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BGH Entscheidung vom 07.03.1952 – 1 StR 686/52

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache gegen

ij.) den landwirtschaftlichen Hilfsarbeiter Karl C aus TEE; zevoren sm@. ED WEB in Bas er —

2.) den Kaufmann Ravard Mi EB aus SC geboren am mw. ED EB ir Tem 2 N, 5 9

wegen Freiheitsberaubung U:&>

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom . 29, September 1953, an der teilgenommen Naben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender;

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichtber 'Glanzmann Bundesrichter Dr: Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha |

als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat' aEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Sustizangestellter > le | als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt;

1,) Auf die Revision der Staatsanwalt .

das Urteil des Landgerichts en rd

30. Juni 1952 mit den Feststellungen auf hobe soweit es den Angeklagten KR _ __J betrifte oben, Sache wird in diesem Umfange zu neuer Verhe Die lung und Entscheidung, auch über die Kost and” gegen CGMEMED gerichteten Rechtsmittels, en ces

Landgericht zurückverwiesen»

2,) ie weitergehende Revision der Staats \ 4

und die Revision des Angeklagten ne

worfen. Die Kosten des RechtsmitteTs der St atsanm waltschaft werden insoweit der Staatskasse aan

legt; der Angeklagte Mi hat die I Rechtsmittels zu tragen» Kosten seines

Von Rechts wegen

Gründes

nn

I. Zur Revision der, Staatsanwaltschaft.

1.) Zur Tat des Angeklagten TC.

a) Soweit die Strafkammer die Merkmale der einfachen Freiheitsberaubung nach § 239 Abs _i_StGB feststellt, zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler. Da der Angeklagte durch dieselbe Handlung zwei Menschen die Freiheit entzogen hat, ist auch die Annahme zweier in Tateinheit stehender Straftaten rechtlich einwandfrei. Schliesslich ist auch die Verneinung einer Nötigung nach 8.240_8 StGB im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar begegnet die Ansicht der Strafkammer, der Angeklagte habe keine Gewalt gebraucht, rechtlichen Bedenken. § 240 StGB ist aber neben der Sondervorschrift des § 239 hier deshalb nicht anwendbar, weil der Angeklagte mit dem Mittel der Gewalt nicht mehr als die Freiheitsentziehung erreichen wollte (RGSt 25, 147; 31, 301).

b) In § 239 Abs_2 StGB wird die Freiheitsberaubung unter höhere Strafe gestellt, wenn sie für den Verletzten

bestimmte Folgen nach sich zieht. Die Folge einer schweren Körperverletzung (im Sinne des § 224 StGB). hat die Straf-_ kammer mit zureichenden Gränden verneint; Soweit sie aber dem Angeklagten die lange, eine Woche weit übersteigende Dauer der dem Siegfried RB zugsefügten Freineitseniziehung nicht zurechnet, sind ihre Ausführungen rechtlich

nicht zu billigen. Die Revision rügt das mit Recht,

Das Ländgericht begründet seine Ansicht mit der Erwägung, dem Angeklagten sei, soviel erweislich, nicht bewusst gewesen, dass dem a |) die Freiheit auf mehr als eine Woche werde entzogen werden; dessen Konzentrationslagerhaft habe er "nicht in seinen Willen eingeschlossen". Das Landgericht geht hiernach anscheinend davon aus, dass

der Täter nur dann der schwereren Strafe des § 239 Abs 2 unterliege, wenn er vorsätzlich die eine Woche übersteigende Dauer der Freiheitsentziehung herbeigeführt hat, Das ist rechtsirrig. Für die Anwendung des § 239 Abs 2 genügte bisher nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs die äussere Folge, dass der Freiheitsentzug die Zeit von einer Woche überschritten hat; das Verschulden des Täters brauchte sich hierauf nicht zu erstrecken (RGSt 61, 179; BGH 2 StR 52/50 vom 7. März 1952; 4 StR 29/50 vom 2. Mai 1952; 2 StR 24/51 vom 16. Januar 1953). Da sich jene äussere Folge aus den Feststellungen zweifelsfrei ergibt, kann die gegen den Angeklagten Nez getroffene Entscheidung nicht bestehen bleiben.

