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BGH Urteil vom 10.01.1952 – 3 StR 438/51

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Nachgemachtes oder unechtes Geld verschafft sich, wer in Kenntnis des Umstandes, dass es unecht ist, vorsätzlich in dessen Besitz’ sich setzt. Hinsichtlich der Kenntnis "der Unechtheit genügt bedingter Vorsatz.

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Für das Nachschlagevrerk ! Für die Amtliche Sammlung !

Gesetz: StGB 8 147

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Rechtssatz:

Nachgemachtes oder unechtes Geld verschafft

sich, wer in Kenntnis des Umstandes, dass

es unecht ist, vorsätzlich in dessen Besitz’

sich setzt. Hinsichtlich der Kenntnis "der Unechtheit genügt bedingter Vorsatz. Aktenzeichen: 3 StR 438/51 . Urt v 10. Januar 1952 " LG Berlin

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. "im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Putzmachermeisterin Elsa Johanna : re

geb. Iqgpaus DiiiEe- Cum SälB=t7- geboren an iin. 1911 in VEEEREEn,

wegen Münzverbrechens

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krauss als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger - Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,

Erster Staatsanwalt Dr. Dim als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter Has als Urkundsbeaumter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Wärz 1951 wird verworfen,

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Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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‚Das Landgericht Berlin hatte durch Urteil vom 19. Mai 1950 die Angeklagte Gi wegen Beihilfe zum Verbrechen des § 147 StGB zu einer Gefängnisstrafe von 6 ilonaten, den litangeklagten Heim» vregen desselben Verbrechens zu einer Gefängnisstrafe von 1 Jahr 6 Monaten verurteilt. Auf beider Revisionen hob das Kammergericht das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurück. Das Landgericht hat nunmehr den Witangeklagten Haie freigesprochen und die Angeklagte CR wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 147 StGB in Tateinheit mit je einem vollendeten und einem versuchten Betrug zu einer Gefängnisstrafe von 6 lonaten verurteilt sowie die 6 sefälschten Hundertmarkscheine eingezogen. Ihre Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist unbegrün- . det. “%

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1.) Die Ancelrlagte hat sich dahin eingelassen, sie habe die beiden Eundertmarkscheine, die sie am 20. Januar 1950 in Berliner Geschäften einwechselte, von dem Hitanseklagten TB am 19. Januar zu diesem Zwecke mit lt der Weisung erhalten, sich hiervon die von Haile geschuldete liiete in Höhe von 70.-DU West einzubehalten. Wie

sich aus den Urteilsausführungen ergibt, folgt das Landgericht ihrer Einlassung nur insoweit, als sie behauptet, das Falschgeld am 19. Januar 1950 von einer anderen Person zum Einwechseln erhalten und sich dabei gedacht zu haben, dass es Falschgeld sein könne, nicht aber insoweit, als sie behauptet, Heil sei diese Person. Die _ Revision macht demgegenüber geltend, wenn das Landgericht

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der Angeklagten nicht glaube, dass sie das Falschgeld von Hm erhalten habe, so könne es ihrer Einlassung auch nicht entnehmen, dass sie sich das Falschgeld bewusst verschafft habe.

Diese Auffassung ist irrig. Über das Ergebnis der _ Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner frei- ' en, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung (§ 261 St?O). Die Schlussfolgerung die das Landgericht aus der Einlassung der Angeklagten zieht, ver- E stösst weder gegen Denkgesetze noch gegen Erfahrungssät- \ ze, Das Landgericht hat die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagte sich die beiden falschen Hundertmarkschei- f ne von einen anderen verschafft und dabei mit der Un- u

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echtheit der Scheine gerechnet und dieselbe in Kauf genommen hat. Es trägt nur Bedenken, lediglich auf Grund der Aussage der Angeirlagten für erwiesen anzusehen, dass Hafler dieser andere gewesen sei. Zwar verkennt es nicht, dass dafür gewisse Verdachtsmomente sprechen, glaubt aber die Möglichkeit nicht ausschliessen zu können, dass die Angeklagte den HB als den Geber des Geldes benennt, um den wirklichen Geber zu decken. Die Feststellung des Landgerichts begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.

