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BGH Urteil vom 11.06.1953 – 5 StR 949/52
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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I/1Y
2269 034 5 StR 949/52
ImNanmnen des Volkes9:
In der Strafsache gegen
den Geschäftsführer Eberhard FT (EEE
aus St. nm.
geboren am EB 1895 in Stolzenfeläe, wegen Körperverletzung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11.Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier
als Vorsitzender, Bundesrichter . Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Sahmidt Bundesrichter Siemer
als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WE
. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär wm als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des ıngeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Flensburg vom 7.Oktober 1952 nebst den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entsoheidung an die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
-2. 7487
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten am 24,Mai 1949 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit deutschrechtlichen Straftaten zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt. Dieses Urteil hat der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone aufgehoben. Sodann hat das Schwurgericht den Angeklagten am 14.Juni 1950 wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in 21 Fällen, davon 1 Fall in Tateinheit mit Körperverletzung mit tödlichem Ausgang und 20 Fälle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, sowie in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Ant in 25 Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit schwerster Freiheitsberaubung, in 22 Fällen mit schwerer Freiheitsberaubung und in 2 Fällen mit Freiheitsberaubung zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Dieses Urteil hat der erkennende Senat am 24.April 1952 (5 StR 117/52) aufgehoben. Nunmehr hat das Schwurgericht den Angeklagten wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Freiheitsberaubung im Amt und mit Beihilfe zu gefährlicher Körperverletzung in zwanzig Fällen zu einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
I.
Das Schwurgericht geht davon aus, daß die dem aufgehobenen Urteil vom 14.Juni 1950 zugrundeliegenden Feststellungen nicht mit aufgehoben, sondern bindend bestehengeblieben seien. Auch die Revision teilt diese Ansicht. Sie erblickt einen Verfahrensverstoß darin, daß das angefochtene Urteil gleichwohl neue, teils abweichende, teils ergänzende Feststellungen treffe und der nunmehrigen Verurteilung zugrundelege. Diese Rüge geht zwar von einer
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rechtlich unzutretfenien Voraussetzung ans, führt aber trotzdem zur Aufhebung des Urteils.
Der erkennende Teil des vom Senat am 24.April 1952 erlassenen Urteils lautet:
"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts Flensburg vom 14.dJun! 1950 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das bezeichnete Schwurgericht zurüokverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat."
Die Feststellungen des Urteils vom 14.Juni 1950 sind danach nicht bestehengeblieben. Der Senat hat "das Urteil", also nicht nur den erkennenden Tcil, sondern das ganze Urteil aufgehoben. Dazü gehören auch die Gründe nebst den darin enthaltenen Feststellungen. Zwar pflegen die Revisionsgerichte, auch der erkennendc Senat, meist noch ausdrücklich hinzuzufügen, das Urteil werde "nebst den Feststellungen" aufgehoben. Das Fehlen dieses Zusatzes bedeutet aber nicht, daß die Feststellungen bestehenbleiben sollten. Einer solchen Auslegung steht außer dem Wortlaut, wonach "das Urteilt, also das ganze Urteil aufgehoben 'wird, auch § 353 Abs.2 StPO entgegen. Nach dieser zwingenden Vorschrift sind die dem Urteil zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, derentwegen das Urteil aufgehoben wird. Wenn der ganze Schuldspruch wegen Gesetzesverletzung aufgehoben wird, 80 werden von dieser Gesetzesverletzung alle Peststellungen betroffen, Das Bestehenbleiben von Feststellungen bei Aufhebung des Schuldspruchs ist überhaupt nur dann möglich, wenn der Schuidspruch nicht wegen Gesetzesverletzung, sondern aus einem anderen Grunde aufgchoben wird, so zum Beispiel, wenn die Verurteilung nur hinsichtlich einer von mehreren Taten wegen Gesetzesverletzung, hinsichtlich einer anderen aber nur wegen der Ungewißheit aufgehoben wird,
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ob diese andere Tat unter das Strrfreiheitsgesetz fällt . g„der wegen späterer Gesamtstrafenbildung nicht darunter $#ällt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Fassung ‘des Urteils vom 24,April 1952 berechtigte das Schwurgericht nicht zu der Folgerung, der Senat habe die allen Revisionsgerichten geläufige zwingende Vorschrift des § 353 Abs.2 StPO verletzen wollen.
