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BGH Entscheidung vom 14.03.1958 – 1 StR 535/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes a

, geboren am im 1924 in

i In der Strafsache er} ERS: ; “r *} 1.) den früheren Studenten und Likörhersteller Helmuth W j%; | 1

2.) den a IE Tnanig Vom aus sau dort ge= '

boren am EEE , 3.) den a und Onerkalla „Josef KR srl u; aus ebo 1928 in ‚Verw.-Be-}

2: wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung U.2.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13, Januar 1959, an der teilgenommen habens u;

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, ch Bundesrichter Dr. Peetz u Bundesrichter Mantel ar Bundesrichter Martin u Bundesrichter Dr. Willme RR ? als beisitzende Richter, : n H

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, .

für Recht erkannt:

.) Auf die Revision des Angeklagten VOREEEEED vir& da: Urteil] des Landgerichts München T vom 14. März 1958 im Ausspruch‘ N über die Wertersatzstrafe mit den Feststellungen hiergu : f aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Ver- : handlung und Entscheidung, auch über die Kobten dos “..r. Rechtemittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

‘ Im übrigen wird die Revision verworfen.

2.) Auf die Revision des Hauptzollamts München - Landsbergerstraße als Nebenklägers wird das genannte Urteil im Strafausspruch aufgehoben

a) in Richtung gegen den Angeklagten Wgp; soreit nicht neben der Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis zugleich auf Einzelgelästrafen für jeden Fall der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung und ! der geworbsmäßigen Steuerhehlerei erkannt worden ist, Zerner je mit den Fests tellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe "und über die Wertersatzstrafe,

b) in Richtung gegen den Angeklagten WB, soweit nicht neben der Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis zugleich auf Einzelgelästrafen für die beiden Fälle der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung erkannt worden ist, ferner je mit den Feststellungen im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Wertersatzstrafe,

ec} in Richtung gegen den Angeklagten SO ©: den Festetellungen im vollen Umfange mit Ausnahme der Wertersatzebnafße..

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3.

erüngde:

Das Landgericht hat u.a. verurteilt

1.) den Angeklagten WÜRD wegen gewerbenäßiger Angabenhinterziehung in zwei Fällen und wegen gewerbsmäßiger Stenerhehlerei in drei Fällen unter Einbeziehung der durch Urteil des Amtsgerichts München vom 9. Dezember 1954. gegen ihn ausge-. Eu sprochenen Strafe von drei Monaten Gefängnis zu einer Gesamt-. . strafe von sieben Monaten Gefängnis und wegen gewerbemäßiger - Abgabenhinterziehung im Rückfall in zwei Fällen zu einer Ge- \; samtstrafe von fünf Monaten Gefängnis und zu Geldstrafen von .500-.. und 500.- DM, ferner zu einer Wertersatzstrafe von 73 439.- DM;

2.) den Angeklagten Vgpwegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung in zwei Fällen und wegen Betrugs zu einer Gesamtstrafe . von sieben Monaten Gefängnis sowie zu einer Wertersatzstrafe von Ii 471.- TM,

3.) den Angeklagten Komp „essen Vorteilsbeihilfe _ zur Abgabenhinterziehung zu vier Monaten Gefängnis - unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung - und u siner Wertersatzstrafe von 20 445.- DM.

Gegen das Urteil haben Revision eingelegt:

le.) der Angeklagte vi in vollem Umfange,

2.) das Hauptzollamt München — Lanäsbergerstraße als Nebenklä- . ger in Richtung gegen die drei Angeklagten im Strafausspruch insoweit, als wegen der Vergehen gegen die Reichsabgabenordnung (außer den zwei Fällen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung im Rückfall bei WEN neben den Freiheitsstrafen nicht zugleich Gelästrafen verhängt

und bei WED sowie Ve Lerner die Wertersatzstrafen nicht für jeden Fall der Vergehen gegen die Reichsabgaben-

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ordnung gesondert ausgesprochen worden sind.

Das Rechtsmittel des Angeklagten "EB na: nur ‚zum Ausspruch über die Wertersatzstrafe Erfolg. Die Revision

des Nebenklägers führt zur Aufhebung des Urteils in dem aus dem Urteilssatz sich ergebenden Unfang.