Die soeben dargelegte Rechtslage ändert sich indes vom 1. Oktober 1953 ab. Nach § 56 des neu gefassten Strafgesetzbuches (Art 2 Nr 9 bdes Dritten Sstrafrechtsänderungsgesetzes vom 4. August 1953) trifft eine höhere Strafe, die das Gesetz an eine besondere Folge der Tat knüpft, ‘den Täter nur, wenn er diese Folge wenigstens fahrlässig verschuldet hat. Das gilt künftig auch für die straferhöhenden Folgen des § 239 Abs 2 StGB; nach § 2 Abs 2 des neugefassten Sirafgesetzbuches wird der § 56 in der neuen. Hauptverhandlung auch zugunsten des Angeklagten anzuwenden sein. Die bisherigen Feststellungen schliessen eine solche Fahr ässigkeit des CmmEEEED nicht aus, In dem Urteil wird zwar auch gesagt, er habe nicht annehmen können, daß der von ihm unberechtigt vorgenommenen Festnahme ein wochenlanger Freiheitsentzug folgen werde. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diesem Ausspruch die für die Fahrlässigkeit geltenden Maßstäbe zugrunde gelegt worden. sind (vgl dazu etwa RGSt 67, 12, 18). Er kann überdies durch die ihm unmittelbar folgende Erwägung der Strafkamner beein- £flußt sein, im August 1955 habe man über die Einrichtung

Br)

der Konzentrationslager noch zu wenig gewusst. Ein solcher Erfahrungssatz besteht in dieser Allgemeinheit nicht; eine daraus gezüogen® Schlussfolgerung wäre daher rechtlich fehlerhaft. Die Konzentrationslager wurden schon kurz nach der sogenannten Machtergreifung des Nationalsozialismus im Frühjahr 1933 eingerichtet, und die Zahl der dort festgehaltenen Personen war schon damals bedeutend; auch die ersten Judenverfolgungen haben schon im Frühjahr 1933 stattgefunden. Das ist der Bevölkerung; namentlich in den Großstädten, nicht verborgen geblieben. Für den Angeklagten würde dies in besonderem Maße dann zu. gelten haben, wenn gie Behauptung einer "parteigliederung bekleidete und Reichstagsabgeoräneter der NSDAP war. Damit wird sich die Strafkammer gegebenenfalls auseinandersetzen müssen. Die Frage des Vorsatzes, namentlich des bedingten, wird in der kommenden Verhandlung ohnehin nochmals zu. prüfen sein.

ce) Was die Frage der Verjährung anlangt, so ist

die Annahme des Landgerichts, es seien die Voraussetzungen ‚des Art ı des bayerischen Gesetzes Nr 22 zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31. Mai 1946 (Bayer GVBL 1946 S 182) gegeben, rechtlich unbedenklich, Das Landgericht übersieht jedoch, daß nach Art 2 Abs 3 dieses Gesetzes die- Verjährung nur bis zum 1. Juli 1945 als gehemmt anzusehen ist. Sollte der Angeklagte eines

4 Verbrechens gegen § 239 Abs 2 StGB schuldig sein, so ist

die dafür geltende Verjährungsfrist von 10 Jahren (8 67 Abs 1 StGB) seit dem 1. Juli 1945 allerdings noch nicht

abgelaufen. Stellt sich die Tat des Angeklagten aber nur

als Vergehen gegen § 239 Abs 1 StGB dar, so gilt eine Verjährungsfrist von 5 Jahren (8 67 Abs 2 StGB). Aus den Akten der vorliegenden Strafsache ist innerhalb dieser Frist seit dem 1. Juli 1945 keine die Verjährung unter-

hrechende richterliche Handlung gegen den Angeklagten festzustellen; eine solche hat vielmehr, soviei ersichtlich, erst am 1, August 1950 stattgefunden (Bl 31 a).

