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BGH Urteil vom 28.03.1952 – 2 StR 309/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 309/51 2329 069 au
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
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gegen
den Fleischer Peter WERE. zus DEE, geboren K am ED 1909 in u, N |.
wegen Verbrechens im Amt
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Henneka Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Oberstaatsänwalt Dr. m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > “ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt; 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 23. November 1950 dahin abgeändert, dass im Felle Ha die Verurteilung wegen ge-
meinschaftlicher Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung wegfällt.
2. Im übrigen wird die Revision verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechts- - mittels zu tragen.
Von Rechts wegen
II.
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Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Aussageerpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung, wegen gemeinschaftlicher Aussageerpressung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung sowie wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier lionsten Zuchthaus verurteilt. Die Revision ist nur zum Teil begründet,
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beanstandet die Revision, dass das Strafverfahren gegen Ten in den Urteilsgründen erwähnt werde, obwohl es nicht Gegenstand der Verhandlung gewesen sei. Dieser Angriff geht schon deshalb fehl, weil ein Teil des Urteils gegen Ve nach der Sitzungsniederschrift in der Hauptverhandlung verlesen worden ist und das Schwurgericht ausserdem, wie die Urteilsgründe ergeben, zwei Zeugen über dieses Verfahren gehört hat.
1. Mit der S-chbeschwerde wendet sich die Revision ge-
gen die Anwendung des Bremer Gesetzes zur Ahndung national- Bar:
sozialistischer Straftaten vom 27.‘ Juni 1947. Sie behauptet zunächst, dieses Gesetz sei nicht ordnungsmässig, nänlich nicht durch den Präsidenten des Senats, unterzeichnet und verkündet. Das Gegenteil ist, wie aus dem Bremer GesBl 1947, 83 hervorgeht, der Fall. Der Bürgermeister hat das Gesetz im Auftrag des Präsidenten des Senats unterzeichnet und verkündet. Das ist ausreichend. Sodann meint die Revision, der Gültigkeit des Gesetzes stehe das
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Rückwirkungsverbot des Art 103 GG entgegen. Auch das trifft nicht zu. Das Bremer Gesetz entspricht, soweit es den Beginn der Verjährung nationalsozialistischer Straftaten hinausschiebt, der VO des Zentral-Justizamts zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VOBl Br.Z. S 65). Deren Gültigkeit hat der Bundesgerichtshof wiederholt aner-
kennt (vgl die zum Abdruck bestimmte Entscheidung vom
20. Dezember 1951 - 4 StR 9/50 -). Für das Bremer Gesetz - kann nichts anderes gelten.
Die sachlichen Voraussetzungen des Art 1 BremGes hat das Schwurgericht einwandfrei bejaht. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Infolgedessen hat die Verjährung nach Art 2 3remGes am 1. Juli 1945 begonnen. Da die Gerichte jedoch in Bremen nach der Besetzung auf Anordnung der Militärregierung geschlossen waren und ihre Tätigkeit erst em 7. Juli 1945 wieder aufnahmen (VO betr. die Wiedereröffnung der Gerichte im Staatsgebiet der freien Hanse-' stadt Bremen vom 27. Juni 1945 - GesBl Bremen § 18 -), hat die Verjährung nach § 69 StGB. erst an diesem Tage begonnen (BGH Urt. vom 21. Dezember 1951 - 2 StR 333/51 -). Für die Verbrechen der Aussageerpressung beträgt die Verjährungsfrist nach § 67 Abs 1 StGB zehn Jahre, für die übrigen Vergehen nach § 67 Abs 2 aaO fünf Jahre, Wegen der Straftaten gegenüber Fra und. POWEEEE ist gegen den Angeklagten am 18. August 1949 Haftbefehl ergangen. Er hat die Verjährung in diesen Fällen hinsichtlich der Körperverletzung im Amt und der gefährlichen Körperverletzung nach § 68 Abs 1 StGB unterbrochen. Wegen der Straftat gegenüber Bist Aie erste richterliche Handlung ausweislich der
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Akten erst am 26. September 1950, also nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Körperverletzung im Amt und die gefährliche Körperverletzung, vorgenommen worden. In diesem Falle durfte das Schwurgericht den Angeklagten deshalb
nur wegen Aussageerpressung verurteilen (RGSt 47, 385, 388;
62, 83, 87, 88; OGHSt 1, 203, 205, 229, 233, 310, 314). Der Senat hat den Schuldspruch insoweit geändert.
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Die Ansicht der Revision, die Strafverfolgung hätte, wie Art 3 BremGes ergebe, innerhalb kürzester, angemessener Frist eingeleitet werden müssen,. ist irrig. Nech Art 2 aa0 ruhte die Verjährung für nationalsozialistische Straf-
taten in der Zeit vom 30.:Januar 1933 bis "zum 1. Juli 1945.
Da der Angeklagte die Straftaten im Jahre 1935 begangen hat, konnte die Verjährung frühestens am 1. Juli 1945 beginnen. Nach Art 3 aa0 war die Strafverfolgung nur dann innerhalb von zwölf ilonaten nach Inkrafttreten des Ge-. setzes vom 27. Juni 1945 einzuleiten, wenn in nationalsozialistischer Zeit zu Unrecht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, die ‚Hauptverhandlung nicht angeordnet oder der Täter ausser Verfolgung gesetzt, 'ein damaliges Verfahren also dureh eine gerichtliche Entscheidung '
beendet worden war. Nach:den Akten und den Urteilsgründen -
trifft diese Voraussetzung .auf den Angeklagten nicht zu. Auch die Revision behauptet dies nicht,
2. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte = Beanter iS des § 359 StGB gewesen; er ist von der Bremer Polizeibehörde auf Anweisung des Polizeisenators als Hilfskriminalbesmter angestellt und mit der -Vornahme von Untersuchungen, Vernehmungen und Festnahmen beauftragt worden.
Er hat auch in allen drei Fällen, wie das Urteil ausdrück-
lich ’feststellt, in seiner Eigenschaft als Polizeibeamter
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gehandelt. Dass auch die SA-Leute, deren er sich zur Auspeitschung der Häftlinge bediente, Polizeibeamte gewesen sein müssten, ist entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich. Soweit der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Amtsverbrechens oder Amtsvergehens verurteilt ist, beruht die Entscheidung auf der Feststellung, dass er gemeinsam mit dem Hilfsbesmten der Kriminalpolizei Fig gehandelt hat.
3. Richtig ist die Ansicht der Revision, dass § 223 StGB zu § 340 StGB in Gesetzeseinheit stehe. Das Schwurgericht hat aber den Angeklagten nicht aus § 223 StGB verurteilt, sondern diese Vorschrift nur bei der Angabe des Strafgesetzes in den Urteilsgründen als Grundtatbestand des § 223 a StGB engeführt. Den Bestand des Urteils kann dies nicht gefährden.
4e Entgegen der Annahme der Revision hat das Schwurgericht auch die Frage, ob der Angeklagte als Täter oder . als Gehilfe handelte, ausdrücklich geprüft und den Tätervorsatz rechtsirrtunsfrei festgestellt.
Bo Die Strafzumessungsgründe lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Der Angeklagte hat nach den Feststellungen nicht . auf Befehl gehandelt. Was die Revision hiergegenworbringt‘, wider spricht dem Sachverhalt. Die Verurteilung wegen Körper- “verletzung im Amt und gefährlicher Körperverletzung im
Felle Hahn ist für den Strafausspruch ohne Bedeutung ge-
wesen, da das Schwurgericht die Mindeststrafe des § 343
StGB ausgesprochen hat.
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