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BGH Entscheidung vom 28.05.1953 – 4 StR 103/53

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2.

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen den Vertreter Heinz-Wilhelm W aus L ‚ dort geboren am 1928,

den Arbeiter Friedrich Wilnclm PB =.: ru GE 10:0: ::: u 1917 ::

beide in dieser Sache in Strafhaft,

wegen versuchten Mordes

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Hülle

Bu

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin

Bundesrichter Wartin als beisitzende Richter,

Bundesanvalt EEE als Vertreter der Sundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst nn

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Hagen vom 16 Oktober 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen Insoweit aufgehoben, als die Angeklagten von der Anklage des versuchten WMordes, begangen am 23. Oktober 1951, freigesprochen worden sind. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

In übrigen wird die Revision der Staatsanvwaltschaft auf Kosten der Landeskasse verworfen.

Von Rechts wegen

Sründes Die beiden Angeklagten sind wegen eines gemeinschaft- „ichen versuchten Nordes zu sechs bezw. vier Jahren Zuchthaus verurteilt, von der Anklage zweier weiterer gemein-

Schäftlicher Mordversuche Jedoch freigesprochen worden.

Der Angeklagte VB | =bie über =einc Verhält-

nisse. Er kaufte mehrere Kraftfahrzeuge. ohne sie be; ‚ahlen zu können. Um Geld zu bekommen, schloß er Kraftfahrzeugversicherungen, darunter auch eine Insassenunfallversicherung; ab. Sein Plan ging dahin, jemanden im Wagen mitzunehmen, ihn unterwegs zu töten und dann einen Verkehrsunfall vorzutäuschen, um dadurch in den sesitz der Versicherungssumne zu Beangen. Zur ausführung dieses Planes »o2 er den Nitangeklaxven PB :.. Auf einer Pahrt von Kevelaer nach Lüdenscheid am 16. Oktober 1951 weihte VEEEED : - EEE i: seinen Plan ein. Als ge elenetes Opfer nannte er einen geilsteskranken entfernten Verwandten. Auf die Sinwendungen des Ü Kane: er Jedoch vor, die Tat an seinen eigenen Vater zu begehen X£r versprach PD ir seine Gü wirkung 40 C00 DN aus der erhofften Versicherungssumme.

Noch am selben Abend holten die beiden Angeklagten den Vater EEE zu einer Kraftwagenfehrt nach Köln ab. Ob sie ihn bereits auf Gieser Fahrt unter Vortä suschung eines Unfalls täten wollten, ließ sich nicht fes ststellen Jedenfalls kam der Plan auf dieser Fahrt nocht nicht zur Ausführung. Das geschah erst auf der Rückfahrt von einer zweiten Kraftwagenfehrt nach Köln in der Nacht vom ?? 23, Oktober 1951, Der sngeklagte Pi versetzte den einge Schlafenen Vater Vu ni: einen Hammer zwei Schlä-Se auf den Kopf. ließ aber, als Yater VB =. cn - be, von ihm ab, Wegen dieser Tat in der Nacht vom 22,,'23. Oktober 1951 sind die Angeklagten verurteilt worden.

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In Anschlus an ihre Rückkehr nach Lüdenscheid am Horgen des 23. Oktober 1951 fuhren die Angeklagten sofort weiter nach Aschaffenburg, Dort verschafften sie sich bei einem Bekannten des Ingeklagten . EEE einen Schießapparst zum Töten von Yieh nit der dazugehörigen Munition, Auf der Rückfahrt entwickelte VO 1 cı. PB en neuen Plan, seinen Yater auf einer nochmaligen Kr; wagenfahrt mittels des Schießapparates zu töten und anschlies, send einen Unfall vorzutäuschen., FB var damiı einverstan Gen AS VE ach der Anisunft in Lüdenscheid seinen Vater jedoch zur geplänten Autofahrt abholen wollte, wurde er wegen des Geschehens in der vyorausgegangen Nacht von seinem Bruder verprügelt. Die Angeklagten unternahmen daraufhin keinen Versuch mehr, den Tötungsplan auszuführen,

Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gegen üle Frei-Sprechung der Angeklasten. Sie bemängelt, deß die Strafkammer es unterlassen habe, das Verhalten des Angeklarten VO =: 15. Ortober 1351 und der beiden Angeklasten am 23. Oktober 1951 auf seine Strafbarkeit nach § 49 a StGB zu prüfen, Die Revision ist teilweise begründet