Das Landgericht wird daher gegebenenfalls zu untersuchen haben, ob und wielange die Verjährung über den 1. Juli 1945 hinaus nach § 69 Abs 1 StGB geruht hat. Das würde zu bejahen sein während eines Zeitraumes, in welchem sämtliche für eine Strafverfolgung des Angeklagten in Betracht kommenden Gerichte des Tatorts und des Wohnsitzes nach Art I des MilRegGes Nr 2 geschlossen waren (BGHSt 1, 84, 89; 2, 54). |

2.) Zu_den Taten des Angeklagten ip. a) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich

nicht ausdrücklich gegen die Verurteilung dieses Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung. Ihre Sach-

rüge ergreift indes auch diesen Teil des Urteils. Ein “ Rechtsfehler hat sich insoweit jedoch nicht feststellen lassen (vgl auch die Ausführungen unter IT).

Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. Die Ansicht des Landgerichts, daß die Voraussetzungen des Art 1 des bayerischen Gesetzes Nr 22: zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 31, Mai 1946 zutreffen, ist auch i hier frei von Rechtsirrtun. Allerdings gilt nach Art 2 | Abs 5 des Gesetzes die Verjährung nur bis zum 1. Juli 1945 als gehemnt. ZU. diesen Zeitpunkt war aber keine deutsche Behörde in der Lage, die Strafverfolgung des Angeklagten aufzunehmen. Die in Betracht kommenden Gerichte des Tatortes (Nürnberg) wie des Wohnsitzes des Angekla ten (schon damals Ko ) waren durch Art I MIR Nr 2 geschlossen worden. Nach den von hier angestell Ermittlungen hat als erstes dieser Gerichte das Amtsgericht Nürnberg am 29. September 1945 seine Tätigkeit in

Strafsachen wieder aufgenommen. Bis dahin ruhte die Verjährung gemäß § 69 Abs 1 StGB (BGHSt 1, 84, 89; 2, 54). Sie würde demnach mit den 28, September 1950 abgelaufen sein (8 67 Abs 2 StGB) > Yorher ist sie aber durch eine gegen den Angeklagten gerichtete richterliche Handlung nach § 68 StGB unterbrochen worden; am 1. August 1950 hat nämlich das Amtsgericht Nürnberg Termin zur Vernehmung des Zeugen RED anberaumt (BL 31 a d.A.), Die mit diesem Tage neu beginnende 5-jährige Verjährungsfrist ist noch nicht abgelaufen.

| sigung an angt, sö hat das Landgericht nicht. ale Überzeugung erlangen können, dass MUB zu der Freiheitsentziehung, die dem Siegfried RB und der Frau KB zugefügt wurde, beigetragen hat. Insbesondere hat sich nach der Ansicht des Tatrichters nicht erweisen lassen, dass I 5 den Trupp befehligt hat, der die beiden Fest-

genommenen | in 3 | abholte. Diese Beweiswürdigung vermag das Revisionsgericht, das sie nur in rechtlicher, nicht in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hat, nicht zu beanstanden. Das gilt zunächst sachlichrechtlich. Die Urteilsgründe nehmen zwar bei der Erörterung dieser

Ankl agepunkte nicht ausdrückl ich Stellung zu den Bekundungen des Zeugen Ra; indes spricht nichts dafür, dass der Tatrichter diese ‚eidliche Aussage, die er in der. Hauptverhandlung verlesen und sonst als glaubwürdig. bezeichnet hat, bei seinen Erwägungen etwa völlig

ausser acht gelassen hat. Er hat bei ihr in diesen Punkt j

offenbar eine Selbsttäuschung des Zeugen ebensowenig auszuschliessen vermocht wie bei der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugin KB, bei der er die Möglichkeit eines Irrtums eingehend begründet. Dass sich das Landgericht nicht des nachhaltigen Eindrucks bewusst gewesen sei, den jene weit zurück] jegenden Er-