T. Revision des Angeklagten VÜREEEED-

Nach den Feststellungen des Landgerichts het ED in der Zeit von Februar 1954 bis Mai 1955 von verschiedenen Personen insgesamt 6 198 1 Branntwein, der, wie er wußte, aus dem Ausland in die Bundesrepublik eingeschmuggelt worden war, käuflich erworben, um ihn durch Verwendung in seinem Likörherstellungsbetrieb, teilweise auch durch Weiterverkauf gewinn-, bringend zu verwerten. Im einzelnen bezog er: ;

1.) in der Zeit von Pebruar 1954 bis Mai 1955 von einem gewissen NEWib insgesamt 2 550 1, |

2.) in.der Zeit von April 1954 bis Mai 1955 von dem Fuhrunter- | nehmer SB aus Wien insgesamt 1 860 1, |

3.) etwa im Herbst 1954 von einem gewissen Syp '60 1;

4.) Ende Februar 1955 von einer gewissen ED ' 05 1; j

5.) im Frühjahr 1955 durch Vermittlung des früheren Mitangeklagten FEED von einer unbekannten Person 1 520 1.

| Diese Handlungen hat das Landgericht rechtlich gewürdigt in den Fällen 1.) und 2.), in denen WED sen Eranntwein entgegennahn, noch ehe dieser im Inland "zur Ruhe gekommen war"; je als fortgesetzte gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung (§§ 396, 401 b Abs. 1 AbgO) und, soweit sie nach dem 9. Dezember 1954 - Tag, an dem der Beschwerdeführer in anderer Sache wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei rechtskräftig zu drei Monaten Gefängnis u.a. verurteilt worden ist - be- | gangen sind, als fortgesetzte gewerbsmäßige Be |

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im Rückfall (§§ 396, 401 b Abs. 1, 404 AbgO), . in den Fällen 3.), 4.) und 5.) je als gewerbsmäßige Stauerkehlerei j (§ 403 Abs. 1 und 2 icVem. § 401 b Abs. 1 Abg0).

Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, daB das Landgericht nicht zwischen den sämtlichen Vergehen gegen die Reichsabgabenoränung unter sich und mit Ger am 9. Dezember 1954 abgeurteilten fortgesetzten gewerbsmäßigen Steusrhehlerei einen Fortsetzungszusammenhang angenommen hat.

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1.) Verfahrensrügs.

Die Revision findet einen Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO darin, daß die Strafkammer die der Verurteilung vom 4 Dezember 1954 zugrunde liegende fortgesetzte Straftat dem Beschwerdeführer weder ausdrücklich vorgehalten noch mit ihm in dem notwendigen Umfange erörtert habe; ausweislich der Sitzungsniederschrift seien die einschlägigen Strafakten nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden. Die Rüge greift nicht durch.

Die fortgesetgte Straftat, derentwegen WED au 9. Dezember 1954 verurteilt worden war, konnte in verfahrensrechtlich zulässiger Weise daduuch zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht werden, daß der Vorsitzende dem Beschwerdeführer den Inhalt des früheren Urteils vorhielt und dieser sich hierzu äußerte (vgl. u.a. RGSt 69, 88; BGHSt 1, 94, 96). Ein solcher Verfahrensvorgang bedarf nicht der wiedergabe in der Sitzungsniederschrift nach § 273 StPO. Im vorliegenden Fall kann daher das Schweigen der Niederschrift nicht als Beweis dafür dienen, daß die Strafkammer die frühere Straftat des Beschwerdeführers nicht oder nicht in dem erforderlichen Umfang im Wege das Vorhalts festgestellt hat. Auch sonst fehlt es an einem An-

halt hierfür.

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2.) Sachbeschwerde.

Auch mit ihren sachlichrechtlichen Binwendungen vermag die Revision nicht durchzudringen.

a) Das Landgericht hat das Vorliegen sines Fortsetzungszussmmenhangs zwischen der am 9. Dezember 1954 abgeurteilten Straftat des Beschwerdeführers einerseits und seinen strafbaren Handlungen in den Fällen Mes und SC andererseits mit

der Begründung verneint, daß die Begehungsformen der Straftaten - Steuerhehlerei und Abgabenhinterziehung — nicht gleichartig und Umstände, die nach der Entscheidung BGHSt 8, 34 trotzdem die Annahme von Fortsetzungszusammenhang ausnahmswoise zu rechtfertigen vermöchten, nicht gegeben seien. Dem ist beizutreten. Die gegen- ' teiligen Ausführungen der Revision gehen fehl. Im übrigen könnte ein Fortsetzungszusammenhang zwischen den Abgabenhinterziehungen in den Fällen Meiiie und SEE una der früheren fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei überhaupt nur in Frage kommen, soweit die Vergehen der Abgabenhinterziehung vor dem 9. Dezember 1954 begangen waren (s. hierzu die Ausführungen unter b).

