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BGH Entscheidung vom 20.11.1951 – 1 StR 512/51

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2322 061

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Altmetallhändler Otto S c n (ui aus AB, dort geboren am EB. ED EB, 2.2.

in Untersuchungshaft,

2.) den Dreher Leonhard S > zu: A dort geboren an. ED iD,

wegen gewerbsmässiger Hehlerei u.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. November 1951, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel - Bundesrichter Dr. Gejer Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Bundesanvelt > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizsekretär EB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aug&skurg vom 20. Juri 195j werden verworfen; jedoch wird der Urteilssatz dahin ergänzt, dass der Angeklagte Schmp, soweit ihm gewerbsmässige Hehlerei im Falle BED, der Angeklagte Sp, soweit ihm gevierbsmöässige Beihilfe hierzu zur last gelegt ist,

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unter Übertürdung der ausscheidbaren Kosten auf die Staatskasse freigesprochen werden.

Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmi.ttels zu tragen,

” Dem Angeklagten SchaB wird die seit dem 20. Juni 1951 erlittere Untersuchungshaft,

soweit sie drei Mcenate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten Schu» wegen zweier Verbrechen der gewertsmässigen Hehlerei in Tatırehrheit mit einem Vergehen gegen §§ 6, 6 Abs i Nr 4 des Gesetzes ükber der Verkehr mit unedlien !ietallen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr vier lionaten Zuchtheus verurteilt und ihn die Ausübung des Berufes oder Gewuertes eines Altmetallhändlers für die Dauer ven ärei Jahren untersagt. Gegen der. Anzeklagten Sg» kat es wegen gewerksmässiger Beihilfe zur "gewerbsmässiger" Hehlerei in zwei Fällen eine Gesamtstrafe ven acht Mcraten Gefängnis ausgesprochen.

Die Revision des Angeklagten Schiiiiiiuge» ><- aniragt, das Urteil inscweit aufzuheten, ais er wegen gewerbsmässiger Hehlerei verurteilt ist. Sie rügt die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

1.! Die Revision bezeichnet § 261 StPO als verletzt. Hierzu bringt sie vor, der Angeklagte habe weder gewısst noch den Umständen nach erkennen müssen, dass

das von ihm angekaufte Kupfer durch strafbare Handlungen erlangt worden sei. Bei dem Erwerb von “iii Sei besonders zu berücksichtigen, dass iiiiims zugelassener Altmetallhändler sei. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung äürfe jemand, der Sachen von einem Händler kaufe, davon ausgehen, dass sie ordnungsgemäss erworben seien.

Mit diesem Vorbringen greift die Revision nur in unzulässiger \ieise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an, das die Üterzeugung gewonnen hat, der Angeklagte hate in beiden

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Fällen die strafbare Herkunft des jletalls gekannt und es trotzdem seines Vorteils wegen angekauft, Des hat es rechtiich zutreffend und widerspruchsfrei begründet.

2., Soweit die nevision im Übrigen das gesamte Verfahrensrecht als verletzt bezeichnet, erübrigt sich ein Eingehen auf diese Rüge, da entgegen § 344 Abs 2 StP keine Tatsachen angegeber sind, die älesen .langel enthalien soilen.

3.. Die Revision bringt ferner ver, § 260 StGB sei zu Unrecht angewendet. Diese Gesetzesbestimmung sei wegen der besonders hohen Strafandrohung eng auszulegen.

Tes Landgericht hat ausgeführt, der Angeixlagte habe in beiden Fällen hohe Vermögenswerte in skrupelloser Weise an sich gebracht. Bei beiden rasch aufeinanderfolgenden Straftaten sei jeweils die Absicht zutage getreten, jede sich bietende Gelegenheit zum eigenen Vorteil auszunutzen, daraus einen dauernden Gewinn und eine fortlaufende Einnahmequelle zu machen. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung viegen gewerbsmässiger Hehlerei (Urteii des Senats von 6. Xovenber 195i - 1 StR 466.51).

4.) Unbegrändet ist auch die Rüge, das Landgericht hätte nur wegen eines Verbrechens verurteilen dürfen, da es gewerbsmässige Hehl.erei angenommen habe. Durch gewerbs-

mässiges Handeln werden die einzelnen Straftaten nicht

zu einer einheitlichen Sammelstraftat zusaumengefesst

ÜBGHSt 1, 41). Einen Fortsetzungszusammenhens hat das Lendgericht rechtlich zutreffend verneint.

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5.;} Dagegen hätte der Angeklagte im Falle BE, vie auch die Revision vorbrinst, freigesprochen werden müssen. Ihm ver im Eröffnungsbeschluss vom 25. Aprii 195i ein Verbrechen der gewerbsmässigen Hehlerei, bestehend aus den KEinzeifällen DEEED una VD, und im Eröffnungsbeschluss von 26. Mai 1951 ein weiteres Vercrechen, Fall si, zur Last gelegt. Des Landgericht hat im Talle Bo 9 ] die Schuld des Angeklasten nicht für erwiesen erachtet, die beiden enderen Fälle heat es als zwei selbständige strafbare Handlungen gewürdigt. Wegen des nicht erwiesenen Falles war dsher eusdrickliche Freisprechung geboten (TC5t 57, 304;

"BGH " Sti 35/50 von 23. Januar 1951 und 3 St. 299,/51

von 7. Juni. 1951). Tas Revisionsgericht kenn sie durch Ergänzung der Urteilsformel nachholen.

lie zevision des ingeklagten Sp rüst die Verletzung des sachlichen und des Verfahrensrechts.

1.} Soweit sie § 267 StPO als verletzt bezeichnet, gibt sie keine Tatsachen an, die den Mangel enthelten scilen. Sie genügt deher nicht den § 344 Abs:2 StPO.

2.) Lit dem Vorbringen, mit dem sie die Verletzung des-§ 261 StPO begründen will, greift sie nur in unzulässiger Weise die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung des Landgerichts an, die keinen Recktsirrtum und keine Widersprüche enthalten.

"53.! Die Teststellungen des Landgerichts tragen die

Verurteilung wegen gewerbsmässiger Beihilfe zur. Hehlerei. &s hält für erulesen, dass er als Gehiife gehandelt und in seiner Person das Kerlmal der Gewertsnässigkeit erfüllt hat (RGSt 72, 225). Den Bewiff

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iS. der Gewerbsmässigkeit hat es rechtlich zutreffend eus-

nf. gelegt, wie unter II 53 eusgeflihrt ist.

a 4.) Auch SW ver im Falle BGB freizusprechen. Auf Ri die unter II 5 gegebene Begründung wird Bezug genommen. e

& IV. Das Urteil enthält im Übrigen keinen Rechtsirrtum. WA Die Revisionen sind somit unbegriindet und daher zu

verwerfen.

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Jeder Anreklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

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Richter Dr.Pestz Mantel

Dr. Geier Jagusch

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