Bei jedem Urteil, ' uni so äuch bei dem des Senats vom 24.April 1952, ist der erkennende Teil aus den Gründen auszulegen.Die Gründe lassen nur die Deutung zu, daß das Urteil vom 14.,Juni 1950, soweit es sich um die Anwendung des deutschen Strafrechts handelt, gerade wegen der Unzulänglichkeit seiner Feststellungen aufgehoben. wörden ist. Der Senat hat ausdrücklich gesagt, daß. "diese Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten weder objektiv noch
Ä subjektiv tragen". Er hat sodann eingehend ausgeführt,
| welche Festztellungen zur Verurteilung des Angeklagten erforderlich sein würden, Mit diesen Ausführungen ist die Ansicht unvereinbar, der Senat habe gerade die von ihm als lückenhaft beanstandeten Feststellungen aufrechterhalten wollen.
.Der 3.Strafsenat. des Bundesgerichtshofs hat in einen Falle, in dem die frühere Revisionsentscheidung nicht "das: Urteil", sondern "den Schuld- und Strafausspruch" für aufgehoben erklärt hatte, den Gründen jener früheren Entscheidung gleichwohl entnommen, daß die Aufhebung sich auch auf die gesamten Feststellungen erstreckte (3 StR 240/51 vom 29.Mai 1952). Das muß erst recht gelten, wenn der entscheidende Teil nicht den Schuld- und Strafausspruch, sondern "das Urteil" aufhebt, und die Gründe wiederholt und ausdrücklich von der Erforderlichkeit reuer und anderer
Feststellungen sprechen.
Freilich hat die Revision den hier erörterten Verfahrensverstoß nicht gerügt. Sie geht im Gegenteil ausdrücklich davon aus, daß das Schwurgericht an die früheren Feststellungen gebunden gewesen sei. Es läßt sich die Meinung
veriroten, daß der Fehler auch das sachliche Recht verletze und deshalb schon auf die allgemeine Sachrüge zur Aufhebung des Urteils führen müsse. Das wäre dann der Fall, wenn''man unter "Feststellungen" nur solche Angaben ver=" steht, mit denen der Tatrichter seine eigene Überzeugung von dem -tätsächlichen Hergang zum Ausdruck bringt, nicht aber Mitteilungen, die er aus einem - net3t den Feststeilungen - aufgehobenen- früheren Urteil in dem irrigen Glauben übernimmt, sie seien für ihn bindend. Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn das Schwurgericht hat das Verfahrensrecht auch in der von der Revision gerügten Hinsicht verletzt.
Das Verfahrensrecht kennt grundsätzlich auch bindend bestehenbleibende Feststellungen. Der gewöhnlichste Fali ist, daß nur die Strafzumessung das Recht verletzt, und‘ deß alsdann der Schuldspruch nebst den ihm zugrundeiiegenden Feststellungen bestehenbleibt. Das Verfahrensrecht kennt aber keine Feststellungen, die innerhalb eines und dcsselben Schuldspruchs nur teilweise bestehenbleiben, und die zu einem anderen Teile desselben Schuldspruchs abweichend oder ergänzend neu getroffen werden könnten. Diese Verfahrensregel verletzt das angefochtene Urteil.