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Das Vorstehende gilt entsprechend auch insoweit, als das Landgericht die Rinterziehungshandlungen in den Fällen Mg» und SE auf der einen Seite und die Hehlereihandlungen

in den Fällen Sp: EEE ı:: TB suf der anäeren

Seite nicht zu einer Fortsetzungstat zusammengefaßt hat.

b) Keinen rechtlichen Bedenken begegust.-es ferner, daß Ale Strafkammer einen Fortsetzungszusammenhang zwischen dem Vergehen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in den Fällen,

Sc CE ur: TEE uni dem am 9. Dezember 1954

abgeurteilten gleichartigen Vergehen nicht für gegeben erachtet hat. Wio das Landgericht zutreffend annimmt, können die Fälle

ED v5 FÜR Schon deshalb nicht mit dem am 9. Dezem-

ber ‘954 abgeurteilten Falle in Fortsetzungszusammenhang stehen,

weil sie zeitlich nach dem 9. Dezember 1954 liegen. Selbst wenn der Beschwerdeführer entgegen seiner eigenen Einlassung in der ' Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht infolge der dawaligen Verurteilung den Entschluß gefaßt hätte, mit dem Bezug von. geschmuggelten Branntwein Schluß zu machen, und demgemäß-

an sich ein Fortsetzungssusammenhang zwischen der früheren Straftat und den neuen Verfehlungen denkbar wäre, hätte

die sachliche Rechtskraft des Urteils vom 9. Dezember 1954

die. Unterbrechung des Forisetzungszusammenhangs bewirkt (vgl. U. RGSt 66, 455 BGHSt 9, 324). Damit entfallen ohne weiteres die Einwände, die von der Revision dagegen erhoben werden,

‘daß das Landgericht einen Fortsetzungszusammenhang wegen der früheren (fortgesetzten) Straftat des Beschwerdeführerg einerseits und seinen gleichartigen strafbaren Handlungen in den

Fällen SEE vn: TED andererseits verneint hat.

Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht weiterhin angenommen, daß zwischen der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei im Falle. m (Matzeitı Herbst 1954) und der am 9. Dezember ?954 abgeurteilten fortgesetzten gewerbsmäßigen Steuerhehlerei kein Portsetzungszusammenhang besteht. Die Annahme der Strafkammer iet durch die Feststellung gerechtfertigt, es habe sich im Falle Sp un ein einmaliges Angebot an VE sehsnäelt, das in keinem Zusammenhang mit seinen zum Gegenstand des Urteile vom 9. Dezember 1954 gemachten schwarzen _ Bezügen aus dem Jahre 19553 stehe.

ce) Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch, daß das Landgericht die Schmuggeltaten des Beschwerdeführers in den Fällen Up und SCHE nicht zusammen als eine einzige fortgesetzte Handlung, sondern als selbständige Straftaten nach § 74 StGB betrachtel hat. Zwar schloß der Umstand,

daß sich in den zwei Fällen die Art der Abnahme des eingeschmuggelten Branntweins wesentlich voneinander unterschieden hat, einen sich auf beide Fälle erstreckenden Gesamtvor-

satz des Beschwerdeführers nicht zwingend aus. Die Verschieden-

heit in der Art der Abnahme konnte von der Strafkammer aber doch ohne Rechtsirrtum als Anzeichen dafür verwertet werden, daR WED in den veiden Fällen je auf Grund eines eigenen, selbständigen Vorsatzes gehandelt hat. Dasselbe gilt auch für die Schmuggelhandlungen, die, unterbrochen durch die Verurteilung des Beschwerdeführers am 9. Dezember 1954 - siehe "Kierzu die Ausführungen oben unier b) -, nach diesem Zeitpunkt begangen sind. Soweit sie in die vorausgegangene Zeit fallen, kommt hinzu, daR VÜEBnit seiner Beteiligung an dem Einschmuggeln des Branntweins im Fall Mb im Februar 1954, im Falle sc aber erst im April 1954 begann.

d) Entgegen der Meinung der Revision bleibt es schließlich

auch nicht "gänzlich unverständlich", daß die Strafkammer

nicht wenigstens in den Fällen Sram: "REED vr: "ED fortgesetzte (gewerbsmäßige) Steusrhehlerei angenommen hat.

