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BGH Urteil vom 29.02.1952 – 2 StR 73/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetze StGB § 675 VO d.ZJA f.die brit.Zone vom 23.Mai 1947 (VBl br.2. 47 S 65)
Rechtssatzs Die Verordnung des ZJA für die brit.Zone vom 23.Mai 1947 findet keine Anwendung auf Taten eines Danziger Staatsangehürigen im Gebiete der freien Stadt Danzig vor dem 1.September 1939.
Aktenzeichen: 2 StR 73/51. Urteil vom 29.Februar 1952 SchwG. Oldenburg.
Im Namen des Vılkes ur
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In der Strafsache
gegen
den früheren Kriminalsekretär Nax Julius 5 > .
aus ICE, geboren om 1894 in Seaiw/Testpr.,
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hat der 2.Strefsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Februar 1952, an der teilgenommen habens Hi
Senatspräsident Dr, Mürericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Kirchner Bundesrichter Dr, Dotterwsich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig
als beisitzende Richter, Cherstaatsanwalt Dr. >
als Vertreter der Bundesanvraltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg vom 17.November 1950
1.) aufgehoben hinsichtlich der Verurteilung wegen „ussagserpressung in Tateinheit mit Körperverletzung im Amt in zwei Fällen, davon in einem Faile in Tateinheit wit gefährlicher Körper- : verletzung, und insoweit das Verfahren einge- je; stellt,
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2.) dahin abgeändert, dass die Verurteilung wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit wegfülit unä der Angeklagte wegen gemeinschaftlicher vorsätzlicher Tötung verurteilt ist.
3.) aufgehoben im Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung unter 2) und im Gesamtstrafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen.
In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Ver-- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zur'ickverwiesen. Soweit das Verfahren eingestellt ist, hat die Staatskasse die Kosten zu tragen.
Im äbrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründes
Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen Mensch-Jichkeitsverbrechens if Tateinheit mit gemeinscheftlicher vorsätzlicher Tötung s wie in zwei Fällen wegen Aussageerpressung in Teteinheit mit Körperverletzung im Amt, daren in einem Falle tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung" zu einer Gesamtstrefe von zehn Jahren
Zuchthaus unter Anrechnung der Polizei- unä Untersuchungs-
haft verurteilt. Die bürgerlichen Ehrenrechte hat es ihm auf die Dauer von acht Jahren aberkannt»
Die Rerision rügt Verletzung des sachlichen Rechts.
I. Der Angeklagte hat im Herbst 19356 als Polizeibermter der freien Stadi Danzig in Danzig zum Teil gemeinschaftlica mit enderen Polizeibeamten den Dachdecker Roman Franz Kol durch Schläge mit der Faust und mit dem Gumuknüppel misshandelt, un ein Geständnis zu erpressen. Ausserdem hat er im Herust 1936 als Polizeibeamter in Danzig äen Schlosser Paul DoEEB bei einer Vernehmung mit der Hand in das Gesicht geschlagen, um ihn zu einem Geständnis zu zwingen. Er war zur Zeit der Begekung der Taven Danziger Staatsangehöriger; nach
dem ı.September 1939 ist er Beamter der deutschen Folizeı und als solcher deutscher Staatsangehöriger geworden und auch geblieben (§ 14 RStAG; Art 116 GG).
‘Durch den Friedensvertrag von Versailles ist Danzig mis einem bestimmt umgrenzten Gebiet aus dem demaligen Treutschen Reich ausgeschieden und sollte als Freistaat errichtet und dem Schutz des Völkerbundes unterstellt
werden {RGBl 19139 I S 68% ff, Art l’o, 102 ff). Die Errichtung ist von der Botschaftskonferenz mit Wirkung vom 15.November 1920 erklärt und zugleich die frei Stadt Denzig durch Beschluss des Rates des Völkerbundes vom 17.November 1920 dem Schutz des Völkerbundes unterstellt worden (Lewinsky-Wagner, Danz.Steats- unä Völkerrecht Bd 1 S 196, 198). Die Danziger Verfassung i:d.F. der Bk v.14.Juni 1922 und des Ges.v.4.Juli 195 stellt in Art 1 fest, dass die Stadt Danzig und das mit ihr verbundene Gebiet unter der Benennung "freie Stadt Danzig" einen Freistaat biläen. Demnach war Danzig Deutschland gegenüber Auslend.
Es kann nun dahingesteilt bleiben, inwieweit durch die spätere Eingliederung der freien Stedt Danzig in das Dentsche Reich am 1.September 1939 (RGBl I S 1547) die Strefgewal.t der deutschen Gerich te und die Wirkung des deutschen Strafrechts betroffen worden ist (RGSt 4. 219), da der Verurteilung des Angeklagten wegen dieser Taten ein anderes Prozesshindernis entgegenstehs.
