Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952
BGH Entscheidung vom 17.04.1952 – 3 StR 77/52
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2326 002 kesstzs StGB 5 259 Techtssatz:
Das bloße liitgenießen einer aus strafbarenm Erverb herrührenden Sache ist kei Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB.
aktenzeichen: 3 StR 77/52
Urt 17. April 1952 IG Düsseldorf
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
i.) die Arbeiterin Theodora_ Pr EEE» aus DEREN,
dort geboren am im :9265,
2.} den Dreher Hans ‘ dort geboren am
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aus Dil. 1927,
wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a. °
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof, Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Überstaatsanwait in der Verhandlung, Landgerichtsrat bei der Verkündur” als Vertreter der bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt: rn on FREE;
I. Auf die Revision der Angeklagten Pe vird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 13. Septenber 1951, soweit die Angeklagte wegen Begünstigung verurteilt ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben: ' .
Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebu 8 wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsnittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Auf die Revision des Angeklagten Tom wird das vorbezeichnete Urteil, soweit dieser wegen Hehlerei verurteilt ist, aufgehoben.
Der Angeklagte wird auch insoweit auf Kosten der Staatskasse freigesprochen..
Von Rechts wegen
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Die Angeklagte PMWist unter Freisprechung im übrigen wegen Beihilfe zum. Diebstahl (§§ 242, 49 StGB) und vregen Begünstigung (§ 257 StGB) zu einer Gesamtstrafe von sechs \Tochen Gefüngnis, der Angeklagte Teiiii» ebenfalls unter Preisprechung im übrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) zu einer Gefänsnisstrafe von zwei Monaten verurteilt vor-
den.
Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten unter örhebung der Sachbeschwerde mit der Revision. Die Angeklegte PM macht ausserdem einen Verfahrensverstoss geltenüo
Die Rechtsmittel sind in dem erkannten Umfange begründet.
L..Zur, Revision, der_ Angeklagten DB.
Soveit die Angeklagte der Beihilfe zum Diebstahl schuldig befunden worden ist, geben die Darlegungen des Urteils zu Beanstandungen keinen Anlass. Entgegen den Vorbringen der Tevision hat das Landgericht ausreichend dargetan, dass der Angeklagten vor Begehung des Autonmatendiebstalls durch den liitangeklagten Jam dessen Ab-
. sicht zu stehlen bekannt war. Auf das Vorhandensein die- ° ser Kenntnis hat es aus verschiedenen von ihm festgestellten und im Urteil angeführten Tatsachen geschlossen. Die | Folgerungen, die es daraus abgeleitet hat, sind denkgesetzlich möglich. Dass das Landgericht hierzu in einer verfehrensrechtlich zu beanstandenden Weise gekommen sei, hat die Revision nicht behauptet. Hat die Angeklagte aber un die Diebstahlsabsicht des Jh zewüsst,. so unterliegt die weitere Annahue des Landgerichts, sie habe den mit laufendem !iotor haltenden lagen für TR bewachen. und
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bereithalten wollen und habe dadurch die Begehung des Auto-
matendiebstahls bewusst gefördert, keinen reehtlichen Beden-
ker. Die Strafzumessungsgründe lassen insoweit gleichfalls einen Rechtsfehler zun Hachteile der Angeklagten nicht hervortreten.
Dagegen reichen die Darlegungen des Urteils nicht aus, die Verurteilung der Angeklagten wegen Begünstigung zu tragen. Zwar liegt in dem \legwerfen eines Teiles der von ID ;estohlenen und der Angeklagten überlassenen Zigaretten objektiv eine Begünstigung des Diebes. Denn, wie das Landgericht anführt, bedeutete die Vernichtung der Zigaretten die Beseitigung von Spuren, die zur Aufdeckung des Diebstahls durch If hätten führen können. Das Vorgehen der Angei-lagten würde aber nur dann ein nach § 257 StGB strafbares Verhalten bilden, wenn ihr Wille dabei ausschliesslich darauf serichtet gewesen wäre, dem Jh Beistand zu leisten. Indessen ist es, wie die Revision nicht zu Unrecht eelterd macht, ebenso gut möglich, dass die Angeklagte sich selbst hat begünstigen wollen, indem sie sich der
sigaretten entledigte. Wenn diese nämlich bei "ihr gefunden
worden wären, so wäre sie sowohl der Teilnahme an dem Diebstahl als auch der Hehlerei verdächtig gewesen. Selbstbegünstigung ist jedoch straflos.