Das Landgericht hat das Vorliegen einer fortgesetzten Hand-

lung mit der Begründung verneint, es handle sich um Einzel-

fälle, in denen Wimp von zufälligen Angeboten Gebrauch machte, die nicht von vornherein in ihren wesentlichen Grundzügen von einem Gesamtvorsatz umfaßt waren, Diese Begründung r entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. u.a. die in dem Urteil und in der Revisionsbegründungs- ‘schrift angeführte Entscheidung BGHSt 1, 313, 315). Daß > GEB von Anfang an den Willen gehabt-haben mag, "jede sich bietende Gelegenheit" zum Bezug von geschmuggeltem Branntwein auszunutzen, genügte gerade nicht, um, wie die Revision meint, einen Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes annehmen zu können.

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e\ Auch sonst begegnet der Schuldspruch keinem durchgreifenden rechtlichen Bederken. Insbesondere vermag es den Bestand des Urteils nicht zu gefährden, daß das Landgericht unterlassen hai, in den Urteilsgründen die von WED oder den Vortätern

hinterzogenen Abgaben (Zoll, Branntweinmonopolausgleich und Umsatzausgleichssteuer) der Art nach zu bezeichnen und - anders als bei den früheren Mitangeklagten HeWiib una | Selb - die zur Anwendung gebrachten Strafbestimmungen anzuführen (vgl. § 267 Abs. 3 Satz ? StPO).

2) Gegen den Strafausspruch hat die Revision keine besonderen Beanstandungen erhoben. Er läßt auch - von dem Ausspruch über die Wertersatzstrafe abgesehen-- keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ersehen. Der Strefkamner

ist vor allem auch darin beizutreten, daß sie für die beiden Vergshen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung, die nach dem 9. Dezember 1954 begangen sind, die Rückfallvoraussetzungen nach § 404 AbgO bejaht. VO «= durch das Urteil, das an dem genannten Tage gegen ihn wegen | fortgesetzter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei erging, neben ; einer Gefängnisstrafe von drei Monaten zu 200.- DM Gelästrafe und zu 11 115.- DM Wertersatz verurteilt worden. Auf die Su von der Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts München erstellte Kostenrechnung über insgesamt 12 506,62 DM (200.- DM Geldstrafe, 11 115.- DM Wertersatz sowie 60.- DM und 1 131.50 DM-Kosten) bezahlte er am 18. April 1955 den Betrag von 200.- DM. | Wie die Urteilsfeststellungen ergeben, traf er hierbei keine ausdrückliche Bestimmung darüber, auf welche der Forderungen . die 200.- DM anzurechnen seien, In der Haupiverhandlung. vor dem Landgericht brachte der Verteidiger vor, der Betrag

sei auf die Kosten anzurechnen (und demgemäß kein Raum für

die Annahme von Abgaberhinterzienungen im Rückfall). Die Strafkammer hat demgegenüber festgestellt, VEED abe 4 mit den 200.- DM die gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe tilgen ! i wollen; sie hat dies daraus gefolgert, daß der einbezahlte . Betrag demjenigen der Gelästrafe genau enispreche und dem Beschwerdeführer nur bei Nichtbezahlung der Geldstrafe, '

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nicht jedoch auch bei Nichtbegleichung der Kosten die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe gedroht habe, Diese Erwägungen der Strafkammer geben zu keinem rechtlichen Bedenken Anlaß; sie stehen im Einklang mit den Bestimmungen, die für solche Fälle im Bereich der Bayerischen Justizverwaltung zur Zeit der Bezahlung der 200.- DM gegolten haben - § 37 der Strafvollsireckungsoränung 1935 (AV des ehemaligen Reichsjustizministers vom 7. Dezember 1935 DJ 1935 S. 1800) i.Vom. § 8 7, 22 der Einforderungs- und Beitreibüngsanordnung 1937 (AV des ehemaligen Reichsjustizministers vom 28. Mai 1937

