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BGH Urteil vom 20.12.1951 – 4 StR 839/51

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Wenn der Täter nach eingehender Verabredung und sorgfültiger Vorbereitung * eines Raubüberfalls dem Opfer angriffs- bereit an der Stelle auflauert, an der es nach seiner Derechnung zu dieser Zeit eintreffen muss, hat er schon‘mit der Ausführung des Verbrechens des Raubes begonnen, auch wenn das Opfer entgegen seiner Erwartung nicht am latort erscheint.

Für das, Laghschlageverk.} 2273 0 03

Nieht, für die Amtliche Sammlung L 160

Gesetzs §§ 43, 249 StGB

Rechtssatz: Wenn der Täter nach eingehender Verabredung und sorgfültiger Vorbereitung *

eines Raubüberfalls dem Opfer angriffs-

bereit an der Stelle auflauert, an der

es nach seiner Derechnung zu dieser

Zeit eintreffen muss, hat er schon‘mit

der Ausführung des Verbrechens des Raubes

begonnen, auch wenn das Opfer entgegen

seiner Erwartung nicht am latort erscheint.

Aktenzeichens 4 StR 839/51 Urteil v. 20.Dezember 1951 IG@ Bielefeld

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In der Strafsache

gegen

1. den Üochniker Werner I EEE cu: IE: geboren or EB 1915 dascıhst,

2, den Keuf:ionn Erich 2 EEE :.: EEE EB :cvoren em GE 1907 &:.5e10st.

beide in dieser Sache in Untersuchungshaft.

wegen scmeinschaftlich versuchten schweren Raubs

hat der 4. Strofsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben Senatsprösident Dr. Groß als Vorsitzender, TLundesrichter Kkrunne Zundesrichter Dr. Körchner Bunädesrichter Dr. Engels Bundesrichter Ir. Augustin als beisitzende Richter.

Oborstaatsanvelt ED

als Vertreter der Bundesanvaltschaft, Justizengestellter als Urkundsbeemter der Geschüftsstelle, für Recht erkannt Die Revisionen der Anseklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dielefeld vcm 23.Juli 1951 werden verworfen. Jeder Seschwerdeführer hat die Kosten seines Nechtsnittels zu vregene Ile seit 25.Juli 1951 erilttenk verbarsuntereuchungshaft wird, soweit sie ale Dauer von 3 lioneaten über: - steigt, auf die erkan.ion Strafen angerechnet. Von Rechts wogen

Gründe§

- - ..

Die beiden Deschwerdeführer und der rechtsl:rüfrig verurteilte lütongcklegte KB voren Überceingekonnen. einen Doten. der Tür einen Zielefelder Tetrieb bei der Lenk Geld Zür dio Lohnzehlung ebzuholen »Zlegte, auf dcm Rückweg zum Totriceb zu überfallen, ihm die Tasche mit den auf etwa 15.000 Dil geschützten Geläbetrag zu entreißen und in zwei zu Ciosen Zvreck bereitgehoaltenen kKraftwegen zu Zliehen. Dice Beute wollten sie gleichmäßig unter sich teilen. Sic verabredeten alle Zinzelheiten

or Durchführung dos Zlans und bereiteten den Reutüber-

fsll auf das sorgfültigste vors Dieser sollte em 31.illei 19 1950 stastZinden. An diosen Tege fuhren die drei Änge-Ylasten nech ihren Flen mit zwei Kraftwagen gegen \ittsg zu dem vereinberten Tatort, der unweit der Stroßenhahnhaltestelle leg. on der der Bote auszusteigen pflegte. SB. der Gic Beraubung durchführen sollic, befand sich in dem ersten. von KB „estcuerten, mit falschen Sumnmernschilderan versehenen Volkswagen. Erich Sn BE... sich nit seinen IKV-VWagen ungeführ 50 m hinter den Velksvagen euf. Er sollte diesen mit seinen Wagen folgen und ihn durch Zick-Zuck-Kurs gegen Verfol-- sor sichern. Die drei Angcklagten warteten dort auf

die Ankunft ces Doten, der nach ihrer Berechnung alsbald mit der Straßenbahn eintroiien musste. Sie Zielven Cen T£eiTeor, der dem Boten in die Augen gestreut werden

sollto. bereit und liossen bei Ankunft einer jeden Vtr&-

Ronbehn die ilotoren der Wagon anleufen, um sofort nach Ausfihrung der Tat das Weite suchen zu Können, Yacrdenm sic vier Strelenbahnen absevierset hatten. erkannten ee, dass der Dote en diesem Tage verfehlt var, Sie fuhren ein Stick weiter und ent?ernten sich, nachdem. sie no°ı

eine Zeit lang vergeblich gewartet hatten,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-12-20/4-str-839-51#rd_5

