Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 03.10.1973 – 2 StR 277/73

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 277/73 | URTEIL 3.10

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Ewald M EB aus HE, geboren am. EB 1905 in DD,

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Oktober 1973, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher

die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Dr. Müller, Dr. Meyer

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. März 1973 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gr ünde:

Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage des nach seiner vorigen Revision rechtskräftigen Schuldspruchs wegen gewerbsmäßigen Schmuggels zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Geldstrafe von 3.000,-- DM, ersatzweise je 100,-- DM ein Tag Freiheitsstrafe, verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die nur allgemein die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügende Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben. Der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 5. September 1973 unter Verweisung auf die Erläuterung von Kühn/Kutter (AbgO Anm. 1 zu § 397) vertretenen Auffassung, daß im Falle einer Verurteilung nach § 397 AbgO nur auf Freiheitsstrafe zu erkennen und eine zusätzliche Geldstrafe ausgeschlossen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. § 397 AbgO enthält keine erschöpfende Strafdrohung, sondern gebietet nur eine Verschärfung der Freiheitsstrafe gegenüber dem die zusätzliche Geldstrafe androhenden Grundtatbestand des § 392 AbgO. Das hat der erkennende Senat schon mit Urteil vom 6. April 1951 - 2 StR 78/51 - (DRiZ 1951, 115), desgleichen der 4. Strafsenat mit Urteil vom 11. Juni 1953 (4 StR 567/52, mitgeteilt GA 1953, 177) im Anschluß an RGSt 75, 188 entschieden. Im Schrifttum ist eine andere Auffassung nicht vertreten worden (s. Hartung, Steuerstrafrecht 3. Aufl. III zu § 401 b; Hübschmann/Hepp/ Spitaler § 397 Anm. 20; Franzen/Gast § 397 Rdn. 29; Laubereau NJW 1952, 171). Der Senat sieht keinen Grund,

hiervon abzuweichen, Es wäre sinnwidrig, gerade den gewerbsmäßig handelnden Täter mit der zusätzlichen Geldstrafe zu verschonen. |

Schumacher wWillms Kirchhof

Müller Meyer