DS 1937 S. 840) § 35 JKassO -. Etwas anderes könnte nach diesen Bestimmungen im übrigen auch nicht gelten, wenn

der Gerichtskasse der Wille des Beschwerdeführers zur Tilgung der Geldstrafe nicht erkennbar gewesen wäre. In "diesem Palle könnte auch nicht etwa eine Anrechnung der 200.- DM auf die Wertersatzsiraefe von 11 115.—- DM in Frage kommen und damit (vgl. hierzu RGSt 68, 181) der Feststellung des Rückfalle

der Boden entzogen sein. Denn im Verhältnis zwischen

der Geldstrafe und der Wertersatzstrafe wäre jene als die &em Beschwerdeführer lästigere Schuld im Sinne des § 35 Abs. 2 . JKassO (vgl. auch § 366 Abs. 2 BGB) anzusehen, weil der Tatrichter die Ersatzfreiheitsstrafe für eine Geldstrafe (§ 29 StCh erfahrungsgemäß nach einem für den Angeklagten ungünstigeren Umvandlungsmaßstab bemißt als diejenige für eine Wertersatzstrafe und auch das Amtsgericht München sicherlich - der Senat darf mangels einer entsprechenden Verfahrensrüge das Urteil

vom 9: Dezember 1954 nicht einsehen — nicht arders verfahren ist.

Zu beanstanden ist jedoch, daß das Landgericht die für die Zinzelfälle jeweils verwirkten Wertersatzstrafen zusammengerechnet hat, anstatt entsprechend der nach § 39T AbgO auch für Wertersatzstrafen geltenden Bestimmung des § 78 StGB auf jede einzelne für sich zu erkennen (vgl. U.2. RG HRR 1939 Nr. 294), Der Angeklagte kann hierdurch schon deshalb beschwert

sein, weil die Strafkamner bei dem Ausspruch getrennter Wertersatzstrafen möglicherweise Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt hätte, die zusammengerechnet nicht die Höhe der. erkannten Ersatzfreiheitsstrafe (je I Tag Gefängnis für angefangene 1 000.- DM) -erreichten. Nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers gereicht es hingegen, daß das Landgericht als Grundlage für die Bemessung der Wertersatzstrafe den regelmäßigen Verkaufspreis je Liter Weingeist zur Tatzeit statt zur Zeit des Urteils genommen hat (vgl. ua. BGHSt 4, 133 4, 305); denn der Verkaufspreis betrug in beiden Zeitpunkten: | 12,70 DM. non

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II. Revision des nkläge

o cs’ Ha Malt, DEONUOR Dip ans WOpie Uhr Wat nn

1.) Mit Recht rügt das Hauptzollamt, daß das Landgericht

“ unterlassen hat, gegen den Angeklagten WED wegen der Vergehen nach §§ 401 b Abs. 1 und 403 Abs. 1 und 2 AbgO neben der Gesamtsirafe von sieben Monaten Gefängnis und gegen den Angeklagten Vegp wegen der Vergehen nach § 403 Abs. 1 und 2 AbgO neben der Gesamtstrafe von ebenfalls sieben Monaten gefängnis jeweils Geldstrafen auszusprechen. Nach der ‚ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. Usa. RGSt 75, 1885 BGH IM Nr. 1 zu § 401 db AbgO; 4 StR 567/52 vom 11. Juni 1953, mitgeteilt von Herlan in GA Jahrg. 1953, 177) enthält § 401 b Abe. 1 AbgO keine selbständige Strafandrohung mit der Folge, daß neben der Gefängnisstrafe (von mindestens drei Monaten) keine Geldstrafe ausgesprochen werden dürfte, sondern nur eine Verschärfung der in § 396 Abs. 1 Satz 1 AbgDO angeärohten Gefängnisstrafe. Daher muß

bei Vergehen nach § 401 b Abs. 1 AbgO neben der Gefängnisstrafe stets auf eine Geldstrafe erkannt werden. Dasselbe gilt nach § 403 Abs. 1 und 2 Satz 1 AbgO für die gewerbsmäßige Steuerhehlerei.