lebnisse bei Frau KB Kinterlassen mussten, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, Der Tatrichter war auch nicht gehindert, bei der Würdigung der Beweise "eine Reihe von Umständen" zu berücksichtigen, die dafür sprachen, dass nicht der Angeklagte vi, sondern ein gewisser Gmeiner, der sich nach den Angaben mehrerer Zeugen einer derartigen Tat gerühmt haben soll, der Führer des Trupps gewesen ist, der die beiden Festgenommenen abholte und dann schwer misshandelte. Für die Annahme, die Strafkammer könne die Möglichkeit übersehen haben, dass sich ähnliche Vorkommnisse in jener Zeit auch sonst ereignet Haben, ist kein Anhaltspunkt hervorgetreten. Im übrigen würden solche Vorkommnisse den - nicht allzu hohen - Beweiswert, den das Gericht jenen Umständen beigemessen hat, nicht beseitigt haben. Es bestand daher für die Strafkammer auch keine verfahrensrechtliche Verpflichtung nach § 244 Abs 2 StPO, ähnlichen Ereignissen nachzugehen. Der Tatrichter hat die Aufklärungspflicht auch nicht dadurch verletzt, dass er den Versuch unterliess, den in Südafrika wohnhaften Zeugen RED zun Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Da die de Angeklagten vorgeworfene Straftat 19 Jahre zurücklag. und RED ihn nur einmal nach 17 Jahren wiedergesehe en hatte, brauchte sich das Gericht angesichts des sonstigen Beweisergebnisses von einer persönlichen Vernehmung des RW; zanz abgesehen davon, ob sie durchführbar war, keine weitere Aufklärung zu versprechen.

Auch im 1 übrigen lässt sich die Verneinung einer Freiheitsberaubung und Nötigung rechtlich nicht beanstanden; zur Frage der Nötigung wird auch auf das oben zu I u a Bemerkte verwiesen,

c) Der Ausspruch, daß der Angeklagte vn im im übrigen, freigesprochen werde, erweist sich im Ergebnis als gerechtfertigt.

2

In den Urteilsgründen führt das Landgericht aus3

"Da ein Tatbeitrag | zur Freiheitsberaubung, wie geschildert, nicht erwiesen ist und auch nicht feststeht, dass er der Führer des Kommandos war, war er von einem Verbrechen bzw Vergehen der Freiheitsberaubung und Nötigung

freizusprechen."

Hierbei ist nicht beachtet; dass dem Angeklagten Mu in der Anklageschrifi (vgl Art 8 Abschnitt IIl Nr 114 des Rechtsvereinheitlichungsgeseb2e® vom 12. September 1950) als selbständige Straftaten vorgewor-

fen worden waren:

aa) schwere reiheitsberaubung i in Tateinheit mit Nötigung und schwerer Körperverletzung zum Nachteil des

Siegfried _—R

bb) einfache Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil

der Frau. em.

Zu dem ersten Anklagepunkt hat sich die Verurteilung des Angeklagten wegen. gefährlicher Körperverletzung, begangen an Siegfried RB: ergeben. Insoweit blieb wegen der von der Anklage angenommenen Tateinheit kein Raum für einen

BEER! vom Vorwurf der Freiheitsberaubung und Nötigung.

hegegen hat sich . zu dem zweiten Ankiagevunkt. in ‘der

| Hauptverhandlung keine strafbare Handlung des Angeklagten feststellen lassen. Insoweis war er frei zusprechen. Indes kommt der dem Landgericht in den Entscheidungsgründen unterlaufene Fehler in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck; denn diese enthält hinsichtlich des ee MID - neben der Verurteilung wegen der dem RED :

gefügten gefährlichen Körperverletzung - nur einen Freispruch "im übrigen". Dieser ist auch bei zutreffender rechtlicher Betrachtung berechtigt. - |

Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft in vollem Umfang vertreten.

IT, Zur Revision des Angeklagten VW.