Des Landgericht hat allerdings angeführt, die Vernichtung der Zigaretten sei als Beistandsleistung für I zu beurteilen, um ihn der Bestrafung zu entziehen. Damit ist aber die liöglichkeit nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte gleichzeitig sich selbst hat vor Strafe schützen wollen. \„äre das der Fall, so müsste sie straffrei bleiben, auch wenn sie gleichzeitig noch dem J@hätte beistehen wollen. Dabei würde es au ohne Bedeutung sein, ob der
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Hauptzweck ihres Handelns die Selbstbegünstigung oder die
Beistandsleistung für Jg gewesen wäre (R&St 73, 265 /2687).
E34 konnt somit für die Strafbarkeit der Handlungsweise der Angeklagten entscheidend darauf an, ob diese allein eine Begünstigung für Je sein sollte. Insoweit enthält das - Urteil aber keine ausreichenden Feststellungen, inden es jede Zrürterung und Prüfung einer möglichen Selbstbegünstigung vermissen lüsst. Der auf das Fehlen dieser Stellungrähra gsstützte Vorwurf der Revision, das Landgericht habe damit gegen die ihm nach § 244 Abs 2 StPO obliegende Aufkhärunsspflicht verstossen, ist sonach begründet. Gleichzeitig bildet diese Unterlassung einen sachlich-rechtlichen Fehler, der es den Revisionsgericht unmöglich macht, seiner Aufgabe gemäss zu prüfen, ob das Landgericht hier die Vorschrift des § 257 StGB zutreffend angewendet hat oder nicht, j Dieser „lengel muss, soweit die Angeklagte wegen Begünstigung verurieili worden ist, und im Gesamtstrafen-, - 2usspruch zur \ufhetung des Urteils gegen die Angeklagte und in diesen Umfange zur Zurückverweisung der Sache an lie Vorinstanz führen; Im übrigen ist die Revision der Ingeklagten zu ververfen.
II. Zur Revision des Angeklagten Tone .
Das Lendgericht sieht ein hehlerisches Verhalten des Angeklagten darin, dass er.von dem durch die !ütangeklagten Tan und Ve zestohlenen Schnaps mitgetrunken habe, obwohl ihm schliesslich dessen strafbarer Vorerwerb ‚bekannt geworden sei. Diese Auffassung ist nicht frei von
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‚dass zum Begriff des Ansichbringens ein auf gegenseitiger
‚bung eigener Verfügungsgewalt über das Verzehrte, sondern
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Die Frage, ob der blosse llitgenuss einer durch strafbare Handlung erlangten Sache ein Ansichbringen im Sinne des § 259 StCB bildet, ist umstritten. Sie wird in einem Teil des Schrifttuns und der Rechtsprechung bejaht, indem das \iesen der Hehlerei in der eigennützigen Beteiligung . an der Frucht einer zur Wahrung von Vermögensinteressen unter Strafe gestellten Vortat gefunden wird (vgl OLE Düsseldorf SJZ 1949, 204 und die daselbst angeführten Schrifttums- und Rechtsprechungsnachweise). Das Reichsgericht hat dagegen in ständiger Rechtsprechung angenommen,
vwillensübereinstimmung beruhender Erwerb tatsächlicher Verfügungsgevalt zum Zwecke ihrer willkürlichen Ausübung gehöre, mit anderen Worten, dass die durch Übergabe und Empfang bewirkte Schaffung eines äusseren Verhältnisses zur Sache erfcrderlich sei, das dem Empfänger ermögliche, über sie wie über seine eigene Sache zu eigenen Zwecken zu verfügen. Dieser Ansicht hat sich der Oberste Gerichtshof für die britische Zone angeschlossen, der das blosse “„itgeniessen von sestohlenen Sachen mit dem Vortäter nicht als ein Ansichbringen wertet, weil es nicht Ausü-
