Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1953
BGH Urteil vom 07.05.1953 – 3 StR 146/53
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
3 StR 146/53 2277 005
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Autoschlosser Alfred S GE. aus Dog ee —— Irre —
GEB zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Notzucht u.a-
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Maass
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt WW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ED ei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter m
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt an Main vom 14. August 1952 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Kr Zu) oo.‘
. . . —
. . za Peace —— un 10. « ha .
. “rn 1 Anus am onen
aurbrune
un
er)
0. .
ww"
Der Angeklagte ist wegen Notzucht in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Mit der Revision erhebt er Verfahrens-
rügen und die Sachrüge.
1.) Das Landgericht hat in der Hauptverhandlung die
: . Eheleute 2 über einen Vorfall vernommen, bei dem
der Angeklagte unsittliche Anforderungen an die Ehefrau ZEN stellte. Die Revision sieht hierin eine Verletzung des § 264 Abs 1 StPO, weil dieser Vorfall mit der in der Anklage bezeichneten Tat nichts zu tun habe. Das
ist irrig. Zum Gegenstand der Urteilsfindung hat das Landgericht diesen Vorfall nicht gemacht. Der Angeklagte ist wegen der an Frau EB begangenen Notzucht bestraft worden. Nur über diese Tat ist im Urteil entschieden worden. Dagegen war dem Landgericht nicht verwehrt aufzuklären, wie der Angeklagte sich in sexueller Beziehung gegenüber anderen Frauen verhalten hat. Es war im Interesse der Wahrheitsermittelung hierzu auch verpflichtet, weil dies für die Beurteilung der gegen Frau Hgg verübten Notzucht von Bedeutung sein konnte. Dieser Revisionsangriff verfehlt somit sein Ziel.
2.) Dagegen rügt der Beschwerdeführer mit Recht die Verletzung der §§ 62, 66 GVG. Der Landgerichtsrat Dr. SB der in der Hauptverhandlung den Vorsitz gehabt hat, war zu dieser Zeit noch nicht zum Richter auf Lebenszeit ernannt. Er war demnach nicht ordentliches Mitglied des Landgerichts. Nur ordentliche KHitglieder des Landgerichts
‘ dürfen nach § 66 Abs 1 GVG den Vorsitz in der Kammer führen
(RGSt 54, 252; BGESt 1, 265 und Urteil vom 3. Juli 1952 gegen R. - 3 StR 233/52 -). Das erkennende Gericht war demnach nicht ordnungsgemäss besetzt. Aus diesem Grunde
Pa ER udn *
*..
. nn wen un — * a Pgremaf
Kun „= F we...
. L}
ne
BE =
- 3 -
musste das angefochtene Urteil gemäss § 338 Nr 1 StPO aufgehoben werden, ohne dass auf die Sachbeschwerde eingegangen zu werden brauchte.
3.) Gegen die rechtliche Würdigung des Sachverhalts bestehen nach den bisherigen Feststellungen keinerlei Bedenken.
Rotberg Krauss Koeniger Busch j Maass