1) Das Schwurgericht hat das Geschehen vom 16. Oktober 1951 nicht als strafbaren Mordversuch angesehen, weil nicht festgestellt werden konnte, daß der veter Ve >: - reits in der Nacht vom 16./11. Oktober 1951 getötet werden sollte, und daß ein Tötungsversuch auf dieser Nachtfahrt unternommen worden ist. Diese rechtliche Würdigung ist, wie der Revision der ntaatsanwaltschaft zuzugeben ist, insofern unvollständig, als sie nicht berücksichtigt, daß § 49 a StB schon gewisse Vorbereitungshandlungen zu einen Verbrechen unter Strafe stellt. Nach dem festgestellten Sschverhalt aber

hat der Angeklagte Ve cn itansekiacten TBB

allen Ernstes zur Witwirkung bei der Tötung eines Menschen

- eines geisteskranken Verwandten bezw. des Vaters VD SE - ::i3:foräert. Trotzdem kann ı EEE entgegen der Meinung der Revision nicht nach 849 a Abs 1 StR verurteilt werden. Diese Strafbestimmung ist nämlich nur dann anwenäbar, wenn die "Haupttat" nicht oder unabhängig von der ufforderung. sie zu begehen oder an ihr teilzunehmen, zur Ausführung gelangt ist (vei BGH 1, 131, 134). Im vorliegenden Fell ist das geplante Verbrechen, wenn auch nur bis zum Versuch, dadurch zur Ausführung gelzngt, daß der Mitengeklagte PB sen Vater EB Sur der Nachtfahrt von 22./23, Oktober 1951 mit einem Hammer auf den Kopf geschlagen hat, um Ihn zu betäuben und dann unter Vortäuschung eines Unfalls zu töten. Die Aufforderung des Angeklagten Br 7 WB. :ei der Tötung mitzuwirken, ist deber nicht _ wie es

§ 49 a Abs 1 StGB voraussetzt erfolglos geblieben, sondern hat im Gegenteil den Versuch der angesonnenen Tat ausgelöst

Diesem rechtlichen Ergebnis steht weder entg

e (CD = EEE Cie näheren Hinzeineiten ü

zunächst nicht mitgeteilt hat, noch. daß dis Tat erst

gen, daß er Tat ine

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Woche nach der an PB scrichteten Aufforderung zur Ausführung gekommen ist. Des Landgericht hat nicht feststellen können, daß das Tötungsvorhshen noch in der Nacht vom 16 /17 Oktober 1951 verwirklicht werden sollte. Auch wenn dies indes im Plane der Ingeklagten gelegen und sich ein zeitlicher Aufschub erst nachträglich ergeben haben sollte, wäre dadurch

die känlichkeit der in der Nacht von 22.723. Oktober 1951 versuchten Tötung mit der am 16, Oktober 1951 in Aussicht genommenen Tat nicht aufgehoben. Das gilt auch, soweit die Person des geplanten Opfers in Frage steht. Zwar hat der Angeklagte ve GEB 2 nichst seinen seisteskranken Terwandten und dann

erei seinen Vater als Todesopfer gerannt Da es ihm jedoch

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sein Ziel, der Versicherung den Unfall eines Wageninsas-

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vorzutäuschen, nicht aufdie Tötung einer bestimmten Per-

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sondern nur auf die eines Wageninsassen überhaupt ankam,

dem ursprünglichen Vorschlag, einen geisteskranken Ver-

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vandten zu töten, keinesfalls die Bedeutung einer selbstän. digen Aufforderung beizumessen. Nach natürlicher Betrachtung, weise hat der Angeklagte Vi ic: Witangeklagsten > EB icht nacheinander zur Istung zweier Nenschen, sondern nur zur Tötung eines llenschen aufgefordert, zuf dessen Person er Sich erst im Laufe des Gesprächs festgelegt hat. Die UÜrsächlichkeit der Aufforderung vom 16. Oktober 1951 für den lordversuch des E „5 der Nacht vom 22,/23. Oktober 1925] wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß die genauen

Sinzelheiten der Tatausführung erst am Äbend des 22. Oktober

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951 zwischen den Angek agten besprochen worden sind

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v& demnach das dem litangeklagten Te angesonnene Verbrechen bis zum Versuch zur Ausführung gekommen ist, kann der Angeklagte ich och

s #9 a Abs 1 SiGB belanst werden. Eine Verurteilung wegen Anstiftung (§ 48 StCB) des Pe: kWordversuch aber scheidet aus, weil ED nach der rechtskräftigen Feststellung des Urteils als Mittäter an dem Kordversuch teilgenommen hat (88 211. 43. 47 StGB)s denn bei mehrfacher Beteiligung einer Person an derselben Straftat kann nach ständiger Rechtsprechung nur die Beteiligungsform zur Anwendung kommen, die mit der schwersten Sirafe bedroht ist (RGSt 26, 198, 27, 2753; 62, 74).