Die drei Angeklagten kenmen Überein, dass der Überfell demnächst erneut unternommen verden solle. KB bestand darauf, dess der Raub en 7.. Juni 1951 durchgeführt werde. Da Dee Trich DEE en Sicsen Tage verhindert woren,. scllte nur ein Kraftvegen verwendet und dic Rolle cos Hgavon Gen ebenie11s vechts-- ‚kröftig abgeurteilten Hitanseklagten Verner SEEN übernommen werden. Von der Beute sollten dieser und KB ;c cin Lrittel. KU Kurtee »ich SEEN |: ein Sechstel erhalten, An dca verabredeten Tage begaben sich TB und Yorunc= TB in ach Voll:svagen schon vomittege zun Tatort, Tührend TB im Wer;en wlich, vortete DEE auf der Straße, Diesmal erschien dic Lohnbotin. Weracer EEE trai euf sie zu, blics ihr den Pfeifer inn Gesicht, Zaßte ihr nit der rechten’Eand va cio Schulter und riss mit Ger

linken an ihrer Tesche. in der sich äie Löhnung (12.500 Di

befend, Da dic Botin jedoch Gico Tasche Zosthielt und laut un Lilfe rief, § 0 dass andere ?ersonen herbei Leilten, syreng DEE in den \io;; ‚on und Zuhr 21% SD se von, ohne sich der Tasche, bemichtigt zu haben. rich TOD hatte bei der Vorbereitung dieses Jberfelle AQurch üle Beschaffung des Volliswagens mitgewirkt, TEL- vend Ein Aiescn Falle keine Beteiligung nachmuweisen Wäre

Das Landgericht hat. fie vier Angeklagten wegen geweinschaftlichen versuchten schweren Reubes verurteilt. Es hat beide Vorfälle els Versuch gewertet und in ersten Fall Kb. en Erich DEE ;

im sweiten Fall zu; Srich |] und Werzer TED 215 i:ittäter angeschen. Soweit &ie Ingeklagten bei beiden Vorgängen beteiligt waren, nat die Streikcmier ne angenommen. Gegen siesesUrteil haben nur die Anscklagten nd ‚und

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Erich DEE evision einzelegt. Sic riicen die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und

des sachlichen Rechts, Die Verfehrensrügen sind nicht gemäß § 344 Abs 2 . Satz 2 St?O durch Angabe von Ü'atsachen besründet wör-

den und deskalb unbeachtlich,

Die Sachrüge beider Leschwerdeführer ist unbegrtin-

dets . \ " T. Zun Schuldspruchs lo Der sorna vom Aaa Hei. 102le

Die Annahne eines versuchten echweren Anubes ist in dicsen Felle rechtlich nicht zu beenstanden. Zum Beginn der Nusführung einer strefbaren "andlung ist die Vervirklichung eincs schon den gesetzlichen Tatbestand engehörenden Verhnltens nicht notwendige Er setzt nur voreus, daß - suchst abgceschen von der inneren Intscite und von der Frage des Totirrtuns - die Angriffsmitzel in tätige Be-

siehung sun Angrilisgegenstand gesetzt worden sind (RGSt 69, 527, 529; 71, 47, #9), und zwar dergestalt, dass die

Herbei Zührung des von ‚Cosetz mißbilligten Erfolges im ® unmittelbaren Anschluss en die. ‚entfaltete Tatigreit . nahegert ckt ist, dass also das plannäßige Handeln des Täters im ung estörten Fortgang unmittelbar zur Erfül- “L

lung des gesetzlichen Tatbestands geführt hätte (RGSt 39, 1 2; 72, 66 £). Es muss hiernach eine unnittelbere Gefüihräung des engegri? ?fenen Rechtsguts eingetreten sein (nGSt 77, 162, 1645 ‘vgl RGSt 70, 201 225 BEUSE 1, 115 235 RCH Urteil v 27951951 -.5 StR 579,/51- )e ‚