nur eine natürliche Handlung sei, die zwar den Untergang des Genossenen und damit auch die Verwertung des durch die « Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustandes bewirke, in Verhältnis zum Vortäter aber eben nicht im Rahmen beliebiger, freier Verfügung, sondern nur in der vom Gast-. geber gewollten "leise (oeust 1, 175)»
Der Auffassung des Reichsgerichts ist im Ergebnis beizutreten. Dabei kann hier unentschieden bleiben, ob ein Ansichbringen in Sinne des § 259 StGB nur dann gegeben ist, wenn der Erwerber die eigene über
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die Sache erlangt, oder ob es schon genügt, wenn dieser eine fremde Verfügungsgewalt durch abgeleiteten Erwerb herstellt. Jedenfalls ist, wie der Senat in dem zum Abdruck bestimmten Urteil rem 13. lürz 1952 - 3 StR 59/52 - zu § 18 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen !letallen zum Ausdruck gebracht hat, erforderlich, dass der Erwerber eine selbständige Tätigkeit entfaltet, gleichgültig auf welchen Umständen diese gelbstündigkeit im einzelnen Falle beruht. Hierfür sprechen, wie auch der Oberste Gerichtshof in der angeführten Entscheidung bei einer Gegenüberstellung der verschiedenen Begehungsweisen der Sachhehlerei näher dargelegt hat, sowohl der Sinn und Zweck des Gesetzes als auch die natür- „iche Betrachtungsweise. Sie rechtfertigen es, ein Ansichbringen im gesetzlichen Sinne nur dann anzunehmen,
wenn der Täter zu einer selbständigen Verfügung über die
in strafbarer Weise erworbene Sache in der Lage ist. Die „, in Schrifttun und Rechtsprechung vertretene abweichende suflastuug wird der Vorschrift'des § 259 StGB nicht gezcocht, indem sie das Begriffsrerkmal des Ansichbringens losgelöst von Tatbestand auslegt und so das Tresen der
'Aiehlerei völlig. selbständig und unebhängig von diesem deutet.
An der .iöglichkeit, durch Entfaltung einer selbständigen Tätigkeit zu verfügen, fehlt es aber bei: ‘dem, der nur als Gast des Vortäters die von diesem gestohlene und zun \itgenuss angebotene Sache mitverzehrt. Die Sefugnis, hierüber zu verfügen, bleibt allein und ausschliesslich bei dem Gastgeber; nur er bestimmt, ob und inwieweit die gestohlene Sache für den Verzehr bereitgestellt wird. Das blosse llitgeniessen einer aus strafbarem Erwerb herrühren-
‚ den Sache ist somit kein Ansichbringen im. Sinne des
! 259 StGB.
Hiernach kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Eehlerei, die allein auf das llitverzehren des von den iiitu angeklagten I und Vomp entwendeten Schnapses gews stützt ist, nicht aufrechterhalten werden. Da auch sonst nicht ersichtlich ist, dass das Verhalten des Angeklagten den Tatbestand einer anderen strafrechtlichen Bestimmung ‚erfüllen könnte, ist der Angeklagte unter Aufhebung des ihn verurteilenden Erkenntnisses auch insoweit freizusprechen, als er der Hehlerei .durch liitvrerzehr des gestchlenen
“ Schnapses beschuldigt war. . BR. Krauss ist wegen Beurlaubung - ortsabwesend und an der Unter- \ zeichnung verhindert. Koeniger Busch “ Kceniger u Scharpenseel Baldus , a if m .. y