Die Revision der Staatsanwaltschaft hat daher keinen Erfolg, soweit sie die Verurteilung des Angeklagten ED DEE wegen eines Verbrechens der erfolglosen Aufforderung zum Morde auf Grund des Gespräches vom 16. Oktober 1951 an-

strebt.

2.) Sie greift dagegen durch, soweit sie die Nichtanwen-

dung des § 49 a Abs 2 StGB auf die Verabredung der beiden

Angeklagten von 23. Oktober 1951, den Vater ı MEERE

mit einem Schießapparat zu töten. rügt

__.

Des Schwurgericht hat auch dieses Verhalten nur

unter dem Gesichtspunkt eines weiteren Nordversuchs genrüft und ist - insoweit ohne Rechtsirrtum - zu dem

rgebnis gelangt, daß die Beschaffung des schießapparates aus Aschaffenburg lediglich eine Vorbereitungshandlung dargestellt habe (vgl BEHSt 2, 380, BGH 4 StR 839/51 vom ?0,. Dezember 1951 = NJW 1952, 514), und daß auch die arı Vorabend mit dem Vater VB :s:roflene Veräbredung, ihn nochmals zu einer Fahrt abzuholen, die Anwendung des § 43 StGB nicht rechtfertige, weil zweifelhaft geblieben sei, ob VE: e:: Intschluß, den Vater mit dem Schießapparat zu töten, schon im Zeitpunkt diesor Verabredung gefaßt gehabt habe. Das Schwurgericht hat jedoch andererseits festgestellt, dep Vu

ıngeklagten Tg :uf der Rückfahrt von Aschaffen-

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den Ni

burg nach Lüdenscheid den neuen Tütungsplan auseinandergesetzt und Anweisungen für seine kKitwirkung bei dessen

Ausführung gegeben hat, und daß PN Mitwirkung bereit war. Dieses Gespräch enthielt die Verabredung eines neuen Tötungsverbrechens nach §§ 211, 49 a Abs 2 StGB, Von dessen Ausführung haben die Angeklagten nicht

eiwillig, sondern nur deshalb Abstand genommen, weil sie sich durch äußere, von ihrem Willen unabhängige Umstände an der Ausführung gehindert sahen (§ 49 a Abs 4 StGB): Der Vater VB 1:2: rämlich inzwischen Verdacht geschöpft und war nicht mehr bereit, eine weitere Fahrt mitzumachen. VE ie. 215 sr den Vater abholen wollte, von seinem Bruder abgefertigt und verprügelt. TEE :onute nur deshalb den zugesagten Tatbeitrag nicht leisten, weil VD de: vater nicht mitbrachte.

Das Verbrechen der Verabredung wird von der Verurteilung wegen des vorausgegangenen Mordversuchs nicht mitumfaßt.

Zwar hatte die Verabredung nur die Fortführung des ursprüng-

lichen, bisher erfolglos versuchten Tötungsplanes zum d

Gegenstände. Sie setzte jedoch nach dem Mißlingen des

Tötungsversuchs in der Nacht von 22.5723 Oktober 1951 einen neuen Tatentschluß voraus, der der Möglichkeit einer Annahme in der Richtung entgegensteht, daß die Verabredung mit dem vorausgegangenen Tötungsversuch in irgendeiner Form zu einer rechtlichen Handlunzseinheit zusammengefaßt wird, ohne daß es noch der Brörterung bedarf, ob eine solche nicht bereits durch die Verschiedenheit der anzuwendenden Strafgesetze ausgeschlossen

würde,

AUT die Revision der Staatsanwaltschaft ist daher das Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, soweit die Angeklagten VO FEED on der Anklage des versuchten liordes am 23. Oktober 1951 freigesprochen worden sind. Im übrigen ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerten,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundes-

anmalts-.

Groß Engels Hülle

Dr. Augustin Martin