Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 10.07.1952 – 4 StR 198/52
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 198/52 2296 048
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Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Architekten und Dauunternehner Trich TeuuuunEE aus DEE, dort geboren am EEE 1895, ».2t. in Unter.: suchungshatt,
wegen Betruges
nat Ger 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Kitzung vom 10. Juli 1952, en der teilgenommen habens Bundesrichter Krummne . als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. .ngels Dundesrichter Dr. @ülle
Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende nichter,
Bundesanvalt EEEEB als Vertreter der Bundesanweltscheit,
Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschüftssteile,
für, Recht erkannt: Die Revision des \ngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 8. Dezember 1951 wird ver-.
worfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Pechtsmjttels zu
tragen.
Von Techts wegen
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grände:
Der ’ngeklagte ist -- unter Zinstellung des Verfah.- rens gemäß § 154 Abs 2 StPO im Falle Tail - wegen fortgesetzten Betrugs und wegen Betrugs zu ciner Gesamt. gefüngmisstrafe verurteilt worden. Sein auf Verfahrens. rigen und die Sachbeschworde gestützter Tevisionsamtrag geht zwar uneingeschränkt Gehin, das Urteil aufzuheben und eine neuc Verhandlung stattfinden zu lassen. Der Inhalt der Revisionsbegründung stellt indessen ausser Zwei.- fel, dass das Rechtsmittel sich nur gegen den Schuläspru-ch richtet. Da vomit die Zinstellung des Verfahrens im Falle Vo unangefochten geblieben ist, kann es dehingestellt bleiben, ob sie überhaunt der Anfechtung unterlag,
1, Die Nüge, dass dem Angeklagten entgegen der Vor: schrift des § 258 StRO nicht das letzte “ort erteilt wor-- den sei, greift nicht durch.
a! Ausweislich des Sitwzunssprotokolls von 6. Dezember 1951, des 9. Verhandlungstags, hat, ncchdem an 8. Veraandlungstage die Beweisaufnchne geschlossen worden war und der Vertreter der Staatsanwaltschaft gesprocken hatte, er Verteidiger des Angeklagten seinen Schlußvortrag ge halten. llierauf wurde der !.ngeklagte befragt, ob er selnst noch etwas zu Seiner Verteidigung anzuzführen habe. Er er. klärtes Ich schliesse mich den Äusscrungen meines Vertei-Gigers an.
Auf Grund der dienstlichen ürklärung des Vorsitzenden, wonach der ingeklagte bei der Lrteilung des letzten Trortes
nicht au” einen pestehenden Zeitmangel hingewiesen wor: den ist, erachtet der Senat die gegenteilige Nevisionsbehauptung für widerlegt, iit ihrem weiteren Vorbringen, der ıngeklagte habe auch am 6. Dezember 1951 keinerlei Ausführungen gemacht, sondern dem Gericht zu verstehen ge. geben, dass er seine Ausführungen mit Rücksicht auf den Zeitmangel vor der auf den 8. Dezenber 1951 anberaumten Urteilsverkündung machen werde, kann die Revision gegen über der Beweiskraft des Sitzungsvnrotokolls /§ 274 StPO) nioht gehört werden. Im übrigen stand auch insoweit die verhandlungsleitung nicht dem Angeklagten, sondern dem Vorsitzenden zu.
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b) "m 8. Dezember 1951 befragte der Vorsitzende nach Aufruf der Sache den Vertreter der Anklage, ob er die Sinstellung des Verfahrens in Talle To nach § 154 Abs 2 129 in zwrvägung ziche. Der Staatsanwalt stellte dar. auf den Antrag. im Frile vo cas verfarren auf Grund dieser Vorschrift vorläufig einzustellen. Hierauf wurde das Urteil verkündet, ohne dass den Angeklagten zuvor er. | neut das Yort erteilt worden ist.
Ob durch dieses Verfahren die Vorschrift des § 258 £tIO verletzt worden ist, kann unerörtert bleiben. Denn da eine Einstellung des Verfahrens im Folle vouuue die tatsächliche und rechtliche -üräigung des der Verurteilung zugrunde gelegten Sachverhalts nicht zu beein. flussen vermochte?, kann das Urteil 2uf dem geltend gemachten Verstosse nicht beruhen,
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2. Auf die Behauptungen, liitgliceder des Gerichts
hätten den Zeugen Suggestivfragen gestellt und deren fus -
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ssgen scien in Gen Urteilsgründen falsch wiedergegepen und gewäircigt, kenn die nevision nicht gestitst werden.
