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BGH Urteil vom 21.12.1951 – 2 StR 333/51

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 6 zitierte Normen

Leitsatz

' Die Verjährung hat während‘ der Zei 4, Inder die Gerichte durch die milite Tregierungjäe-; s schlossen waren, gerüht.

tree Für das Nachschlagewerk."

Für die Amtliche Sammlung ! - nur _zu $.. 4/5_-Verjährung \

Gesetzs StGB 5 69 Rechtssatz:' Die Verjährung hat während‘ der Zei 4, Inder die Gerichte durch die milite Tregierungjäe-;

s schlossen waren, gerüht.

Aktenzeichen: 2 StR 333/51

Urteil vom 21. Dezember 1951 . "1& Lüneburg Zr

“ Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den früheren Oberwachtmeister, jetzt Eisenflechter Hermann S EEE ir Dosummm, TIGE strasse @, geb. am SED 1917 in CE,

wegen Körperverletzung im Amt

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Dezember 1951, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr.. Sauer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, . Bundesanwalt WB dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter. uw i als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft

. und des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht in Celle vom 9. Dezember 1950 mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich

1) der Einstellung des Verfahrens in einem Falle, :

2) der Verurteilung wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit gefährlicher

Br ı -_ 2 . ur Fa Körperverletzung in einem Falle (Nr 4 Schlagen £ eines unbekannten Gefangenen), 3) des Gesamtstrafausspruches. 3 In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Ver- 3 2

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zürückver- & wiesen. Im übrigen werden die Revisionen (der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten) verwor-

Ten.

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer hat den Angeklagten "unter Einstellung des Verfahrens in"einem Falle und unter Freisprechung im übrigen wegen Körperyerletzung im Amte in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der bereits im Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juni 1947 - 4X Is

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23/47 - der Staatsanwaltschaft Hildesheim - für vier Fälle .n

ausgesprochenen Gefängnisstrafen zu einer Gesamtstrafe von 2 - zwei - Jahren Gefängnis verurteilt."

. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. .

a) Revision der Staatsanwaltschaft,

Die Staatsanwaltschaft rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie erachtet insbesondere die Einstellung des Verfahrens im Falle 1 (Be) als rechtlich fehlerhaft. Die allgemeine Sachrüge erfordert eine, Nachprüfung des Urteils in vollem Umfange und zwar nach § 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten.

Das Landgericht hat das Verfahren 'wegen der an Dun

am 13. Juni 1944 begangenen Tat (Fall 1) wegen Verjährung nach § 67 Abs 2 StGB eingestellt, da die erste richterliche Handlung gegenüber dem Angeklagten in diesem Verfahren am 20. Juni 1949 vorgenommen worden ist.

Fach den Akten hat der Ermittlungsrichter am 14. Juni .. § 1949 einen Referendar mit der Vernehmung des Angeklagten, die von der Staatsanwaltschaft am 4. Juni 1949 beantragt worden war, beauftragt. Diese Verfügung war geeignet, die Verjährung zu unterbrechen (RGSt 56, 380)..Da die Tat jedoch am 13. Juni 1944 begangen war, wäre sie auch zu diesem Zeitpunkt schon verjährt gewesen, falls nicht vorher eine Unterbrechung oder ein Ruhen der Verjährung eingetreten ist,

Die früheren richterlichen Handlungen konnten entgegen dem Revisionsvorbringen die Verjährung nicht unter-

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brechen. Voraussetzung für eine Unterbr@aßung nach § 68 Abs 2 StGB ist, dass die richterliche Handlung sich gegen einen bestimmten Täter richtet (RG in HRR 1933

Nr 73). Das Ermittlungsverfahren war eingeleitet worden "gegen Unbekannt". Im Laufe des Verfahrens sind verschiedene Personen als Beschuldigte durch den Richter vernommen worden. Gegen .den Angeklagten richtete sich

jedoch erst die richterliche Handlung vom 14. Juni 1949.

Das Urteil hat ein Ruhen der Verjährung nach der Verordnung zur Beseitigung nationalsozialistischer Eingriffe in die Strafrechtspflege vom 23. Mai 1947 (VO Bl Brit. Zone 47 S 65) verneint, da. sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten, dass die Taten des Angeklagten aus politischen Gründen nicht verfolgt und bestraft worden sein. Diese Feststellung ist unzureichend. Der Angeklagte hat die strafbaren Handlungen an Häftlingen einer Aussenarbeitsstelle des Zuchthauses CB began-

gen. Nach dem Urteil waren die Zustände dort sehr schlecht...

