Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 21.12.1951 – 2 StR 480/51
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Gesetzs GVG § 174 Abs 1 Sata 3, StPO Ss 338 Nr 6 : SE
Rechtssatzs Schliesst das Gericht die Öffentlichkeit: so ist äie Nichtangabe des Grundes ein SE & BA
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Aktenzeichens 2 StR 480/51 Zu ER ERERERTNLERRR Urteil vom 21.Dezember 1951 w 1G. Bad Kreuznach ORTE Sure
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2 StR 48:51.
Peter B
Im. Namen des, Y:lkes
In der Strafsache
gegen | 1.) den Postbeamten a.D., jetzigen Wandergewerbetreibenden ‚„ geb. om 1898 in |
B, wohnhaft in K ‚ Ri trasse
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2.) die Witwe Maria
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wegen Meineiäs
hat äer 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vem 21..Dezember 1951. an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke
Bundesrichter
Bundesrichter,
Bundesrichter Bundesrichter
als beisitzende Richter, ‚berstaatsanwalt B in der Verhandlung, Bundesanwalt 5 bei der Verkündung . als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter 8 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bad Kreuznach vom 21. (nichtz 15.) März 1951 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
als Vorsitzender, Dre Kirchner, Dr. Wtterweich, Werner
Dr.Sauer
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land- - R
gericht zurückverwiesen. En
Von Rechts wegen “
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Gründes
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Meineids zu Gefängnisstrafen verurteilt. Sie haben Revisicn eingelegt und erheben die Verfahrens-- und die Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel ist begründet.
1.} Die Verfahrensrüge, die eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit der Verhandlung behauptet, greift durch. Nach der Sitzungsniederschrift ist folgender Beschluss verkündet worden:
"Nie Öffentlichkeit wird während der Vernehmung des Zeugen M@® ausgeschlossen",
Es heisst danns "Der Beschluss wurde ausgeführt". Über die "Ergänzung" des Beschlusses besagt die Sitzungsniederschfift: folgendes;
"Der Beschluss über die Ausschliessung der Öffentlichkeit wird dahingehend ergänzt, dass die Öffentlichkeit auch während der Vernehmung der Zeugen Mp unä der folgenden Vernehmung des Zeugen HB ausgeschlossen bleibt. Der Beschluss wurde ausgeführt".
Nach § 172 GVG darf das Gericht die Öffentlichkeit nur ausschliessen, wenn "eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, eo... eine Gefährdung der Sittlichkeit oder 000." zu besrrgen ist. Der § 174 Abs 1 GVG bestimmt, dass bei der Verkündung "anzugeben" ist, "aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist", Nach der massgebenden .‚Sitzungsniederschrift ist das weder bei dem ersten Beschluss noch bei dem Ergänzungsbeschluss geschehen. Das rügt die Revision mit Recht. Der fehlende Beweis für die Angcbe des Ausschliessungsgrundes kann auch nicht dadurch nachgeholt werden, dass
der Vrsiizende nach Eingang der Revisionsschrift, in der die Rüge erhoben wird, erklärs, er habe bsi der Verkündigung den Ausschliessungsgrund bekanntgegeben und habe "nur versehentlich das Pr»tokoll bei der Durchsicht in ' diesem Punkte nicht berichtigt". Hierin liegt keine Berichtigung, sondern nur die Erklärung, wie es zu der -nach Meinung des Vorsitzenden unvollständigen -— Beurkundung gekommen ist. Es braucht deshalb nicht erörtert zu werden, wie eine Berichtigung zu beurteilen ist, die vorgenommen wird, nachdem eine durch das unberichtigte Protokoll bestätigte Verfahrensrüge erhoben worden ist (rgl OGHSt 1, 277f£).
Hiernacn ist in Übereinstimmung mit der Entscheidung des 2.Strafsenats vom 25.September 1951 (BGHSt 1, 334) der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO gegeben, der orne weitere Nachprüfung zur Aufhebung des Urteils führen muss. Diese Folgerung ist nicht etwa formalistisch, sie beruht vielmehr auf grundl.egenden Rechtsgedanken, die in den 88 169 ££ GVG verkörpert sind. Die Öffentlichkeit der Verhandlungen ist eine alte dem ’kratische Forderung. Schon in § 178 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 28.Mirz 1849 war bestimmt, dass "das Gerichtsverfahren öffentlich und mündlich sein soll". Die Verfassungsurkunde des Preussischen Staates vom 31.Januar 1850 übernahm diesen Grundsatz in Art 93, indem sie bestimmte, dass "die Verhandlungen vor den erkennenden Gerichten in Civil- und Strafsachen öffentlich sein sıllen". Die 88 169 ff des GYG halten diesen Grundsatz aufrecht. Er ist inzwischen in das Bewusstsein des Volkes als eine Selbstverständlichkeit eingegangen. Das darf jedoch nicht dazu führen, dass die Gerichte ihn durch eine lässige Handhabung rechtlich abschwächen. Die Bestimmun-
gen über die Öffentlichkeit haben die Aufgabe, die Öffentjichkeit der Verhandlung als wesentliche Bedingung des
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öffentlichen Vertrauens zur Rechtsprechung der Gerichte zu sichern. Die Allgemeinheit soll jederzeit die Möglichkeit haben. einem Gerichtsverfahren beizuwohnen
und zu be’bachten, ob das Recht gewahrt wird. Diese Allgemeinheit darf nur unter bestimmten im Gesetz genau vorgesehenen Voraussetzungen ausgeschlossen werden; wenn es geschieht, soll sie durch den Beschluss des Gerichtes erfahren, aus welchem Grunde ihr die Beobachtungsmöglichkeit entzogen wird. Das ist übrigens auch deshalb von Bedeutung, weil die Ausschliessung je nach den Grunde . verschiedene Folgen hat; vgl 174 Abs 2 GVG und § 184 b StGB.
