Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 23.04.1952 – 2 StR 783/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
or
2301 072
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1. den Fischgrosshändler Alfred Gerhard K geboren am 1 in B Kreis S 2.2t. in Untersuchungshaft,
2. den Fuhrunternehmer Helmuth Wilhelm Erich F aus u zeoren an 1902 in
wa:
wegen gemeinschaftlichen Versicherungsbetrugs u.a.
aus
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 6. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Henneka Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WB in der Verhandlung, Landgerichtsraet EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter REES als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten nr und F gegen das Urteil des Landgerichts
in Hamburg vom 23. April 1952 werden verworfen.
Jeier Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen..
Dem Angeklagten K
23. April 1852 er
haft, soweit sie die dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Von.Rechts wegen
WBREER vi © die seit dem ttene weitere Untersuchungs-
f
Gründe§
1.) Nach dem festgestellten Sachverhalt haben die Angeklagten am 15..Oktober 1949 im Einverständnis miteinander handelnd ‚einen. von dem Angeklagten DO 1 gegen Feuer versicherten Opel-Blitz-IKW auf einem einsamen Waldweg entweder selbst in Brand gesetzt oder äuröh einen eingeweihten Dritten in Brand setzen lassen. Ihre Absicht war, für das Fahrzeug und dessen angebliche Ladung - 60 Kisten Räucheraale -, für die ausser FO äuch der Angeklagte KB 21: dessen angeblicher Auftraggeber eine hohe Transportversicherung eingegangen war, sich selbst und einander die Versicherungssumnen durch Vorspiegelung des Eintritts des Versicherungsfalles zu verschaffen. -Sie.heben auch alsbald ihre ängeblichen Versicherungsansprüche geltend
gemacht; jedoch ohne Erfolg, da die Versicherungsgesell-
schaften Verdacht schöpften.
Hierin hat das Landgericht bei beiden Angeklagten einen gemeinschaftlichen Versicherungsbetrug sowie einen
gemeinschaftlichen ver suchten Zetrug gefunden und den An-
geklagten KB zu der Gesamtstrafe von zwei Jahren Zucht-
"haus sowie zu Ehrverlust una. Gelästrafe, den Angeklagten
TO zu. üer Gesamtstrafe von einen Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten rügen Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
2.) Die Verfahrensrügen sind entweder unzulässig oder offensichtlich unbegründet.
a) KB rill die Vernehmung des Oberversicherungsinspektors IB, der schon in der ersten Hauptverhandlung als Zeuge gehört worden ist, sowie die Vernehmung eines
" Sachverständigen über seine wirtschaftliche Lage zur Zeit
der Tat beantragt haben. Nach der massgebenden (§ 274 StPO) Sitzungsniederschrift hat er diese Anträge nicht gestellt.
-3-
b) KOM rüst ferner Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO), weil das Landgericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Top zur Tatzeit nicht näher ermittelt habe. Die Rüge scheitert schon daran, dass sie entgegen dem § 244 Abs 2 Satz 2 StPO die Beweismittel nicht angibt, die das Landgericht-nach Auffassung der Revision hätte benutzen sollen. Im übrigen hat das Landgericht über die wirtschaftliche Lage des TB eingehende Erhebungen unter Zuziehung eines Sachverständigen angestellt.
ec) Friedrich rügt als Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht, dass das Landgericht a) keine früheren Angehörigen der Division Gross-Deutschland darüber vernommen habe, ob der Division nicht. tatsächlich ein Oberleutnant FEB - der angebliche Lieferant der Räucheraale an Kb - angehört hat, b) keine "weiteren Beweise" über die Einschmuggelung von Räucheraalen aus der Ostzone erhoben habe. Das landgericht führt jedoch (UA Seite 17) eingehend und rechtsirrtumsfrei aus, warum es die Ermittlung ehemaliger Angehöriger der Division Gross-Deütschland und insbesondere die Vernehmung des ehemaligen Divisionskommandeurs nicht für erforderlich hält. Über den Umfang und die Möglichkeiten des Fischschmuggels aus der Ostzone nach Westdeutschland hat es einen Sachverständigen gehört. Zu weiteren Beweiserhebungen über diesen Punkt drängten die Umstände nicht.
