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BGH Entscheidung vom 02.07.1957 – 5 StR 107/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Die Hauptverhandlung darf in mehrere Abschnitte zerlegt werden, dergestalt, daß der Angeklagte jeweils erst am Beginn jedes Abschnittes zur Sache über diesen Abschnitt vernommen wird. Geschieht dies, so muß die Sitzungsniederschrift ergeben, auf welchen Abschnitt sich die jeweilige Vernehmung des Angeklagten bezieht.
Für das Nachschlagewerk! 2 7 8 7 032 Für die Amtliche Sammlung! Ö
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Gesetz: StPO §§ 243, 274
Rechtssatz: Die Hauptverhandlung darf in mehrere Abschnitte zerlegt werden, dergestalt, daß der Angeklagte jeweils erst am Beginn jedes Abschnittes zur Sache über diesen Abschnitt vernommen wird. Geschieht dies, so muß die Sitzungsniederschrift ergeben, auf welchen Abschnitt sich die jeweilige Vernehmung des Angeklagten bezieht.
Aktenzeichens 5 StR 107/57 Urteil des BGH vom 2.Juli 1957 LG Hildesheim
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5 stR_107/57
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Vertreter Werner H WEB au op, geboren an 1925 in caummn,
wegen fortgesetzten Betruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ww als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten Werner HE» wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 530.August 1956 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten verurteilt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
eEründe:3?
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung und wegen eines weiteren Betruges zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten und einer Woche Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt. Er rügt Verletzung des Verfakrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
I, Die Revision rügt mit Recht Verletzung des § 243 StPO.
1.) Der Beschwerdeführer trägt vor, der Angeklagte sei am ersten Verhandlungstage zunächst nur "über die allgemeine Lage" zur Sache vernommen worden, dann seien hierzu die Zeugen vernommen worden. Entgegen der Zusage des Vorsitzenden sei dann vor der Beweisaufnahme zu den einzelnen Fällen der Angeklagte nicht zu diesen einzelnen Fällen vorweg vernommen worden, sondern es seien zunächst hierüber Zeugen vemommen worden, und der Angeklagte habe erst anschließend Gelegenheit zur Äußerung gehabt; dies gelte insbesondere für den Fall Thiele.
In der Sitzungsniederschrift heißt es im Anschluß an die Verlesung des Eröffnungsbeschlussess
"Die Angeklagten wurden befragt, ob sie etwas auf die Anschuldigung erwidern wollen. Sie erklärten sich nacheinander zur Sache. !"
Alsdann folgt die Vernehmung von sieben Zeugen.
Am zweiten Verhandlungstage wird zunächst ein Zeuge vernommen, ferner ein am Vortage bereits vernommener Zeuge noch einmal. Alsdann heißt ess
"Der Angeklagte Werner Hgg wurde weiter zur Sache vernommen. '!"
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Alsdann Zolgst die Vernehmung einer Reihe weiterer Zeugen, darunter der Zergen Tim sen. und jun.
Die Niederschrift des Arittsen Verhandlungstages beginnt mit den Wortenz
"Der Verteidiger des Angeklagten Werner Hg, Rechtsaxwalt Dr. CB. veantragt, daß die Angeklagten zum Fell TEE nochmals ausführlich Stellung nshnen. !
Alsdann heißt us;
"Der Angeklagte Werner Ip erklärte sich zur Sache."
2.) Der Vorsitzeude der Strafkemmer hat sich hierzu wie folgt geäußert;
"Es ist unwahr, daß ich die Verhandlung in
der Form zeführt hätte, daß zu den den Angeklasten zur Last gelsgten strafbaren Handlungen die Zrugen vernommen wären, ohne daß vorher die Angeklagten vernommen worden wären.
Wahr ist, daß ich nach Erörterung der allgemeinen Lage der Firma DB mit dem Angeklagten erklärt habe, ich beabsichtigte, die Einzelfälle in der Form zu verhandeln, daß nach Eirlassung der Angeklagten zu den jeweils erörterten Einzelfällen die in Betracht kommenden Zeugen gehört würden. Einwendungen dagegen wurden weder von den Angeklagten, noch insbesondere ven Herrn Rechtsanwalt Dr. CB erhoben. Hätte ich anders verhsndelt, wäre der ganze Sachverhalt auselnandergerissen worden. Ich stelle also ausdrücklich rast. daß zu jeden Fall zunächst die Angeklagten gehört warden sind. ...