Es fügt den Feststellungen, die es als bindend übernimmt, andere Feststellungen hinzu, die nicht möglich sein würden, wenn die Bindung wirklich bestünde. Hätte das Schwurgericht. in der Frage der Bindung recht, hätte also der Senat in seinem Urteil vom 24.April 1952 aus Rechtsirrtum oder infolge eines Versehens, das nicht mehr berichtigt werden könnte, tatsächlich die Feststellungen des Urteils vom
14. Juni 1950 bestehengelassen, so wären weitere Feststellungen zu demselben Schuldspruch nicht mehr möglich gewesen, und der Angeklagte hätte, da die Feststellungen
des Urteils vom 14.Juni 1950 seine Verurteilung nicht tragen, sofort freigesprochen werden müssen. .
Es handelt sich hier nicht um leere Förmlichkeiten. Gerale das angefochtene Urteil zeigt deutlich, wie wenig
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es möglich ist, die auf Grund einer früheren Hauptverhand-Jung eniworfense, als vollständig und abschließend gedachte Schilderung eincs verwickelten Hergang>s mit den Eindrücken aus der absirht;lich beschränkten Beweisaufnahme einer neuen Hauptverhandlung zu einem einheitiichen Tatbilde zu vereinigen. Das hat gerade hier, wie auch kaum zu vermeiden war, zu einer Reike von inneren Widersprüchen geführt, die zum Tei.). im Zusammenhang mit Ser Sachbeschwerde zu erör#s . tern sind.
II.
1. Die Feststellungen des Schwurgerichts leiden unter anderem an folgenden Widersprüchen: '
&) Das angefochtene Urteil übern!mmt (UA S,13) die Feststellung, der Angeklagte habe wiederholt bei seiner vorgesetzten SS-Dienststelle die Abberufung der Schläger: verlangt und hierbei keinen Erfolg gehabt, Später führt es aus (UA S.21/22), er hätte drei von diesen Schlägern selbst entlassen können, da sie scinem Sturmbann angehörten. Nach den übernommenen Feststellungen (UA 5.4) war er aber mur Sturmführer; Sturm"annführer war ein gewisser N. Wenn der Angeklagte die Schläger zum Teil hätte selbst entlassen können, so ist es unverständlich, warum er bei seiner vorgesetzten SS-Stelle darum nachsuchen mußte.
b) Der Angeklagte hat behauptet, er. habe das Lager wisderholt nächtlich überprüft, um Übergriffe der Schläger unter den Wachmannschaften zu verhindern, Das Schwurgericht hatte dem Angeklagten bei der Entscheidung vom 14.Juni 1950 diese Behauptung geglaubt und eine entsprechende Feststellung getroffen. Das angefochtene Urteil übernimmt diese Feststellung — trotz der vermeintlichen Bindung - nur in der Form, daß es die Angabe des Angeklagten zunächst als unwiderlegt behandelt (UA S.13). An späterer Stelle führt es jedoch aus, diese nächtlichen Kontrollen hätten sich Noffenbar" nicht gegen die Mißhanrdlungen der Häftlinge, sondern gegen andere Dinge gerichtet (UA S.21):
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ce) Der Angeklagte hat bei der "Schulung" der Häftlinge Unkenntnis von Punkten des Parteiprogramms der NSDAP mit der Äußerung beantwortet, das würde "etwas kosten". Nach den übernommenen Feststellungen hat er damit gemeint, die Wachmeannschaften würden den betreffenden Häftlingen zusätzliche Übungen beim Sport auferlegen (UA S.12). Später führt das Urteil aus, er habe damit ein beroxdores "Schinden" gemeint. (UA S.24).
Auf weitere Widersprüche einzugehen, erübrigt sich, da bei der erneuten Entscheidung ohnchin alle bisherigen Feststellungen außer Betracht zu bleiben haben.
