Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 04.05.1965 – 1 StR 136/65
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR_158/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Bautechniker Dieter Karl J er zus up
dort geboren am @. EEE 335;
vegen gefährlicher Körperverletzung u.ä.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben; Bundesrichter Dr, Scibert
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Mai Bundesrichter Henning
als beisitzende Richter, Stantsanvalt Dr. (in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Weiß
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Recht erkannt;
Ih F3
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Koblenz vom
20, Novenber 1964 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Int-
scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
die Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
1. Zum Schuldspruch wegen zwei gefährlicher Körperverletzungen ist die Revision offensichtlich unbegründet. Sic bringt insoweit auch nichts eigens vor.
Auch dic Verurteilung wegen (tateinheitlich mit der zuciten Körperverletzung begangener)! Freiheitsberaubung und versuchter Nötigung läßt keinen Rechtsfehler erkennen.
Allerdings war die Frau, eine Dirne, bewußtlos, als der Angeklagte mit ihr in seinem Wagen davonfuhr, Er hatte sic gewürgt, um sie zu töten, dann jedoch diesen Vorsatz aufgegeben. Nun wollte er sie von ihrem Wohnort so weit wesbringen, daß er sie durch die Drohung, sie müsse sonst den langen Heimweg, des Nachts, zu Fuß zurücklegen, von einer Strafanzeige gegen ihn abhalten könnte, Sein Vorhaben nißlang. Die Frau kam unterwegs wieder zu sich, zwang ihn anzuhalten und befreite sich nach heftigem Kampf mit ihn aus dem Wagen. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob etwa gemäß § 239 StGB seiner Freiheit beraubt werden kann, wer infolge tiefer Bewußtlosigkeit nicht fähig ist, den Willen zur Aufenthaltsänderung zu kußern. Hier verwirklichte der Beschwerdeführer den Tatbestand der Freiheitsberaubung nach der zutreffenden Annahnc des Schwurgerichts schan dadurch, daß er die Frau gegen ihren Willen jedenfalls für die Dauer der tätlichen Auscinandersetzung, länger als nur unerheblich kurze Augenblicke (RGSt 2, 292, 297; 7, 259; 260}, durch Mißhandlungen daran hindertce, den Wagen zu verlassen. Da sie aber Üüber-
haunt von ihm verlangt hatte, er solle sie heimfahren, bevor
er sie zu würgen begonnen und in Bewußtlosigkeit versetzt hatte, ist rechtlich auch gegen die Urteilsansicht nichts einzuwenden, daß er die Frau durch Davonfahren in entgegengesctzterRichtung der Freiheit beraubte.
Dice Anwendung der §§ 240, 43 StGB neben § 239 StGB rechtfertigt sich dadurch, daß der Angeklagte mit dem Mittel der Gewalt nicht nur die Freiheitsentziehung aufrechterhalten, sondern die Dirne auch daran hindern wollte, gegen ihn Strafanzeige zu erstatten (RGSt 31, 301; 59,
291; BGH Urt. vom 29. September 1955 - 1 StR 686/52;.
2, Dagegen ist das Urteil im Strafausspruch nicht rechtsfehlerfrci, Wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hat das Schwurgericht bei der Einzelstrafe für die erste Körperverletzung straferschwerend gewertet, daß der Beschwerdeführer in diesem Falle mit Tötungsvorsatz handelte. Da er jedoch den Feststellungen zufolge freiwillig vom Tötungsversuch zurückgetreten ist, bleibt er insoweit straffrei ($ A6 Nr. 1 StGB). Der ursprüngliche Tötungsvorsatz muß daher bei der Straffestsetzung für die rechtlich allein übrigbleibende Körperverletzung außer Betracht gelassen werden. Soweit der Senat in dem Urteil vom 17. Mai 1955 - 1 StR 154/55 - eine andere Ansicht vertreten haben sollte,
hält er an ihr nicht fest.
Der Rechtsirrtum 'kann auch die Einzelstrafe für die zweite Körperverletzung beeinflußt haben. Daher hebt der Senat sie ebenfalls auf. Damit entfällt die Gesamtstrafe,
Die verbleibenden Straftaten gehören nicht zur Zustöndigkeit des Schwurgerichts, Der Senat verweist die Sache deshalb an die Strafkammer des Landgerichts zurück (8 354 Abs. 3 StPO).
Seibert Willms Hübner
Mai Henning
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