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BGH Entscheidung vom 03.07.1952 – 3 StR 233/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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. 3 StR_233/52

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Oberbürgermeister Hens Heinrich R EEEEEEEEEEn aus VO; geboren er U 1591 :: cu

(Sudetenland), .

wegen versuchten Vergehens nach § 49 des Hessischen Entschädigungsgesetzes vom 10. August 1949 u.a.

hät der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in ‘der Sitzung vom 3. Juli 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Burdesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus

als beisitzende Richter, Landgerichtsrat un

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter .

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom

30. November 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Limburg zurückverwiesen.

Von nechts wegen

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"sion nicht gerechtfertigt werden.

sen, geht fehl.

. Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten versuch- ‘wen Vergehens gegen. $. 49 Abs 1, 3 des hessischen Entschädigungsgesetzes vom 10. August 1949 in Tateinheit mit wissentlich, falecher versicherung ' an Eides Statt .zu drei Konaten Gefängnis "verurteilt worden. Scine auf

‘Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachli-

.chen Rechts gestützte "Revision ist ‚begründet.

„... Der Bundebgerichtshof, ist zur Entscheidung zustänig. Die Revision macht zwar die "Verletzung einer in

einem Landesgesetz enthaltenen ‚Rechtenorn geltend, aber .

‚gleichzeitig die Verletzung eines Bundesgesetzes. Der

"Fell des § 121 Abs 1Er 1 c GVG ist also nicht gegeben. |

1. Die Rüge, § 275 Abs 1 StPO sei nicht beachtet, ‚ greift nicht durch. Zwar ist das Urteil nicht innerhalb

der dort vorgesehenen Frist von einer Woche nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden. Aber es handelt sich hierbei nur um‘ eine Sollvorschrift, auf deren Nichteinhaltung .die Entscheidung nicht beruhen kann.

Nit der Überschreitung der Frist kanrı daher die Revi-

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Auch der weitere Hinweis der Revision, die Strafkammer habe gegen §§ 265, 267, 268 Abs 2 StPO verstos-

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§§ 265 StPO findet nur dann Anwendung, wenn die Verurteilung auf Grund eines anderen als des im Eröffnungsbeschluss angeführten Strafgesetzes erfolgen soll. Art 14 der zu dem hessischen Entschädigungsgesetz ergangenen Zuständigkeits- und Verfahrensoränung vom 27.

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Februar 1950 (GVBl 1950, 25) fällt nicht darunter, weil er keinen sachlichrechtlichen Inhalt hat.

§ 268 Abs 2 StPO ist eingehalten. Das Urteil ist an vierten Tage nach Schluss der Verhandlung verkündet worden. Die vorherige schriftliche Liederlegung der Gründe ist nicht erforderlich. § 268 Abs 3 StEFO überlässt das dem Ermessen des Gerichts.

Einen Verfahrensmangel im Sinne des § 267 StPO lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Ein unzutreffender Hinweis auf die Iebenserfahrung könnte gegebenenfalls als sachlichrechtlicher Langel in Betracht kommen. Anhaltsrunkte für das Vorliegen eines solchen sind nicht ersichtlich. j

2. Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, die Strafkarmer sei nicht ordnungsmässig besetzt gewesen.

Soweit sich ihr Angriff gegen die Verwendung von zwei Assessoren als Beisitzer richtet, kann sie keinen Erfolg haben. Wer durch die Ablegung der beiden juristischen Prüfungen zun Richteramt befähigt ist, kann bei Amts- und Landgerichten als HFilfsrichter zugezcgen werder, 88 2, 10 Abs 2 GVG; vgl BClISt 1, 274. Irgendeine Einschränkung enthält das Gesetz nicht. Demnach zussten die Beisitzer nicht zu Gerichtsassessoren ernannt sein. j

Ein Kangel in der Besetzung liegt jedoch vor in der Person des Vorsitzenden, des beauftragten Richters Dr. Eukva. Dieser hat in der Hauptverhandlung vom 26. und 70. Lovember 1951 den Vorsitz geführt, obwohl er dawals noch nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt war. Er war mit Entschliescung des Hessischen sinisters der

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Justiz vom 4. kai 1951 zum Hilfsrichter bei dem Landgericht in Wiesbaden und mit Beschluss des dortigen Präsidiuns vom 7. kai 1951 zum Vertreter des ordentlichen Vorsitzenden bestellt worden. Die Bestellung zum Vertreter des Vorsitzenden war unzulässig. Nach

8 66 Abs 1 GVG üürfen nur ordentliche Kitglieder des Gerichts Vertreter des Vorsitzenden sein (BGHSt 1, 265). Als beauftragter Richter war Dr. Bukva kein ordentliches kKitglied des Landgerichts.

Das erkennende Gericht war deshalb nicht vor-

' schriftsmässig besetzt. Aus diesem Grunde musste das "angefochtene Urteil gemäss § 338 Nr 1 StPO aufgehoben ‚..werden, ohne dass es eines Eingehens auf die Sachbe-

schwerde bedurfte. ,

Kirchner Koeniger "Busch

Scharpenseel Baldus

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