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BGH Entscheidung vom 29.02.1952 – 1 StR 868/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2525 087

Im Namen des Volkes

In der Strefsache gegen

den Kunstmaler Benedikt S ep zus Ag; _ dort geboren am . mn GEB,

wegen Beihilfe zur Hehlerei u.a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der

Sitzung vom 29. Februar 1952, an der- teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann' Bundesrichter Dr. Jagusch

als beisitzende Richter, Bundesanwalt >

ais Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

els Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 24. Februar 1951, soweit er wegen "eines fortgesetzten Verbrechens der Beihilfe zu einem Verbrechen der fortgesetzten gewerbsmässigen Sachhehlerei" verurteilt ist, im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Vergehens der Beihilfe zur Hehlerei verurteilt ist; im Strafausspruch hierzu und hinsichtlich der Gesamtstrafe wird das Urteil aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechismittels, an das Irndgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

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2.

eErüände:

1. Das Landgericht hat die Mutter des Angeklagten, die im grossen Umfang gestohlene Ware erworben hatte, wegen fortgesetzter gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt. &s hat rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass ihr der Angeklagte Beihilfe geleistet hat. Dass er an der Tat seiner Mutter selbst ein unmittelbares wirtschaftsliches _nteresse gehabt habe, hat das Lendgericht nicht angenormen.. Das ürteil ergibt, dass er persönlich weder gewerbs- noch gewohnheitsmässig gehandelt hat. Gewerbs- und Gewohnheitsmässigkeit sind persönliche Eigenschaften des Täters im Sinne des § 50 StGB, die die Strafbarkeit erhöhen (ReSt 25, 266; 26, 3; 72, 225, BGH 1 StR 512/51

vom 20. November 1951 und 4 StR 594a/51 vom 3. J-muar 1952). Da sie bei dem Angeklagten nicht gegeben sind, durfte er, wie auch die Revision ausführt, nicht aus

§ 260 StGB bestraft werden; er ist nach den Feststellungen des Irndgerichts mur der Beihilfe zur Hehlerei §§ 259,

49 StGB schuldig. Das kevisionsgericht kenn den Schuldspruch entsprechend berichtigen (RGSt 71, 72). Da die Strafe dem § 250 StGB entnommen ist, müssen der Straf-

- ausspruch und die Gesamtstrafe aufgehoben werden.

2: Die Verurteilung wegen Begünstigung lässt keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Tun des Angeklagten kann, entgegen der Auffassung der Revision, nicht als persönliche Begünstigung eines Ängehörigen (§ 257 Abs 2 StcB) straflos bleiben. Denn das Inndgericht hat festgestellt, - dass er nicht seiner Hutter, sondern den Dieben und zwar

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zur Sicherung ihrer Tatvorteile Beistand geleistet

hat. Dass diese Beurteilung auf unvollständiger oder sonst rechtlich bedenklicher Würdigung beruhe, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Die Revision war daher insoweit zu verwerfen.

Richter Mantel Dr. Geier

Glanzmann Jagusch _