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Zu einer Kontroverse mit den Verteidiger kam es nur im Falle TB. in weichen der Verteidiger, nachdem die Angeklagten dazu schon einmal eingehend vernommen waren, nach Vernehmung des Zeugen TEE sen. verlangts, der Angeschuldigte EB solle sich zu üleser Aussage zunächst äußern. Da die Aussage des Zeugen TE sen. Unklarheiten enthielt, deren Aufklärung durch Vernehnmung des Zeugen TED jun. ich für erforderlich hielt, habe ich das Ansinnen des Verteidigers abgelehnt und ihm erklärt, sein Mandant bekomme ausgiebig Gelegenheit zur Stellungnahme. Ob
das vor oder nach ergänzender Vernehmung des Zeugen TB jun. der Fall sei, das zu bestimmen sei meine Sache, denn die Vernehmung TEEBsen. sei noch nicht abgeschlossen. Auf Antrag des Verteidigers wurde dann zusätzlich noch der Vater des Angeschuldigten H@Bbvernommen, um zeitliche Differerzen
zu klären. Die Vernehmung ergab insoweit Übereinstimmung mit den so schr angegriffenen Aussagen der Zeugen TB.
Um den Angeklagten aber auch jede Gelegenheit zu ihrer Verteidigung zu geben, sind sie dann em nächsten Tage zum Fall TB nochmals gehört worden. Ich nehme zum Belege der Richtigkeit meiner Äußerung auf das Terminsprotokoll BI 167 r/168 Bezug."
3.) Bei dieser Sachlage muß das Revisionsgericht
davon ausgehen, daß § 243 StPO verietzt ist.
a) Es kann dahingestellt bleiben, wieweit in
§ 243 StPO auch bloße Ordnungsvorschriften enthalten sind (vgl BGHSt 3,384). Denn jedenfalls gehört; die Vorschrift, daß der Angeklagte vor Beginn der ieweisaufnahms zur
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Sache genÄr müsga, zu deu Srogerden Bestimmungen
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der StPd, dewon Verletzung äle R-ewiei:n begründet. Die Vernehmwag zur sache soll dem Angerlagten Gelegenheit
geben, die gegen ıhn vorgebrachten Verdachtzgründe zu beseitigen und die zu seinen Gunsten sprechenden Tatsachen gelterd zu machen. Die Vorschrift zielt darauf hin, dem Angek.agten vorweg die Möglichkeit zu geben, zusammenhängend seine Verteidigung zu führen und das Gericht zu veranlassen, daS bei der folgenden Beweisaufnahme den von ihm geltend gemachten Gesichtspunkten Rechnung getragen wirä. DaB dem Angeklagten dieses Recht nicht verkümnert verden darf, ergibt’ sich aus dem Gesetz, das an verschiedenen Stellen die Vernehmung des Angeklagten ausdrücklich vorschreibt. Die Gelegenheit zur zusammenhängenden Widerlegung der belastenden Umstände und zur zuzsammenhüngenden Darlesung der entlastenden Gesichtspunkte vor der Beweisaufnahmne wird nicht dadurch ersetzt, daß der Angeilagts nach der Vernehmung jedes Zeugen, Sachverständigen oder Witangeklagten und nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks befragt wird, ob er etwas zu erklären habe, unä da3 er das letzte Wort hat. Diese Röchte müssen ihm ohnedies eingeräumt werden. ES entspricht den Willen des Gesetzes, daß der Angeklagte darüber hinaus grundsätzlich vor der Beweisaufnahnme nach der Vorschrif; des § 135 StPO vernomuen wird (vgl BayöbIG MDR 1953,755),
b) Daß iu diesor Weise verfahren ist, gehört zu den Förmlichkeiten des Verfahrens, deren Finhaltung nach § 274 StPO nur äurch die Sitzungsniederschrift bewiesen werden kann,
Die Sitzungsniederschrift erbringt aber hierzu keinen Beweis. |
an) Fwar bosagt sie im Anıchivß en die Verlesung des Eröfinnnssioschluasser, daß der Angetlagio zu diesen Zeitpunkt Selsscahait haste, zich zu der gosamten Anklage-
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schrift zu äußern. Diese Bedeutung kaben nämlich die Worte:
"Die Angeklagten wurden befragt, ob sie etwas auf die Anschuldigung erwidern wollen. Sie erklärten sich nacheinander zur Sache."
Insoweit nat aber die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden als eines der die Richtigkeiü der Sitzungsniederschrift bestätigenden Urkundsbeanten dem Protokoll seine Beweiskraft genoumen (vgl BGESt 4,364). Auf Grund der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden stellt der Senat in freier Beweiswürdigung fest, daß der Angeklagte im Anschluß an die Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nur die Gelegenheit hatte, sich zur allgemeinen Lage der Firma DEEEEEEB zu äußern, nicht aber die, zu allen Anklagepunkten Stellung zu nehmen.
