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BGH Entscheidung vom 05.02.1953 – 5 StR 244/52

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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N sen 244/52 2269 081 7%

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Bäckermeister und Konditor Gerhard 5 GEEEEEEEEEEEE aus DD Si. Sort geboren am u ©: 11,

2. den Kraftfahrer Hans H WB aus KW, zeöorei: or GEB 1905 in Dumm se.

wegen Verbrechens gegen die Eenschlichkeit

at der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in “rr sitzung vom 5. Februar 1953, an der teilgenomuen heben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. Win der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. Wei der Verkiindung als Vertreter der Bundesanwaltsch.ft, Justizobersekretär zB als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

7 Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten SM una H@mwird das Urteil des Landgerichts Berlin von 14.September 1951, soweit es die Angeklagten verur+eilt,

"nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufre\oben.

Im Falle IWW vwirs das Verfahren eingestellt,

Im übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisioren, an das Landgericht zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagten weger ie zweier yerbrechen gegen die Menschlichkeit zu Gesamtrefünnisatrafen, SCEEEEEE von ürei Jahren sechs Monaten, Hp von einem Jahre, verurteilt. Darauf ist beiden die Unter-

guchungshaft angerechnet worden. Gegen SW ist weiterhin auf drei Jahre Thrverlust erkannt worden.

Die Revisionen beider Angeklagten haben Erfolg.

Der Fall IM durfte nicht zum Gegenstand der _ Jrteilsfindung gemacht werden, weil weder die Anklage, noch der Eröffnungsbeschluß sich auf diesen Pall bezog. dem Angeklagten Hggawar zur Last gelegt worden, "zu 3erlin-Spandau im Jahre 1955 fortgesetzt und zum Teil zemeinschaftlich mit unbekannten Tätern andere aus politischen Gründen verfolgt und dadurch gegen die ienschlichkeit verstoßen zu haben". Hätte die Strafkammer ien Fall I als einen Teil dieser fortzesetzten Handlung ıngesehen, so hätte sie ihn mit aburteilen können, obsohl er bis zur Hauptverhandlung mit dem Angeki ugten alcht erörtert worden ist. Sie hat ihn aber als selbständige landlung betrachtet. "egen dieser Handlung war Hgg nicht angeklagt, und ihretwegen war auch das Hauptver. Fahren ıicht gegen ihn eröffnet. Fs hätte deshalb zum mindesten siner Nachtragsanklage bedurft. Da es mithin für diesen fall an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt, hat der Senat les Verfahren insoweit eingestellt. Die Einstellung 'steht ainer Anklage oder Nachtragsanklage nicht entgesen. -Jedock sird gegebenenfalls die Frage der Verfolgungsverjährung für diesen Fall selbständig zu prüfen Bein.

Im übrigen kann die auf das Kontrollratsgesetz I Nr. 10 gestützte Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil den deutschen Gerichten insoweit die Gerichtsbarkeit nicht Rehr zusteht. Die britische Militärregierung hat die all-

Semeine Ermächtigung durch ihre Verordnung Nr.207 vom - 3.

- 3 -

21.Juni 1952 mit Wirkung vom 15.Juli 1952 aufscho"er. Die Strafkammer wird deshalb das Verhalten der Arreklagten nach deutschem Strafrecht zu beurteilen "ben.

Die Strafverfolgung ist nicht verjährt. "Ährend der Herrschaft des Nationelsozielismus konnten nach er Auslegung, welche die damaligen Gesetze fanden, die Taten der Angeklagten nicht verfolgt werden (vrl. die Entscheidungen des Senats 5 StR 28/52 vom 28. Tekruer 1952 und 5 StR 49/52 vom 3.April 1952).

Die erste richterliche Handlung gegen den Anreklagten Hgg war die Ausdehnung der Voruntersuchung auf ihn am 19.April 1950 (Bd.III B1.25 d.A.). Truels war die fünfjährige Verjährungsfrist also no-h richt ab; elaufen.

Die erste richterliche Handlung gegen den Anrzeklagten SER bestand in seiner Vernehmurg am 4.Juni. 1959 (BA.III B1.64 d.A.). Auch für ihn war die Verjährung noch nicht vollendet. Das für den Tatort zuständige Antsgericht Berlin-Spandau hat seine Tätigkeit erst am 7.dJuni 1945 aufgenommen, während die für den damaligen Wohnort des Angeklagten zuständigen Gerichte des Landgerichtsbezirks Lüneburg noch später wiedereröffnet worden sind (vgl. Hannoversche Rechtspflege 1945 S.2,

10, 15).

Auf die übrigen Revisionsrügen einzugehen, erübrigt sich, da sie offensichtlich unrezründet sind.

Dr. Geier Sarstedt Dr. Yoffka Schmidt Siener