Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1954

BGH Urteil vom 09.11.1954 – 2 StR 393/54

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2 StR_ 393/54

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Ziegeleiarbeiter Luis M EB aus Hm, geboren am EEE 1913 in CE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen fortgesetzter Unzucht mit Kindern u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich

Bundesrichter Werner

Bundesrichter Dr. Arndt

Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,

- Bundesanwalt ip in der Verhandlung,

Oberregierungsrat EEE bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, °

Justizangestellter (up als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 9. Juni 1954 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

von Rechts wegen

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2.

Gründe§

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Die Jugendkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit tätlicher Beleidigung zu zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus verurteilt, weil er fortgesetzt mit drei verschiedenen Mädchen unzüchtige Hand-

lungen vorgenommen habe.

Die Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, greift die Verurteilung im Falle SB in vollem Umfange an, in den übrigen Fällen nur im Strafausspruch. Sie ist nur

teilweise begründet.

Die Strafkammer sieht als erwiesen an, daß der Angeklagte mit der am 26. Mai 1938 geborenen Ursula SEE von Herbst 1951 bis Oktober 1953 in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal wöchentlich, unzüchtige Handlungen vorgenommen hat.

Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung der Tatzeit sind unbegründet. Das Landgericht hat nicht übersehen, daß das Mädchen widersprechende Aussagen über die Begehungszeiten gemacht hatte. Es hat aus der Beweisaufnahme jedoch die Überzeugung gewonnen, daß die Handlungen im Herbst 1951 begannen und daß sich das Mädchen bei den Zeitangaben teilweise geirrt hatte. Mit dieser Würdigung des Beweisergebnisses hat der Tatrichter weder Denkgesetze verkannt noch gegen den Grundsatz verstossen, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist; denn das Landgericht hat seine Zweifel überwunden und eine bestimmte sichere Überzeugung gewonnen. Auch der innere Tatbestand ist fehlerfrei festge-

stellt. Yun

Zutreffend hat das Landgericht im Falle SE die bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes begangenen unzüchtigen Handlungen als Sittlichkeitsverbrechen nach

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8 176 Abs 1 Nr 3 StGB und die späteren Berührungen als tätliche Beleidigung gewertet. Es hat dabei Tateinheit

(§ 73 StGB) angenommen. Das entspricht der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 19, Juni 1952 in 3 StR 40/52 und 3 StR 681/51, dieses abgedruckt bei IM § 73 Nr 22). Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Rechtsprechung zuzustimmen ist, oder ob etwa Tatmehrheit

(§ 74 StGB) vorlag. Denn im vorliegenden Fall ist der Angeklagte durch die Annahme einer Tateinheit nicht beschwert, Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten, der aus einen’ einheitlichen Vorsatz vor und nach Vollendung des 14. Lebensjahres des Kündes die gleichen unzüchtigen Handlungen mit diesem vorgenommen hat, bei der Strafzumessung in seiner Gesamtheit bewertet und dabei dessen rechtliche Bedeutung nicht verkannt. Der Senat hält es für ausgeschlossen, daß das landgericht bei Annahme einer Tatmehrheit eine geringere Strafe festgesetzt hätte.

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Im Strafausspruch muß das Urteil jedoch aufgehoben werden. Das Landgericht verwertet erschwerend, daß der Angeklagte jede Einsicht und Reue habe vermissen lassen. Es hat aus diesem Grunde auch dem Angeklagten die Untersuchungshaft auf die Strafe nicht angerechnet. Aus dem Urteil ergibt sich ‘aber nur, daß der Angeklagte seine Schuld bestritt. Es ist nicht dargelegt, warum er das tat. Möglicherweise leugnete er aus Angst vor Strafe, aus Scham oder in dem Glauben, dann nicht verurteilt zu werden. Selbst wenn er sein Unrecht einsah und bereute, hatte er keine Möglichkeit, das zu zeigen, ohne sich mit seiner Einlassung im Verfahren in Widerspruch zu setzen. Die Strafkammer hat also das bloße Bestreiten des Angeklagten

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