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BGH Entscheidung vom 28.04.1953 – 5 StR 49/53

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR 49/53 2267 079

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den ehemaligen Generalmajor Otto-Ernst R BE

aus VMEEEED-, geboren an Gm 1912 in van =.

wegen Beleidigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.April 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siener Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. wu als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 19.September 1952 wird verworfen. Die Kosten der Revision fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

2.

Gr nde es

on Zı ıunae s

Dem Angeklagten ist zur Last gelegt, am 10.11.1950 in Soltau den Bundeskanzler Dr.Adenauer dadurch öffentlich beleidigt zu haben (§ 1§ 5 StGB), daß er in einer Versammlung der SRP wörtlich folgende im Mannheimer "Morgen" vom 26.8. 1950 veröffentlichte Zuschrift verlesen habe:

"Hitler und Adenauer.

Der ehemalige Reichskanzler Adolf Hitler hat erst zwei Jahre nach seinem Amtsamtritt die Aufrüstung Deutschlands durch die Einführung der. allgemeinen Wehrpflicht im März 1935 begonnen. Der Bundeskanzler Dr.Adenauer hat es eiliger und beginnt schon ein Jahr nach seinem Amtsamtritt mit der Wiederaufrüstung. Übrigens mit denselben Worten der Begründung: "Wer den Frieden will, rüstet zum Krieg."

Als wir Offiziere nach dem Zusammenbruch aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehrten, machten uns die jetzigen Regierungsleute den Vorwurf, daß wir Offiziere an dem Krieg und seinen Folgen. allein schuld seien, weil wir den Verbrecher alias Reichskanzler Adolf Hitler nicht rechtzeitig beseitigt haben, was angeblich unsere Pflicht war. Um nicht noch einmal schuldig zu werden, müssen wir demnach wohl jetzt nach Bonn und -— unsere Pflicht tun.

Unterschrift: ein ehemaliger Offizier."

Die Strafkammer hat das Verfahren eingestellt, weil die Strafklage durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts. Verden vom 25.5.1951 - 5 Kls 6/51 - verbraucht sei. -

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde der Angeklagte im Rahmen einer Anfang November 1950 angelaufenen Wahlkampagne der SRP in Niedersachsen, für die nach einem von der Landesleitung ausgearbeiteten Plan die einzelnen Versammlungen zeitlich und örtlich festgelegt waren, als Hauptredner eingesetzt. Eines der für die Wahlreden vorgesehenen, mit dem Angeklagten durchgesprochenen Hauptthemen war die Behandlung des von der Bundesregierung und den Regierungsparteien geplanten,. von der SRP abgelehnten Verteidigungsbeitrages. Unter dem dem Angeklagten von der Landesleitung zur Durchführung des Programmes zur Verfügung gestellten Material befand sich außer der bereite

- 3.

-)-

erwähnten Zuschrift aus dem Mannheimer "Morgen" u.a. eine Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse, von VOEEEB: ses Inhalts, daß die Bundesregierung für sich und sämtliche Familienangehörige Ausweichquartiere in London besorgt habe. Der Angeklagte las sich vor Beginn seiner Wahlreise., wie das andere Material, auch diese beiden Artikel durch, um sie bei seinen ohne Konzept gehaltenen Reden nach Lage und Umständen zweckmäßig verwenden zu können, Bei der Versammlung, die im Rahmen der Wahlkampagne am 10.11.1950 in Soltau stattfand, teilte der Angeklagte zur Untermalung seiner Angriffe gegen die Remilitarisierungspolitik die erwähnte Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse mit und erklärte dem Sinn nach, er werde wieder Soldat werden, wenn Bundeskanzler und Bundesregierung sich als Fallschirmjäger hinter dem eisernen Vorhang absetzen ließen. Außerdem verlas er die ebenfalls bereits erwähnte Meldung aus dem Mannheimer "Morgen".

Durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Verden vom 25.5.1951 ist der Angeklagte u.a. wegen fcortgesetzter übler Nachrede verurteilt worden, die er dadurch verübt hat, daß er im Rahmen derselben Wahlkampagne am 24.11.1950 in Achim und am 7.12.1950 in Worpswede in Versammlungen der SRP dem Sinn nach äußerte, er werde den grauen Rock wieder anziehen, wenn Bundeskanzler und Bundesregierung sich als Fallschirmjäger hinter den russischen Linien (dem eisernen Vorhang) absetzen ließen, und daß er die erwähnte Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse mitteilte.