2, Die Feststellungen darüber, was der Angeklagte, gegen die Mißhandlungen hätte unternehmen können, und welchen Erfolg das gehabt haben würde, reichen wiederum nicht aus.
a) Das Schwurgericht meint, der Angeklagte hätte die Mißhandlungen "gleich", "streng", "energisch" verbieten müssen. "Da in der SS unbedingter Gehorsam galt", hätten die Wachleute dann "die Mißhandlungen zweifellos unterlassen". Da jedoch feststeht, daß die Wachleute eben nicht gehorchten, daß sie auf seine Befehle und Vorhaltungen hin "grinsten", läßt sich hier nicht mit der allgemeinen Erfahrung arbeiten, daß in der SS unbedingter Gehorsam galt.
Von diesem Erfahrungssatz gab es Ausnahmen, und eine solche Ausnahme ist hier festgestellt. Das Schwurgericht scheint die Erfahrung zu übersehen, daß es in allen Verhältnissen (auch zum Beispiel bei der Wehrmacht, wo es mit dem Gehorsam sehr streng genommen wurde) hin und wieder Vorgesetzte gibt, die sich ihren Untergebenen gegenüber beim besten Willen nicht durchzusetzen vermögen. Der Angeklagte hatte eine besonders schwierige Stellung, weil seine eigenen Vorgesetzten (von dem Bgp-R) seine Haltung mißbilligten und seine Untergebenen das wußten. Im übrigen pflegte gerade bei der SS der Gehorsam Grenzen zu haben, wo es sich um die Mißhandlung von Juden und von politischen Gegnern handelte. Das ist nicht nur bei dem erkennenden Senat aus
-8- einer Reihe von Strafverfahren gerichtsbekannt, sondern auch eine offenkundige Tatsache. - Wie sich aus dem "Grinsen! der Wachleute ergeben soll, daß der Angeklagte seine Verpbote selbst nicht ernst nahr, ist unerfindlich. Einen verständlichen Sinn gäbe diese Wendung nur, wenn sie besagen sollte, der Angeklagte habe seine Verbote nicht ernst gemeint und sie in der Erwartung ausgesprochen, das werde von den Wachleuten nicht verkannt werden, oder seine Unter-
gebenen seien wenigstens dieses Glaubens gewesen. Das aber stellt das Schwurgericht gerade nicht fest.
b) Das angefochtene Urteil führt aus, der Angeklagte hätte die Übeltäter sofort zur Rede stellen und im Wiederholungsfalle disziplinarisch bestrafen müssen. Abgesehen von der Frage, ob das ıunter den damaligen Verhältnissen nicht zu noch übleren Mißhandlungen der Häftlinge geführt haben würde, wird zu erörtern sein, ob sich die Wachleute gegen .Dienststrafen, die aus diesem Grunde verhängt wurden, nicht mit Erfolg beschwert haben würden, ob nicht zum mindesten der Angeklagte mit dieser naheliegenden Möglichkeit rechnen mußte. Ihm war ebenso wie seinen Untergebenen bekannt, daß sein SS-Vorgesetzter seine Haltung nicht billigte.
c) Das Schwurgericht wirft dem Angeklagten vor, er hätte sich mehr um den Dienstbetrieb kümmern, auch häufiger und länger beim Dienst anwesend sein müssen. Das Urteil stellt aber fest, daß der Angeklagte einen Beruf und mehrere Ehrenänmter, darunter das des Amtsvorstehers hatte, und daß das Lager außerhalb seines Amtsbezirks, wahrscheinlich also in einer gewissen Entfernung von seinem Wohnort lag (die Revision trägt vor: 40 km). Das Urteil stellt auch fest, daß der Angeklagte verschiedentlich nächtlicherweile mit dem Motorrad zur Überprüfung erschien, und daß er, um die Wachmannschaften überraschen zu können, später statt des Motorrades das Fahrrad benutzte. Es wird zu erörtern sein, ob und wie der Angeklagte die Zeit zu häufigerer und längerer Anwesenheit aufbringen konnte.