&) Tragen, Cie ihrer Form nach darzuf abzielen, dem zeugen eine bestimmte nivort in den “und zu legen, „erden in der Tegel ungeeignet sein, dem Ziel der Beweisaufnehne, nämlich der Wahrheitsermittlung zu dienen {Alsherg CA 63, 105 £). über die Zulässigkeit einer selchen Trage vorläufir zu befinden, lag als Ausfluß der . Sachleitung den Vorsitzenden ob (§§ 258, 241 Abs 2 StPO). jielt der Angeklagte oder sein Verteidiger dengegenüber eine vom Richtertisch aus gestellte Frage für ungeeignet, so hätte er nach § 242 ©t?0 die Zintscheidung des Gerichts Sber ihre Zulässigkeit herbeiführen müssen. irst ein ablehnender Cerichtsbeechluß kütte einer Verichrensrige aus § 338 Ür 8 5tPO als Unterlage ülenen können.
In übrigen trägt äie Revision selbst vor, dass der Vorsitzende die Witglicder des Gerichts, die rcgen in vieser Form gestellt hätten, mit Erfolg auf deren Unzuläseigzeit hingewiesen rabe., j
b) Das Revisionsgericht ist weder befugt noch in der Icge, sich mit der Zrforschung des den Schuldspruch zugrun-: de liegenden Sachverhaltszu befassen, sondern gemäß § 737 5120 ledislich zur Tachprüfung der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt berufen, den der Tatrichter auf Grund der inm zugewiesenen Sachernittlung abschliessend Zestgsestellt hat, as der Tatrichter fir festgestellt erachtet hat, kann nur “en Gründen seines Urteilg entnormen werden. Das Vorbringen, diese eststellungen beruhten auf falscher fuffassung und wiedergabe oder irriger -ürdigung des Verhandlungsergeb--
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nisses und stimmten aus diesen Grunde mit der wirklich. | keit nicht 'iberein, kann daher im Rovisionsverz ahren: kein “ . Gehör finden,
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3. ie sich aus dem gemäß § 274 StPO nit ausschließ.. licher Beweiskraft ausgestatteten Eitzungsprotokoll. unwiderlegbar ergibt, ist seitens, des Angeklagten oder 'sei-. u nes Verteidigers die Vernehmung weiterer Sachverständiger; | insbesondere zur Überprüfung der von dem Angeklagten ins- \ gesaut vorg genommenen jrbeiten und zur Feststellung der “ Voraussetzungen einer Vorfinanzierung, nicht beantragt worn. den, 25 ist ouch nicht ersichtlich, dass die Strafkammer : - in dieser Richtung ihre Filicht zur ! vahrheitsermittlung ausser Acht gelassen hätte; Ten Umfang der ausgeführten "rbeiten hat das Gericht durch Ortsbesichii;;ung der Baustellen ermittelt, Die Architektenleistung des Angeklag- ‚ten war wertlos, weil die Häuser nicht gebaut werden konn-- ten,wemit der Ess schwerdeführer von vornherein vechnete, Auf die Voraussetzungen der Vorfinanzierung ken es nicht ent: scheidend an, weil die Behauptung des ’ngeklagten, er sei Jigentüner des Grundsticks illiectrasse 13/15 und der Wiederaufbau des zerstörten Fcuses sei durch bindende äusage einer Darlehenshypothek von 50, 000 Di ‚ges ichert, euch .
. dann unwahr blieb, wenn die Voraussetzungen einer vorfinanzierung vom ingeklagten zu erfüllen gewesen wörens
4; Die Sachbeschwerde. ist o2 Sensichtlich unbegründet. Den Urteilsfeststellungen sind die Kusseren vie die inne- “ren Tatbestandsnerkmale Ges Betzugs einwandrei zu entnehnen. Die Revision beschräniet sich insoweit denn auch deneuf
1. .
2.2
mit allgemeinen Tendungen die Beweiswlrdigung zur inneren Tatseite in unzulässiger Weise anzugreifen. Die, Strafzumessung läßt ebenfalls keinen zum: Nach--
teil des ingeklagten ausschlagenden Rechtsfehler er-
kennen.
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Infolge ihrer Beurlaubung sind die Eundesrichter. Dr, Hörchner 'und Dr. Augustin an der Unterschriftsleistung und ist Frau Bündesrichter Krumme an der ‚Beurkundung: dieser Tatsache verhindert.
Engeis.