2.) Die Revision ist weiter der Auffassung, § 147 St@B setzte voraus, dass der Täter beim Erwerbe des Falsch-. geldes die Unechtheit bestimmt gekannt habe. Bedingter ".$ Vorsatz genüge nicht. Dem kann nicht beigetreten werden.

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Der hier in Betracht kommende zweite Tatbestand

des 8 147 StE@B erfordert, dass der Täter nachgemachtes

oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches in Verkehr bringt. Nachgemachtes oder verfälschtes Geld -verschafft sich, wer in kenntnis des Unmstandes, dass es unecht sei, sich vorsätzlich in dessen Besitz setzt. Zwar bringt das Gesetz das Erfordernis der Kenntnis nicht besonders zum Ausdruck. Es ist aber in dem Begriffe "nachgemachtes oder verfälschtes Geld sich verschaffen" eingeschlossen. Denn dieser bezeichnet einen. Besitzerverb, der von dem Vorsatz getragen ist, unechtes Geld zu erlangen. Zu der Frage, ob hinsichtlich der Unechtheit des Geldes, das sich der Täter verschafft, bedingter Vorsatz genügt, d.h. ob es ausreicht, dass er im zvreifel ist und in kauf nimmt, dass das Geld, das er

an sich bringt, unecht ist, hat das Reichsgericht nicht Steilung genommen. In den Urteilen RGSt 6/144, 58/413, 5980 und 67/294 wird lediglich die Fruge entschieden, ob auch derjenige, der Falschgeld ohne Kenntnis der Unechtheit durch wegnahme oder Fund an sich und nach alsbald erkannter Unechtheit in Verkehr bringt, nach § 147 StGB strafbar ist. Die weitere Frage, ob für die zum Tatbestand erforderliche Kenntnis der Unechtheit bedingter Vorsatz genüge, stand nicht zur Erörterung. Auch im Schrifttum wird meist nur hervorgehoben, lunechtes Geld sich verschaffen" bedeute eine zum Zwecke ger Erlangung vorgenonmene und von der Kenntnis der Unechtheit begleitete Tätigkeit. Dass bedingter Vorsatz senüge, wird ausdrücklich bejaht von Gerland (die Geldfälschungsdelikte des deutschen Strafgesetzbuchs, 1901,

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S 112) und vom OLC Köln (DRZ 1950, 453), dagegen ausdrücklich verneint von Schönke (Kom, 5. Aufl, III und DRZ 1950, 454).

Schönke folgert den Ausschluss des bedingten Vor- . satzes aus dem Zusammenhang der gesetzlichen. Vorschriften. Allerdings ist bedingter Vorsatz weder in § 146 noch im ersten Tatbestand des § 147 ausreichend. Der Grund hierfür liegt jedoch darin, dass in beiden Füllen der erste Teilakt der tatbestandsmässigen Handlung in einem Nachmachen echten Geldes besteht. Das- schliesst bedingten Vorsatz hinsichtlich der Kenntnis der Unechtheit notwendig aus. Vienn für den Tatbestand des § 148 StGB allgemein bestimmte Kenntnis der Unechtheit für erforderlich erachtet wird, so ist dies im Hinblick auf die Worte "nach erkannter Unechtheit" und wegen der besonderen Latur dieser Vorschrift gerechtfertigt. Sie.bringt eine Ausnahmeregeluns für den Fall, dass jemand den Schaden, den er durch den gutgläubigen Erwerb unechten Geldes erlitten hat, nachdem er ihn gewahr geworden ist, auf einen anderen abwälzen will. Ebensowenig vermag das Argument zu überzeugen, die hohe Strafdrohung sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Täter die bestimmte Kenntnis ver Unechthäeit hatte. Wer Geld an sich bringt in dem Bewusstsein, es könne unecht sein, und es sodann als echtes ausgibt, nimmt die Unechtheit und damit die Gefährdung des Geldverkehrs in seinen Willen auf. Eine solche Handlungsweise ist deshalb nicht weniger verwerflich als das Sichverschaffen in bestimmter Kenntnis der Unechtheit. Wollte man sie von der Vorschrift des § 147 ausschliessen,

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so würde sie als liünzverbrechen straflös bleiben.

