Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Entscheidung vom 02.10.1962 – 1 StR 299/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
nein u 1 StGB § 69 Auch für den Bereich der früheren französischen Besatzungszone war dic Verjährung von Straftaten, deren Verfolgung der als Gesetz geachtete "Führerwille" entgegenetand, mindestens bis zum 8. Mai 1945 gehemmt. StGB § 211 Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung für den Mord an cinem ganz kleinen Kinde. durch heimtückische Tötung unter Ausnutzung der Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten ze entwickelt hat, sind nicht ohne weiteres auf den Fall der. u Tötung eines Kriegegefangenen anwendbar. oo Be StGB § 211° Aus niedrigen Beweggründen handelte nicht nur der Täter, der einen Juden aus Rassenhaß tötete, sondern auch derjenige, der für seine Person den Rassenhaß der nationalsozialistischen Machthaber nicht teilte, sich ihn aber in der Erwartung, wegen seiner Tat nicht strafrechtlich zur Verantwortung ‚gezogen zu werden, bewußt zunutze machte.
Nachschlagewerk: ja zu1-353 219 0 032
Amtliche Sammlung: ja zu 2, 3 nein u 1
StGB § 69
Auch für den Bereich der früheren französischen Besatzungszone war dic Verjährung von Straftaten, deren Verfolgung der als Gesetz geachtete "Führerwille" entgegenetand, mindestens bis zum 8. Mai 1945 gehemmt.
StGB § 211
Die Grundsätze, welche die Rechtsprechung für den Mord an
cinem ganz kleinen Kinde. durch heimtückische Tötung unter Ausnutzung der Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten ze entwickelt hat, sind nicht ohne weiteres auf den Fall der. u Tötung eines Kriegegefangenen anwendbar. oo Be
StGB § 211°
Aus niedrigen Beweggründen handelte nicht nur der Täter, der einen Juden aus Rassenhaß tötete, sondern auch derjenige, der für seine Person den Rassenhaß der nationalsozialistischen Machthaber nicht teilte, sich ihn aber in der Erwartung, wegen seiner Tat nicht strafrechtlich zur Verantwortung ‚gezogen zu werden, bewußt zunutze machte.
BGH, Urt, v. 2. Oktober 1962 - 1 StR 299/62 - Schwg Tübingen
1 StR_299/62
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen 1. den lagerverwalter Alfons H aus NEE, Kre,. HB, geboren am 1932 in RD, 2. den Hilfsarbeiter Jakob _W aus FORD - : GEEEENED
‚, dort geboren am wegen Totschlags
hat der 1° Strafsonat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Oktober. 1962, en der teilgenommen. haben: on
Senatspräsident Dr. Geier ‚als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. willns Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer |
Bündesrichter Mei BE .. als beisitzende Richter,
Bundesanwalt N . 1“ als Vertreter der Bundesannaltschaft,
Justizangestellter | . ‚als Vrkunäsbe amter der Geschäftsstelle,
für Re cht erkannt: B
I. Auf die Revision. der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht . Tübingen vom 22. Juli 1961, soweit os den Angeklagten ' Heiss betrifft, mit.den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesen Umfange zu: neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
II. Die weitere Revision der Staatsanwaltschaft, die den Angeklagten Wi petrifft, und die Revision des Angeklagten HB werden verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, soweit es den Angeklagten WEB petrifft, vrägt die
Staatskasse. Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte WB damals Gefreiter oder Obergefreiter bei einer Sanitätskompanie, erschoß an einem. Tage um die Wende des April. auf Mai 1942 unweit der russischen Ortschaft Frolowa einen als Dolmetscher bei der Kompanie befindlichen, allgemein als Juden angesehenen. Kriegsgefangenen namens com mit seiner Dienstpistole,
Er tat dies im Beisein und auf Befehl des Angeklagten | ED: welcher der Sanitätskompanie als Feldwebel angehörte und an diesem Tage nicht nur. den beurlaubten Hauptfeldwebel, sondem praktisch auch den dienstlich Vorübergehand abwesenden Kompaniechef, vertrat. |] handelte dabei eigenmächtig und in bewußter Auflehnung gegen Anoränungen . des Kompeniechefs.. Er hielt cm angeblich für einen Spion.