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2.) Mit Grund wendet sich das Hauptzollamt ferner dagegen, daß die Strafkammer auch gegen den Angeklagten Kup wegen des von diesem begangenen Vergehens der Vorteilsbeihilfe zur Abgabenhinterziehung nach § 398 AbgO neben der Gefängnisstrafe von vier Monaten nicht eine Geldstrafe ausgesprochen hat. Nach der erwähnten Gesetzesbestimmung gilt die Strafe für die Tat, im vorliegenden Falle also aus § 396 Abs. 1 AbgO, j auch für die Vorteilsbeihilfe. Da § 396 Abs. 1 Satz 1 für den ı Fall, daß nicht auf Geldstrafe allein erkannt wird, neben Ge- ' fängnis Gelästrafe zwingend vorschreibt, hätte die Strafkammer | hiernach gegen KÜEEEEED su3cr Gefängnis auch eine Geldstrafe. ) | H

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aussprechen müssen.

3.} Begründet ist auch die Rüge, das Landgericht habe gegen die Angeklagten uni VW unzulässigerweise jeweils auf eine Gesamtwertersatzstrafe - statt auf getrennte Werter- | satzstrafen - erkannt. Daß dies dem § 391 AbgO i.V.m. § 78 StGB: widerspricht, ist bereits’oben in Abschn. I Ziff. 4 letzt.Abe. | ausgeführt.

4.) In den fünf Fällen, in denen das Landgericht gegen den Angeklagten WED rechtsirrtünlich nicht zugleich auf Geldstrafen erkannte, hat es als Einzelstrafen je die gesetzli-' che Mindeststrafe von drei Monaten Gefängnis als verwirkt er- ı achtet und aus ihnen und der durch das Urteil vom 9. Dezember | 1954 gegen vr ausgesprochenen äreimonatigen + Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe von sieben Monaten Gefängnis gebildet. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer

- wenigstens bei einer gewissen Höhe der Gelästrafen und der Ersatzfreiheitsstrafen für diese - die Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte, wenn sie neben ihr zugleich auf Geldstrafen erkanaıt hätte. Dasselbe gilt für den Fall VB in dem das Landgericht die kinzelstrafen von je drei Monaten Gefängnis für die beiden Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung '

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mit der Zinzelstrafe von fünf Monaten Gefängnis für Be-

trug zu einer Gesamtstrafe von ebenfalls sieben Monaten Gefängnis zusammongezogen hat. Auch im Falle “ ED die Strafkammer möglicherweise die ausgesprochene Gefängnisstrafe von vier Monaten niedriger bemessen, wenn nie "zugleich eine Gelästrafe verhängt hätte. Hiernach ist es geboten, die Strafaussprüche gegen die Angeklagten vor VB una KO in dem aus vorstehenden Ausführungen sich ergebenden Umfange aufzuheben, Daß das Hauptzollamt seine Revision zuungunsten der ärei Angeklagten eingelegt hat, steht dem nicht entgegen; denn die Bestimmung des § 301 StPO gilt auch. für das Rechtsmittel eines Nebenklägers. Im Falle des ngektegten SEE bear? es im übrigen trotz der Aufhebung des eigentlichen Strafausspruchs nicht auch noch derjenigen des . Ausspruchs über die Wertersatzstrafe, da diese zwingend vorgsschrieben und ihre Höhe rechtlich bedenkenfrei festgestellt iste

Hinsichtlich des Angeklagten WEB wirda für die neue Hauptverhandlung noch darauf hingewiesen, daß bei Finbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe in eine Gesamt-' strafe nach § 79 StGB äurch das frühere Urteil ausgesprochene Nebenstrafen und Nebenfolgen im Hinblick auf die Vorschrift des § 76 StGB fortfallen und, soweit sie nicht unzulässig oder gegenstandslos sind, neben der Gesamtstrafe neu festgesetzt werden müssen (vgl. u.a. RG6St 75, 212; OGH NIW 1950, 655). Im Urteilssatz sind sie daher des näheren zu bezeichnen. Anders verhält es sich hingegen mit einer Geldstrafe, auf die, wie ebenfalls im vorliegenden Falle, in dem früheren Urteil als zusätzliche Hauptstrafe heben der Freiheitsstrafe ‚erkannt wor-

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den ist. Sie bleibt bestehen; zur Vermeidung etwaiger Zweifel wird as sich jedoch empfehlen, dies in dem neuen Urteilsgatz ausdrücklich zu vermerken.

Dr, Geier Dr. Peetz Bundesrichter Mantel ist erkrankt und dadurch verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier

Martin willms