Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1953
BGH Entscheidung vom 14.04.1953 – 2 StR 310/52
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2301 081
Im Namen äes volkes
In der Strafsache gegen
den Fuhrunternehmer Wilhelm. M EEE zus HOEEEEEE. geboren cn GE 1911 in von GER GERNE:
wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung u.a.
hst der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1953, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.: Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat EEE als Vertreter der esanwaltschaft,
Justizangestellter EEEEEENB als Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 8. Januar 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft. |
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
von Rechts wegen
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Der frühere Mitangeklagte Kup ieh sich im
: Mai 1951 von dem gutgläubigen Angeklagten einen Lieferkraftwagen unter dem Vorwand. Möbel aus der Gegend von Bremen holen zu wollen. Er benutzte den Wagen jedoch, um gemeinschaftlich mit dem früheren Mitangeklagten einen Kabeldiebstahl durchzuführen. Als das Kabel vei einem Schrotthändler verkauft werden sollte, schritt die Polizei ein und beschlagnahmte auch den IKV. KR berichtete dem Angeklagten die wahre Sachlage und teilte ihm mit, daß die Polizei das Fahrzeug sichergestellt habe. Zusammen mit Sgbewog er schließlich den Angeklagten, zum Schutze seines Wagens und zur Deckung von X und Seinen fingierten Mietvertrag über den IKV auszustellen, den darin vorgetäuschten Transport von Möbeln zurückzudatieren und mit seinem Namen zu unterschreiben. Im Einverständnis und in Anwesenheit des Angeklagten und des Kg @&B gegenzeichnete sodann Sgden Vertrag mit dem Na-
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Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung in Tateinheit nit Begünstigung verurteilt. Seiner Revision war der Erfolg nicht zu versagen.
Fehl geht die Rüge, § 338 Nr 7 StPO sei verletzt. Das Urteil enthält Entscheidungsgründe. Eine etwaige Mangelhaftigkeit kann die Anwendung des § 338 Nr 7 StPO nicht begründen. ‘
Die Verurteilung wegen gemeinschaftlicher Urkundenfälschung zeigt keinen Rechtsfehler. Der Angeklagte hat den fingierten lietvertrag angefertigt und unterschrieben. Er hat entgegen dem Revisionsvorbringen nicht verhindern wollen, sondern var damit einverstanden, daß der frühere Mitangeklagte SQ den Vertrag mit einem falschen Namen gegenzeichnete. Diese Tat hat er auch als seine eigene gewollt, da er die Polizei täuschen und dadurch seinen Wagen erhalten wollte. Zu Recht hat hiernach die Strafkanmer angenommen, der Angeklagte habe dadurch gemeinschaftlich mit KGB und Sg eine ünechte Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr hergestellt. Daß von der Urkunde auch Gebrauch gemacht wird, setzt § 267 StGB nicht voraus.
Dagegen begegnet die Verurteilung wegen Begünstigung Bedenken. Zuar erfüllt die Herstellung des fingierten Kietvertrages unter Zurückdatierung des angeblichen Transportes und die Unterzeichnung mit einer falschen Namen den äußeren Tatbestand der Bei günstigung, da dadurch die Beteiligung von Kg
i und S@an dem Kabeläiebstahl verdeckt und ihre Bestrafung verhindert werden sollte. Das Verhalten” h des Angeklagten wäre aber nur dann nach § 257 StGB
strafbar, wenn sein Wille ausschließlich darauf ge-H richtet war, dem Kg und S@Beistand zu leisten. Nach Sachlage ist aber nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte gleichzeitig sich selbst vor Strafe t schützen wollte. Da er den Wagen dem Kß zeliehen hatte, lag es nahe. daß er der Teilnahme am
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Diebstahl verdächtigt werde. Es ist deshalb auch Anklage gegen ihn erhoben worden. Wollte er aber durch seine Handlung auch sich selbst einer möglichen Strafverfolgung entziehen, läge keine strafbare Begünstigung vor. Es wäre dabei ohne Bedeutung, ob der Hauptzweck seines Handelns die Selbstbegünstigung oder die Beistandsleistung für Kb und X gewesen wäre (RGSt 73, 265; BGH 3 StR 77/52, Urteil vom 17. April 1952 in Naw 52, 754). Das Urteil enthält in dieser Richtung keine ausreichenden Feststellungen. Eine Nachprüfung, ob das Landgericht zutreffend § 257 StGB angewendet hat, ist daher dem Revisionsgericht nicht möglich.
Das Urteil mußte wegen dieses Mangels aufgehoben werden. Tie Aufhebung erstreckt sich auch auf die in Tateinheit mit der Begünstigung begangene Urkundenfälschung. Falls auf Grund der neuen Verhandlung die Begünstigung wegfällt, würde dies die Verurteilung wegen Urkundenfälschung nicht hindern (RGSt 63, 233, 237).
Dr. Moericke Dr. Dotterweich Werner Dr. Sauer Dr. Arndt
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