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte die Zuschrift aus dem Mannheimer "Morgen" während seiner Propagandareise insgesamt fünf- oder sechsmal verlesen. Ob dies auch bei den Versammlungen in Achim und Worpswede geschehen ist, hat sich nicht feststellen lassen.

Die Strafkammer ist der Auffassung, daß der Angcklagte sich durch die Verlesung der Zuschrift im Mannheircer "Morgen" in der Versammlung in Soltau am 10.11.1950 eirer

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+ B4

Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB schuldig gemacht hat. Insoweit gibt das Urteil zu Bedenken rechtlicher Art keinen Anlaß,

Zur Begründung der Einstellung ist im Urteil ausgeführt, die Strafklage sei durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Verden vom 25.5.1951 verbraucht, da die in der Verlesung der Leserzuschrift aus dem Mannheimer "Morgen!" - in Soltau -— bestehende Ehrenkränkung in Fortsetzungszusammenhang mit den - in Achim und Worpswede erfolgten - Äußerungen über die Ausweichquartiere und die Fallschirmjäger stehe, und da sie außerdem in Tateinheit begangen sei mit den - in Soltau erfolgten - Äußerungen über die Fallschirmjäger und Ausweichquartiere, die in natürlicher Anschauungsweise als Teilakte einer einheitlichen Handlung anzusehen seien.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt ist, hatte keinen Erfole. Die Einstellung ist im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die in Soltau am 10.11.1950 erfolgte Verlesung der Zuschrift aus dem Mannheimer "Morgen!" ist ein Teilakt der fortgesetzten Handlung, die den Gegenstand der rechtskräftigen Verurteilung vom 25.5.1951 bildet.

Das äußere Tatbestandsmerkmal der Gleichartigkeit ist erfüllt. Die Verlesung der Zuschrift richtet sich ebenso wie die Mitteilung der Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse und die Äußerung über die Fallschirmjäger gegen die Ehre des Bundeskanzlers Dr.Adenauer. Daß die letzterwähnten Handlungen außerdem zugleich Angriffe auf die übrigen Mitglieder der Bundesregierung enthalten, schließt die Gleichartigkeit nichv aus. Zu Bedenken gibt zwar Anlaß, daß der Angeklagte durch die in Soltau erfolgte Verlesung der Zuschrift aus dem Mannheimer "Morgen" den Tatbestand der Beleidigung im Sinne des § 1§ 5 StGB verwirklicht hat, während er wegen der in Achim und Worpswede ge-

machten Witteilungen und Äußerungen wegen übler Nachrede geräß 5 125 StGB verurteilt ist. Ob mehrere Handlungen, von denen die eine den Tatbestana dus § 1§ 5 StGB, die andere denjenigen des § 1§ 5 StGB erfüllt, unselbständige Teilakte einer fortgesetz‘en Handlung sein können, oder

ob dirse Möglichkeit mangels Gleichartigkeit der Handlungen ausgeschlössen ist, brauchte indessen im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn das rechtskräftige Urteil gent, wie’ sich aus seiner Begründung ergibt, devon aus, daß der Angeklagte durch die in Achim und Worpswede gemachten Mitteilungen über die Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse den Tatbestand der fortgescetzten üblen Nachrede, durch die zugleich erfolgten Äußerungen über die Fallschirmjäger dagegen den Tatbestand einer fortgesetzten Beleidigung verwirklicht hat. Daß das Gericht den Angeklagten insoweit lediglich wegen übler Nachrede verurteilt hat, berubt, wie die Urteilsgrünäc ebenfalls ergeben, auf der Erwägung, "daß, soweit die Behauptung oder Verbreitung ehrenrühriger Tatsachen in Betracht kommt, der Tatbestand der nach § 1§ 5 StGB strafbaren Be- " leidigung durch den engeren Tatbestend des § 186 StC3 aufgezehrt wird" (RGSt 65, 358). Dies hat aber nicht die