Das Schmargericht het pr wegen Totschlags zu ärei. Jahren Zuchthaus verurteilt, VE freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte 25 Revision eingelegt, ra nit dem. Ziele. seiner Freisprechung, oder der Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung, die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel der Verurteilung auch ‚des: ‚Angeklagten veoBD und der Verurteilung des Angeklagten ud wegen Mordes.
I. Die Revision des Angeklagten zei, die nur die, allgemeine Sachrüge erhebt und die Verletzung förmlichen Rechts ohne nähere Ausführungen rügt, ist offensichtlich unbegründet. Verjährung der Strafverfolgung ist nach den zutreffenden Erwägungen des Schwurgerichts auch bei Annahme
zeitig unterbrochen ss 68 StGB).
Daß die Verjährung gehemmt war, hat das Schwurgericht zutreffend dem § 69 StGB entnommen. Die für den Be-
‚zirk des Landgerichts Tübingen gültige Rechtsenordnung
vom 16. Mai 1947 des früheren Landes Württemberg-Hohenzollern. (Reg. Bl. 67) enthält im Gegensatz zu den Ahndungsgesetzen der Länder der ehemaligen amerikanischen Besatzungszone und der für den Bereich der früheren britischen Zone erlassenen Verordnung vom 23. Mai 1947 keine eigene Vorschrift über eine allgemeine Hemmung der Verjährung von Straftaten, die in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft aus politischen Gründen nicht verfolgt wurden.
Sic bestimmte nur, daß eine ‚bereits eingetretene Verjährung
nicht entgegenstche, wenn die Strafverfolgung binnen einer
Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Veroränung
aufgenommen werde. Damit ging sie formal von der Unter-
stellung aus, daß trotz des. Unterbleibens der Strafverfolgung auf Grund. rechtswidriger nationalsozielistischer Einflüsse ‘die Verjährungsfrist in Gang gekommen sei; sie ließ jedoch mit, der Ausschlußfrist. von sechs Monaten die
Verfolgbarkeit der‘ selweren Kriminalität mit ihren wosent-
lich länger laufenden Verjährungsfristen. auf jeden Fall
wiberührt. Im Ergebnis ist also im Gebiet des ehemaligen
Landes Württemberg-Hohenzollern die Gesetzeslage die gleiche wie im Bereiche des Landes Berlin, wo der Gesetzgeber überhaupt auf eine besondere Regelung verzichtete, d.h. die
U pade- angesichts der Auslandstaten erscheint es‘ indessen
unerläßlich,' von einem für alle deutschen Gerichte g
Hemmung der Verjährung ist unmittelbar aus § 69 StGB abzuleiten (BGH Urt. v. 28. Februar 1952 - 5 StR 28/52 . und v. 9. Juli 1954 - 5 StR 218/54; S. aüch'BVeriGE. 1, 418).