1.) Daß die Strafverfolgung wegen der gefährlichen Körperverletzung, deren der Angeklagte schuldig befunden

worden ist, nicht verjährt ist, wurde schon oben (12a) dargelegt.. | u 2

2,) Zu den Verfahrensrügen der Revision, die übri-

gens vorwiegend sachlichrechtliche Gesichtspunkte betref

fen, ist zu bemerken:

u 2) Dass der ki tangeklagte CO über das Gespräch im Kasino anders ausgesagt hat als der Mitangeklagte Di: geht aus dem Urteil nicht hervor. War es der Fall, so war der Tetrichter, der die Beweisergebnisse frei zu würdigen hatte, doch nicht gehindert, den Angaben DD | den Vorzug zu geben. Er war auch durch kei- ‚ne gesetzliche Vorschrift gehalten, dies ZU begründen.

B) Das Vorbringen der Revision vermag die Feststeljung des Tatrichters nicht auszuräumen, dass vi in der Verhandlung keinen Grund angegeben hat, der dem Die-

pold Anlass zu einer falschen Aussage kegebän haben könn-

| te, und dass ein solcher Grund für das Gericht auch sonst nicht ersichtlich geworden ist. Der Vortrag der Revision ist gegenüber den Urteilsfeststellungen neu und daher in diesem Rechtszuge nicht beachtlich.

en Fra hat der Tatrichter

c) Die Aussage des Zeu& nicht übergangen. Er ist zu der Überzeugung gelangt, der

Angeklagte habe die Misshandlung Norst gegen Äbend, wenn nicht zu Beginn der Nacht" vorgenommen. Die Strafkammer Fr, der den Angeklag-

nimmt daher ersichtlich an, dass im Zeitpunkt der Straf-

ten "am Nachmittag" besucht hatte, Ausserdem hält sie es für mög-

tat schon weggegangen WAT» lich, dass Fr» über den Tag Se

ines Besuches irrte

d.) Der Tatrichter hat einerseits angenommen; dass MM ] keine SA-Uniform trug; andererseits hat REED die ihn gegen den Geschlechtsteil stieSsS; ezeichnet. Diesen Widerspruch hatte das Dabei hatte es ZU beachten;

die Person; als SA-Mann b Gericht frai zu würdigen: dass Ru stundenlang von. zahlreichen Personen miSS- handelt wurde und wiederholt das Bewusstsein verlor.

Unstinnigkeii unter diesen Umständen und

Wenn es jener en Beweisergebnis Keine Bedeutung

gegenüber ( dem sonstig heimass, 50 1ä8st "sich dies rechtlich nicht beanstan-

die Urteilsfeststellungen selbst enthalten keinen

den; unlösbaren Widerspruch. 3.) Was die Revision zur Begründung ihrer Sachbe:-

Gehugrie vorträgt, enthält zum Schuldspruch nur Angrif-

fe auf die Feststellungen des Tatrichters, an die das gebunden ist. Mit ihrer Behauptung;

rhalt sei wahrscheinlicher, macht

Revisionsgericht

ein anderer Sachve ai e Revision keinen Rechtsfehler geltend. Dass sich an

den dem Reiter zugefügten ] Misshandlungen Gmeiner nicht beteiligt habe, stellt die Stpafkammer. nicht fest.

offensichtlich unbegründet sind die Angriffe deı Rev -ision auf das Strafmass, Der damaligen Jugend und Unreife des Beschwerdeführers hat das Landgericht aus-

dricklich Rechnung getragen» Die lange seit der Tat

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ns

vergangene Zeit erwähnt es nicht als strafmildernd; es stand aber in seinem Ermessen, ob es diesen Umstand beräcksichtigen wollte, Übrigens liegt es nahe, dass die verhältnismäßig milde Strafe, die gegen den Angeklagten - trotz der von der Strafkammer hervorgehobenen "ganz ungewöhnlichen Rohheit" seiner Tat ausgesprochen wurde, sich auch aus der Dauer der inzwischen verflossenen Zeit erklärt:

Der Revision des Angeklagten MUB war nach alledem der Erfolg zu versagen..

Dr. Hörchner Dr. Peetz Glanzmann Heimann-Trosien Dr. Schalscha