Wirkung, daß die durch die Außerungen über die Fallscairn-:

jäger begangene fortgesetzte Beleidigung, die ebenfalls Gegenstand der Urteilsfindung war, nicht zu beachten wäre. Wie in dem Urtsil BGHSt 1, 152 /1557 und dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19.6.1952 - 3 StR 681/51 - ausgeführt ist, bleibt in Fällen dieser Art die Verletzung des allgemeinen Gesetzes als Tatsache bestehen und kann als solche nicht außer jedem Betracht bleiben. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall die Beachtung des Umstandes, daß Gegenstand der Urteilsfindung auch Handiungen, nämlich die Äußerungen über die Fallschirmjäger, waren, di= sich als Teilakte einer fortgesetzten Beleidigung ım Sinne des

§ 185 StGB darstellen. Der Angeklagte hat durch die in Soltau erfolgte Verlesung der Zuschrift aus den Mannhsimer

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"Morgen" den gleichen Straftasbestand verwirklicht. Daß durch diese Handlung die Ehre des Bundeskanzlers Dr. Adenauer in anderer Richtung wie durch jene angegriffen worden ist, steht der Gleichartigkeit der Handlungen nicht entgegen, Die Handlungen können "in ihrer Ausführungsweise tatsächliche Verschiedenheiten aufweisen, sofern sie nur den Tatbestand der nämlichen Straftat verwirklichen". Darauf, "ob der Angeklagte nacheinander verschiedene Ehrenkränkungen auszesprochen hat!, kommt es nicht an (RGSt 55, 129 /1357).

Daß die gesamte, den Bundeskanzler Dr.Adenauer beleidigende Tätigkeit des Angeklagten, soweit sie hier in Betracht kommt, auf ein und demselben Gesamtvorsatz beruht, ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils unbedenklich anzunehmen. Die Einheitlichkeit des Zweckes, die Remilitarisierungspolitik zu bekämpfen, genügt hierfür zwar nicht. Der einheitliche Zweck darf mit dem auf den tatbestandsmäßigen Gesamterfolg gerichteten Vorsatz nicht verwechselt : werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.5.1952 - 3 StR 555/51 -). Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte aber von vornherein den Willen gehabt. bei seinen im voraus zeitlich und örtlich festgelegten Wahlreien innerhalb der Wahlkampagne zu dem erwähnten Zweck u.a. den Bundeskanzler wiederholt zu beleidigen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, daß er vor Beginn seiner Wahlreise das ihm von der Landesleitung zur Verfügung gestellte Material, das u.a. die Zuschrift im Mannheimer "Morgen" enthielt, durchgelesen hat, um es bei seinen Reden nach Lage und Umständen verwenden zu können. Sein Wille war hiernach von vornherein auf einen tatbestandsmäßigen Gesamterfolg gerichtet, den er sich gegenständlich, örtlich und zeitlich in gewisser Weise vorgestellt hatte und den er stoßweise durch mehrere beleidigende Tätigkeitsakte verwirklichen wollte.

Die in Soltau am 10.11.1950 durch die Verlesung der Zuschrift im Mannheimer !"Morgen" begangene Beleidigung stellt sich danach als unselbständiger Teilakt der u.a. in

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Achim und Worpswede durch die Äußerungen über die Fallschirmjäger verübten fortgesetzten Beleidigung des Bundeskanzlers dar. Die Strafklage ist aus diesem Grunde durch das rechtskräftige Urteil vom 25.5.1951 verbraucht.

Die Frage, ob diese Beleidigung mit der ebenfalls in Soltau am 10.11.1950 durch die Mitteilung Über die Meldung des Chefkorrespondenten der Hearst-Presse begangenen üblen Nachrede und der bei derselben Gelegenheit durch die Äußerung über die Fallschirmjäger verübten Beleidigung in Tateinheit steht, bedurfte bei dieser Sachlage keiner: Erörterung.

Auch sonst läßt das angefochtene Urteil eine Verletzung. sachlichen Rechts nicht erkennen.

.Die Revision war: demnach als unbegründet zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf:$. 473 StPO..

Der Oberbundesanwalt hat Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung an das Landgericht beantragt.

Dr. Geier Dr. Koffka Schmidt . Siemer Schmitt