Zu einem solchen Ausschluss des bedingten Vorsatzes zwingt ferner der Umstand nicht, dass Kenntnis der Unechtheit im Augenblicke des Besitzerwerbs gefordert wird. Wo zum inneren Tatbestand die Kenntnis .oder das \lissen bestimmter Umstände gehört, bedeutet dies keineswegs notwendig, dass bedingter Vorsatz insoweit ausgeschlossen sei. Die Sachhehlerei (§ 259 StGB) besteht im Ansichbringen von Sachen, von denen der Täter weiss, dass sie mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind. Auch hier genügt bedingter Vorsatz (RaSt.55, 204 /2057). Dasselbe gilt für den Meineid nach §§ 153.und 154 StGB in der vor 1943 geltenden Fassung (RGSt 61, 159), für § 270 aM (RG GA 62, 141), für $.328 (RGSt 36, 359 /3637),

§ 329, §§ 352, 355 (RGSt 16, 363 und RG In 1936 Nr 372). Gerade beim urwerb von Falschgeld ist es sehr wohl denkbar, dass der Erwerber den Umständen nach damit rechnet, dass das.angebotene Geld unecht ist, es aber gleichwohl annimmt, weil er gewillt ist, es auch für den Pall, dass es unecht sei,, als echtes zu verwenden. Wenn.in diesen Fällen der § 147 StGB nicht anwendbar wäre, so würde dies eine fühlbare Lücke in dem so.-wichtigen Schutz des Geldverkehrs darstellen, die vom Gesetzgeber angesichts de&

‘ hohen Wertes des Rechtsgutes und im Hinblick auf seinen

aus den gesetzlichen Vorschriften erkennbaren Willen, diesem Rechtsgut einen wirksamen Schutz zu gewähren, nicht beabsichtigt sein kann, Hinsichtlich der Kenntnis der

“Unechtheit des Geldes genügt demnach bedingter Vorsatz.

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3.) Von der in der Rechtsprechung allgemein vertretenen, im Schrifttum überwiegenden Ansicht, dass das Verbrechen des § 147 StGB nicht ein Sonderfall des Betruges ist und dass deshalb der Tatbestand des Inverkehrbringens des

§ 147 StGB mit Betrug tateinheitlich zusammentreffen kann( § 73 StGB ), abzugehen, liegt entgegen der Meinung der Revision kein Anlass vor. Der Tatbestand des Inverkchrbringens in § 147 StGB enthält nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht den Tatbestand eines Betruges. Er kann ferner sehr wohl verwirklicht werden, ohne dass gleichzeitig ein Betrug begangen wird, so 2.B. wenn der Täter das Falschzeld, das er vorsätzlich sich verschafft hat,‘ dazu verwendet, aus einem Automaten Waren zu entnehmen, oder wenn er es als Falschgeld einem anderen überlässt, wissend, dass dieser es als echtes ausgeben werde. Ein Fall der Aufzehrung (kKonsumtion), wie er für das Verhältnis des Rinbruchsdiebstahls zur Sachbeschädigung und zum hausfriedensbruch angenommen wird, liegt deshalb nicht

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4.) Das Landgericht entnimmt die Strafe dem § 263 StGB in der ileinung, diese Vorschrift enthalte die schwerere Strafdrohung. Das ist, wie.die Revision zutreffend geltend macht, irrig. Das Höchstmaß der angedrohten Strafe beträgt in § 2653 StGB zehn Jahre Zuchthaus, in § 147 StGB fünfzehn Jahre Zuchthaus. Demnach droht. 5 147 StGB die schwerste Strafe an. Dieser Rechtsfehler beschwert die Angeklagte indessen nicht. Es ist ausgeschlossen, dass das Landgericht auf eine niedrigere Strafe als die festgesetzte erkannt hätte, wenn es die Strafe dem höheren Strafrahmen entnoumen hätte.

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5.) Da das Urteil auch sonst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt, ist die Revision als

unbegründet zu verwerfen.

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