Die freie Stadt Danzig hatte die deutschen Gesetze übernommen (Abl f.Denzig 1920 S 19, Bekanntmachung vom 1%.Jamuar 1920). Zutreffend hat das Schwurgericht die Handiungen des Angeklagten im Fölle Koi als gemeinscheftliche Körperverletzung im Amt in Tateinheit mit Aussageerpressung-und gefährlicher Körperverletzung und im Felle Do a1s Körperverletzung in Amt in Trteinheit mit Aussageerpressung beurteilt. In beiden Fällen beträgt demnach die aus § 343 StGB zu nehmende Höchsistrafe fünf Jahre Zuchthaus. Die Straf-
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verfolgung verjährt nach § 67 Abs 1 StGB in zehn Jahren, Das bei. der Staatsanwaltscheft Danzıg gegen den Angeklagten wegen Misshandlungen politischer Häftlinge eingeleitete Verfahren ist auf Grund des Danziger Straffreiheitsgesetzes vom lo.November 1957 eingestellt worden. In dem jetzigen Verfahren ist die erste richterliche Handlung dıe Anordnung der Ladung eines Zeugen Äurch den Ermitvlungsrichter am 18.Mai 1949. Die Annahme des Schwurgerichts. dass der Krieg allgemein die Verjährung unterbreshen habe, ist rechtsirrig. Ein Ruhen der Verjährung kommt nach § 69 StGB nur in Frage für die Zeit, während der ım Jahre 1945 die deutschen Gerichte durch Massnahmen der Besetzungsmächte geschlossen waren (BGH 2 StR 333/51 Urteil. vom 21. „Dezember 1951, zum Abdruck bestimmt).
Auch unter Berücksichtigung dieses Zeitraums ist sonach die Strafverfolgung in beiden Fällen verjährt, fails wicht die VO des ZA für die brit. Zone vom 23.Mai 1947 zur Beseit’.gung nationalsozirlistischer Eingriffe in
die Rechtspfiege (VOBl brit.Zone 47, S 65) anwendbar
ist. Das Schwurgericht hat dies zutreffenä verneint.
Die TO ist vom ZJA für die brii. Zone erlassen worden und erfasst bestimmte in dieser Zone anhängige Verfahren unä dort begangene Straftaten. Es kann dehingesteilt bleiben, inwieweit ihre Wirkung sich erstreckt auf die Strafverfolgung von Handlungen, deren Tatort sich in anderen, s:: auch in den ausserhalb der Bundesrepublik unä der Ostzone liegenden Gebieten Deutschlands befindet; äenn keinesfalls kann sie Anwendung finden auf Taten. die in Danzig bis zu dessen Eingliederung am ı.September 1939 begangen sind.
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Lie VC will Straftaten von einer gewissen Schwere erfassen. deren Verf«lgung in der Zeit vom 30.Jamuar 1933 bis 8.Mai 1945 aus politischen Gründen unterbliıeben ist. Der Grund hiefür ist, dass die durch die nationalsozialistische Machtergreifung geschaffenen Verhältnisse vielfach eine Ahndung von strafbaren Handlungen unmöglich machten und eine süölche häufig aus politischen Gesichtspunkten oder durch Eingriffe in die Rechtspflege unterblicben ist. Schon diese Grundlage der VO lässt erkennen, dass sie nur die innerhalb des inländischen Rechtsgebietes begangenen Handlungen erfassen. aber nicht in die Verhältnisse eines ausländischen Staates, wie es Danzig bis 1939 gewesen ist, einsreifen unä dessen Rechtspflege nachträglich berichtigen wiile
Die Entwicklung in Danzig bis zum 1.Septemter 1939 entsprach auch nicht den Verhältnissen in Deutschland. Nach den Feststellungen haben sich zwar damals euch in Danzig nationalsozirlistische Terrormassnanmen vemerkbar gemacht, sie haben jedoch die Rechtspfiege selbst unmittelbar nicht berührt.