dä) Beide Angeklagte werfen dem Landgericht ferner Verkennung der Beweislastregeln im Strafverfahren vor: Es habe unzulässig als Beweisanzeichen gegen Sie verwertet, dass sie keinen Zeugen für ihre Darstellung benannt hätten, wonach die 60 Kisten Räucheraale am Nachmittag des 12. Oktober auf der Strasse vor Kiißs Wohnung von eifiem Anhänger
nn
X
Ah -
auf den LKW. umgeladen worden seien; ferner habe das Landgericht unzulässig zu ihren Ungunsten verwertet, dass Konopka während des Verfahrens nichts getan habe, um die Person des Fischer ausfindig zu machen. Auch diese Rüge geht fehl. Allerdings trifft im Strafverfahren den Angeklagten keine Beweislast; .er ist nicht verpflichtet, bei der Aufklärung der ihm zur Last gelegten Tat mitzuwirken oder die gegen ihn bestehenden Verdachtsgründe durch Benennung von Iintlastungszeugen zu entkräften. Dies hat das Landgericht aber nicht verkannt..Es hat vielmehr aus der Persönlichkeit der Angeklagten. die Überzeugung gewonnen, dass jeder von ihnen Augenzeugen für die Umladung der Kisten benannt hätte, wenn
‚ihre Darstellung zuträfe. Ebenso ist es davon überzeugt, dass
KB dei seiner Geschäftstüchtigkeit: Nechforschungen nach dem angeblichen Tan angestellt hätte, wenn es ihn tai-
-sächlich gäbe. Das landgericht hat also aus dem Verhalten
der Angeklagten nach der Tat und in der Hauptverhandlung Schlüsse zu ihren Ungunsten gezogen. Hierzu war es nach aem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (5 261
StPO) berechtigt. 3.) . Auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung hält das an-
.geföchtene Urteil in vollem Umfang stand.
'a)' Gegen die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungs- .
sätze, wie die Angeklagten behaupten, verstösst die Beweis- - würdigung des Landgerichts nicht. Die Schlussfolgerungen, die der Tatrichter aus den festgestellten Tatsachen gezogen hat, sind denkgesetzlich möglich und daher nicht rechtsfehlerhaft. Auch die von den Revisionen behaupteten Widersprüche weist das Urteil nicht auf. Vielmehr handelt es sich bei allen diesen Angriffen der Beschwerdeführer in Jahrheit ausschliesslich um unzulässige (§ 337 StPO) Angriffe gegen die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und die allein ihm vorbehaltene Beweiswürdigung.
hut 28. _- CT
ne Furt
6)
Ira:
uns,
-5-
b) Die Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen. Das Landgericht hat keine unzulässigen Wahlfeststellungen getroffen, wie die Revision des KR meint. Es durfte offen lassen, ob beide Angeklagte den LKW gemeinsam eigenhändig in Brand gesetzt haben oder ob dies einer von ihnen (im Einvernehmen mit dem andern) getan hat, oder ob sie die Tat durch einen eingeweihten Dritten haben ausführen lassen. Auch wenn sie sich eines eingeweihten Dritten als ihres Werkzeugs bedient haben, sind sie des gemeinschaftlichen Versicherungsbetrugs (8§ 265, 47 StGB) als Täter schuldig. Ebenso muss sich jeder Angeklagte das Tun des andern zurechnen lassen, da sie nach den Feststellungen die Inbrandsetzung des LKW spätestens am 12. Oktober gemeinsam durchgesprochen und vorausgeplant haben (vgl OGHSt 1, 110, 111). Nach den Feststellungen hat KOEEEEB seinen Tatbeitrag zur Inbrandsetzung des LKW auch in betrügerischer Absicht im Sinne des § 265 StGB geleistet; er wollte hierdurch auch dem FE die ikm nicht zustehende Versicherungssumme verschaffen. °
Mit Recht sind die Angeklagten wegen Versicherungsbetrugs in Tatmehrheit mit. gemeinschaftlichem versuchten Betrug ver-
urteilt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der der Bundesgerichtshof beigetreten ist (Urteil vom 19. Dezember 1950 - 4 StR 14/50 - NIW 51, 204), treffen Brandversicherungsbetrug und der zur Erlangung der Versicherungs summe begangene Betrug zum Nachteil der Versicherungsgesellschaft in Tatmehrheit zusammen.