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3) Das Schwurgericht meint, der Angeklagte hätte die Schläger mit solchen Posten betrauen müssen, auf denen sie mit den Häftlingen "kaum" in Berührung kamen. Ob das möglich war, wird mit sehr viel eingehenderen Feststellungen belegt werien müssen. Der Angeklagte hatte im ganzen 30 Wachl.sute, mit denen er etwa 220 Häftlinge kewachen sollte, Es wird ‚geprüft werden müssen, ob die erforäcriichen Ablösungen sich durchführen ließen, wenn außer den beiden entla assenen Wachleuten fünf weitere von den Gefangenen ferngehalten werden sollten. Weiter wird zu erörtern sein, wie der Angeklagte das durchführen und überwachen sollte, obwohl gerade sein Stellvertreter (WW) der: übelste Schläger war. Der Angeklagte, der nicht ständig anwesend war, hätte es wohl auch nicht verhindern können, wenn solche Wächleute die Berührung nit den Häftlingen gesucht hätten.
e) Das Schwurgericht glaubt, daß Meldungen an den Polizeidirektor Ip etwas gefruchtet haben würden. In diesem Zusammenhang führt das Urteil aus, der Angeklagte habe ja die Entführung von Häftlingen durch ein 35-Kommando und ihre "angebliche" Erschießung an IB zcnelaäet, und dieser habe darüber an den Inneiminister (Göring) berichtet. Dagegen stellt das Urteil nicht fest, ob auf diesen Bericht hin irgend etwas erfolgt ist, Daß das Innenministerium auf Berichte über Mißhandlungen jüdischer und kommunistischer Häftlinge unter den damaligen Umständen etwas Ernstliches veranlaßt haben würde, und das so schnell, daß innerhalb der nicht ganz drei Monate dauernden Tatzeit noch irgendwelche Mißhandlungen verhindert worden wären, erscheint derart fernliegend, daß zum mindesten greifbarere Tatsachen festgestellt sein müßten, wenn in dieser Annahme etwas anderes als eine völlig unbestimmte Vermutung erblickt werden soll. Das Schwurgericht folgt der Aussage Löfflers, daß er bei der SS "interveniert" haben würde. Daß aber die SS daraufhin die Schläger abgelöst haben würde, kann angesichts der damaligen Lage in Dautschland
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und der ausdrücklich festgestellten Haltung des maßgebenden SS-Oberführers von dem ES EB zur als höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden.
3. Ein Teil der M::ßnahmen, die das Schwurgericht dem Angeklagten zumutet, hatte zur Voraussetzung, daß Mißhandlungen bereits geschehen waren und eine hinreichend greifbare Gestr,lt angenommen hatten, um Dienststrafen, Meldungen und Ähnliches zu rechtfertigen. Die ersten der dem Angeklagten zur Kenntnis kommenden Mißhandlungen ließe sich deshalb mit solchen Maßnahmen nicht mehr verhindern.
4. Zu Unrecht legt das Schwurgericht dem Angeklagten das von ihm ausgesprochene Verbot von Sammelbeschwerden zur Last. Es übersieht dabei die offenkundige Tatsache, daß Sammelbeschwerden von Häftlingen nirgends zugelassen sind, auch im Rechtsstaat nicht. Damit sind alle weiteren Schlüsse hinfällig, die das Schwurgericht aus diesem Verbot zu ungunsten des Angeklagten Zieht.
IlI.
Eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todeserfolg oder wegen Freiheitsberaubung im Amt mit Todeserfolg ist nicht mehr zu erwarten. Infolgedessen 1st nicht mehr das Schwurgericht, sondern die Strafkammer zuständig. Mit Rücksicht darauf erschien die vom Oberbundesanwalt übereinstimmend mit dem Verteidiger beantragte Verweisung an ein benachbartes Gericht nicht geboten. Im übrigen ent- | spricht die Entscheidung dem Antrage des Oberbundesan-
walts. -
Bei der erneuten Entscheidung wird die Strafkammer ‘auch über die Kosten dieser und der früheren Revisiönen
zu befinden haben. ”
Dr. Geier Sarstedt Dr. Koffka Schmidt Siemer