Die Verfassung der freien Stadt Danzig stand nach Art 103 Vers,Vertrag unter der Garantie des Völkerbundes. Der von diesem %estellte Hohe Kommissar hatte bestimmte Zuständigkeiten, die ihm einen Einfluss ermöglichten; ausserdem waren durch den Pariser Vertrag der Pclnischen Regierung Vorrechte zuerkannt worden (L-V IS 216, Pariser Vertrag vom 9.November 1920 aaO § 428 if, Ak feNn.R. 1937 S 389). Die Danziger Staatsangehörigen hatten das Recht, Bittschriften an den Hohen Komis-
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sar zu richten. Es bestanden ausser der NSDAP nockh bis 1937 andere Parteien. Ergaben Beschwerden eine Gefahr der Verletzung von Verfassungsbestimmungen, also auch
der in der Verfassung niedergelegten Sicherung einer unabhängigen Rechtspflege, so hatte-der Hohe Kummissar dies zur Kenntnis des Völkerbundes zu wringen (aa0 221). Verschiedene Gesetzesänderungen der Danziger Regis-
rung werden als der Verfassung widersprechend beanstandet und mussten aufgehoben werden, so die Rechtsverordnung über das Tragen einheitlicher Sonderkleidung und eine dem Heimtückegesetz ähhnlisre VO, vor allem aber die Änderung des § 2 StGB, durch die entsprechend der Ent-- wicklung in Deutschland die Analogie im Strafrecht eingeführt weräen soilte (IW 39 S 1269, 1545 Ak f.D.R. 1937, S 389}. Die durch die Polizeibeamten misshandelten Perscnen konnten nach den Feststellungen Schadensersatzklage beim Gericht stellen und zumindest eine teilweise Befriedigung ihrer Ansprüche erreichen. Anzeigen gegen die Reamten wurden rerfolgt; wenn die Verfahren auch
cs zu Xeinem Ergevcnis führten, Trotz der bestenenden Schwierigkeiten, des Einflusses der NSDAP auf die Regierung, des auch zum Teil durch Gewalttätigkeiten ausgeübten Druckes auf Andere bestand demnach noch immer ein durch die Verfassung dem Einzelnen gewährter Rechtsschutz und eine gegen Eingriffe unabhängige Rechtspflege. Die VO vom 2%3.Mai 1947 geht aber gerede davon aus, dass eine solche in Deutschland selbst nicht mehr gewährt war. Auch hieraus ist zu schliessen, dass die VO auf Taten, äie in Danzig bis zum 1.September 1939 begangen sind, keine Anwendung finden kann. '
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Da somit die im Jahre 1956 begangenen strafbaren Handlungen des /ngeklagten verjährt sind, ist eine Strafverfolgung nicht mehr möglich. Das Verfahren war insoweit einzustellen.
da seit der Aufhebung der VÖ Nr 47 der brit.MilReg die deutschen Gerichte nicht mehr ermächtigt sind, das KRG
Nr lo anzuwenden.
Der Angeklagte hat die Tat als deutscher Staatsangehöriger im Januar/Februar 1945 begangen. Das Urteil stellt fest, dass er den Willen hatte, die Erschiessung gemeinschaftlich mit AB als eigene Tat zur Vollendung su bringen. Der Täterwille wird dadurch nicht 2USgeschlossen, dass die Triebfeder seines Handelns dic /nweisung seines Behördenleiters gewesen ist. Entgegen dem Urteil wäre zwar eine Täterscheft des Vorgesetzten und eine Beihilfe hierzu möglich. Nach den Feststellungen ist sein Wille aber nicht dahin gegangen, zu der Tat seines Vorgesetzten oder der des AB Hilfe zu leisten; vielmehr hat er darüber hinaus selbst als Täter handeln woilen.
Das Urteil stellt auch ohne Rechtsirrtum fest, dass die Jüdin vor dem Schuss noch gelebt hat und dieser erst ihren Tod herbeiführte. Die Revision greift insoweit nur unzulässigerweise die tatrichterliche Beweiswürdigung an.
Dass das Gericht die Voraussetzungen des § 213 StGB verneint hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist dem pflichtgemüssen Ermessen des Tstrichters überlassen, ob er bei Würdigung der Schuld des Täters, der Schwere der Tat und Abwägung aller für die Strefzumessung in Betracht kommenden Gesichtspunkte "mildernde Umstände" im Sinne des § 213 St@B annehmen will (BGHSt 1, 20%). Das Schwurgericht ist chne Rechtsfehler zur Jberzeugung gelangt. dass die Yerwerflichkeit der Handlung, die rohe, kaltblütige Ausführung und des Gesamtverhalten des Angeklagten vor und nach der Tat die Annahme von "mildernden Umständen" ausschliessen. Dem steht nicht entgegen, dass es bei der Strefzumessung zu Gunsten des Angeklagten das Geständnis. die bisherige Straflosigkeit des Angeklagten und die Anweisung seines Vorgeset2- ten berücksichtigt.
Der Strafausspruch, der auch die Nebenstrafe umfassi. kenn jedoch nicht bestehen bleiben, da das Gericht die Strafe aus dem KRG Nr lo genommen hat. Der Strefe darf nur das deutsche Strafrecht zu Grunde gelegt werden... Zu diesem Zwecke war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Schwurge-'icht zurückzuverweisen. Hiebei ist zu bemerken,
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dass die Tötung eines Menschen bei § 212 StGB Taibestandsmerkmal ist und nicht noch als Strafschärfungsgrund verwertet werden darf (R6St 57, 379).
Dr. Moericke Dr. Kirchner Dr.Dotterweich Werner Dr. Ludwig