Dem Schwurgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es als maßgeblichen Stichtag für das Ende der Hemmung. nicht die Besetzung Tübingens durch französische Truppen am 19. April 1945 und damit den örtlichen Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft gelten ließ, sondern vom 8. Mai 1945 als dem Tage der Kapitulation ausging« Diesce. Datum ist in Übereinstimmung mit der Regelung für die britische Zone auch in Berlin angenommen worden. Die oben angeführte württ.-hohens. Rechtsanoränung hat in u ihrem § 4 den &. Mai 1945 gleichfalls als den Tag behandelt, bis zu dem die nationalsozialistische Herrschaft andauerte. Die Meinung, es komme auf den Tag an, an dem der "Führerwille" in dem betreffenden Gerichtsbezirk durch den Einmarsch alliierter Truppen beendet worden sei (siehe nn Lackner. NW 1960, 1046), könnte nur richtig sein, wenn die "örtliche Zuständigkeit der Strafgerichte sich ausschließlich nach rogionalen Gesichtspunkten bestinmen würäe. Ge-
im Sinne einer ‚gleichmäßigen und: gerechten Rechtsanwen ung
chermaßen verbindlichen einheitlichen Termin "auszugehen Wie, diese Frage im Verhältnis zu dem in den. einschlägigen Gesetzen der Länder der ehemaligen amerikanischen Besatzungs zone angenommenen Termin vom 30. "Juni 1905 zu "beantworten | ist, kann hier often bleiben. “ 2
u -Daß die Hemmung Air Verjährung im gegebenen Falle. für beide Angeklagte eingetreten war, ist vom Schwurgericht
ebenfalls zutreffend angenommen worden. Die insofern von der Bundcsanwaltschaft und dem Verteidiger des Angeklagten Wurst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Bedenken verkennen die Rechtslage. Nach § 69 StGB ruht die Verjährung während der Zeit, in welcher auf Grund gesetzlicher Vorschrift die Strafverfolgung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann. Es kommt nicht darauf an, ob die Tat überhaupt aufgedeckt war, ob beim Unterbleiben einer Strafanzeige möglicherweise auch andere Er-
wägungen eine Rolle spielten oder ob von hoher Hand in ein
bereits eingeleitetes Strafverfahren eingegriffen wurde, sondern allein darauf, ob der als Gesetz eingeschätzte "Pührerwille" der Strafverfolgung. der Angeklagten wegen der Tötung eines jüdischen Kriegsgefangenen. objektiv entgegenstand. Dies kann angesichts der. auf Hitlers Geheiß
betriebenen planmäßigen Ausrottung der Juden, die im
Sommer 1941 mit Beginn des Rußlandfeldzuges einsetzte, keinem. Zweifel unterliegen. Im übrigen hat das. Schwurgericht ausdrücklich festgestellt, daß sowohl der Kompaniechef wie der zuständige Kriegsgerichtsrat sich scheuten, wegen Erschießung eines jüdischen russischen Kriegsgefangenen einzuschreiten und dadurch bei den nationalsozialistischen Machthabern in unangenehmer Weise auf zufallen.
u. Die Revision der Staatsenwaltschaft wendet sich mit der Sachrüge dagegen, daß das 'Schwurgericht den Angeklagten Heiss nicht wegen Mordes verurteilt hat. Sie meint, das. Schwurgericht habe übersehen, daß es für das Tatbestandsmorkmal der Heimtücke. in. besonders gelagerten Fällen nicht allein auf die Ausnutzung der Arglosigkcit des Opfers, sondern statt dessen auf die Ausnutzung der
Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten und eine dadurch herbeigeführte besondere Wehrlosigkeit des Opfers ankommen könne. So könne ein als heimtückische Tötung verstandener Mord an einem ganz kleinen Kinde dadurch begangen werden, daß der Täter die Arglosigkeit der zum Schutze dieses Kindes berufenen und bereiten Personen zur Tat ausnutze {BGHSt 8, 216; BGH IM StGB § 211 Nr. 6). ‚Eine ähnliche, rechtlich ebenso zu beurteilende Tatsachenlage sei im vorliegenden Falle ‚gegeben gewesen. Denn der Angeklagte habe sich bewußt die Abwesenheit des Chefs, des Hauptfeldwebels -und des der Tötung Jo 5 ebenfalls im Wege stehenden. Schirrmeisters der Einheit zunutze gemacht, um ungehindert zur Tat schreiten und den ihm infolge der Abwesenheit - aller schutzbereiten dritten Personen wehrlos preisgegebenen Gefangenen töten zu können.