Zur Drfiillung dieser Eusseren Voreussetzungen hatten üle Anscklagten das ihrerseits Zrforderliche getan, Sie

ungesetzt werden, sobald der Bote, der nach ihrer Derechmung nit ciner der nüchsten Strassenbahnen eintref-Ten musste, erschien, Wäre dieses cingetreten und hätte eich in diesen Augenblick irgend ein Hindernis den ZugrilT ler ingellagten in den Veg Gestellt, so würe angesichts der unmittelbaren Gefahr, dic von den Ingcklagtien ausging, on den Tatbestend Ges vercuchten schweren Reubes schlechthin nicht zu zweifeln, Der Unstend, dass es zur. unnittelbaren Geführdung nur deshalb nicht gekommen ist, “. weil des Onfer nicht an Tatcert erschien, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Gi

Der Versuch ist nech der stündigen Rechtsprechung auch dann strafbar, wenn ein iiorkual des gesetzlichen ö Natbestands zwer Zchlt, aber vom lüter irrtümlich angenormen wird. Dieser Rechtsgrundsatz hat euch für die Fälle zu sclten, in denen der auf der Lauer liegende . Täter irvtümlich von der wvarsung ausging, das Opier werde sich sogleich den verhrocherischen Angrifi uussetsen (vsl bes RGaSt 77. 1), Für die Anwendung des 3 43 SUCD sonlist daker ein Verhalten, das nech dem Cesautnlan des Täters dazu geeignet war, in seinen di“ weiteren Verlauf die Nat uhnittelber sur Vollendung 2 zu bringen, linßgebend ist hierbei die Vorstellung und der hille des handelnden Niters., Entscheidend ist hiernach, daso die Angeklagten Cie Tatbestendshandlung - den Straßenraub :- im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Susemnerhang nit dem, was sie bis dehin geten hatten, ceurchführen wollten; dieses hängt mit der gewaltsamen Vesnehne der Geldtasche aufs engste zusemuene

Auch bei natürlicher Betrachtung, die Zür die Abgrenzung des Versuchs von der Vorbereitungshandlung massscbend ist, stellt sich das Verhalten der Angeklagven, N

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en verscsehenen YNatort nicht els Vorbereitung eines Verbrechens, dehe als Bereitstellung der Angriffsmittel für dieses, sondern ols Anleng der Ausführung des Straseenrauhs der, Line andere Beurteilung würde dem allgemeinen Techtscnpfinden widersprechen und müßte nicht "zuletzt den Angceklesten selbst unverständlich erscheinen (vgl RGSt 54, 254 5 69, 327, 329).

Daß die Deschwerdefttrer TiWBund Zrich Den GEB :ot\eitzücc gcleistet und en Gen räuberischen Unternehnen mit Täterwillen teilgenonmen haben, ist in Urteil rechtsirvtunsfrei Zcstzestellte

Die Beschwerdeführer sind zuch nicht straflos von Vorsuch zurückgetreten, Sic waren nach den Urteils-Feststellungen zur Tat entschlossen, bis sic einsallen,

dass sie den Toten verfehlt hatten, Ihr Unternchnen schlug schl. weil das -ervartote Opfer ausblieb,

Die Annchme eines gemeinschaftlich versuchten schweren Reubs erweist sich sonach in dem Falle vom 5l. Liei 1951 bei beiden Beschverdeihrern als rechtlich sutrefiend,

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2. Der. Vorzang von 7.) Juni. 1951:

a) Die Revision Eos Angeklagten An ist insoweit

Sesenstzndclos, da seine stre”bare Beteiligung en dem vber?sll von 7s Juni 1951 vom Lendgericht nicht festgestellt worden ist,