Der Senat tritt der Rechtsauffassung des Vorsitzenden bei, daß es bei umfangreichen Verfahren häufig zweckmäßig ist, das Verfahren in einzelne sachliche Abschnitte einzuteilen, dergestalt, daß auch der Argeklagte nach der Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nicht sofort zu sämtlichen Punkten Stellung nimmt, sondern jeweils vor dem Beginn der Beweisaufnahme zu einem einzelnen Abschnitt Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu erhält. Ein derartiges Verfahren erleichtert es nicht nur dem Gericht, durch jeweilige Konzentration auf einen bestimmten Punkt den umfangreichen Verfahrensstof? zu bewältigen, sondern auch dem Angeklagten und seinem Verteidiger.
Wird aber so verfahren, dann muß das aus der Sitzungsniederschrift ersichtlich sein, da sich sonst in derartigen Fällen aus ihr nicht ergeben kann, ob die grundlegenden Regeln über den Aufbau der Verhandlung eingehalten sind, insbesondere ob der Angeklagte vor der Beweisaufnalme zu jedem einzelnen Punkt hierüber zur Sache vernommen worden ist.
in welcher Weise Jie sitzungsnicädsrachrift das zum Ausdruck brings; ist grundsätzlich Sache der beiden Urkunäsbeamien. Am & q einzelnen Abschritt in d Überschriften zu kennzeichnen,
r. chswen erscheint es, jeäen ei Sitzungsnielerschrift durch
bb) Im vorliegenden Fall tut die Sitzungsniederschrift dies nicht und 138t auch sonst nicht erkennen, daß der Angeklagte vor Beginn der Beweisaufnahme zu jedem Einzelpunkt zur Sache hierüber vernommen worden ist. Die verschiedenen Vermerke übsr Zwischenvernehnungen des Angeklagten lassen nicht erkennen, zu welchen Abschnitt der Angeklagte jeweils vernommen worden ist.
Das Revistonsgericht kann auch die aufgezeigte Lücke der Sitzungsniederschrift nicht etwa durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden ausfüllen. Ler in BGHSt 4,364 aufgezeigten MCglichkeit, bei durch einen der Urkundsbeanien bezseugster Qurichtigkeit der Sitzungsniederschrift die währen Vorgänge durch freie Beweiswürdigsung festzustellen, sind mit Rücksicht auf die große Bedeutung, äle § 274 StPO der Niederschrift beimißt, enge Grenzen gesetzt. Dienstliche Erklärungen des Vorsitzenden oder des Urkundsbeamten können jedenfalls keine weitergehende Wirkung haben, als wenn beide Urkundsbsamte das Protokoll entsprechend berichtigt hätten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 2,125; 3 StR 1069/51 vom 14.2.1952 = IM Nr 3 zu § 274 StPO = 12 19572,281) kaıın aber die Berichtigung des Haurtverhardlungsprotokolls in der Revisionsinstanz keine Berücksichtigung finden, wenn sie ein auf seinen unberichtigten Inhsit gegründstes und mit‘els Revision geltenä genachtes Recht des Beschwerdeführers beseitigen würde. Duis maß auch für dienstliche Srklärungen gelten,
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die nachträgiich der Sitzungsniederschrift den Boden entziehen.
Allerdings hat der l1.Strafsenat des Bundasgsrichtshofs (RBCHSt 1,259) im Anschluß an das Reichsgericht (RGSt 56,29) mic Reck für zulässig erklärt, die Berichtigung eines Hauptverhandlungsprotokolls, die erst nach Erhebung der Verfahrensrüge teilweise zugunsten und teilweise zu Ungunsten der Revision vorgenommen worden ist, in vollem Umfange zu berücksichtigen, sofern der prozessuale Vorgang, auf den die Rüge gestützt ist, zunächst nicht in das Protokoll aufgenommen war, sondern erst durch die Berichtigung in seiner Gesamtheit zu dessen Inhalt gemacht worden ist. äntsprechendes muß auch für dienstliche Erklärungen gelten, die die Beweiskra:'t er Sitzungsniederschrift in einem bestimmten Punkte aufheben,
Im vorliegenden Falie können aber die verschiedenen, sich auf ärei Tage erstreckenden Verrenmungen des Angeklagten gerade auch mit Rücksicht auf die Unterteilung des Verfahrens in verschiedene Abschnitte nicht derart als Einheit angesehen werden, daß die Berücksichtigung der Erklärung des Vorsitzenden, der Angeklagte sei entgegen dem durch die Sitzungsniederschrift erweckten Anschein nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses nicht in vollem Umfang zur Sache vernommen worden, zugunsten des Angeklagten auch die der weiteren Erklärung zu seiren Ungunsten zulässig machte, der Angeklagte sei vor Beginn der Beweisaufnahme zu jedem Abschnitt über diesen zur Sache gehört worden.