Der Senat vermag diesen’ Erwägungen nicht zu folgen. Sie verkennen, daß sich der Kriegsgefangene | nach den Feststellungen durchaus nicht in einem Zustande so vollständiger Hilf- und Wehrlosigkeit befand, wie er bei einem ganz kleinen Kinde gegeben ist,. sondern die Möglichkeit besaß, sich in mannigfacher Weise - etwa auch durch das Verlangen, zunächst einem Offizier der Einheit vorgeführt zu werden - seiner Haut zu wehren. Nur in Fällen, in denen das Opfer selbst zu gar keiner. eigenen Gegenwehr
fähig ist, wie dies etwa auch für eine: schlafende:: oder
bevwußtloso Person zutrifft, ‚erscheint es ‚gerechtfertigt, das Tatbestands smerkmal der Heimtücke auf die Ausnutzung
. der Arglosigkeit eines schutzbereiten Dritten statt auf
die Ausnutzung der Arglosigkeit, des Opfers selbst zu stützen. Wollte man weitergehen, so liefe das, worauf der Verteidiger mit Recht hingewiesen hat, auf eine bedenkliche
Ausweitung des Mordtatbestandes in dem Sinne hinaus, daß die bloße Ausnutzung einer günstigen Gelegenheit zur Tötung des Opfers bereits zur Bejahung des Merkmals der lleimtücke genügen könnte,
Dagegen erschöpfen die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht ein Handeln des Angeklagten aus niedrigen Beweggründen verneint hat, die sich nach der Sachlage aufdrängenden tatsächlichen Möglichkeiten der Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals im gegebenen Falle nicht. Das Schwurgericht hat es insofern nicht als nachweisbar angeschen, daß HB sein Opfer als vermeintlichen Juden haßte und aus diesem Grunde erschießen ließ. Es hat auch ausgeschlossen, daß der Angeklagte allgemein von Haß oder Verachtung gegen den Russen oder den Fremden getrieben wurde. Es hat schließlich nur den Verdacht, nicht aber die Gewißheit gewonnen, daß persönliche Rachsucht oder das Bedürfnis des Angeklagten, ein Minderwertigkeitsgefühl loszuwerden und einmal den starken Mann zu spielen, maßgeblich zu scinem Tötungsvorsatz beitrugen. Es hat je-Goch ganz außer Betracht gelassen, daß der Angeklagte die Tat sichtlich in der Erwartung beging, damit kein persönliches Risiko einzugehen, insbesondere nicht nachhaltig zur Rechenschaft gezogen und bestraft zu werden, weil er damit rechnete, daß sein (mißtrauisches und feindseliges) Verhalten gegenüber dem Juden CB im Gegzcensatz zu der (vertrauenden und freundlichen) Einstellung des Kömpeniceführers den Beifall einer vom Ungeiste dcs Rassenhasses erfüllten verbrecherischen Staatsführung finden werde. Der Angeklagte handelte nicht nur dann aus niedrigen Bzweggründen, wenn er der nationalsozialistischen
Ideologie verfallen war und aus der Geringschätzung des Juden und des Fremden scine "Befugnis" zur Tötung eines Menschen ableitete, den er ohne triftigen Grund der Spionage verdächtigte, sondern auch dann, wenn er sich diese Ideologie bei seiner Tat berechnend zunutze machte in der Erwartung, daß sie ihn vor allen nachteiligen Folgen seiner verbrecherischen Handlungsweise bewahren werde. Wer mit Vorstellungen zur Tat schreitet, die bewußt an Haßinstinkte eines verbrecherischen Regimes anknüpfen, von denen er selber frei ist, handelt womöglich noch verwerflicher als ein anderer, der diese Haßgefühle teilt und sich unmittelbar von ihnen leiten läßt.
III. Soweit sich die vom Generalbundesanwalt auch insofern vertretene Revision der Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten WB richtet, mußte sie scheitern. Das Schwurgericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, daß WB das Verbrecherische des ihm von HB erteilten Befchls sicher erkannte. Es durfte ihn deshalb nach der Vorschrift des § 47 MilStG nicht verurteilen (BGCHSt 5, 239). Was die Revision dagegen vorbringt; beschränkt sich auf unbeachtliche Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Daß der Rechtsfehler bei der Beurteilung der Tat des Angeklagten Hg dic Beurtcilung der Tat des von Hgg getäuschten Angeklagten VB becinflußt haben sollte, ist nicht erkennbar.
-9- | Eine Auslagenerstattung nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO hielt der Senat jedoch nicht für angebracht. Dr. Geier Willms Hübner
Fischer . Mai
& Pe