Yeah te älleräings nach dem misclungenen Versuch von Fl.uei 1951 an den Tecschluss, den überfell en einen enderen Tage Gurchzuführen, und an mehreren dcrev? Zolsenden Besprechung son der - Miter teilgenomien. Tass äie Stra?kemmer die Trage unerüöricrt gelassen nat,

ob sich der Angeklagte Er it einor mit dem’

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Reubversuch von 31, Iai 1951 sachlich zus ‚omnentrel-Zendon Verabredung eines Verbrechens (9 49 a Lbs 2 StGB) schuldig gemacht hat, kann auf sich beruhen. da Cer Angeklagte hierdurch nicht beschwert iste

db) Dice Annehne der littüterscheaft des Angeklagten zieh EB <22:ct keinen rechtlichen Bedenken, var hat eicser Beschwerdeführer bei der Ausführung

dos her Zalls vom 7. Juni nicht urmittelbar mitgewirkt, Er hat aber en der Vorbereitung dicscs Verbrechens, »esonders eurch seine Teilnehrne on den vorkergegenge nen Beratungen, durch Cic Üüberlessung von Geld zum kauf cos Tfofiers, curch seine !itwirlıung be} der Überrodung don Werner TE und Curch die Beschafiung des erforderlichen refsvogens, teilgenonmen, und zwer nit Tütervorsatz, wie dos Tandrericht ausdrücklich festgestellt hat. Dess auch eufgrv.nd eines vor der Ausführung eines Verbrechens scleisteten Yutbeiltrags bei entsprechender Gesteltung des inneren Votbostands Terurteilung vegen ulttäterschert er-Zol;;en kanı, ist in der Rechtsprechung allgeneln ener-. kannt, Dice Znsicht der Revision, den Angeklagten Talle höchstens Deihil?e zur least, . steht im Widerspruch zu

den bindenden tatelichlichen Feststellungen, die des Landgericht zum inneren Tatbestand getrof?en hat, Die Annahne von iittliterschaft Zindot ihre Stiltze namentlich in der Wotsache, dass den Erich TED sin betr&chtlicher Yeil der Beute zugesichert wurde, und lass außerdem in seinem Geschäft der Beuteenteil des TB: un&chst angelegt werden sollte,

Erich ED i5:, ic üic Yrscilssrtnde einwandfrel ergoben, auch in diesen Tolle nicht svraTlos von Tersuch surtleissosroton, sondern kat orsichtlich,

solenze er Vorbindung nit KB vnü Vorner ini

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wenn ein entschlossener Iionn vie Ifßen Stolle des

hatte, zu den räuberischen Vorheben gestanden und cieses noch en 7. Juni, kurz vor der Ausführung dcs üÜberfells, durch seinen Ta »eitrag gefördert.

Dass die Sirafkerner bei den: meet seten ärich beiden Versuchen vor S1.H: ai und. 7. Juni enzenomnen hat, begegnet !:cinen rechtlichen Bedenken. Die Ansicht der Revision, es fchle an Cer erforeerlichen Gleichartigkeit, geht Ichl. Tie Rechtsprechung verlangt nicht, dess die Zinzelhendlunsen in ihrer tatsöchlichen Cestaltung geneu ziteinender übereinstimnen, Überdies ist der Angeklaste durch Cie Annahne ciner fortgesetzten Tat nicht beschwert.

11. Zum Strafaussnruchs

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le Die Benerkung des Iandferichts, dess den Angeklasten an 7. Juni 1951 des Cold in die Hürde gelallen ı re,

Verner I cestanden hütte, ist rechtlich unbedenklich, Die Strafkarmer war nicht gehindert, die Fersönlichkeit des Angeklagten TED au: Grund Ger Ergebnisse der IIsuptverhandlung in dioser Weise zu würdigen. Von einen Werturteil, das jeder Grunälage entbehre und bei der Strafzunessung dem Angeklagten eo 5) zum Bechteil gediehen sei, kann nicht gosprochen werden.

2. Die Angriffe des Angeklagten Erich iii» | richten sich Segen die ürmessenseusübung bei der Straf- . Ib sunessung, Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht erkenn-

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Wach alleden war den beiden Revisionen der LriYolg zu versagen.

Die Kostenentsclioidung beruht auf § 473 StPO,

Groß Krumme Dr.liörchner Ingels Dr.äAugustin