Eine gemügende Aufsicht über den Angeklagten bestand nicht. Die Häftlinge’ waren den Willkür des Angeklagten ausgeliefert. Es liegt nahme, dass unter diesen Umständen und bei den politischen Verhältnissen die Häftlinge es nicht wagten, sich ohne Nachteil über Misshandlungen zu beschweren. Damit könnten die Voraussetzungen des N) der VO v. 23. Hai 1947 vorliegen. Es hätte deshalb einer eingehenden Prüfung und Darlegung bedurft, weshalb trotz der im Urteil festgestellten Verhältnisse die VO vom

23. Mai 1947 nicht anwendbar ist.

Die Strafkammer hat auch eine Prüfung unterlassen, ob die Verjährung nicht nach § 69 Abs 1 StGB’ geruht hat. Die VO vom 23. Mai 1947 hat die Bestimmung des § 69 StGB nicht hinfällig gemacht. Hienach ruhte die Verjährung

während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vor- ..\, schrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht

fortgesetzt werden kann. Mit der Besetzung durch die alliierten Streitkräfte wurden nach Proklamation Nr 1 des Obersten Befehlshabers der alliierten Streitkräfte

alle deutschen Gerichte bis auf Weiteres geschlossen. Die Wiedersufnahme der Tätigkeit der Straf- und Zivil-

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. gerichte sollte genehmigt werden, sobald die Zustände es zuliessen (III der Proklamtion). Die höchste gesetzgebende Gewalt. in dem besetzten Gebiet hatte der Oberste Befehlshaber der alliierten Streitkräfte und ililitärgouverneur (II der Proklamtion). Auch nach Gesetz 2 der llilReg

Art III durften die Oberlandesgerichte, Landgerichte und Amtsgerichte im besetzten Gebiet erst wieder eröffnet werden und ihre ordentliche Tätigkeit aufnehmen, wenn und soweit dies in schriftlichen Anweisungen der Wilitärregierung bestimnt wurde. Damit waren alle Verfolgungs- . handlungen durch deutsche Gerichte auf Grund gesetzlicher Vorschrift ausgeschlossen, solange nicht ein zuständiges Gericht wieder eröffnet worden war. Während dieser Zeit ruhte daher die Verjährung ( $ auch Gesetz Ür 2 Art VIII, 15 für die Geltendmachung von Ansprüchen).

Das Landgericht wird daher, falls es die Voraussetzungen der VO vom 23. liai 1947 verneint, feststellen müssen, wann nach Wiedereröffnung. eines zuständigen Gerichts eine richterliche Anordnung möglich gewesen ist. Die Zeit von der Schliessung der Gerichte bis zur Wiedereröffnung eines zuständigen Gerichts muss für die Berechnung der Verjährungsfrist ausscheiden.

Das Urteil konnte daher insoweit nicht bestehen bleibello "

Die Strafkammer hat den Angeklagten in den Fällen 8 bis 10, in denen ihm die. Anklage weitere Wisshandlungen zur Last legte, mangels ausreichenden Nachweises freigesprochen. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision trägt hiezu auch nichts vor.

Die Verurteilung in den Fällen 2, 3, 5, 6, 7 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Im Falle 3 - Duldung des Schlagens durch Stubenälteste — istraus dem Urteil zu entnehmen, dass der Angeklagte während der Dauer seines Dienstes im Lager, also von Ende iai 1944 bis zur Auflösung des Lagers im April 1945, es geduldet hat, dass die Stubenältesten See una TB ihre Mitge-

fangenen, zum Teil vor seinen Augen, misshandelten.

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6 — Demnach war diese Tat erst im April 1945 beendet, so

dass die Strafverfolgung bis zur ersten richterlichen ilandlung am 14. Juni 1949 keinesfalls verjährt war.

Dagegen ist im Talle 4 — Schlagen eines Gefangenen auf das entblösste Gesäss - die Tatzeit nicht ersichtlich. Vermutlich hat zwar die Strafkammer die Taten in dem Urteil dem Zeitpunkt nach geordnet, so dass die Tat nach dem 13. Juni 1944 begangen wäre. Hit ausreichender Bestimmtheit ist der Zeitpunkt aber nicht festgestellt. Es kann daher die Verjährung nach § 67 St@B nicht geprüft werden. Das Urteil musste daher in diesem Falle aufgehoben werden. Das Gericht wird bei der Nachprüfung auch die Gesichtspunkte zur Einstellung im Falle 1 berücksichtigen müssen.

