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BGH Entscheidung vom 18.07.1952 – 4 StR 759/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In der Strafsache

gegen

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die Ehefrau Haria A muB zer. zB, verw. aus Ti, geboren am EEE 1922 in SB,

wegen Beihilfe zum Diebstahl u.a.

hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Gross als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. zngels Bundesrichter Tr. Geier Bundesrichter Dr. Fülle

Bundesrichter Glanzmann 2 als beisitzende Richter, Er Bundesanwalt N‘ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, nr Justizangestellter j on

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

F für Recht erkamt;s BB

Auf die Nevision der Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts in Arnsberg vom 28. Juli 1951 im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte nur einer Beihilfe zu einem schweren Liebstahl (Fall II, 12) und .einer Hehlerei (Fall II, 13) schuldig ist.

Soweit die Angeklagte wegen Beihilfe zu weiteren

vier Diebstählen und wegen einer weiteren Hehlerei verurteilt worden ist (Fälle II. 1. - 5) wird das

Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Im übrigen wird die Angeklagte auf xosten der

Staatskasse freigesprochen.

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2.

Im Ausspruch über die Gesamtstrafe wird das Urteil aufgehoben, desgleichen in der Kostenentscheidung. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhanälung und wntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Nevision der Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat üje Angeklagte wegen Beihilfe zu fünf schweren Diebstöhlen und wegen Hehlerei in zwei Fällen.zueiner Gesamtstrafe von fünf sionaten Gefängnis verurteilt, ' , KR

Die Revision der Angeklagten erhebt die Sachbe-

schwerde,

Nach den tatrichterlichen Feststellungen wurden vier Diebstähle, zu denen die Angeklagte ihrem rechtskräftig verurteilten üanne Filfe leistete, und eine Hehlerei vor dem 15. September 1949 begangen; es sind dies die Fälle Abschnitt II Nr 1 - 5 des Urteils. da die Strafkamner für jede dieser Straftaten eine Einzelstrafe von einem honat Gefängnis für ausreichend erachtet hat

und daher eine höhere Gesamtstrafe als sechs llonate Gewerden kann, hätte der Tatrichter

fängnis nich gebildet das Strafverfahren insoweit auf Grund der § 1, § 4

Abs 1 und 4, § 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31, Dezember 1949 auf Kosten der Staatskasse einstellen müssen. Dieses Verfahrenshindernis hatte der Senat von Amts wegen zu beachten; den Urteilsspruch musste er

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insoweit ändern.

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, Der Senat kann demnach nur in den Fällen 12 und 13 de richtige Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachprüfen; hier bestehen gegen den Schuldspruch keine durchgreifenden Fedenken, Im ersten dieser Fälle nahm die Beschwerdeführerin das Diebesgut entgegen, das ihr der Ehemann aus dem Fenster der Bäckerei

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herausreichte, in die er eingestiegen war (§§ 243 Nr 2, & StGB). Im zweiten verkaufte sie Seife, von der sie wuss. ® te, dass ihr fann sie gestohlen hatte; sie veräusserte a sie wegen ihres aufdringlichen Geruches, um bei einer . etwaigen Durchsuchung ihrer wohnung keine Spuren zu geben. Wäre dies der alleinige 3eweggrund zum Absatz des wi Diebesgutes gewesen, so wäre der innere Tatbestand des # § 259 StGB nicht nachgewiesen; denn der Fehler muss : seines Vorteils wegen handeln d.h. danach "treben, seine * Lebensverhältnisse wirtschaftlich günstiger zu gestalten. Der Urteilszusarmenhang ergibt aber, dass der Verkauf zu gleich die Einnahmen für den gemeinschaftlich geführten Y Haushalt erhöhen sollte, da die Beschwerdeführerin N auch in zahlreichen anderen Fällen in den Genusa der durch die Straftaten ihres iianres verberserten Lebensführung gekommen ist.

Die Beschwerdeführerin hat sich darauf berufen, ihr „ann habe sie durch "chläge und T..ohungen mit Gewalttz- z. tigkeiten gezwungen, ihm bei den TLiebstählen Hilfe zu leisten. Die Strafkammer hat jedoch die Voraussetzungen ” des § 52 StGB aus Gründen verneint, die im wesentlichen ” auf tatsächlichem Gebiet liegen; sie hat die Überzeugung gewonnen, die Angeklagte hätte sich dem strafbaren Ansinnen ihres gewalttätigen ‚iannes noch während der Brautzeit, v3 später dann während der zweijährigen Strafverbüssung, 5 während der Bahnfahrten, die dem Absatz des gestohlenen 2 Gutes dienten, und schliesslich dadurch entziehen können, dass sie sich ihren zltern anvertraute; statt dessen habe sie ihn noch in einem Vorverfahren durch eine

falsche uneidliche Aussage zu’decken ersucht. Verstönse Er

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gegen allgemeine Erfahrungssätze treten in diesen }‚berle- “gungen, wie die Revision meint, nicht zu Tage; sie sind daher für den Senat bindend,

Die Strafkammer ist in !bereinstimmung mit der kecht- { sprechung des EGH (vgl das zur Veröffentlichung bestimmte Bu . Urteil vom 17. April 1952 - 3 StR 77/52) davor susgegangen, FR . dass das blosse Litgeniessen einer aus strafberenm ürwerb Bi . herrührenden Sache kein Ansichbrin;en im Sinne des § 259 Ba: StGB sei; sie hätte dann aber die Angeklagte in den Fällen, ®] in denen die Anklage schon im Verzehr eine Straftat nach Br § 259 erblickt hatte, auf Kosten der Staatskasse freispre- Be

chen müsren, da sie im Gegensatz zur Anklage, die eine Fortgesetzte Tat annahn, " von selbständigen Eundlungen ausgegangen ist, Dieser Ausspruch var nachruholen, da die unterlassene Freisprechung die Angeklagte beachwert.

Von den der Gesamtstrafe zugrunde liegenden zinzelstraien sind durch üle „instellung des Ver:anrens inf Stra- ‘en wergefallen, Die Strafkermer wird daher eine csue .„egamtstrafe bilden müssen. Bu

Groß _ Dr. Geier Engels

Dr. Hülle Glanzmann -