Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1952

BGH Urteil vom 02.10.1952 – 3 StR 642/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Ds -

Gesetz: StEB § 259°

Rechtsnatz ;: Dass niemand | zugleich als Dieb und : als Hehler-

der. von ihm gestohle

3: gilt a Ä Ä on n sich. jeder Mirtäter “

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Im Namen des Volkes In der Strafsache = gegen =

den Filmdrucker Willi B — aus Ey dort, geboren am EEE 1908,

wegen Diebstahls U: a.

nat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober 1952, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Kirchner als Vorsitzender, Bundesrichter Krauss ‚Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus Eu als beisitzende Richter, En Oberstaatsanwalt fe Ten der Verhandlung, Landgericht srat | 798 der Verkündung als Vertreter der Bunde: anwalbscheft, Jus tizangestellter > me are De als. Urkundsbeanter der Geschäf isstelle,

“ für Recht erkannt: :

Auf die Revision des Angeklagten. wird das Urteil des. 5 Landgerichts in Krefeld von. 1: Februar 49515 soweit es diesen Angeklagten betrifft; "

a) im Schuldspruch dahin‘ geändert, dass der Angeklagte wegen Diebstahls und. wegen Beihilfe zur Hehlerei. verurteilt wird, gu ET, u _ b) im Strefausspruch hinsi chtlich der Verurteilung wegen Berhilte zur gewerbsmässigen Hehlerei und. im Gesamttrafausspruch aufgehoben: u BE u

Die wei tergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das. Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

gründe§

Der Angeklagte ist wegen Diebstahls und wegen Beinilfe zur geverbsrässigen Hehlerei zu einer Gesamtge-

fängnisswrafe von einem Tahr und Zünf Honaten verurteilt worden; Zür den Diebstäal wurde eine ‚Bihzelstrafe von

einem Jahr und drei Lonaten, *ür- die Beih Äilfe zur geuerbsmässigen Nehlerei eine zinzelst refe von 2ünf Konaten Gefängnis sgesprochen. Die Revi sion des Angeklagten, die Verletzung des VerZehrensrechis und des sachlichen Rechts rügt, ist nur zum Teil begründet,

1.) Der Yr Angeklagte war als Filmdrucker bei einer Seidenweberei in N oO | beschäf tigt. er hat dort von 1948 bis | 1950 laufend in ısgesamt 100 üeter verschiedener .Stof fe gestohlen und weiterveräussert. it Feähjehr 1950 verkaufte er die meisten gestohlenen Stofte an einen icht ermittelven Aufkäufer. Ta dieser immer. grössere lengen verlang-

te, liess sich der. Angeklagte von anderen Arbeitern der Seidenweberei weitere Stoffe geben, die ebenfalls gestohlen waren, und leitete. sie en den | Aufkäufer weiter,

2.) Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher un

zulässig. Die Darlegungen, mit ‚denen die Revision eine Verletzung des § 261 St?0 behauptet, sind ia Tirklichkeit Angriffe gegen die Beweiswürdigung: '3s sei nicht der geringdass, der unbekannte Emerber-

ste Beweis dafür erbracht, - die Stoffe "in v roller K Kenntnis ‚ihrer "Siebischen Herkunft" aufgekauft t habe. Die St rafkammer hat dies jedoch. ohne verfahrensversioss festgestellt.

' Die Sachrüge. ist, soweit der & Angeklagte wegen Diebstahls verurteilt wurde, 0 offensichtlich unbegründet. Die

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Revision bringt hier zu auch keine näheren Ausführungen.

3.) Dagegen kann die Verurteilung wegen Beihilfe zur 3 gewerbsmässigen Hehlerei nicht aufrechterhalten. werden.

a) Das lierkmal der Gewerbsmässigkeit: nach g 260 StcB

ist eine persönliche Eigenschaft im Sinne des g 50 StGB und kenn deshalb dem Angeklagten nicht schon deshalb’ ZU- gerechnet werden, weil sich der unbekannte Aufkäufer der gewerbsmässigen Tehlerei schuldig gemacht hat. Der Bundesgerichtshof hat dies mehrfach ausgesprochen (vgl Urteil vom 20. November 1951 - 1 StR ek Urteil vom 3. Januar 1952 - 4 StR 594a/51; Urteil vom 29 Februar 1952 - 1 StR 868/51). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der Angeklagte hat selbst nicht generbsmässig gehandelt, ‚Denn die Strafkammer sagt ausdrücklich, es ‚könne, nicht festgestellt werden, dass der Angeklagte die Stoffe, die er von anderen Arbeitern erhalten habe, seines Vorteils wegen an äen Aufkäufer weitergeleitet habe, Fehlt es aber. schon an ölesem Merkmal der inneren Tatseite, dann scheidet 8ewerbsmässiges- Handeln mit Sicherheit ı aus. ==

9%) Es. kommt somit wur Beihilfe: zur Hehlerei in Trage, Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die weitergeleiteten Stoffe von den Arbei tem ei 1 D “ und FEB erhalten. Bei den Stoffen der Arbei ver m \ > und PB handelt es si ch mögli cherweise um: solche, bei deren Entwendung der Angeklagte selbst mitbeteiligt ' | gewesen istz dagegen hat der. ‚Angeklagte mit SHE «oi:° gemeinsche£ Ftlichen Diebstähle begangen.

