Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1952
BGH Urteil vom 15.04.1952 – 5 StR 618/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In Namen des volkes In der Strafsache gegen
den Ofensetzer Hans 5 EEEEEEEEEEEEED zu: > HERREN, HE: ra Sm, ceboren ar EEE 1927 in DEE, .
8.2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft im Gerichtsgetängnie EEE,
wegen versuchten gemeinschaftlichen schweren Daudbes u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundeszseric:tshofs in der. “ „itzung vom 4,September 1952, an der teilgenommen haben; -
Bundesrichter Dr. Waschow als Vorsitzender, Bundesrichter ° Sarstedt Bundesrichterin Dr. xoffka Bundesrichter Schnidt Bundesrichter Siesnmer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. > als Vertreter der Zıundesanwaltschaft, Justizobersekretär BD als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten SD gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin
vom 15.April 1952 wird verworfen. Der Angekla;to trägt die Kosten suinos Rochtsmittels.
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- Von Rechts wugen -
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Gründesz
Der Angeklagte ist gunmeinsam mit dem frühuren Mitange-
"Ylagten IB wesen versuchten gemeinschaftlichen schweren -Raubus verurtvilt worden, der Anguklagstu ferner wegen vinss weiteren Vergehens gugen dic VC Nr. 187 der britischen Ei- 'Jitärreglerung (verbotenen :affunbusitzus). .erun des vur- ;guohten simeinschaftiichen schwer.n Raubes ist unter Zu- "Billigung nildecınder Umstände und unter Anwendunz der Kilde- 'ungsgrundsätze dus § 44 StGB vinu Gefängnisstrafes von drei "Jahren vurhängt worden, wegen des verbotunun Waffunbasitzes "eine solche von dr&i lionaten. Aus beiden Strafen ist gemäß :§ 74 3163 eine Gesamtstrafo von ärel Jehreun und einem lonat
Gefängnis gebildet und diu imiursuchungshaft angerechnet
‘worden. Die Schuwaffe ist zugunsten der britischen Zilitär- ‚pugierung wingozog.ı worden.
1.) Die sevision rügt auscrücklich nur die Verletzung
'äss § 250 I Ziff 1 StGB. Sie ist insoweit unbegründet,
Der Angıklagte hatte Iinde Oktober 1951 eine Pistole mit Munition gefunden und behaltun. Am 31.0ktober 1951 vur“ schaffte sich der Angeklagte zusammen wit IM poi der
‚Zeugin Tell Eingang in teren -ohnung. Während der Ange= ‚klagte der völlig überraschtun Zeugin seine Pistole vorhielt,
suchte JB nach dem in dor Zimmerwand befindlichen Trosor unä versuchts dissen zu Öffnun. Als durch die hinzukommuende
‚Kauswartsfrau die Entdsckung drohte, entfurnten sich beide,
wobei dor Anzsklagte seine Pistole durchlud und entsicherte.. Bei divsem Sachverhalt ist dio Anwendung des 8 250 I
Ziff 1 StGB frei von Aucktsirrtun. Zit Recht ist die Straf- ‚kammer davon ausgegangen, dur An.;ßtlagte habe bei Begehung.
der Tat vine Vaffec "bei sich gufikrt". #8 bedarf? insoweit beim Täter nicht des Willens zum Gebrauch, sondern nur des Wissens, daß die Waffe bercit ist (vzl BGH, Urt. vom 3.1.52 - 4 Sta 592/51 - und Urteil vom 12.35.52 - 5 StR 467/52 -). Daran, daß diese Voraussetzungen beim Anguklagten vorlagen, kann nach dem Sachverhalt kuin Zwuifel sein, da die Pistole Sogar schon nit Kunition verschsn war, so daß sie - wie das
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sandssricht mit Recht urvorhebt - in wenigen Augendlicken schuäf.rtig war. Dur Augeilagte hat ja auch rach der Entdscokung die Fistolo syfort durchguladen und untsichert. Gerade Aiuser Ablauf zeigt div innure Berechtigung der in der lsohtspreck:mg zur Anwendung des § 250 I Ziff 1 St@3 vertrutenen Ruchtsauffassung. Siu beruht auf der Erwägung, daß „in Tätur, der wine Üaffe bei sich führt, für die von seinur Rechtsverletzung Zutrof?.snen vine vrhöhte Gefahr für Leib und Luben darstullt, und zwar such dann, wenn ein Gubrauch der Waffe zunächst nicht buabsichtigt ist, da ‚in erwartungswidrigur Verlauf dus Tatzeschchens jedurzuoit zum Einsatz der Warfu führen kann.
Da such ia übrigun Bod.nlen wugen der Anwendung der 5 249, .250 I 21{f 1, 43, 47 5tG3 nicht vorhanden sind, muß ale Verurtuilung »cgen versuchten gumeinschaftli: chun schweron Raubss bistuhen bluiben.
Soweit dur Angeklagte wugen vorbotenen Waffenbesitzes verurteilt worden ist, orweist sich dis Revision als unzulässig. Sie ist allurdings nach dem gestellten Antrage unbeschränkt cingslegt word.n. us Lehlt jedoch, da neben der. Rüge der Verletzung des § 250 I Ziff 1 StGB die allgemeine Seohrügs nicht erhobun worden ist, an der nach § 344 StPO erforderlichen Begründung in Bezug auf die Verurteilung wegen des durch eins selbständige Handlung vorgenommenen Vergehens des unurlaubten Waffunbesitzus.
Die Revision wer daher in vollem Umfange mit der Kostunfolgs aus § 473 StPO zu vurwerfen in Übereinstimmung mit dem antrage des Öburbumidcsanwalts.
sro “aschow Sarstedt Dr. Koffka
Schuilat Siener