Das Urteil muß deshalb wegen Verletzung des § 243 StPO aufgehoten werden.
II.
Die Revision rügt auch mit Recht, daß di» Strafkammer die von dem Verteiäiger in seinem Schlußvortrag gestellten Eventualanträge nicht beschieden habe,
Darüber, welche Hilfsamträge in dem Schlußvortrag gestellt sind, gibt die Sitzungsnioderschrift auch keine eindeutige Auskunft. Sie enthält einen Teriwerk des Vor-
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sitzenden am Rande, der nur von ihm unterschrieben ist, und eine Anlage zur Sitzungsniederschrift, die nur vom Urkundsbeamten unterschrieben ist.
Die Anlage zur Sitzungsniederschrift enthält vier schriftlich formulierte Beweisamträge des Verteidigers. wie die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden und des "Urkundsbeamten ergeben, hat der Verteidiger nach Abschluß seines Plädoyers diese Beweisamträge dem Urkundsbeamten überreicht. Dieser ist davon ausgegangen, daß es sich um die im Plädoyer gestellten Anträge handele und hat das Schriftstück als Anlage zum Protokoll genommen, ohne es zunächst dem Vorsitzenden weiterzureichen.
Der Vermerk des Vorsitzenden lautetz3
"Die als Anlage zum Terminsprotokoll schriftlich formulierten Beweisamträge hat zu 3
u. 4 der Verteidiger Dr. Cl nicht gestellt. Gestellt sind die von mir mit Grünstift mitgeschriebenen Beweisamträge. Die schriftlich formulierten Anträge hat der Verteidiger nach dem Plädoyer dem Protokollführer übergeben, ich habe sie nicht gesehen. "
Die erwähnte Grünstiftnotiz des Vorsitzenden lautet wie folgt:
"Eventualanträge
1.) RGEB, Ge? TH. DE nicht 53 aus der Fa. Anton DB ausgeschieden ist.
2.) Daß Anton Dil ostauent gemacht betr. 25 000.- Tgetr. (des Inhalts,
daß Theodor TED sich 25 000 DM als Vorenmpfang - aus dem Geschäft D. -
auvechnen lassen müsse).
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3.) BED, 128 Geschöftsbüchker der Fa. Anton De ollstärtig vorhanden waren. '!!
In seiner dienstlichen Außsrung hierzu erklärt der Vorsitzende weiter, daß zu Ziffer 2 nicht der Zeuge REED, sondern Ger Zeuge Anton TB penannt worden sei.
Aus der Grünstiftnotiz ist das nicht ersichtlich.
Bei der Sachlage kann aus dem Sitzungsprotokoll weder entnommen werden, daß kcine Evrentusalanträgs gestellt sind, noch, wie die gestellten Anträge gelautet haben, da insoweit die Erklärungen der beiden Trkundsbsamten voneinander abweichen,
Im Wege freier Beweiswürdigung stellt das Revisionsgericht Test, daß die Beweisamträge so gesiallt sind, wie sie in der oben wörtlich wiedergegebenen Grünstiftnotiz des Vorsitzenden enthalten sind. Das Revisionsgericht vermag aber nicht festzustellen, daß entgegen dem Wortlaut der Grünstiftnotiz Anton Dip und nicht Fe für das Beweisthema zu 2) benannt worden ist.
Diese Eventualanträge sind weder durch Beschluß noch im Urteil beschieden worden. Nach der Darstellung der Revision, die das Revisionsgericht bei der Sachlage zugrunde legen muß, bezweckten diese Anträge im wesentlichen, die Unglaubwürdigkeit des Zeugen Anton TED dadurch zu beweisen, daß er in verschiaäenen Punkten Angaben gemacht habe, die durch RB vwideriegt werden sollten. Sie bezweckten ferner, zu beweisen, daß der Angeklagte mit dem Verschwinden der Ceschäftsbücher nichts zu tun habe.
Die Nichtbescheidung der Beweizanträge ist ein Verstoß gegen § 244 StPO. Das Rerisionsgericht vermag nicht auszuschließen, daß das Urteil au? diescu Verstuß beruht, zumal ausdrücklich festgestellt ist, daß der Angeklagte seine Ehefrau zur Verrichtung von Geschäftsbüchern auf-
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gefordert habe, und nicht ausgeschlossen werden kann,
daß bei der Feststellung, der Angeklagte sei hinsichtlich der Wechselfälschungen seiner Ehefrau von einem bestimmten Zeitpunkt an bösgläubig gewesen, dieser Umstand mit verwertet worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts. -
Das Revisionsgericht hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache nach § 354 Abs 2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht zu verweisen.
Sarstedt Dr.Koffka Schmidt Siemer Schmitt