c) Ebensowenig sind die Strafzumessungserwägungen rechtlich
zu beanstanden. ‘ a
Fraglich könnte hier nur sein, ob das Landgericht nicht zuungunsten des Angeklagten Kugß den S 79 StGB verletzt hat. Nach den Feststellungen zu Eingang der Urteilsgründe
gr
-6 -
(UA Seite 3) hat KB im Sommer 1950 mehrere Kühe von einer Weide gestohlen und ist deshalb durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Schöffengerichts Schwarzenbeck vom
21. November 1950 wegen einfachen Diebstahls zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Aus dieser Strafe und den jetzt erkannten kinzelstrafen hat das Landgericht keine Gesamtstrafie gebildet, weil ihm, wie es bei der Strafzumessung
(UA Seite 46) ausführt, die Akten-des Schöffengerichts Schwarzenbeck "trotz mehrfacher Anforderung" nicht vorgelegen haben. Bei ‘dieser Sachlage ist es nieht zu. beanstanden, dass das Landgericht die Bildung der Gesamtstrafe dem nachträglichen Beschlussverfahren nach $.460, StPO überlassen hat. Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 64, 413), der sich der erkennende Senat (Urteil vom 12. Dezember 1952 - 2 StR 325,52 -) und der l. Strafsenat (Urteil von 28. Oktober 1952 - 1 StR 442,52 - BGHSt 3, 277, 281) angeschlossen haben, begründet zwar die Unterlassung der Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich die Revision. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Tatrichter die Bildung einer Gesamtstrafe unterlassen hat. ohne dass ein rechtfertigender Grund dafür vorlag (RG aa0 sowie JW 1933, 24 58). Ein solcher Grund war hier gegeben. Das iandgericht hat die Einbeziehung der Strafe von zwei Jahren Gefängnis, zu der das Schöffengericht Schwarzenbeck den Angeklagten verurteilt hat, bewusst deswegen unterlassen, weil ihm die Akten des Schöffengerichts nicht vorgelegen haben und es sich ohne Kenntnis der näheren Einzelheiten, die dieser Verurteilung zugrunde lagen, zu ihrer Einbeziehung in die neue Gesamtstrafe nicht entschliessen konnte. Eierin tritt kein Rechtsirrtum zutage. Auch die Bildung einer Gesamtstrafe nach § 79 StGB unterliegt den allgemeinen Regeln über die Findung der gerechten Strafe. Vollends im vorliegenden Fall, wo § 74 StGB dem
+ urn man eine ne.
un,
- - Men.
Pa- g} 22 DE < z
er “ran. Mn PER
bvanı
ran
NE TEE
? 17
on
-T-
Tatrichter auch nach Umwandlung der zweijährigen Gefängnisstrafe in eine Zuchthausstrafe gemäss § 21 StGB einen weiten Spielraum für die Bemessung der Gesamtstrafe lässt, war das Landgericht nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Gesamtstrafe erst zu bilden, wenn es sich aus den Akten des Schöffengerichts. über die Begleitumstände des Viehdiebstahls und die Strafzumessungserwägungen des Schöffengerichts näher unterrichtet hatte. Der Umstand, dass ihm diese Akten trotz mehrfacher Anforderung nicht vorlagen, rechtfertigt daher hier. die Nichtanwendung des § 79 StGB.
Hiernach waren beide Revisionen.zu verwerfen.
Dr. Dotterweich ‘ Henneka Dr. Sauer Dr. Ludwig Dr. Arndt