter möglicherweise zu einer dem Angehörigen naclteilisen Folgerung veranlassen, .ilor ist die kKonfliktslage wesentlich abzemilderv und ven erheblich soringeren Gewlout, als sie ea bsl einen Zwang zur Aussage sein wirds, Sie zlsichwohl zu be-

rüoksichtigen, misste su einer unberechtizten und .!

ulcht mar vertsrethbarsn Becointrästiiswgs des Crundsatzs3 der "ahrueltsorforschung führen.

In der neuen iinvpiverhandlung wird üaher die . Strafikamier, Talls das Doweisergobnis im {lbrigen das gleiche is,, in erster L.nie zu entycho!äen haben, ob unter Zinheziehung der Tatsncae der Zeusulsverveilrcorans in die Rewreiswirdigung eine eindeutige Fesistellur; dahin getroffen werden kann, dass äle = ersts Bekundu:s der Anzeklagten falech war.

Dr. Kircäaner Koeniger Busch .

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