Die Strafkammer hat in den Urteilsgründen in den Fällen 2, 4 und 7, in denen sie eine gefährliche Kör-

. perverletzung annahm, diese Tat als vorsätzliche ge-

fährliche Körperverletzung im Amt nach § 340 Abs 1 StGB. bezeichnet. Eine "gefährliche" Körperverletzung im Amt kennt das StGB nicht. Nat der Beamte die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs oder einer das Leben gefährdenden Behandlung verübt, so verletzt

er durch ein und dieselbe Handlung § 340 StGB und § 223 a StGB (RESt 75, 355, 359). In der Urteilsformel hat das Gericht auch zutreffend den Angeklagten in diesen Fällen wegen Körperverletzung im Amt in Tateinheit hit gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Die un:ichtige Bezeich- "nung‘ in den Gründen schadet daher nicht.

Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 20. Juni 1947 - 4 KLs 23/47 - wegen Körperverletzung im Amt in 4 Fällen zu Einzelstrafen von sechs, vier, vier und zwei Wochen Gefängnis, zurückgeführt auf eine Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, verurteilt worden. Von dieser Strafe hat er nach den Feststellungen vier Monate verbüsst; der Rest ist im Gnadenwege erlassen’ worden. Die Strafkammer hat die Einzelstrafen aus diesem Urteil in die jetzige Gesamtstrafe mit einbezogen. Dies ist rechtsirrig. Da die

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frühere Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts in Hildesheim unbedingt erlassen war, ist eine Einbeziehung der Einzelstrafen in die jetzige Gesamtstrafe nach § 79 StEB unzulässie.

b) Revision des Angeklagten,

Der Angeklagte behauptet eine Verletzung des § 261 StPO, da das Cericht die Aussagen der Zeugen Briiiiin und DEE hinsichtlich des früheren Hitangeklagten TB als unzureichend ansehe, die Verurteilung des Angeklagten Sclimp jedoch auf diese Aussagen stütze. Dieses Vorbringen ist keine Verfahrensrüge, sondern

richtet sich unzulässigerweise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung. Im übrigen ist das Gericht nicht

gehindert, die Aussagen eines Zeugen teilweise als unglaubwürdig, teilweise als glaubwürdig zu behandeln.

Die Strafkammer hat zudem die Aussagen der Zeugen Be und Er in zwei Fällen als. unzureichend zur Ver-

urteilung nicht nur des Tg; sondern auch des Schau angesehen,also keine sich widersprechenden Folgerungen gezogen.

Im Falle 7 (COM) ist der Grundsatz "ne bis in idem" nicht verletzt. Das Urteil stellt fest, dass die jetzt zur Aburteilung stehende strafbare Handlung des Angeklagten gegenüber CE nicht Gegenstand der Verurteilung des Landgerichts Hildesheim gewesen ist. Dieses Urteil hat sich ausserdem nur auf 4 selbständige, pestimmte: Einzelfälle erstreckt. Nur wegen dieser ist die Strafklage verbraucht. Für die im jetzigen Verfahren festgestellte Verfehlung gegenüber CIE hat es keine Bedeutung. Die rechtskräftig getroffene Feststellung, dass es sich um Einzelfälle handle, 'würde die nachträgliche Einbeziehung eines dieser Fälle in die jetzt abgeurteilte fortgesetzte Straftat ausschliessen (RGSt 94 283, 72, 257 ff). "

Im Falle 6 (WEB) Hat Aaas Urteil festgestellt, dass der Angeklagte den VB vortreten, sich nackt ausziehen und in Schnee und Kälte stehen liess, bis er

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ohnmächtig wurde. Dass er dadurch WB mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung an der Gesundheit geschädigt hat, ist zweifellos.

Unzutref2end ist das Vorbringen, die Tat im Falle 4 » Schlagen eines Gefangenen auf das entblöste Gesäss - sei ein Teil der im Falle 3 abgeurteilten Tat. Hier (Fall 3) hat der Angeklagte geduldet, dass die Stubenältesten 4Aithäftlinge misshandelten. Im Falle 4 dagegen hat der An-

geklagte das Schlagen eines Hithäftlings selbst angeordnet und die Tat durch die Stubenältesten als Werkzeug ausführen lassen.

Im übrigen ist auf die Ausführungen zur Revision der Staatsanwaltschaft hinzuweisen.

Das Urteil war somit hinsichtlich der Einstellung und im Falle 4 mit den Peststellungen aufzuheben. Infolgedessen konnte auch der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts mit Ausnahme des Falles Nr 3. In diesem hatte er ebenfalls Aufhebung beantragt.

Dr. Moericke - Dr. Kirchner Dr.Dotterweich Werner ‚Dr. Sauer