Da der § 174 Abs 1 Satz 3 ausdrücklich die "Angabe" der Gründe vorschreibt, so genügt es auch nicht etwa, dass sich der Ausschliessungsgrund aus den Umständen,
» namentlich aus dem Gegenstande des Verfahrens ergibt. Es mag zwar Fälle geben, in denen der Grund leicht erkennbar ist; denkbar sind aber auch Grenzfälle, in denen es unklar oder zweifelhaft bleibt, was zur Ausschliessung der Öffentlichkeit geführt hat. Das Gesetz macht bewusst keine Ausnahme und darf daher nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass die "Angabe" von Gründen im Einzelfalle durch den stillschweigenden Hinweis
auf den verhandelten Gegenstand ersetzt, werden könnte, Sowohl der Ausschliessungsbeschluss wie die Angabe
des Grundes - beides zugleich "Förmlichkeiten" i.S.
des § 274 StPO - gehören zu den grundsätzlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeits die Gründe sind deshalb in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen und nur sie erbringt den Beweis dafür, dass die. Vorschrift des § 174 Abs 1 Satz 3 gewahrt ist (§ 274 Satz 1 StPO). Die Verletzung des $. 174 Abs 1 Satz 3 fällt mithin unter § 338 Nr 6 StPO. Der Bundesgerichtshof schliesst sich damit der Rechtsprechung an, die das Reichsgericht
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bis zuletzt sowohl für das Strafverfshren wie für das türgerlichrechtliche Verfahren befolgt hat; vgl für das Strafverfahren RGSt 25, 2495 26, 3965 70, 112; RGRspr 3, 677; 9, 7155 für das Zivilverfehren RGZ 128, 216 (mit Hinweisen auf frühere Entscheidungen).
2.) Auch im übrigen. ist der erste Richter, worauf für die künftige Verhandlung hinzuweisen ist, nicht prozessordnungsgemöss verfahren. Die Revision rügt, dass die Zeugen SEP und die Zeugen Bü unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen worden seien, ohne dass insoweit ein Beschluss ergangen sei. Auch das ist nach der Sitzungsniederschrift richtig. Aus ihr ergibt sich, dass während der (geteilten) Vernehmung des M@ (die nach Ausschliessung der Öffentlichkeit stattfand)
Sp vernommen worden ist; ferner, dass nach der Vernehmung der Zeugin Mgp (die gleichfalls nichtöffentlich stattfand) die BB erneut vernommen worden ist. Erst nachdem alle Zeugen vernommen waren, wurde "die Öffentlichkeit wiederhergestellt". Demnach sind auch bei der Vernehmung se: und der DUB ie Vorschriften über die Öffentlichkeit verletzt worden, indem diese Vernehmung nichtöffentlich stattfand,
ohne dass zuvor ein entsprechender Beschluss erging. Auch hier ist mithin der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr 6 StPO gegeben. Es ist nicht angängig, die ergangenen Ausschliessungsbeschlüsse (die sich auf die Vernehmung der beiden Ms und Has beziehen), -wie es der Vorsitzende der Strafkammer in der erwähnten nachträglichen Äusserung tut, - dahin auszulegen, dass sich die Ausschliessung der Öffentlichkeit auf "alle während dieser Vernehmung erfolgenden Hervorrufungen un& Befragungen bzw. Gegenüberstellungen schon vernonmener Zeugen" beziehe. Zwar unterliegen Gerichtsbe-
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schlüsse der Auslegung. Bei der völlig eindeutigen Fassung des Beschlusses ist es aber ausgeschlossen, ihm einen solchen Sinn zu geben wie es die erwähnte Äusserung erstrebt. Wollte das Gericht auch für die dort bezeichneten Yerhandlungsteile die Öffentlichkeit ausschliessen, so musste es einen entsprechenden Beschluss erlassen. Es hatte auch die Möglichkeit, für die Vernehmung aller Zeugen wegen der Gefahr, die
§ 172 GVG meint, die Öffentlichkeit auszuschliessen.
3.) Da das Urteil schon cuf Grund der Rüge, die zu 1.) erörtert ist. aufzuheben ist, brauchte auf die - unbe= gründete - Sachbeschwerde nicht eingegangen zu werden.
Dr. Kirchner Dr.Sauer
Dr. Moericke Werner
Dr.Dotterweich
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