In diesem Falle bestehen. daher gegen die Annahme einer Beihilfe zur Hehlerei keine Bedenken. Im übrigen

erhebt sich Gie Frage, ob der I Mittäter des Diebstahls sich der Hehlerei, insbesondere der ‚Bei ihilfe zur Heh- 'lerei an den von ihm. selbst nitgestohlenen Sachen. sekuläig machen kann, Die. Strafkamner. hat die Frage unter

der Voraussetzung bejaht ‚„ ‚dass. das Diebesgut bereits unter die Kittäter geteilt und- die Anteile in den alleinigen Besitz und die uneingeschränkte Verfügungsgewelt äer einzelnen Beteiligten übergegangen waren. Hierzu wird festgestellt, dass der Angeklagte sich die Steffe erst nach der Aufteilung an die Beteiligten zum Zwecke Ger Weiterleivung habe aushändigen lassen.“

Das Reichsgericht hat zu dieser Rechtsfrage nur

vereinzelt Stellung genommen . Die. Entschei dungen Rest 8, 571 und 73; 322 sagen allgemein, dass. niemanä zugleich © als Dieb und als Hehler der von ihm gestohlenen Sache bestralt werden könne. Zur Begründung führt die Entscheidung RGSt 34, 304 aus, dass der ‚Dieb‘ ‚die ‚Sache mit der Wegnakne in seine tatsächliche Gewalt bringe, die ihm Ver fügungen jeder Art ermögliche; spätere Handlungen; die, Eu eins weitere Verwirkli: chung. der rechtswidrigen Zueignungsabsicht darstellen ! könnten, seien daher hereits dureh. die _ Bestra? ung nach § 242 StGB mitgetroffen (konsumiert) und der Grundsatz "ne bis in idem" verbiete eine weitere Be-

strafung wegen Hehlerei. ‚Ausserdem stehe- eine. solche -Terurteilung mit der re echtlichen Beschaffenheit der Sachheh-

lerei selbst nicht im Rinklang. Durch die in § 259 ste bezeichneten Handlungen trete der Hehler in eine unnit- ‚telbare Sek ehine zu der. gestohlenen Sache, deren Zweck dahin geh ‚die widerrechtliche Vermögenslage eufrechtieshaltei und dem Bigentümer die Wiede rerlangung unndg-

1 ”. )

lich zu machen oder doch zu erschweren. Der Mittäter

des Diebstahls befinde sich. aber bereits in einer solchen unmittelbaren äusseren Beziehung zur gestohlenen Sache, Ob bereits eine: Verteilung der gestohlenen Sachen unter die Mittäter stattgefunden. hat, wird in dieser Ent- "scheidung ausdrücklich als unerheblich bezeichnet, In.

‚diesem Falle könne zuar der;zweite der erwähnten Gründe nicht äurchgreifen, weil der Täter erneut in eine äussere Beziehung zu der gestohl enen. Sache trete. Dagegen verbie-

te der Grundsatz "ne bis. in idem". ‚auch aler. eine Bestra-

fung wegen Hehlerei.

Der erkennende Senat halt an dieser Entscheiäuig nicht fest; die Ansicht der Strafkammer ist zu billigen. Die Begründung des Reichsgerichts überzeugt nicht seine

Ausführungen: bewegen sich in einem Zirkelschluss. Dartiber, ob eine. selbständige ! Hehlerei neben dem Diebstahl angenommen werden kann, entscheidet nicht der Grundsatz des Verbots der wiederholten. Bestrafung; vielmehr kommt der Grund- ‚satz erst zur Anwendung, wenn feststeht, ‚dass sich jene "Annahme „AUS sachlichrechtlichen Gründen verbietet, Das ist richt der Fall, ‚Weder dem Wortlaut noch den Zweck des - Gesetzes lässt. sich ein ‚Anhaltspunkt für die: ‚Auffassung entnehmen, dass. ausnahmslos niemand: zugleich als Dieb. | und als Hehler der von. ‚ihm gestohlenen Sache bestraf

werden könne.

_ Wenn die hehlerische Bätigkeit auf ein m neuen Fersatz nach Aufgabe der durch den. Diebstahl erlangten Verfügungsgewalt beruht, so. ist dieser neue Vorsa atz, dure Ye den der Täter die Beziehung zur gestohlenen Sac che wiederherstellt, auch der zureichende & Srund für die 3 trafung we gen Hehlerei, Eine spätere, auf Verwi eklichung a der Zueignungsabsicht gerichtete Betätigung i st also nur denn durch

BE

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die Verurteilung wegen Diebstahls mitgetroffen, wenn sie sich auf die noch in der Verfügungsgewalt des Täters befindliche Sache bezieht, Der Dieb, der die gestohlene Sache veräussert und sie dem Erwerber später in Zueignungsabsicht wieder wegnimmt, begeht einen neuen. Diebstahl. Es ist nicht einzusehen, warum er nicht bestrart werden soll, wenn die neue Verfügungsgewalt nicht durch Diebstahl, sondern durch Hehlerei erlangt wird, Nach verteilung der gestohlenen Sachen kann sich deshalb jeder Kittäter des Diebstahls durch eine der in § 259 StGB bezeichneten Handlungen einer selbständigen Hehlerei schuldig machen, so dass die Verurteilung wegen Beihilfe zur

Hehlerei in den drei Fällen Da, DU Km.

PB einen rechtlichen Bedenken ‚begsenet.

4.) Soweit die Anwendung des § 260 StcB entfallen muss,

kann der Schuldspruch äurch das Revisionsger: icht geändert werden. Der Strafausspruch. (@ Pün? lonate Gefängnis) sowie der Gesamtstrafausspruch waren aufzuheben, n-